Eine Steuerbefreiung der im Rahmen der Auflösung eines Arbeitsvertrags gezahlten Entschädigungen beantragen
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Infolge der Auflösung seines Arbeitsvertrags kann der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung von verschiedenen Entschädigungen (Entschädigung wegen missbräuchlicher Auflösung des Arbeitsvertrags oder im Rahmen eines Sozialplans vereinbartes Abgangsgeld, gesetzlich vorgesehene Abfindung im Falle einer ordentlichen Kündigung usw.) haben. Diese Entschädigungen sind unter bestimmten Bedingungen einkommensteuerfrei.
Betroffene Personen
Folgende Entschädigungen sind einkommensteuerfrei:
- die von der Gesetzgebung in Sachen Arbeitsvertrag vorgesehene oder tarifvertraglich vereinbarte Abfindung;
- die durch das Arbeitsgericht festgelegte Entschädigung wegen missbräuchlicher Auflösung des Arbeitsvertrags;
- die durch einen Vergleich vereinbarte Entschädigung wegen missbräuchlicher Auflösung des Arbeitsvertrags (ein Vergleich ist eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossene Vereinbarung, um einen anhängigen Rechtsstreit zu beenden oder einen Rechtsstreit zu verhindern, durch welche die Parteien die Folgen der Auflösung des Arbeitsvertrags durch gegenseitige Zugeständnisse verhandeln, und die für den Arbeitnehmer insbesondere darin besteht, gegen Zahlung von zusätzlichen Entschädigungen – neben den gesetzlich vorgesehenen – auf sämtliche Rechtsmittel hinsichtlich der Kündigung zu verzichten);
- die freiwillige Kündigungsentschädigung, die im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrags seitens des Arbeitnehmers oder im Falle eines Aufhebungsvertrags zwischen den Parteien bewilligt wird;
- das im Sozialplan vorgesehene Abgangsgeld;
- die in einem vom Arbeitsminister anerkannten Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung (plan de maintien dans l'emploi) vorgesehene Entschädigung, deren Betrag der von der Gesetzgebung in Sachen Arbeitsvertrag vorgesehenen oder tarifvertraglich vereinbarten Abfindung entspricht, im Falle einer Auflösung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber oder einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Parteien;
- die freiwillige Kündigungsentschädigung, die im Falle einer vollständigen oder teilweisen Schließung eines Unternehmens oder im Rahmen einer Massenentlassung bewilligt wird.
Betrag der Steuerbefreiung
Lediglich die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Abfindung (a) ist vollständig steuerfrei.
Alle anderen oben genannten Leistungen sind insgesamt nur bis zur Höhe des 12-Fachen des am 1. Januar des Steuerjahres geltenden sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer steuerfrei.
Im Falle einer Teilauszahlung der Entschädigung über mehrere Jahre hinweg gilt der zum 1. Januar des Steuerjahres der ersten Teilauszahlung geltende monatliche soziale Mindestlohn.
Ausschluss der Steuerbefreiung
Von dieser Steuerbefreiung ausgeschlossen sind die unter a), b), c) und d) genannten Entschädigungen, sofern sie an Personen gezahlt werden, die entweder Anspruch auf eine Altersrente oder auf eine vorgezogene Altersrente haben.
Im Falle von Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Unternehmens oder der Entlassung älter als 60 Jahre sind und keinen Anspruch auf eine Altersrente oder eine vorgezogene Altersrente haben, und die pro Steuerjahr einen Lohn bezogen haben, von welchem der steuerpflichtige Teil mehr als 150 % der allgemeinen Grenze für die Besteuerung durch Veranlagung der Arbeitnehmer und Rentner beträgt, sind die unter a), b), c) und d) genannten Entschädigungen nur bis in Höhe des 4-Fachen des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeiter steuerfrei.
Vorgehensweise und Details
Modalitäten zum Einreichen des Antrags
Je nach Entschädigung kann die Befreiung von der Einkommensteuer gemäß den folgenden Modalitäten bewilligt werden:
- Da die unter a), b), c) und d) genannten Entschädigungen in den direkten Zuständigkeitsbereich der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) fallen, werden sie von Amts wegen von der Steuer befreit (Art. 115-9 des Einkommensteuergesetzes).
Der Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder deren Bevollmächtigter muss jedoch eine Stellungnahme der Steuerverwaltung über die Modalitäten des Steuerabzugs beantragen. Dazu muss der Arbeitgeber sich per Post an die Lohnsteuerabteilung des zuständigen Steueramtes (Bureau d'imposition RTS) wenden.
In dem entsprechenden Schreiben muss er den Namen des betroffenen Arbeitnehmers, gegebenenfalls den Kündigungsgrund sowie den Gesamtbetrag der dem Arbeitnehmer bewilligten Entschädigung angeben.
Üblicherweise, und insbesondere im Falle einer infolge einer Entlassung durch einen Vergleich vereinbarten Entschädigung, sind diesem Schreiben ebenfalls folgende Belege beizufügen:- Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers;
- Kündigungsschreiben;
- Antragsschreiben, in dem der Kündigungsgrund erfragt wurde;
- Schreiben, in dem der Kündigungsgrund mitgeteilt wurde;
- Schreiben, in dem der Kündigungsgrund bestritten wird;
- Vergleich;
- Lohn-/Gehaltsabrechnung, welche rückwirkend einen einjährigen Zeitraum ab Zustellung der Kündigung abdeckt.
Auf diesen Antrag hin erstellt die Veranlagungsstelle eine Stellungnahme, in der sie den genauen dem Empfänger zustehenden steuerfreien Betrag entsprechend den verschiedenen Höchstgrenzen festlegt.
Der Schriftwechsel mit der Steuerverwaltung kann in der Praxis per E-Mail erfolgen.
Der Arbeitgeber kann bei den Betroffenen die Steuerbefreiung direkt ohne vorherige Anfrage bei den Steuerämtern RTS 1 (Zentrum), RTS Esch (Süden) oder RTS Ettelbrück (Norden) vornehmen.
- Die Personen, die in den Genuss einer Steuerbefreiung der unter e), f) und g) genannten Entschädigungen gelangen möchten, müssen einen formlosen Antrag an den Konjunkturausschuss stellen, welcher ebenfalls eine Stellungnahme abgibt. Der Regierungsrat entscheidet anschließend auf entsprechende Stellungnahme des Konjunkturausschusses über den Steuerbefreiungsantrag und schickt die Akte an die Steuerverwaltung zurück.
Der Konjunkturausschuss kann auch direkt von den betroffenen Personen oder Unternehmen sowie von deren gesetzlichen Vertretern (Anwaltskanzlei, Treuhänder usw.) angerufen werden.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:- eine Liste mit sämtlichen Namen der betroffenen Arbeitnehmer sowie ihren 13-stelligen nationalen Identifikationsnummern (matricule);
- eine Kopie des Sozialplans, des Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung oder ansonsten der Mitteilung der Massenentlassung an die ADEM.
Bei solchen Anträgen muss der Konjunkturausschuss eine positive Stellungnahme abgeben, damit die Steuerverwaltung anschließend eine Steuerbefreiung vornehmen kann.
Abfindungen im Falle einer ordentlichen Kündigung
Jeder unter Einhaltung der Kündigungsfrist entlassene Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine (im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene) Abfindung, sofern er eine mindestens 5-jährige Betriebszugehörigkeit aufzuweisen hat und seinen Anspruch auf eine normale Altersrente noch nicht geltend machen kann. Ein Arbeitnehmer, der seinen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente geltend machen kann, hat hingegen ebenfalls Anspruch auf die Abfindung.
Hat der Arbeitnehmer eine Frühverrentung beantragt und wurde sie ihm bewilligt, kann er seinen Anspruch auf Abfindung nicht geltend machen.
Tarifverträge können günstigere Bewilligungsvoraussetzungen und Beträge der Abfindungen vorsehen, als dies für vom Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Abfindungen der Fall ist.
Um die Abfindung zu berechnen, wird die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bei Ablauf der Kündigungsfrist berücksichtigt, unabhängig davon, ob er während der Kündigungsfrist gearbeitet hat oder von der Arbeit freigestellt war.
Bei Unternehmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern, hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:
- entweder er zahlt die Abfindung;
- oder er verlängert die Kündigungsfrist des entlassenen Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben angeben, für welche Möglichkeit er sich entschieden hat.
Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers | Abfindung | Verlängerte Kündigungsfrist (Auswahlsystem für Unternehmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern) |
---|---|---|
weniger als 5 Jahre | keine Abfindung | keine Abfindung |
zwischen 5 und 10 Jahren | 1 Monat | 5 Monate |
zwischen 10 und 15 Jahren | 2 Monate | 8 Monate |
zwischen 15 und 20 Jahren | 3 Monate | 9 Monate |
zwischen 20 und 25 Jahren | 6 Monate | 12 Monate |
zwischen 25 und 30 Jahren | 9 Monate | 15 Monate |
mehr als 30 Jahre | 12 Monate | 18 Monate |
Die Abfindung wird auf der Grundlage der dem Arbeitnehmer für die der Mitteilung der Auflösung des Arbeitsvertrags vorangehenden 12 Monate tatsächlich gezahlten Bruttolöhne oder -gehälter berechnet.
In den zur Berechnung der Abfindung berücksichtigten Löhnen/Gehältern sind das Krankengeld sowie die gängigen Prämien und Zulagen enthalten, unter Ausschluss der Vergütungen der Überstunden, der Gratifikationen und sämtlicher Vergütungen für Spesen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Wirtschaft – Konjunkturausschuss
- Adresse:
- 19-21, boulevard Royal L-2914 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84329
- Fax:
- (+352) 46 04 48
- E-Mail:
- info@cdc.public.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
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Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
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Loi du 22 décembre 2006
abrogeant: - la loi modifiée du 31 juillet 1929; - l'arrêté grand-ducal modifié du 17 décembre 1938 concernant les sociétés holding; - l'arrêté grand-ducal modifié du 17 décembre 1938 sur le régime fiscal des sociétés de participations financières (Holding Companies); - la loi modifiée du 12 juillet 1977; - le règlement grand-ducal du 29 juillet 1977; - la loi du 21 juin 2005
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Loi modifiée du 23 décembre 2005
portant 1. introduction d'une retenue à la source libératoire sur certains intérêts produits par l'épargne mobilière; 2. abrogation de l'impôt sur la fortune dans le chef des personnes physiques; 3. modification de certaines dispositions de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
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Loi modifiée du 13 mai 2008
portant introduction d'un statut unique pour les salariés du secteur privé
- Code du Travail - Livre I, Titre II, Chapitre IV - Section 3
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