Die Rechtsfolgen des Zusammenlebens in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (PACS) kennen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Begriff der Lebenspartnerschaft bezieht sich auf eine Haushaltsgemeinschaft von 2 Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die als Paar zusammenleben und eine Lebenspartnerschaft (PACS) vor dem Standesbeamten ihres gemeinsamen Wohnsitzes geschlossen haben.

Das Eingehen der Lebenspartnerschaft bewirkt die Anwendung bestimmter zivil-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Bestimmungen für die Lebenspartner. Zielsetzung ist es dabei, Lebenspartnern weitgehend gleiche Rechte wie verheirateten Paaren einzuräumen.

Somit sind eingetragene Lebenspartner genauso sozial abgesichert wie Verheiratete (zum Beispiel Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente) und kommen in den Genuss der gleichen Steuererleichterungen wie verheiratete Paare, insbesondere in Bezug auf Eintragungsgebühren, Erbschaftssteuern und direkte Steuern.

Zielgruppe

Durch eine Lebenspartnerschaft verbundene Personen dürfen nicht durch eine Ehe oder eine andere Lebenspartnerschaft gebunden sein und dürfen auch nicht in unzulässigem Grad miteinander verwandt oder verschwägert sein. Sie müssen außerdem rechtmäßig auf luxemburgischen Staatsgebiet wohnen.

Dies gilt nicht für Haushaltsgemeinschaften von mehr als 2 Personen („Wohngemeinschaften“).

Anmerkung: Mit der Einführung des Gesetzes vom 3. August 2010 besteht für eingetragene Lebenspartner ein Anspruch auf Sonderurlaub aus persönlichen Gründen, der in Bezug auf die eingetragene Partnerschaft entsteht.

Vorgehensweise und Details

Für jede Lebenspartnerschaft verbindlich geltende Vorschriften

Unabhängig davon, ob eine solche Vereinbarung getroffen wurde oder nicht, ergeben sich aus dem Eingehen der Lebenspartnerschaft bestimmte Rechte und Pflichten unter den Partnern.

Die folgenden Vorschriften gelten für alle Lebenspartner und verfallen nicht durch eventuelle anderslautende Klauseln in einer Vereinbarung der Partner untereinander:

Verpflichtung zu gegenseitigem Beistand und finanzieller Unterstützung

Das Gesetz verpflichtet die Lebenspartner, sich gegenseitig zu helfen und finanziell zu unterstützen, indem sie einen Beitrag zu den Ausgaben im Rahmen der Lebenspartnerschaft leisten. Die beiden Lebenspartner sind somit verpflichtet, einen Beitrag zum Lebensunterhalt zu leisten, wobei sich dieser allerdings nach ihren jeweiligen finanziellen Möglichkeiten richtet. Es kann also sein, dass ein Partner verpflichtet ist, mehr zu zahlen, wenn der andere nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Beitrag zu den Ausgaben der Lebenspartnerschaft zu leisten.

Schuldenregelung

Beide Lebenspartner sind selbst nach dem Ende der Lebenspartnerschaft verpflichtet, für Schulden aufzukommen, die gemeinsam von ihnen oder von einem von ihnen während der Lebenspartnerschaft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Haushaltsgemeinschaft oder bezüglich des gemeinsamen Wohnraums (z. B. Zahlung der Miete) aufgenommen wurden.

Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch die Fälle, in denen die von einem der Lebenspartner getätigten Ausgaben im Hinblick auf den in der Lebenspartnerschaft geführten Lebensstil bzw. die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit des getätigten Kaufs offensichtlich unangemessen hoch sind. Desgleichen ist ein Lebenspartner nicht für die vom anderen Lebenspartner aufgenommenen Schulden, die auf Ratenkäufen basieren und bei denen er nicht sein Einverständnis gegeben hat, verpflichtet (Beispiel: Kauf eines Elektrohaushaltsgeräts mittels Monatsraten).

Bezüglich aller anderen Schulden gilt das Prinzip, dass jeder Lebenspartner allein für die von ihm persönlich aufgenommenen Schulden aufkommen muss. Es ist diesbezüglich unerheblich, ob diese Schulden vor oder während der Lebenspartnerschaft aufgenommen wurden.

Für von einem Lebenspartner nach dem Ende der Lebenspartnerschaft aufgenommene Schulden muss der jeweils andere Lebenspartner nie aufkommen.

Schutz der Wohnung

Die gemeinsame Wohnung der Lebenspartner ist in dem Sinne geschützt, dass ein Lebenspartner die gemeinsame Wohnung oder das zur Ausstattung der Wohnung genutzte Mobiliar nicht ohne Zustimmung des jeweils anderen Lebenspartners verkaufen, mit einer Hypothek belasten oder vermieten darf. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann derjenige der Lebenspartner, der diesem Vorgang nicht zugestimmt hat, fordern, dass er wieder rückgängig gemacht wird.

Falls es sich bei dem gemeinsamen Wohnraum der Lebenspartner um eine Immobilie handelt, die im Rahmen eines von nur einem der Lebenspartner vor oder während der Lebenspartnerschaft unterzeichneten Mietvertrags angemietet wurde, kann sich der jeweils andere Lebenspartner auf Schutzbestimmungen im Mietrecht berufen, um einen Räumungsaufschub zu beantragen.

Bei Aufgabe der Wohnung durch den Lebenspartner, der die gemeinsame Wohnung angemietet hat, oder in dessen Todesfall wird der Mietvertrag zugunsten seines Lebenspartners, der mit ihm als Paar zusammengelebt hat, auf unbestimmte Dauer fortgeführt.

Für Lebenspartnerschaften ohne Vereinbarung zur Vermögensregelung geltende Vorschriften

Sofern in einer eventuellen Vereinbarung zur Vermögensregelung nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt jeder der beiden Lebenspartner Eigentümer der – beweglichen oder unbeweglichen – Sachen, bei denen er nachweisen kann, dass sie ihm gehören. Gleiches gilt für die Erträge und Einnahmen, die sich für ihn aus seinen Vermögenswerten ergeben (z. B. erhaltene Mietzahlungen für eine ihm gehörende Wohnung).

Jeder Lebenspartner behält ebenfalls den Erlös aus seiner Arbeit (Löhne, Honorare, aus einer Geschäftstätigkeit erzielte Gewinne usw.).

Bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen keiner der Lebenspartner nachweisen kann, dass sie ihm gehören, gelten als zum unteilbaren Gemeinschaftseigentum gehörend, d. h., dass diese Vermögenswerte jedem von ihnen zur Hälfte gehören. Die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die während der Lebenspartnerschaft dem Eigentum eines der Lebenspartner (durch Kauf oder durch Erbschaft) zufielen, gehören dem, der sie erworben hat.

Die Lebenspartner haben die Möglichkeit, sich im Rahmen von Schenkungen oder per Testament zu bedenken.

Liegt kein rechtsgültig abgefasstes (den üblichen Vorgaben entsprechendes) Testament vor, wird ein Lebenspartner nicht Erbe des anderen.

Abschluss einer Vereinbarung zur Vermögensregelung

In einer Lebenspartnerschaft zusammenlebenden Personen steht es ebenfalls frei, ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung zur Vermögensregelung ist nicht zwingend, aber dennoch möglich. Eine solche Vereinbarung kann sowohl bei Abschluss der Lebenspartnerschaft als auch zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen und jederzeit geändert werden.

Form der Vereinbarung

Der Abschluss der Vereinbarung erfolgt ohne besondere Formalitäten. Die Lebenspartner müssen daher keinen Notar aufsuchen und können die Vereinbarung formlos abfassen. Es reicht aus, wenn die Vereinbarung datiert und unterzeichnet ist. Es wird jedoch angeraten, sie in zweifacher Ausfertigung zu erstellen, damit jeder Lebenspartner über ein Original der Vereinbarung verfügt.

Die Vereinbarung kann jederzeit ohne weitere Formalitäten geändert werden (durch Ergänzung der Änderungen in der bestehenden Vereinbarung oder durch Aufsetzen einer neuen Vereinbarung, die die vorherige ersetzt).

Die Vereinbarung sowie jede spätere Änderung ist gegenüber Dritten erst wirksam, wenn die Lebenspartner den Standesbeamten der Gemeinde, in der die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde, darüber in Kenntnis gesetzt haben.

Die Vereinbarung wird vom Standesbeamten nicht verwahrt, sondern den Lebenspartnern nach Prüfung zurückgegeben. (Sie sind dann selbst für die Aufbewahrung der Vereinbarung verantwortlich.

Der Standesbeamte übergibt die Erklärung zum Vorliegen der Vereinbarung an die Generalstaatsanwaltschaft, damit sie in das Personenstandsregister eingetragen werden kann. Erst wenn diese Erklärung ins Personenstandsregister eingetragen wurde, wird die Vereinbarung Dritten gegenüber wirksam.

Inhalt der Vereinbarung

Den Lebenspartnern steht es frei, ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach Belieben zu regeln, vorausgesetzt, ihre Regelungen laufen nicht den für jede Lebenspartnerschaft verbindlich geltenden Vorschriften zuwider.

Gilt es vermögensrechtliche Angelegenheiten von beträchtlichem Umfang zu regeln, kann die Vereinbarung zur Vermögensregelung eine Vermögensaufstellung umfassen, aus der hervorgeht, welche beweglichen und unbeweglichen Sachen nur einem der Lebenspartner gehören und welche ihnen gemeinsam gehören.

Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft (PACS)

Wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft beendet wird, wird auch die gegenseitige finanzielle Unterstützung eingestellt, es sei denn, die Lebenspartner haben dies anders geregelt oder der Richter trifft eine anderslautende Entscheidung.

In Ausnahmefällen kann der Richter einem der Lebenspartner Unterhalt im Verhältnis zu seinem Bedarf und dem Vermögen des anderen Lebenspartners gewähren. Der Unterhaltsanspruch kann immer dann einer erneuten Überprüfung unterzogen werden, wenn sich die Umstände geändert haben.

Jeder Unterhaltsanspruch verfällt, wenn derjenige, der ihn erhält, eine neue Lebenspartnerschaft eingeht oder heiratet.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Eine Lebenspartnerschaft (PACS) schließen Eine eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) auflösen Hinterbliebenenrente beim Tod des Ehe- oder Lebenspartners Die steuerlichen Auswirkungen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft kennen Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Links

Weitere Informationen

Eingetragene Partnerschaften

auf dem Portal Your Europe

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 9 juillet 2004

    relative aux effets légaux de certains partenariats

  • Loi du 3 août 2010

    portant modification - de la loi du 9 juillet 2004 relative aux effets légaux de certains partenariats - du Code du travail - de la loi modifiée du 16 avril 1979 fixant le statut général des fonctionnaires de l'Etat - de la loi modifiée du 26 mai 1954 réglant les pensions des fonctionnaires de l'Etat - de la loi modifiée du 24 décembre 1985 fixant le statut général des fonctionnaires communaux - de la loi modifiée du 7 août 1920 portant majoration des droits d'enregistrement, de timbre, de succession - de la loi modifiée du 27 décembre 1817 sur le droit de succession et - de la loi modifiée du 13 juin 1984 portant révision de certaines dispositions législatives régissant la perception des droits d'enregistrement, de succession et de timbre

  • Loi du 27 juin 2018

    instituant le juge aux affaires familiales, portant réforme du divorce et de l'autorité parentale

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