Eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft in Luxemburg eintragen lassen
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Lebenspartner, die im Ausland eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, können diese auf Wunsch in Luxemburg offiziell anerkennen lassen. Hierzu müssen sie die Eintragung der Partnerschaft in das von der luxemburgischen Generalstaatsanwaltschaft geführte Personenstandsregister beantragen.
Durch die Eintragung in das Personenstandsregister wird die ausländische Lebenspartnerschaft der luxemburgischen Lebenspartnerschaft gleichgestellt. Den Lebenspartnern kommen nach der Eintragung alle Vorteile zu, die in Luxemburg geschlossene Partnerschaften genießen (zum Beispiel auf arbeitsrechtlicher oder steuerlicher Ebene).
Betroffene Personen
Voraussetzungen
Beide Partner müssen allerdings zum Zeitpunkt der Schließung der Lebenspartnerschaft im Ausland verschiedene Bedingungen erfüllt haben, damit diese in das luxemburgische Personenstandsregister eingetragen werden kann:
- rechts- und geschäftsfähig sein:
- nicht von Gesetz wegen für rechts- oder geschäftsunfähig erklärt worden sein;
- weder ein unmündiger Minderjähriger noch ein rechts- oder geschäftsunfähiger Volljähriger sein;
- dürfen nicht verheiratet oder mit einem anderen Lebenspartner registriert sein;
- nicht in einem der folgenden Grade miteinander verwandt oder verschwägert sein:
- Vorfahren oder eheliche oder uneheliche Nachfahren bzw. Verschwägerte in der gleichen Linie;
- eheliche oder uneheliche Geschwistern bzw. Verschwägerte des gleichen Grades;
- Onkel bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten;
- nur im Falle von Drittstaatsangehörigen: rechtmäßig auf luxemburgischem Staatsgebiet wohnen;
- an der gleichen Anschrift wohnen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Partner, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen haben, können bei der Generalstaatsanwaltschaft die Eintragung ihrer Partnerschaft in das Personenstandsregister beantragen. So kommen sie in den Genuss der gleichen Vorteile wie Partner, die eine Partnerschaft in Luxemburg geschlossen haben. Es handelt sich hierbei keinesfalls um eine gesetzliche Verpflichtung, sondern lediglich um eine Möglichkeit.
Belege
Um die Echtheit der vorgelegten Dokumente zu gewährleisten und dem Personenstandsregisteramt (Service du répertoire civil) die Überprüfung der erforderlichen Bedingungen zu ermöglichen, müssen die Partner folgende Schriftstücke und Informationen beibringen:
- die Lebenspartnerschaftsurkunde über die im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft oder eine Bescheinigung der Eintragung dieser Lebenspartnerschaft (die genaue Bezeichnung dieses Dokuments kann von Land zu Land variieren):
- Wenn diese Urkunde von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) ausgestellt wurde, wird weder eine Apostille noch eine Legalisation der Unterschrift benötigt. Ist die Urkunde in einer anderen Sprache als Französisch, Deutsch oder Englisch abgefasst, so müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
- ein mehrsprachiges Formular gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191 oder;
- eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung.
- Wurde die Urkunde von einer Behörde eines Drittstaats (außerhalb der EU) ausgestellt, wird entweder eine Apostille oder eine Legalisation der Unterschrift benötigt;
- Wenn diese Urkunde von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) ausgestellt wurde, wird weder eine Apostille noch eine Legalisation der Unterschrift benötigt. Ist die Urkunde in einer anderen Sprache als Französisch, Deutsch oder Englisch abgefasst, so müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
Die Apostille oder die Beglaubigung der Unterschrift wird von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt, in dem das Dokument ausgestellt wurde. Ist die Urkunde in einer anderen Sprache als Französisch, Deutsch oder Englisch abgefasst, ist eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
- kürzlich (weniger als 3 Monate) von der Gemeinde des jeweiligen Geburtsorts ausgestellte vollständige Kopien der Geburtsurkunden beider Partner;
- für luxemburgische, EU- und EWR-Staatsangehörige: eine Kopie des Reisepasses oder des Ausweises von beiden Lebenspartnern;
- für Drittstaatsangehörige: eine beglaubigte Kopie des Reisepasses, der eine mehr als 3-monatige Aufenthaltserlaubnis enthält. Ein im Pass eingetragenes Touristenvisum (Visum der Kategorie C) gilt nicht als rechtmäßiger Aufenthaltstitel;
- eine Adresse, an die das Personenstandsregister die Bescheinigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft senden kann.
Das Ausweisdokument muss in jedem Fall gültig sein. Der Antrag kann samt den Belegen:
- an das Personenstandsregister gesandt werden; oder
- an jedem Werktag während der Öffnungszeiten beim Personenstandsregisteramt abgegeben werden.
Sofern alle erforderlichen Schriftstücke beigefügt wurden und die Lebenspartnerschaft die Bedingungen erfüllt, um der luxemburgischen Lebenspartnerschaft gleichgestellt zu werden, schickt das Personenstandsregister den Lebenspartnern eine Bescheinigung der Lebenspartnerschaft. Diese Bescheinigung enthält das Datum der Eintragung der Lebenspartnerschaft in das Personenstandsregister.
Durch diese Eintragung gehen die Lebenspartner keine neue Lebenspartnerschaft in Luxemburg ein, sondern übertragen lediglich die bestehende und im Ausland geschlossene eingetragene Lebenspartnerschaft hierhin.
Paare, die bereits eine gültige Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen haben, dürfen in Luxemburg keine neue Partnerschaft schließen. Sie würden in diesem Fall eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nicht erfüllen, nämlich, dass beide Parteien nicht durch eine Ehe oder eine andere Lebenspartnerschaft gebunden sein dürfen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Generalstaatsanwaltschaft Personenstandsregisteramt
- Adresse:
-
35, rue de Bonnevoie
L-1260
Luxemburg
Luxemburg
Cité judiciaire - Plateau du St. Esprit - L-2080 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 24 73 23 41
Geschlossen ⋅ Öffnet um 13.00 Uhr
- Donnerstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 16.00 Uhr
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