Die steuerlichen Auswirkungen bei Scheidung, Trennung oder Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft kennen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Eine Scheidung oder Trennung zieht genauso wie das Ende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steuerliche Konsequenzen sowohl für gebietsansässige wie nicht gebietsansässige Steuerpflichtige nach sich.

Verheiratete gebietsansässige Steuerpflichtige und unter bestimmten Bedingungen verheiratete nicht gebietsansässige Steuerpflichtige werden während ihrer Ehe zusammenveranlagt, wobei ihre gemeinsamen Einkünfte nach Steuerklasse 2 versteuert werden.

Für die Steuerjahre, die auf das Jahr folgen, in dem die Lebensgemeinschaft endet (durch Scheidung, Trennung von Tisch und Bett oder Trennung gemäß einer gerichtlichen Entscheidung), werden die Steuerpflichtigen getrennt besteuert. Sie behalten jedoch während eines Zeitraums von 3 Jahren nach der Auflösung der Ehe oder dem außergerichtlichen Getrenntleben oder der Trennung gemäß einer gesetzlichen oder gerichtlichen Befreiung Steuerklasse 2.

Für das Jahr, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft endet, ist eine Zusammenveranlagung der Lebenspartner ausgeschlossen.

Betroffene Personen

Gebietsansässige oder nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die ihre eingetragene Lebensgemeinschaft beenden.

Vorgehensweise und Details

Auswirkungen auf gebietsansässige Steuerpflichtige bei Scheidung, Trennung oder Ende der Lebenspartnerschaft

Verheiratete Steuerpflichtige werden während ihrer Ehe und für das Jahr, in dem eines der folgenden Ereignisse eintritt, zusammenveranlagt:

  • Scheidungsurteil, gleich in welcher Form (Ehescheidung wegen schuldhafter Eheverfehlungen, Ehescheidung wegen fortdauernder Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder einverständliche Scheidung);
    oder
  • gerichtliche Ehetrennung;
    oder
  • gerichtliche Genehmigung des getrennten Wohnsitzes (Trennung aufgrund gesetzlicher bzw. gerichtlicher Befreiung).

Für die Steuerjahre, die auf das Jahr folgen, in dem die Lebensgemeinschaft endet, werden die Steuerpflichtigen getrennt besteuert. Sie behalten jedoch während eines Zeitraums von 3 Jahren nach der Auflösung der Ehe oder der Trennung gemäß einer gesetzlichen oder gerichtlichen Befreiung Steuerklasse 2.

Verheiratete Steuerpflichtige, die ohne gerichtliche Genehmigung oder Entscheidung unter unterschiedlichen Wohnadressen leben (außergerichtliches Getrenntleben), werden weiterhin zusammenveranlagt.

Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger)

Bei verheirateten Steuerpflichtigen

Während des Jahres der Auflösung der Ehe muss keiner der beiden in Luxemburg berufstätigen Steuerpflichtigen (oder der beiden in Luxemburg steuerpflichtigen Renten-/Pensionsempfänger) besondere Formalitäten bei der Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) beachten. Ebenso verhält es sich bei Steuerpflichtigen, bei denen ein getrennt lebender/geschiedener Ehepartner in Luxemburg berufstätig ist und der andere eine in Luxemburg steuerpflichtige Rente/Pension bezieht.

Im Jahr nach der Auflösung der Ehe und während einer Übergangsfrist von 3 Jahren müssen beide in Luxemburg berufstätigen Steuerpflichtigen (oder beide in Luxemburg steuerpflichtigen Renten-/Pensionsempfänger) ihre Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) jährlich ändern lassen, um während der dreijährigen Übergangsfrist in Steuerklasse 2 zu bleiben. Ebenso verhält es sich bei Steuerpflichtigen, bei denen ein getrennt lebender/geschiedener Ehepartner in Luxemburg berufstätig ist und der andere dort eine steuerpflichtige Rente/Pension bezieht.

Um ihre Lohnsteuerkarte zu ändern, müssen getrennt oder in Scheidung lebende Ehepaare den Vordruck 164 ausfüllen und eine Kopie der gerichtlichen Genehmigung der getrennten Wohnsitze beilegen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Kopie des Protokolls des ersten Erscheinungstermins oder der ersten einstweiligen Verfügung des Eilrichters oder eines sonstigen gleichwertigen Gerichtsbeschlusses.

Die Steuerpflichtigen erhalten anschließend neue/geänderte Lohnsteuerkarten mit der Eintragung der Steuerklasse 2.

Nach der dreijährigen Übergangsfrist erhalten getrennt lebende oder geschiedene Steuerpflichtige entweder Steuerklasse 1 (keine im Haushalt lebenden Kinder) oder Steuerklasse 1A (bei im Haushalt lebenden Kindern).

Ist nur ein Steuerpflichtiger in Luxemburg berufstätig (oder Renten-/Pensionsempfänger), muss er seine Lohnsteuerkarte bei dem zuständigen Steueramt (Bureau d'imposition RTS) ändern lassen, um während der dreijährigen Übergangsfrist in Steuerklasse 2 zu bleiben.

Bei Steuerpflichtigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Auflösung der Lebenspartnerschaft hat keine Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte. Beim Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind keine besonderen Formalitäten im Hinblick auf die Lohnsteuerkarte zu beachten.

Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung

Bei verheirateten Steuerpflichtigen

Im Jahr der Auflösung der Ehe werden die Steuerpflichtigen zusammenveranlagt (d. h. eine gemeinsame Einkommensteuererklärung) und versteuern ihre gemeinsamen Einkünfte.

Im Jahr nach der Auflösung der Ehe reicht jeder Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung ein und versteuert seine eigenen Einkünfte.

Bei Steuerpflichtigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartner können für das Jahr, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft endet, keine Zusammenveranlagung beantragen. Sie können jedoch eine Steuererklärung abgeben und dort ihre eigenen Einkünfte angeben.

Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich

Bei verheirateten Steuerpflichtigen

Im Jahr der Auflösung der Ehe können die Steuerpflichtigen, die die Bedingungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen. Die Steuerpflichtigen beantragen einen einzigen Lohnsteuerjahresausgleich.

Im Jahr nach der Auflösung der Ehe kann jeder Steuerpflichtige, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, unter bestimmten Voraussetzungen einzeln einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

Bei Steuerpflichtigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Im Jahr, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft endet, kann jeder Lebenspartner, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, unter bestimmten Voraussetzungen einzeln einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

Auswirkungen auf nicht gebietsansässige Steuerpflichtige bei Scheidung, Trennung oder Ende der Lebenspartnerschaft

Solange ihre Ehe besteht, müssen nicht gebietsansässige verheiratete Steuerpflichtige, die zusammenveranlagt werden, eine einzige gemeinsame Einkommensteuererklärung einreichen. Während des Jahres, in dem eines der folgenden Ereignisse eintritt, geben diese Steuerpflichtigen ebenfalls nur eine gemeinsame Steuererklärung ab:

  • Scheidungsurteil, gleich in welcher Form (Ehescheidung wegen schuldhafter Eheverfehlungen, Ehescheidung wegen fortdauernder Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten oder einverständliche Scheidung);
    oder
  • gerichtliche Ehetrennung;
    oder
  • gerichtliche Genehmigung des getrennten Wohnsitzes (Trennung aufgrund gesetzlicher bzw. gerichtlicher Befreiung).

Für die Steuerjahre, die auf das Jahr folgen, in dem die Lebensgemeinschaft endet, werden die Steuerpflichtigen getrennt besteuert. Sie behalten jedoch während eines Zeitraums von 3 Jahren nach der Auflösung der Ehe oder der Trennung gemäß einer gesetzlichen oder gerichtlichen Befreiung Steuerklasse 2.

Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger)

Bei verheirateten Steuerpflichtigen

Während des Jahres der Auflösung der Ehe muss keiner der beiden in Luxemburg berufstätigen Steuerpflichtigen (oder der beiden in Luxemburg steuerpflichtigen Renten-/Pensionsempfänger) besondere Formalitäten bei ihrer Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) beachten. Ebenso verhält es sich bei Steuerpflichtigen, bei denen ein getrennt lebender/geschiedener Ehepartner in Luxemburg berufstätig ist und der andere eine in Luxemburg steuerpflichtige Rente/Pension bezieht.

Im Jahr nach der Auflösung der Ehe und während einer Übergangsfrist von 3 Jahren müssen beide in Luxemburg berufstätigen Steuerpflichtigen (oder beide in Luxemburg steuerpflichtigen Renten-/Pensionsempfänger) ihre Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) jährlich ändern lassen, um während der dreijährigen Übergangsfrist in Steuerklasse 2 zu bleiben. Ebenso verhält es sich bei Steuerpflichtigen, bei denen ein getrennt lebender/geschiedener Ehepartner in Luxemburg berufstätig ist und der andere dort eine steuerpflichtige Rente/Pension bezieht.

Um ihre Lohnsteuerkarte zu ändern, müssen getrennt oder in Scheidung lebende Ehepaare den Vordruck 164 ausfüllen und eine Kopie der gerichtlichen Genehmigung der getrennten Wohnsitze beilegen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Kopie des Protokolls des ersten Erscheinungstermins oder der ersten einstweiligen Verfügung des Eilrichters oder eines sonstigen gleichwertigen Gerichtsbeschlusses.

Die Steuerpflichtigen erhalten anschließend geänderte Lohnsteuerkarten mit der Eintragung der Steuerklasse 2.

Nach der dreijährigen Übergangsfrist erhalten getrennt lebende oder geschiedene Steuerpflichtige entweder Steuerklasse 1 (keine im Haushalt lebenden Kinder) oder Steuerklasse 1A (bei im Haushalt lebenden Kindern).

Ist nur ein Steuerpflichtiger in Luxemburg berufstätig, muss er seine Lohnsteuerkarte bei der zuständigen Behörde (siehe oben) ändern lassen, um während der dreijährigen Übergangsfrist in Steuerklasse 2 zu bleiben.

Bei Steuerpflichtigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Beim Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind keine besonderen Formalitäten im Hinblick auf die Lohnsteuerkarte zu beachten.

Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung

Bei verheirateten Steuerpflichtigen

Bezieht jeder Steuerpflichtige berufliche Einkünfte in Luxemburg (gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Pensionen und Renten), werden sie im Jahr der Auflösung der Ehe zusammenveranlagt. Sie geben also eine gemeinsame Steuererklärung ab.

Im Jahr nach der Auflösung der Ehe und unter bestimmten Bedingungen, reicht jeder Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung ein und versteuert seine eigenen Einkünfte.

Falls nur einer der Steuerpflichtigen einer Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg nachgeht, kann er unter gewissen Voraussetzungen eine Einkommensteuererklärung einreichen.

Steuerliche Gleichstellung gebietsansässiger und nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger

Im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die sich für die steuerliche Behandlung wie gebietsansässige Steuerpflichtige entscheiden, zusammen veranlagt und müssen eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.

In dem Jahr nach Auflösung der Ehe kann jeder Steuerpflichtige unter bestimmten Umständen wählen, wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden, und gibt eine separate Einkommensteuererklärung ab.

Bei Steuerpflichtigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartner können für das Jahr, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft endet, keine Zusammenveranlagung beantragen. Sie können jedoch eine Steuererklärung abgeben und dort ihre eigenen Einkünfte angeben.

Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich

Bei verheirateten Steuerpflichtigen

Im Jahr der Auflösung der Ehe können die Steuerpflichtigen, die die Bedingungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen. Die Steuerpflichtigen beantragen einen einzigen Lohnsteuerjahresausgleich.

Im Jahr nach der Auflösung der Ehe kann jeder Steuerpflichtige, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, unter bestimmten Voraussetzungen einzeln einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

Bei Steuerpflichtigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Im Jahr, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft endet, kann jeder Lebenspartner, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, unter bestimmten Voraussetzungen einzeln einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

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