Vertragsauflösung während der Probezeit
Die Probezeit ist die Zeit zu Beginn des (unbefristeten oder befristeten) Arbeitsvertrags.
Während dieses Zeitraums können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag schnell und ohne Abfindung auflösen.
Die Partei, die den Arbeitsvertrag auflösen möchte, muss eine Kündigungsfrist einhalten, die von der ursprünglich im Arbeitsvertrag (oder im anwendbaren Tarifvertrag) vorgesehenen Dauer der Probezeit abhängt.
Zielgruppe
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können den Arbeitsvertrag während der Probezeit einseitig auflösen.Voraussetzungen
Die Probezeit und ihre Dauer sind spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Arbeitnehmers schriftlich zu vereinbaren. Ansonsten gilt der Arbeitsvertrag als endgültig abgeschlossen und kann nur durch eine Entlassung oder eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers beendet werden.
Bevor ein Arbeitsvertrag in der Probezeit aufgelöst werden kann, müssen bestimmte Punkte überprüft werden:
- während der ersten 2 Wochen der Probezeit kann der Arbeitsvertrag nur mit der Zustimmung der anderen Partei aufgelöst werden, außer im Falle einer Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung;
- das Ende der Kündigungsfrist darf nicht nach der Probezeit liegen, da der Vertrag ansonsten als endgültiger Arbeitsvertrag gilt. In diesem Fall würde die Vertragsauflösung als missbräuchliche Kündigung gelten;
- der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag nicht während der Probezeit auflösen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. In diesem Fall wird die Probezeit um eine der Abwesenheit entsprechende Dauer verlängert, wobei es sich dabei um höchstens 1 Monat handeln darf. Nach dieser Verlängerung ist der Arbeitgeber wieder berechtigt, den Vertrag aufzulösen, selbst wenn der Arbeitnehmer immer noch arbeitsunfähig ist;
- der Arbeitsvertrag mit einer Probezeitklausel darf nicht während der Zeit zwischen der Aushändigung der ärztlichen Schwangerschaftsbescheinigung und dem Ende des Kündigungsschutzes aufgelöst werden. Nach dieser Zeit beginnt der verbleibende Teil der Probezeit und jede Partei ist wieder berechtigt, den Arbeitsvertrag mit der Probezeitklausel aufzulösen.
Vorgehensweise und Details
Form der Vertragsauflösung
Die Vertragsauflösung während der Probezeit muss schriftlich erfolgen und:
- per Einschreiben, vorzugsweise mit Rückschein, oder;
- durch Aushändigung eines Exemplars des Kündigungsschreibens an die andere Partei, welche das andere Exemplar unterzeichnen muss.
Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer müssen einen Kündigungsgrund angeben, selbst bei ausdrücklicher Anfrage der anderen Partei, außer im Falle einer fristlosen Vertragsauflösung.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist wird auf der Grundlage der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Probezeit berechnet.
Für beide Parteien gelten die gleichen Kündigungsfristen.
Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer sein als:
- wenn die Probezeit in Wochen ausgedrückt ist: so viele Tage wie die im Vertrag vereinbarte Probezeit Wochen zählt;
- wenn die Probezeit in Monaten ausgedrückt ist: 4 Tage pro im Vertrag vorgesehenen Probemonat, wobei sie nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 1 Monat betragen darf.
Dauer der ursprünglich im Arbeitsvertrag vorgesehenen Probezeit | Einzuhaltende Kündigungsfrist |
---|---|
2 Wochen | keine Kündigungsmöglichkeit, außer bei schwerwiegender Verfehlung |
3 Wochen | 3 Tage |
4 Wochen | 4 Tage |
2 Monate | 15 Tage |
3 Monate | 15 Tage |
4 Monate | 16 Tage |
5 Monate | 20 Tage |
6 Monate | 24 Tage |
7 Monate | 28 Tage |
8 bis 12 Monate | 1 Monat |
Beginn und Ende der Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beginnt am Folgetag der Vertragsauflösung, d. h. am Tag nach dem Versand oder der Aushändigung des Kündigungsschreibens.
Die Kündigungsfrist wird in Kalendertagen und nicht in Werktagen ausgedrückt.
Sie muss spätestens am letzten Tag der ursprünglich im Arbeitsvertrag vorgesehenen Probezeit enden. Geht die Kündigungsfrist über die Probezeit hinaus, kann der Vertrag als endgültiger Vertrag weitergeführt werden und gilt demnach als für die darin vorgesehene Dauer ab dem Tag des Dienstantritts abgeschlossen.
Beispiel: In einem Arbeitsvertrag ist als Dienstantrittsdatum der 1. Oktober sowie eine Probezeit von 6 Monaten vorgesehen. Der Arbeitgeber schickt dem Arbeitnehmer am 26. Oktober ein Einschreiben zwecks Auflösung des Arbeitsvertrags während der Probezeit. Der Arbeitnehmer erhält das Schreiben am 28. Oktober.
Die Kündigungsfrist beginnt am 27. Oktober und endet am 19. November (24 Tage Kündigungsfrist).
Vertragsauflösung wegen schwerwiegender Verfehlung
Im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers kann der Arbeitsvertrag fristlos gekündigt werden, dies selbst während der ersten 2 Wochen der Probezeit.
Die Verfahren der Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung müssen eingehalten werden, d. h.:
- schriftliches Kündigungsschreiben mit ausführlicher Angabe der schwerwiegenden Verfehlung, welche eine fristlose Vertragsauflösung rechtfertigt;
- Vorladung zu einem Gespräch vor der Entlassung im Falle von Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmern.
Zuständige Kontaktstellen
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Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Diekirch2, rue Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
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L-4360 Esch-sur-Alzette
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Regionalstelle Strassen3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
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Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Werktags von 8.30 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr -
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L-9577 Wiltz
Luxemburg
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Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr