Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung
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Der Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung soll den Rückgriff auf einen Sozialplan verhindern. Es ist demnach wünschenswert, die Gespräche bezüglich der Ausarbeitung und Umsetzung eines solchen Plans frühzeitig vor Eintreten einer Krisensituation zu beginnen.
Der Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung ermöglicht es:
- einen vorausschauenden Umgang mit den Folgen der von Unternehmen geplanten Umstrukturierungen zu gewährleisten;
- im Rahmen des Sozialdialogs Alternativen zur Arbeitslosigkeit für die von Entlassung bedrohten Arbeitnehmer aufzuzeigen.
Das Sekretariat des Konjunkturausschusses (Comité de conjoncture) steht den Unternehmen zur Verfügung, um die Anwendung der durch einen Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung vorgesehenen Maßnahmen zu erläutern und zu erörtern.
Betroffene Personen
Der Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung richtet sich an Unternehmen, die (derzeit oder in naher Zukunft) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind beziehungsweise sein werden.
Vorgehensweise und Details
Gespräche über den Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung
Die Initiative zur Aufnahme von Gesprächen zur Umsetzung eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung kann ausgehen von:
- den Sozialpartnern, wenn wirtschaftliche oder finanzielle Probleme erkannt werden, die sich negativ auf die Beschäftigungslage auswirken können;
- oder dem Konjunkturausschuss, wenn:
- er mehr als 5 nicht personenbedingte Entlassungen in einem Zeitraum von 3 Monaten beziehungsweise 8 Entlassungen in 6 Monaten verzeichnet;
- finanzielle und wirtschaftliche Schwierigkeiten erkannt werden.
Gegebenenfalls kann der Konjunkturausschuss eine eingehende Prüfung der sozialen, finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens verlangen, um in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung über die Möglichkeit zur Ausarbeitung eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung zu treffen. Bei Zustimmung des betreffenden Unternehmens kann diese Prüfung externen Sachverständigen übertragen werden. Der Beschäftigungsfonds kann diese Gutachterkosten übernehmen.
Die Mitglieder des Konjunkturausschusses verpflichten sich zur Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht im Hinblick auf sämtliche auf diesem Wege erhaltenen Informationen.
Die Gespräche über den Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung werden zwischen den Sozialpartnern geführt, das heißt:
- einerseits:
- dem Arbeitgeber; und/oder
- einer Arbeitgeberorganisation;
- andererseits je nach Fall:
- der Personalvertretung oder;
- gegebenenfalls den Gewerkschaften, die den Tarifvertrag unterzeichnet haben.
Gibt es keinen Tarifvertrag, kann die Personalvertretung eine oder mehrere Gewerkschaftsorganisationen, die nationale Tariffähigkeit besitzt beziehungsweise besitzen, bitten, an den Gesprächen über die Ausarbeitung eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung teilzunehmen.
Hinweis: Es gibt keine Frist, binnen der eine Einigung erlangt werden muss.
Sollten die Verhandlungen scheitern und die Gespräche auf Initiative des Konjunkturausschusses aufgenommen worden sein, so muss diesem ein von allen Parteien unterzeichneter Bericht über den Inhalt und die Schlussfolgerungen der Gespräche übermittelt werden.
Bei einer Einigung muss der Plan vom Konjunkturausschuss geprüft und vom Minister für Arbeit und Beschäftigung genehmigt werden, damit das Unternehmen einige direkt mit dem Bestehen eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung verbundene Vorteile in Anspruch nehmen kann.
Hinweis: Damit der Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung wirksam wird, muss er:
- vom Konjunkturausschuss geprüft werden; und
- von dem für Beschäftigung zuständigen Minister genehmigt werden.
Inhalt des Plans
Gesprächsthemen sind vor allem die folgenden Instrumente:
- Instrumente zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung im Unternehmen:
- Verringerung der Zahl der Zeitarbeitnehmer;
- natürliche Abgänge ohne Neubesetzung der Stellen sowie Schulungen zwecks interner Versetzung;
- Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten;
- Arbeitszeitgestaltung durch:
- Anwendung eines längeren beziehungsweise kürzeren Bezugszeitraums;
- freiwillige Teilzeitarbeit;
- Inanspruchnahme von Arbeitszeitkonten;
- Teilnahme an Weiterbildungen und/oder Umschulungen in frei gewordener Arbeitszeit oder arbeitsloser Zeit;
- freiwillige Beschäftigungsunterbrechungen;
- vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung (befristet);
- vorgezogene Anpassungsaltersrente;
- Instrumente zur Umstrukturierung innerhalb von Unternehmen oder Gruppen:
- Verringerung der Zahl befristeter Arbeitsverträge;
- freiwilliges Ausscheiden (einschließlich Steuerbefreiung der freiwilligen Abfindungen für Ausscheiden beziehungsweise Entlassung gemäß Artikel 115.10);
- Umschulungen zur Neuorientierung im eigenen oder in einem anderen Unternehmen, das derselben Branche angehört;
- Suche neuer Arbeitsplätze;
- vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung;
- externe Neuorientierung:
- Suche neuer Arbeitsplätze (Profilanalyse und Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM), Unternehmen einschließlich Lieferanten und Kunden, beruflichen Netzwerken und Verbänden, Outplacement-Büros);
- persönliche Betreuung für eine berufliche Neuorientierung, gegebenenfalls mithilfe externer Fachleute;
- Umschulungen, gegebenenfalls mit Zuschuss für die Schulungskosten durch die ADEM;
- vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung;
- Wiedereingliederungshilfe;
- Beihilfen für ältere Arbeitnehmer;
- freiwilliges Ausscheiden (einschließlich Steuerbefreiung der freiwilligen Abfindungen für Ausscheiden beziehungsweise Entlassung gemäß Artikel 115.10).
Die meisten dieser Instrumente können auch ohne Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung Anwendung finden, aber ein Unternehmen, das einen vom Minister für Arbeit und Beschäftigung genehmigten Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung umsetzt, kann günstigere Konditionen bei der Anwendung einiger dieser Instrumente bekommen.
Der Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung kann sich auf eines oder mehrere dieser Instrumente beziehen und auch andere, nicht eigens aufgelistete Komponenten umfassen. Er bildet einen Rahmen für einen strukturierten Ansatz, um mit den Folgen einer Umstrukturierung für die Beschäftigung umzugehen.
Er muss einen Anwendungszeitraum sowie die Grundsätze und Verfahren für seine Umsetzung und Überwachung festlegen.
Die Gespräche können auch die Mitarbeiter einbeziehen, die während des 3- beziehungsweise 6-monatigen Bezugszeitraums entlassen wurden und deren Entlassung die Ausarbeitung eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung veranlasste.
Genehmigung und Überwachung des Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung
Die Sozialpartner beschließen den Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in Form einer auf angemessenem Niveau unterzeichneten Vereinbarung.
Dieser Plan wird dann an das Sekretariat des Konjunkturausschusses übermittelt.
In weiterer Folge wird der Plan zwecks seiner Genehmigung durch den für Beschäftigung zuständigen Minister dem Konjunkturausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, damit das Unternehmen einige direkt mit dem Bestehen eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung verbundene zusätzliche Vorteile in Anspruch nehmen kann.
Die Umsetzung und Überwachung der Pläne zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung werden danach vom Sekretariat des Konjunkturausschusses begleitet.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Arbeit
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Ministerium für Arbeit
- Adresse:
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L-2763
Luxemburg
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- info@mte.public.lu
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Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Wirtschaft – Konjunkturausschuss
- Adresse:
- 19-21, boulevard Royal L-2914 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247-84707
- Fax:
- (+352) 46 04 48
- E-Mail:
- emploi@eco.etat.lu
- Website:
- https://cdc.gouvernement.lu/fr.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Plan de maintien dans l’emploi
sur le site du Comité de conjoncture
-
Attributions du Comité de conjoncture
sur le site du Comité de conjoncture
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre V, Titre Premier, Chapitre III
- Code du travail, Livre IV, Titre I
- Code du travail, Livre IV, Titre II
-
Loi modifiée du 23 juillet 2015
portant réforme du dialogue social à l'intérieur des entreprises et modifiant le Code du travail et la loi modifiée du 19 décembre 2002 concernant le Registre de Commerce et des Sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
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