Die Rechtsfolgen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (PACS)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft (PACS) begründet Rechte und Pflichten zwischen den Lebenspartnern.

Sie sind durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden, wenn:

  • Sie mit einer Person des anderen oder gleichen Geschlechts als Paar zusammenleben; und
  • Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Standesamt geschlossen haben.

Durch das Eingehen der Lebenspartnerschaft sind bestimmte zivil-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Bestimmungen auf Sie anwendbar.

Zielsetzung ist es dabei, Ihnen weitgehend gleiche Rechte wie verheirateten Paaren einzuräumen.

Somit:

  • sind Sie genauso sozial abgesichert (und haben zum Beispiel Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente); und
  • kommen Sie in den Genuss der gleichen Steuererleichterungen (zum Beispiel bei den Eintragungsgebühren, Erbschaftssteuern und direkten Steuern);
  • haben Sie Anspruch auf den gleichen Sonderurlaub aus persönlichen Gründen wie im Rahmen der Eheschließung.

Darüber hinaus begründet die Eintragung der Lebenspartnerschaft auch Pflichten zwischen Ihnen, unabhängig davon, ob Sie eine Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffen haben oder nicht.

Tatsächlich gelten für alle Partnerschaften bestimmte Regeln, die Sie einhalten müssen.

Betroffene Personen

Jede natürliche Person, die:

  • in Luxemburg eine Lebenspartnerschaft geschlossen hat; oder
  • eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft in Luxemburg eingetragen hat.

Häusliche Gemeinschaften von mehr als 2 Personen („Wohngemeinschaften“) sind hiervon nicht betroffen.

Voraussetzungen

Sie und Ihr Lebenspartner:

  • müssen auf luxemburgischem Staatsgebiet wohnen;
  • dürfen nicht:
    • durch eine Ehe oder eine andere Lebenspartnerschaft gebunden sein; und
    • in unzulässigem Grad miteinander verwandt oder verschwägert sein.

Vorgehensweise und Details

Zwingende Vorschriften

Verpflichtung zu gegenseitigem Beistand und finanzieller Unterstützung

Sie müssen sich gegenseitig helfen und finanziell unterstützen, indem Sie einen Beitrag zu den Ausgaben im Rahmen der Lebenspartnerschaft leisten.

Sie sind somit verpflichtet, einen Beitrag zum Lebensunterhalt zu leisten, wobei sich dieser allerdings nach Ihren jeweiligen finanziellen Möglichkeiten richtet. Es kann also sein, dass Sie verpflichtet sind, mehr zu zahlen, wenn Ihr Partner nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Beitrag zu den Ausgaben der Lebenspartnerschaft zu leisten, und umgekehrt.

Schuldenregelung

Selbst nach dem Ende der Lebenspartnerschaft haften Sie gesamtschuldnerisch für Schulden, die:

  • gemeinsam von Ihnen; oder
  • von einem von Ihnen während der Lebenspartnerschaft aufgenommen wurden, um:
    • den täglichen Lebensbedarf Ihrer häuslichen Gemeinschaft; oder
    • die Ausgaben bezüglich der gemeinsamen Wohnung zu decken (zum Beispiel Zahlung der Miete).

Dahingegen haftet jeder allein für die Schulden, die er persönlich während und nach der Partnerschaft eingegangen ist:

  • bezüglich aller anderen Schulden;
  • wenn die Ausgaben offensichtlich unangemessen hoch sind im Hinblick auf:
    • den in der Lebenspartnerschaft geführten Lebensstil; oder
    • die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit des getätigten Kaufs;
  • wenn diese Schulden auf Ratenkäufen basieren, denen nicht beide Partner zugestimmt haben (Beispiel: Kauf eines Elektrohaushaltsgeräts mit Monatsraten).

Schutz der Wohnung

Ihre gemeinsame Wohnung und das Mobiliar sind in dem Sinne geschützt, dass Sie nicht allein entscheiden können:

  • die Wohnung oder das Mobiliar zu verkaufen;
  • die Wohnung mit einer Hypothek zu belasten; oder
  • die Wohnung zu vermieten.

Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann derjenige, der diesem Vorgang nicht zugestimmt hat, fordern, dass er wieder rückgängig gemacht wird.

Falls der Mietvertrag für Ihre gemeinsame Wohnung von nur einem von Ihnen unterschrieben wurde, kann derjenige, der nicht unterschrieben hat, einen Räumungsaufschub beantragen.

Gibt der Lebenspartner, der die gemeinsame Wohnung angemietet hat, die Wohnung auf oder stirbt er, wird der Mietvertrag zugunsten seines Lebenspartners auf unbestimmte Dauer fortgeführt.

Vorschriften in Ermangelung einer Vereinbarung zur Vermögensregelung

Sie und Ihr Lebenspartner behalten jeweils den Erlös aus Ihrer Arbeit:

  • Löhne/Gehälter; oder
  • Honorare; oder
  • aus einer Geschäftstätigkeit erzielte Gewinne usw.

Sofern Sie in einer eventuellen Vereinbarung zur Vermögensregelung nichts anderes vereinbart haben:

  • verfügen Sie gemeinsam über die Erträge aus Ihren Vermögenswerten (zum Beispiel: erhaltene Mietzahlungen für eine Wohnung, die Ihnen beiden gehört); und
  • bleibt jeder von Ihnen Eigentümer der (beweglichen oder unbeweglichen) Vermögenswerte, bei denen Sie nachweisen können, dass sie Ihnen gehören.

Können weder Sie noch Ihr Lebenspartner nachweisen, dass ein (beweglicher oder unbeweglicher) Vermögenswert Ihnen allein gehört, gehört Ihnen dieser Vermögenswert jeweils zur Hälfte.

Wenn Sie (oder Ihr Lebenspartner) während der Lebenspartnerschaft Eigentümer von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen werden (zum Beispiel durch Kauf oder Erbschaft), gehört dieses ausschließlich Ihnen.

Jeder von Ihnen kann:

  • den anderen per Schenkung; oder
  • per Testament bedenken.

Haben Sie kein rechtsgültig abgefasstes Testament zugunsten des jeweils anderen verfasst, wird der überlebende Lebenspartner nicht Erbe des verstorbenen Lebenspartners.

Abschluss einer Vereinbarung zur Vermögensregelung

Vorgehensweise

Sie können die vermögensrechtlichen Angelegenheiten Ihrer Lebenspartnerschaft in einer schriftlichen Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung zur Vermögensregelung:

  • ist nicht zwingend vorgeschrieben;
  • kann sowohl bei Abschluss der Lebenspartnerschaft als auch zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden;
  • kann jederzeit geändert werden.

Form der Vereinbarung

Um eine solche Vereinbarung abzuschließen, reicht es aus:

  • sie formlos abzufassen; und
  • sie zu datieren und zu unterschreiben.

Sie können aber auch einen Notar dazu aufsuchen.

Es wird angeraten, sie in zweifacher Ausfertigung zu erstellen, damit jeder von Ihnen über ein Original der Vereinbarung verfügt.

Sie können diese Vereinbarung jederzeit ändern:

  • durch Hinzufügen/Herausstreichen der Angaben in der bestehenden Vereinbarung; oder
  • durch Aufsetzen einer neuen Vereinbarung, die die vorherige ersetzt.

Die Vereinbarung sowie jede spätere Änderung wird zwischen Ihnen wirksam, wenn das Standesamt die entsprechende Erklärung entgegennimmt; dieser Zeitpunkt gilt dann als offizielles Datum.

Nach Prüfung der Vereinbarung verwahrt das Standesamt sie nicht, sondern:

  • gibt sie Ihnen zurück, und Sie sind dann selbst für die Aufbewahrung verantwortlich;
  • informiert die Generalstaatsanwaltschaft, damit ein entsprechender Vermerk in das Personenstandsregister eingetragen werden kann. Erst ab dem Tag dieser Eintragung ist Ihre Vereinbarung Dritten gegenüber wirksam.

Inhalt der Vereinbarung

Es steht Ihnen frei, die vermögensrechtlichen Angelegenheiten Ihrer Lebenspartnerschaft nach Belieben zu regeln, vorausgesetzt, ihre Regelungen laufen nicht den für jede Lebenspartnerschaft verbindlich geltenden Vorschriften zuwider (siehe oben unter „Vorschriften in Ermangelung einer Vereinbarung zur Vermögensregelung“).

Sind die zu regelnden vermögensrechtlichen Angelegenheiten von beträchtlichem Umfang, kann die Vereinbarung eine Vermögensaufstellung umfassen, aus der hervorgeht, welche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte:

  • nur Ihnen oder nur Ihrem Lebenspartner gehören;
  • Ihnen gemeinsam gehören.

Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Wenn Ihre Lebenspartnerschaft beendet wird, wird auch die gegenseitige finanzielle Unterstützung eingestellt, es sei denn:

  • Sie haben dies anders geregelt; oder
  • der Richter trifft eine anderslautende Entscheidung.

In Ausnahmefällen kann der Richter einem der Lebenspartner Unterhalt gewähren. Der Richter legt den Betrag dieses Unterhalts fest im Verhältnis zu:

  • dem Bedarf des Lebenspartners, der ihn fordert; und
  • den finanziellen Möglichkeiten des Lebenspartners, der ihn schuldet.

Der Unterhalt kann bei einer Änderung der Umstände jederzeit neu festgesetzt werden.

Die Person, die diesen Unterhalt erhält, hat keinen Anspruch mehr darauf, wenn sie:

  • eine neue Lebenspartnerschaft eingeht; oder
  • heiratet.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

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Weitere Informationen

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