Steuerliche Auswirkungen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
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Im Allgemeinen bewirkt die Zusammenveranlagung der eingetragenen Lebenspartner eine Minderung der Gesamtsteuerlast, wenn einer der eingetragenen Lebenspartner über kein (oder ein sehr geringes) Einkommen verfügt.
Bei den luxemburgischen direkten Steuern haben eingetragene Lebenspartner nicht die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung im Rahmen des monatlichen Quellensteuerabzugs, und die eingetragene Lebenspartnerschaft wirkt sich nicht auf die Steuerkarten aus.
Die Zusammenveranlagung der gebietsansässigen oder nichtansässigen Steuerpflichtigen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem Recht oder ausländischem Recht leben, erfolgt erst nach Jahresende durch Veranlagung. Die Steuerpflichtigen müssen die Zusammenveranlagung gemeinsam beantragen, indem sie den Vordruck 100 der Einkommensteuererklärung ausfüllen.
Gebietsansässige bzw. nichtansässige eingetragene Lebenspartner, die sich für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden steuerlich wie Ehepaare behandelt. Sie unterliegen insbesondere den folgenden steuerlichen Bestimmungen:
- sie werden mit ihrem gesamten Einkommen nach Steuerklasse 2 zusammenveranlagt;
- sie kommen in den Genuss der Verdoppelung bestimmter Steuerfreibeträge, die für bestimmte Aufwendungen wie zum Beispiel Schuldzinsen in Verbindung mit einem Privatkredit, Versicherungsprämien und -beiträge, Prämienzahlungen in einen Altersvorsorgevertrag oder Beiträge für Bausparverträge usw. gelten;
- unter bestimmten Voraussetzungen können sie einen außerberuflichen Freibetrag von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen.
Wählen die eingetragenen Lebenspartner nicht die Zusammenveranlagung, ist das Einkommen getrennt zu veranlagen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können gleichgeschlechtliche Paare, die im Ausland geheiratet haben, auf gemeinsamen Antrag hin zusammenveranlagt werden.
Voraussetzungen
- Die eingetragene Partnerschaft muss von Anfang bis Ende des Steuerjahres (1. Januar bis zum 31. Dezember) bestanden haben.
- Die Lebenspartner müssen während dieser Zeit eine Wohnung geteilt oder einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt haben.
Fristen
Wird dem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Besteuerung durch Veranlagung stattgegeben, ist das Stichdatum für die Einreichung der Steuererklärung des Jahres N der 31. Dezember des Jahres N+1.
Vorgehensweise und Details
- Auswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gebietsansässige Steuerpflichtige
- Auswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft auf nichtansässige Steuerpflichtige
Unter bestimmten Voraussetzungen können eingetragene Lebenspartner, die in einer Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem oder ausländischem Recht zusammenleben, die Zusammenveranlagung beantragen. Infolgedessen können sie für das gesamte Steuerjahr Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.
Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:
- Das Einkommen der beiden Partner wird addiert.
- Dieses Gesamteinkommen wird durch 2 geteilt.
- Der Basistarif wird auf jede Einkommenshälfte angewandt.
- Die beiden Steuerbeträge werden anschließend addiert.
Die zusammenveranlagten Steuerpflichtigen haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuern.
Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger)
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat keine Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte. Sind beide Lebenspartner in Luxemburg berufstätig (oder beide erhalten eine Rente/Pension, die in Luxemburg steuerpflichtig ist), müssen sie im Falle der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine besonderen Formalitäten hinsichtlich ihrer Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) beachten.
Ebenso verhält es sich, wenn nur ein eingetragener Lebenspartner in Luxemburg berufstätig (oder Renten-/Pensionsempfänger) ist.
Keiner der in Luxemburg berufstätigen Lebenspartner (oder Renten-/Pensionsempfänger) kann bei der Ausstellung oder Änderung der Lohnsteuerkarte Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen, gleichgültig, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft während des ganzen Jahres bestand oder nicht.
Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung
Unter bestimmten Voraussetzungen können die nach luxemburgischem oder ausländischem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Partner bei Einreichung einer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung beantragen. Sie können infolgedessen Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.
Für die Zusammenveranlagung müssen die eingetragenen Lebenspartner 3 Voraussetzungen erfüllen:
- die eingetragenen Lebenspartner müssen die Zusammenveranlagung durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes 301 des Vordrucks 100 der Einkommensteuererklärung beantragen und beide das Formular unterschreiben;
- die eingetragenen Lebenspartner müssen während des ganzen Steuerjahres denselben Wohnsitz (Aufenthaltsort) teilen;
- ihre eingetragene Lebenspartnerschaft muss während des ganzen Steuerjahres bestanden haben.
Die Zusammenveranlagung der Lebenspartner ist daher für das Jahr der Eintragung der Lebenspartnerschaft sowie für das Jahr, in dem die Lebenspartnerschaft endet, ausgeschlossen.
Beim gemeinsamen Erstantrag auf Zusammenveranlagung müssen die eingetragenen Lebenspartner ihrer Erklärung beifügen:
- bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem Recht: die von der Generalstaatsanwaltschaft (Parquet général) ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung der Lebensgemeinschaft im Personenstandsregister;
- bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht: das von den zuständigen Behörden des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde, ausgestellte Dokument, aus dem das Bestehen der Lebenspartnerschaft während des gesamten betreffenden Steuerjahres hervorgeht. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die 3 Nachbarländer Luxemburgs eine Form der Lebenspartnerschaft kennen, das heißt:
- in Frankreich: den Pacte civil de solidarité (ziviler Solidaritätspakt);
- in Belgien: die Cohabitation légale (gesetzliches Zusammenwohnen);
- in Deutschland: die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Die Partnerschaft kann auch beim luxemburgischen Personenstandsregister eingetragen werden. Diese Registrierung ins Personenstandsregister ist in Sachen Steuern nicht zwingend.
Durch die Steuererklärung versteuern die eingetragenen Lebenspartner ihr gemeinsames Einkommen für das gesamte Jahr. Sie kommen insbesondere in den Genuss folgender steuerlicher Bestimmungen:
- der Verdoppelung der Steuerfreibeträge (zum Beispiel 672 Euro x 2 bei den Versicherungsprämien und -beiträgen);
- dem außerberuflichen Freibetrag in Höhe von 4.500 Euro jährlich. Bestand die Steuerpflicht nicht während des gesamten Jahres, verringert sich der Freibetrag auf 375 Euro je vollem Steuermonat.
Außerberuflicher Freibetrag
Der außerberufliche Freibetrag gilt für eingetragene Lebenspartner:
- die beide in- und ausländisches Einkommen aus beruflicher Tätigkeit (gewerbliche Tätigkeit, Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit, Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) erzielen und beide einzeln bei einer Sozialversicherung pflichtversichert sind;
- von denen ein eingetragener Lebenspartner gewerbliches Einkommen oder Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt und der andere als Hilfskraft seines eingetragenen Lebenspartners sozialversichert ist;
- auf Antrag, wenn einer der eingetragenen Partner seit weniger als 3 Jahren zu Beginn des Steuerjahres ein Einkommen aus Renten/Pensionen und der andere gewerbliches Einkommen, Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit oder Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.
Der außerberufliche Freibetrag wird automatisch von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) gewährt. Die eingetragenen Lebenspartner brauchen somit keine entsprechende Eintragung in der Steuererklärung vorzunehmen.
Ist dagegen einer der eingetragenen Lebenspartner seit weniger als 3 Jahren Empfänger von Altersbezügen und bezieht der andere Lebenspartner ein berufliches Einkommen, wird der außerberufliche Freibetrag auf Antrag gewährt, indem der Bereich P2 auf Seite 8 der Einkommensteuererklärung ausgefüllt wird.
Eingetragene Lebenspartner, die die Zusammenveranlagung für ein Steuerjahr beantragt haben, können diesen Antrag zurückziehen, solange kein Steuerbescheid für das betreffende Jahr ergangen ist.
Eingetragene Lebenspartner, die keine gemeinsame Steuererklärung einreichen, können getrennte Steuererklärungen abgeben und so ihr eigenes Einkommen versteuern. In diesem Falle erfolgt keine Zusammenveranlagung und die eingetragenen Lebenspartner werden nach Steuerklasse 1 oder 1A besteuert.
Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich
Eingetragene Lebenspartner, die nicht zusammenveranlagt werden wollen oder die 3 oben genannten Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllen, werden, wie Ledige, einzeln veranlagt.
Der eingetragene Lebenspartner, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, kann als Berufstätiger (oder Renten-/Pensionsempfänger) persönlich einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können eingetragene Lebenspartner, die in einer Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem oder ausländischem Recht zusammenleben, die Zusammenveranlagung beantragen. Infolgedessen können sie für das gesamte Steuerjahr Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.
Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:
- Das Einkommen der beiden Partner wird addiert.
- Dieses Gesamteinkommen wird durch 2 geteilt.
- Der Basistarif wird auf jede Einkommenshälfte angewandt.
- Die beiden Steuerbeträge werden anschließend addiert.
Die zusammenveranlagten Steuerpflichtigen haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer.
Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger)
Sind beide Lebenspartner in Luxemburg berufstätig (oder beide erhalten eine in Luxemburg steuerpflichtige Rente/Pension), müssen sie im Falle der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine besonderen Formalitäten hinsichtlich ihrer Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) beachten.
Ebenso verhält es sich, wenn nur ein eingetragener Lebenspartner in Luxemburg berufstätig (oder Renten-/Pensionsempfänger) ist.
Keiner der in Luxemburg berufstätigen Lebenspartner (oder Renten-/Pensionsempfänger) kann bei der Ausstellung oder Änderung der Lohnsteuerkarte Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen, gleichgültig, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft während des ganzen Jahres bestand oder nicht.
Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung
Unter bestimmten Voraussetzungen können die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Partner bei der Einreichung einer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung beantragen. Sie können infolgedessen Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.
Für die Zusammenveranlagung müssen die eingetragenen Lebenspartner die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens 90 % des gesamten in- und ausländischen Welteinkommens der nichtansässigen Lebenspartner sind in Luxemburg steuerpflichtig (50 % des beruflichen Einkommens bei in Belgien ansässigen eingetragenen Lebenspartnern). Die Quote von 90 % kann im Hinblick auf die persönliche Lage der eingetragenen Lebenspartner berechnet werden;
- die eingetragenen Lebenspartner wählen die steuerliche Behandlung wie gebietsansässige Steuerpflichtige. Sie versteuern das gesamte in- und ausländischen Einkommen und können dieselben steuerlichen Abzüge geltend machen wie gebietsansässige Steuerpflichtige;
- die eingetragenen Lebenspartner müssen die Zusammenveranlagung durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes der Einkommensteuererklärung beantragen und beide das Formular unterschreiben;
- die eingetragenen Lebenspartner müssen während des ganzen Steuerjahres denselben Wohnsitz (Aufenthaltsort) teilen;
- ihre eingetragene Lebenspartnerschaft muss während des ganzen Steuerjahres bestanden haben.
Die Zusammenveranlagung der Lebenspartner ist daher für das Jahr der Eintragung der Lebenspartnerschaft sowie für das Jahr, in dem die Lebenspartnerschaft endet, ausgeschlossen.
Beim gemeinsamen erstmaligen Antrag auf Zusammenveranlagung müssen die eingetragen Lebenspartner ihrer Steuererklärung das von den zuständigen staatlichen Behörden ausgestellte Dokument beifügen, aus dem hervorgeht, dass die Lebenspartnerschaft eingetragen ist und während des gesamten betreffenden Steuerjahres bestand. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die 3 Nachbarländer Luxemburgs eine Form der Lebenspartnerschaft kennen, das heißt:
- in Frankreich: den Pacte civil de solidarité (ziviler Solidaritätspakt);
- in Belgien: die Cohabitation légale (gesetzliches Zusammenwohnen);
- in Deutschland: die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Die Partnerschaft kann auch beim luxemburgischen Personenstandsregister eingetragen werden. Diese Registrierung ins Personenstandsregister ist in Sachen Steuern nicht zwingend.
Durch die Steuererklärung versteuern die eingetragenen Lebenspartner ihr gemeinsames (in- und ausländisches) Einkommen für das gesamte Jahr. Sie kommen insbesondere in den Genuss folgender steuerlicher Bestimmungen:
- der Verdoppelung der Steuerfreibeträge (zum Beispiel 672 Euro x 2 bei den Versicherungsprämien und -beiträgen);
- dem außerberuflichen Freibetrag in Höhe von 4.500 Euro jährlich. Bestand die Steuerpflicht nicht während des gesamten Jahres, verringert sich der Freibetrag auf 375 Euro je vollem Steuermonat.
Außerberuflicher Freibetrag
Der außerberufliche Freibetrag gilt für eingetragene Lebenspartner:
- die beide in- und ausländisches Einkommen aus beruflicher Tätigkeit (gewerbliche Tätigkeit, Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit, Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) erzielen und beide einzeln bei einer Sozialversicherung pflichtversichert sind;
- von denen ein eingetragener Lebenspartner gewerbliches Einkommen oder Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt und der andere als Hilfskraft seines eingetragenen Lebenspartners sozialversichert ist;
- auf Antrag, wenn einer der eingetragenen Partner seit weniger als 3 Jahren zu Beginn des Steuerjahres ein Einkommen aus Renten/Pensionen und der andere gewerbliches Einkommen, Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit oder Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.
Der außerberufliche Freibetrag wird automatisch von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) gewährt. Die eingetragenen Lebenspartner brauchen somit keine entsprechende Eintragung in der Steuererklärung vorzunehmen.
Ist dagegen einer der eingetragenen Lebenspartner seit weniger als 3 Jahren Empfänger von Altersbezügen und bezieht der andere Lebenspartner ein berufliches Einkommen, wird der außerberufliche Freibetrag auf Antrag gewährt, indem der Bereich P2 auf Seite 8 der Einkommensteuererklärung ausgefüllt wird.
Eingetragene Lebenspartner, die die Zusammenveranlagung für ein Steuerjahr beantragt haben, können diesen Antrag zurückziehen, solange kein Steuerbescheid für das betreffende Jahr ergangen ist.
Eingetragene Lebenspartner, die keine gemeinsame Steuererklärung einreichen, können getrennte Steuererklärungen abgeben und so ihr eigenes Einkommen einzeln versteuern. In diesem Falle erfolgt keine Zusammenveranlagung und die eingetragenen Lebenspartner werden nach Steuerklasse 1 oder 1A besteuert.
Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich
Eingetragene Lebenspartner, die nicht zusammenveranlagt werden wollen oder die 5 oben genannten Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllen, werden, wie Ledige, einzeln veranlagt.
Der eingetragene Lebenspartner, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, kann als Berufstätiger (oder Renten-/Pensionsempfänger) persönlich einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.
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Website
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Zusammenfassung der erhobenen direkten Steuern
auf der Website der Steuerverwaltung (ACD)
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
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Circulaire LIR n°3bis/1 du 27 juin 2008
Imposition collective des partenaires
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Circulaire LIR n°157ter/1 du 27 juin 2008
Modifications en matière d'imposition des contribuables non résidents
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Circulaire LIR n°3bis/2 du 30 janvier 2009
Imposition collective de personnes de même sexe mariées suivant droit étranger
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