Zuschuss für Senioren

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Sie können beim Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) einen Zuschuss beantragen, wenn Ihre persönlichen Mittel nicht ausreichen, um die Kosten für die Unterbringung und die Dienstleistungen in einer zugelassenen Einrichtung für ältere Menschen oder einer zugelassenen betreuten Unterkunft zu bezahlen.

Sie haben Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss, wenn Ihre persönlichen Mittel nicht ausreichen, um Ihnen dabei zu helfen, die Kosten für die Unterbringung und die Dienstleistungen in einer der folgenden Einrichtungen zu bezahlen:

  • einer zugelassenen Einrichtung für ältere Menschen; oder
  • einer zugelassenen betreuten Unterkunft.

Dieser Zuschuss deckt Folgendes ab:

  • die Unterbringungskosten;
  • die Pflege und Bereitstellung von Flachwäsche (Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen);
  • das Waschen und Kennzeichnen von privater Wäsche (außer chemische Reinigung);
  • Grundhygieneartikel (Körper, Haare, Gesicht, Hände, Zähne, Ohren, Nägel);
  • einen Fernseher, ein Telefon und einen Internetanschluss mit Basisabonnements.

Betroffene Personen

Jede natürliche Person, die:

  • in Luxemburg wohnhaft ist; und
  • einen finanziellen Zuschuss für den Einzug in eine zugelassene Einrichtung für ältere Menschen oder eine zugelassene betreute Unterkunft erhalten möchte.

Personen, die nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz haben und weder als staatenlos noch als Personen, die internationalen Schutz genießen, anerkannt sind, müssen:

  • in den letzten 20 Jahren mindestens 5 Jahre in Luxemburg gelebt haben; oder
  • die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben.

Es gibt Ausnahmen für bestimmte Familienangehörige von:

  • Staatsangehörigen der EU, des EWR, der Schweiz; oder
  • Personen, die internationalen Schutz genießen.

Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz (und ihre Familien) haben in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts keinen Anspruch auf den Zuschuss, es sei denn, sie sind erwerbstätig.

Voraussetzungen

Bedingungen für den Erhalt des Zuschusses

Um den Zuschuss zu erhalten:

  • müssen Sie aufgenommen sein in:
    • einem integrierten Zentrum für ältere Menschen (centre intégré pour personnes âgées - CIPA); oder
    • einem Pflegeheim; oder
    • einer anderen medizinisch-sozialen Einrichtung, die eine Tages- und Nachtbetreuung gewährleistet;
  • dürfen Sie nicht über ausreichende Einkünfte und/oder Ersparnisse verfügen, um die Kosten für die Altenpflege zu decken;
  • müssen Sie ein Aufenthaltsrecht haben, im Hauptregister des Nationalen Registers natürlicher Personen (Registre national des personnes physiques - RNPP) eingetragen sein und tatsächlich an dem Ort wohnen, an dem Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben.

Sie haben keinen Anspruch auf den Zuschuss, wenn Sie bereits durch eine andere im Gesetz über den freien Personenverkehr und die Einwanderung vorgesehene Leistung abgesichert sind.

Frist für den Erhalt bei kürzlich erfolgter Ankunft in Luxemburg

Als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz haben Sie und Ihre Familienangehörigen in den ersten 3 Monaten Ihres Aufenthalts in Luxemburg keinen Anspruch auf den Zuschuss.

Dies gilt nicht, wenn Sie erwerbstätig sind.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen Ihren Antrag anhand des Formulars „Antrag auf Zahlung des Zuschusses“ stellen, das Sie unten im Abschnitt Online-Dienste und Formulare finden.

Die erste Seite des Formulars muss von einem Verantwortlichen der Einrichtung, in der Sie untergebracht sind, ausgefüllt werden.

Anschließend müssen Sie das Formular ausfüllen und unterschreiben.

Wenn Sie für die Vornahme Ihrer Handlungen eine Vertretung benötigen, muss der Antrag von einer der folgenden Personen unterzeichnet werden:

  • Ihrem gesetzlichen Vertreter; oder
  • Ihrem gesetzlichen Verwalter, das heißt dem Vormund, dem Betreuer, dem offiziellen Vertreter oder der Person, die die gerichtliche Schutzbetreuung ausübt.

Berechnung des Zuschusses für die Unterbringung

Die Höhe des monatlichen Zuschusses, den Sie erhalten werden, hängt ab von:

  • dem nationalen Durchschnittspreis für die Unterbringung in zugelassenen Einzelzimmern;
  • dem Preis des Ihnen angebotenen Zimmers oder der Ihnen angebotenen Unterkunft (bei einem Doppelzimmer wird der Preis durch 2 geteilt);
  • einem Pauschalzuschlag zur Deckung bestimmter Dienstleistungen und Produkte;
  • Ihren persönlichen Mitteln und denen Ihres Ehe-/Lebenspartners nach Abzug eines monatlichen Freibetrags von 629,23 Euro (bei Index 968,04).

Wenn der Preis für die Unterbringung über den nationalen Durchschnitt oder den geltenden Preis hinaus steigt, muss die Einrichtung:

  • den Preis für die Unterbringung auf (oder unter) diesem nationalen Durchschnitt halten; oder
  • Ihnen den Umzug in ein anderes Zimmer oder eine andere zugelassene Einrichtung ermöglichen.

Ermittlung Ihrer persönlichen Mittel

Zu Ihren persönlichen Mitteln zählen Ihr gesamtes monatliches Nettoeinkommen und gegebenenfalls das Ihres Ehe-/Lebenspartners:

  • Lohn/Gehalt;
  • Rente;
  • Leistungen;
  • REVIS usw.

Einige Hilfen werden bei der Ermittlung Ihrer persönlichen Mittel nicht berücksichtigt:

  • Kindergeld;
  • Geburts- oder Schulanfangszulagen;
  • staatliche Hilfen;
  • freiwillige Hilfen.

Berücksichtigung des Vermögens

Bewegliches Vermögen

Ihr bewegliches Vermögen (Ersparnisse, Kapitalanlagen usw.) ist Teil Ihrer persönlichen Mittel und muss vor jeder Unterstützung durch den Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité - FNS) verwendet werden.

Übersteigt Ihr Vermögen 24.201 Euro (bei Index 968,04), wird Ihr Antrag abgelehnt.

Diese Obergrenze verdoppelt sich, wenn Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner von dem Antrag betroffen sind.

Immobilienvermögen

Ihr Immobilienvermögen (Immobilien in Luxemburg oder im Ausland) wird ebenfalls berücksichtigt. Sein Wert wird in Form einer Leibrente nach den offiziellen Tariftabellen berechnet.

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen

Um den Zuschuss zu berechnen, berücksichtigt der FNS den Unterhalt, der Ihnen von folgenden Personen gezahlt werden muss:

  • Eltern;
  • Adoptiveltern;
  • Partnern.

Wird dieser Unterhalt nicht gezahlt, kann der FNS Sie auffordern, Ihre Ansprüche innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen.

Der FNS kann einen Pauschalbetrag für den Ihnen zu zahlenden Zuschuss berechnen, wenn Sie:

  • die entsprechenden Unterhaltsansprüche nicht geltend machen; oder
  • darauf verzichten.

Situation eines Paares, bei dem nur ein Ehe-/Lebenspartner in einer Einrichtung untergebracht ist

Wenn nur einer von Ihnen (Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner) in einer Einrichtung untergebracht ist, behält der zu Hause verbleibende Ehe-/Lebenspartner ein Mindesteinkommen:

  • das dem sozialen Mindestlohn entspricht, wenn er über ein Einkommen verfügt; oder
  • das den Leistungen des REVIS entspricht, wenn er kein Einkommen bezieht.

Darüber hinaus können die Wohnkosten (Miete oder Rückzahlung eines Immobilienkredits) bis zu einem Höchstbetrag von 1.936,08 Euro (bei Index 968,04) abgezogen werden.

Rückzahlung des Zuschusses

Der FNS kann:

  • von Ihnen die Rückzahlung des gezahlten Zuschusses verlangen, wenn sich Ihre Vermögenslage verbessert hat;
  • innerhalb bestimmter Grenzen von Ihrem Beschenkten oder Erben die Rückzahlung des gezahlten Zuschusses verlangen. Es kann keine Rückzahlung verlangt werden, wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre vor dem Antrag erfolgt ist.

In Bezug auf die Erbschaft kann der FNS keine Rückzahlung des gezahlten Zuschusses verlangen:

  • für einen geschützten Mindestanteil des Erbes, auf das er keinen Zugriff hat:
    • 287.962,85 Euro (bei Index 968,04) im Falle des Ehe-/Lebenspartners oder der Nachkommen;
    • 1.742,47 Euro (bei Index 968,04) im Falle von anderen Erben;
  • für die Wohnung, in der der Ehe-/Lebenspartner weiterhin wohnt, und deren Einrichtung. Der FNS kann hingegen zum Schutz seiner Rechte eine Hypothek auf diese Wohnung eintragen lassen.

Rechtsbehelfe

Gegen eine Entscheidung des Vorsitzes des FNS kann innerhalb von 40 Tagen nach ihrer Zustellung Widerspruch eingelegt werden.

Dieser Widerspruch ist direkt beim Verwaltungsrat des FNS einzulegen.

Die Entscheidung des Verwaltungsrats des FNS kann innerhalb von 40 Tagen nach ihrer Zustellung angefochten werden.

Ein solcher Rechtsbehelf ist beim Schiedsrat der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) einzulegen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 18 juillet 2025

portant modification de la loi du 26 juillet 2022 relative au régime d’aides en faveur des entreprises investissant dans des infrastructures de charge pour véhicules électriques

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