Massenentlassung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, innerhalb von 30 Tagen mindestens 7 Arbeitnehmer oder innerhalb von 90 Tagen mindestens 15 Arbeitnehmer aus nicht in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen zu entlassen, muss auf das Verfahren der Massenentlassung zurückgreifen.

Das Verfahren der Massenentlassung ist in 4 Hauptetappen gegliedert:

  • Inkenntnissetzung der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) und der Arbeitnehmervertreter oder der Arbeitnehmer selbst, wenn das Unternehmen normalerweise weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt;
  • Aushandlung eines Sozialplans;
  • Umsetzung des Sozialplans;
  • gegebenenfalls die Steuerbefreiung der freiwillig gezahlten oder gesetzlich vorgesehenen Abfindungen beantragen;

Zielgruppe

Vom Verfahren der Massenentlassung betroffen sind:

  • der Arbeitgeber, der beabsichtigt, innerhalb von 30 Tagen mindestens 7 Arbeitnehmer oder innerhalb von 90 Tagen mindestens 15 Arbeitnehmer aus nicht personenbedingten Gründen zu entlassen;
  • die Arbeitgebervertreter, die an den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber bezüglich der Modalitäten der Massenentlassung beteiligt sein müssen, das heißt:
    • die Betriebsratsmitglieder;
    • gegebenenfalls, die gemischten Betriebsausschüsse;
    • im Falle von durch Tarifverträge verpflichteten Unternehmen, die Gewerkschaften, die den entsprechenden Tarifvertrag mit unterzeichnet haben;
    • in Unternehmen, die normalerweise weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen und keinen Betriebsrat haben, die Arbeitnehmer selbst;
  • der vom Entlassungsvorhaben betroffene Personenkreis.

Anmerkung: Die gemischten Betriebsausschüsse werden nach den Betriebsratswahlen, die nach dem 1. Januar 2016 stattfinden, wegfallen. Ab diesen Betriebsratswahlen werden die Vorrechte, die bisher den gemischten Betriebsausschüssen zuteilwurden, in Unternehmen, die während der 12 Monate vor dem 1. Tag des Aushangs zur Ankündigung der Wahlen mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigt haben, von den Betriebsräten ausgeübt.

Bis zu den nächsten Wahlen behalten die eingesetzten gemischten Betriebsausschüsse ihre Zuständigkeiten.

Voraussetzungen

In Unternehmen, in denen es eine Arbeitnehmervertretung gibt, muss das Verfahren der Massenentlassung in Anwesenheit des Betriebsrats und, sofern vorhanden, des gemischten Betriebsausschusses, in die Wege geleitet werden.

Ein Unternehmen, das trotz diesbezüglicher gesetzlicher Verpflichtung, keinen Betriebsrat oder gemischten Betriebsausschuss hat, muss demnach zuerst entsprechende Wahlen veranstalten, bevor es ein Massenentlassungsverfahren in die Wege leiten kann.

In Unternehmen mit weniger als 15 Arbeitnehmern finden die Verhandlungen direkt zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern statt.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Damit das Verfahren der Massenentlassung angewandt werden kann, muss der beabsichtigte Stellenabbau:

  • durch nicht in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (das heißt Gründe, die nichts mit der Eignung oder dem Verhalten der betroffenen Arbeitnehmer zu tun haben) gerechtfertigt sein, das heißt:
    • durch wirtschaftliche Gründe;
    • im Rahmen von Maßnahmen zur Sanierung, Umgestaltung oder Umstrukturierung, mit denen Stellenabbau, Liquidation, Insolvenz usw. einhergehen;
  • mindestens die folgende Anzahl an Arbeitnehmern betreffen:
    • 7 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen;
    • 15 Arbeitnehmer innerhalb von 90 Tagen;
  • mindestens 4 Kündigungen aus nicht mit der Person des jeweiligen Arbeitnehmers zusammenhängenden Gründen beinhalten. Die anderen auf Initiative des Arbeitgebers erfolgten Vertragsauflösungen aus nicht mit der Person des jeweiligen Arbeitnehmers zusammenhängenden Gründen, wie beispielsweise freiwillige Rücktritte, Wiedereingliederungsmaßnahmen, Eintritte in den Vorruhestand usw., werden einer Entlassung gleichgesetzt.

Vorgehensweise und Details

Zeitlinie einer Massenentlassung

Eröffnung der Verhandlungen

Vor dem Tag X

  • Information der Arbeitgebervertreter

Tag X

  • Beginn der Verhandlungen

Bei Einigung zwischen den Sozialpartnern

Tag X + 15

  • Unterzeichnung des Sozialplans

Tag X + 16

  • Umsetzung des Sozialplans

Bei Uneinigkeit zwischen den Sozialpartnern

Tag X + 15

  • Unterzeichnung des Nichteinigungsprotokolls

Tag X + 18

Tag X + 20

  • Einberufung der paritätischen Kommission durch das ONC

Tag X + 23

  • Zusammentreten der paritätischen Kommission

Tag X + 38

  • Abschluss der Verhandlungen in der paritätischen Kommission

Bei Einigung zwischen den Sozialpartnern

Tag X + 39

  • Umsetzung des Sozialplans

Bei gescheiterten Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern

Tag X + 39

Inkenntnissetzung der ADEM und der Arbeitnehmervertreter

Bevor der Arbeitgeber eine Massenentlassung durchführen kann, muss er Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern beginnen, um einen Sozialplan für die betroffenen Arbeitnehmer auszuarbeiten.

Hierzu muss er:

  • die Arbeitnehmervertreter von seinem Massenentlassungsvorhaben schriftlich und vorzugsweise vor Beginn der Verhandlungen, ansonsten spätestens bei Beginn der Verhandlungen, in Kenntnis setzen und dabei Folgendes angeben:
    • die ausführlichen und gerechtfertigten Gründe für das Massenentlassungsvorhaben;
    • die Anzahl und die Kategorien der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer;
    • die Anzahl und die Kategorien der üblicherweise beschäftigten Arbeitnehmer;
    • den Zeitraum, in dem die Entlassungen stattfinden sollen;
    • die beabsichtigten Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer;
    • die Berechnungsmethode für die finanziellen Ausgleichsmaßnahmen, die über die gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Entschädigungen hinausgehen, oder, sofern es keine solchen Maßnahmen geben wird, die Gründe für die Weigerung, solche Entschädigungen zu zahlen;
  • der ADEM diese Informationen (zusammen mit einer Kopie der an die Personalvertretung gerichteten schriftlichen Mitteilung) spätestens zu Beginn der Verhandlungen zukommen lassen und sie dabei über sein Massenentlassungsvorhaben informieren. Die ADEM übermittelt dann eine Kopie an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM);
  • den Personalvertretern oder den Arbeitnehmern selbst eine Kopie der Mitteilung an die ADEM zukommen lassen.

Die Personalvertreter können der ADEM dann ihre möglichen Bemerkungen zukommen lassen, welche dem ITM eine Kopie davon übermittelt.

Dann können die Verhandlungen beginnen.

Aushandlung des Sozialplans

Bei diesen Verhandlungen muss es um die Möglichkeiten gehen, Entlassungen zu verhindern oder zumindest die Anzahl der Entlassungen zu verringern und um die Folgen der Entlassungen zu reduzieren, dies durch:

  • interne Wiedereingliederung;
  • Umschulung;
  • Wiedereingliederung auf den Arbeitsmarkt;
  • großzügigere Entschädigungen als gesetzlich vorgesehen.

Unternehmen, die über einen innerhalb der letzten 6 Monate vor Beginn der Verhandlungen über einen Sozialplan vom Minister für Arbeit und Beschäftigung anerkannten Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung (plan de maintien dans l'emploi) verfügen, müssen nicht die im Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung vorgesehenen Maßnahmen neu verhandeln, sondern lediglich die möglichen finanziellen Ausgleiche.

Bei Massenentlassungen handelt es sich immer um Kündigungen mit Kündigungsfrist.

Die Mindestkündigungsfrist beträgt dabei 75 Tage. Diese Frist muss entsprechend der mit der Betriebszugehörigkeit zusammenhängenden gesetzlichen Kündigungsfristen und der tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen verlängert werden.

Sofern er es für erforderlich erachtet, kann der Arbeitsminister:

  • die Mindestkündigungsfrist auf 90 Tage verlängern;
  • die Kündigungsfrist auf die gesetzlich, arbeitsvertraglich, tarifvertraglich usw. vorgesehene Kündigungsfrist reduzieren.

In einem solchen Fall müssen die Arbeitnehmer und der Arbeitgeber spätestens am 15. Tag vor Ablauf der ursprünglich geltenden Kündigungsfrist über die Verlängerung oder Reduzierung der Kündigungsfrist und die entsprechenden Gründe informiert werden.

Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertreter verfügen über höchstens 15 Tage, um zu einem Verhandlungsergebnis zu gelangen, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine den Sozialplan darstellende Vereinbarung oder um eine Feststellung des Scheiterns der Verhandlungen handelt.

Einigung zwischen den Sozialpartnern

Kann bei den Verhandlungen eine Einigung gefunden werden, muss der Sozialplan schriftlich verfasst werden und mindestens die in Sachen Neueinstufung, Umschulung, Wiedereingliederung und finanzielle Entschädigungen vereinbarten Maßnahmen enthalten sowie die Einstellung der Parteien bezüglich dieser Maßnahmen.

Nach Unterzeichnung durch die beiden Parteien muss der ADEM unverzüglich eine Kopie des Sozialplans übermittelt werden, welche ihrerseits dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt eine Kopie zukommen lässt.

Nichteinigung zwischen den Sozialpartnern

Gelangen die Parteien zu keiner Einigung, müssen sie:

  • ein Protokoll verfassen und unterzeichnen, in dem die Unmöglichkeit, einen Sozialplan auszuarbeiten, sowie die entsprechenden Gründe festgehalten werden;
  • der ADEM unverzüglich eine Kopie des Protokolls zukommen lassen, welche dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt ebenfalls eine Kopie davon zukommen lässt;
  • gemeinsam die Nationale Schlichtungsstelle (Office national de conciliation - ONC) anrufen, dies innerhalb von 3 Tagen nach Unterzeichnung des Nichteinigungsprotokolls, und dabei die Namen und Eigenschaften der Mitglieder angeben, die für den Arbeitgeber und für die Arbeitnehmer an der paritätischen Kommission teilnehmen werden;
  • auf Einberufung des Vorsitzenden des ONC im Rahmen einer paritätischen Kommission zusammentreten (der Vorsitzende des ONC beruft die Parteien innerhalb von 2 Tagen für ein 1. Treffen ein, das innerhalb von 3 Tagen nach der Einberufung stattfinden muss);
  • die Beratungen spätestens 15 Tage nach dem 1. Treffen abschließen und die Ergebnisse in einem Protokoll festhalten;
  • der ADEM sowie dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt unverzüglich eine Kopie des Protokolls zukommen lassen.

Wenn trotz der Anrufung des ONC kein Sozialplan ausgearbeitet werden kann, kann das Unternehmen die gewünschte Anzahl an Personen ohne Sozialplan entlassen, sobald das Nichteinigungsprotokoll erstellt wurde, dies unter Einhaltung der in Sachen Einzelentlassungen anwendbaren Formen und Verfahren und der in Sachen Massenentlassungen vorgesehenen Mindestkündigungsfristen.

Die Mindestkündigungsfrist beträgt dabei 75 Tage. Diese Frist muss entsprechend der mit der Betriebszugehörigkeit zusammenhängenden gesetzlichen Kündigungsfristen und der tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen verlängert werden.

Umsetzung des Sozialplans

Sobald der Sozialplan festgehalten wurde, kann der Arbeitgeber die Massenentlassung durchführen.

Hierzu muss er:

  • jedem betroffenen Arbeitnehmer die Kündigung einzeln und schriftlich (mit oder ohne Freistellung von der Arbeit während der Kündigungsfrist, je nach im Rahmen des Sozialplans anwendbarer Sachlage) mitteilen:
    • entweder per Einschreiben;
    • oder per Aushändigung. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer das Duplikat des Schreibens als Empfangsbestätigung unterzeichnen;
  • die entlassenen Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) abmelden;
  • gegebenenfalls Beantragung der Steuerbefreiung der freiwillig gezahlten oder gesetzlich vorgesehenen Abfindungen.
  • sämtliche weiteren im Sozialplan vorgesehenen Schritte erledigen.

Es kann keine Massenentlassung vorgenommen werden:

  • vor der Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplans;
  • oder vor der Unterzeichnung des Nichteinigungsprotokolls der paritätischen Kommission, falls die Verhandlungen zwischen den Parteien gescheitert sind.

Wird eine Entlassung vor diesen Zeitpunkten vorgenommen, kann sie für nichtig erklärt werden und Gegenstand eines Rechtsmittels seitens der Arbeitnehmer sein.

Steuerbefreiung der freiwillig gezahlten oder gesetzlich vorgesehenen Abfindungen

Arbeitnehmer können in folgenden Fällen in den Genuss einer Steuerbefreiung der freiwillig gezahlten oder gesetzlich vorgesehenen Abfindungen gelangen:

  • bei einer Massenentlassung aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Schließung eines Unternehmens;
  • wenn die Abfindung im Sozialplan vorgesehen ist.

Die bezogenen Entschädigungen sind dann bis in Höhe des 12-Fachen des am 1. Januar des Steuerjahres, in dessen Laufe die 1. Entschädigungszahlung erfolgt, geltenden monatlichen sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer steuerfrei.

Die entsprechenden Anträge sind dem Konjunkturausschuss (Comité de conjoncture) durch folgende Personen zukommen zu lassen:

  • entweder durch den Arbeitgeber, wobei dem Antrag dann folgende Unterlagen beizufügen sind:
    • eine Liste der betroffenen Arbeitnehmer sowie deren nationale Identifikationsnummer (matricule – 13-stellige Sozialversicherungsnummer);
    • eine Kopie des Sozialplans oder, in Ermangelung eines solchen, der Anzeige der Massenentlassung bei der ADEM;
  • oder durch die Arbeitnehmer selbst, ihre gesetzlichen Vertreter oder eine Gewerkschaft.

Im Falle einer positiven Stellungnahme des Konjunkturausschusses, kann die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) die Steuerbefreiung genehmigen.

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Arbeit

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt

Arbeitsagentur

Es werden 2 von 18 Stellen angezeigt

Ministerium für Wirtschaft – Konjunkturausschuss

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Entlassung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung) Fristlose Entlassung wegen schwerwiegender Verfehlung (außerordentliche Kündigung) Übermittlung der Lohnkontoauszüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mitteilung von Entlassungen aus nicht personenbedingten Gründen

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