Vertragsauflösung während der Probezeit

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Probezeit ist die Zeit zu Beginn des (unbefristeten oder befristeten) Arbeitsvertrags.

Während dieses Zeitraums können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag schnell und ohne Abfindung auflösen.

Die Partei, die den Arbeitsvertrag auflösen möchte, muss eine Kündigungsfrist einhalten, die von der ursprünglich im Arbeitsvertrag (oder im anwendbaren Tarifvertrag) vorgesehenen Dauer der Probezeit abhängt.

Betroffene Personen

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können den Arbeitsvertrag während der Probezeit einseitig auflösen.

Voraussetzungen

Die Probezeit und ihre Dauer sind spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Arbeitnehmers schriftlich zu vereinbaren. Ansonsten gilt der Arbeitsvertrag als endgültig abgeschlossen und kann nur durch eine Entlassung oder eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers beendet werden. 

Bevor ein Arbeitsvertrag in der Probezeit aufgelöst werden kann, müssen bestimmte Punkte überprüft werden:

  • während der ersten 2 Wochen der Probezeit kann der Arbeitsvertrag nur mit der Zustimmung der anderen Partei aufgelöst werden, außer im Falle einer Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung;
  • das Ende der Kündigungsfrist darf nicht nach der Probezeit liegen, da der Vertrag ansonsten als endgültiger Arbeitsvertrag gilt. In diesem Fall würde die Vertragsauflösung als missbräuchliche Kündigung gelten;
  • der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag nicht während der Probezeit auflösen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. In diesem Fall wird die Probezeit um eine der Abwesenheit entsprechende Dauer verlängert, wobei es sich dabei um höchstens 1 Monat handeln darf. Nach dieser Verlängerung ist der Arbeitgeber wieder berechtigt, den Vertrag aufzulösen, selbst wenn der Arbeitnehmer immer noch arbeitsunfähig ist;
  • der Arbeitsvertrag mit einer Probezeitklausel darf nicht während der Zeit zwischen der Aushändigung der ärztlichen Schwangerschaftsbescheinigung und dem Ende des Kündigungsschutzes aufgelöst werden. Nach dieser Zeit beginnt der verbleibende Teil der Probezeit und jede Partei ist wieder berechtigt, den Arbeitsvertrag mit der Probezeitklausel aufzulösen.

Vorgehensweise und Details

Form der Vertragsauflösung

Die Vertragsauflösung während der Probezeit muss schriftlich erfolgen und:

  • per Einschreiben, vorzugsweise mit Rückschein; oder
  • durch Aushändigung eines Exemplars des Kündigungsschreibens an die andere Partei, welche das andere Exemplar unterzeichnen muss.

Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer müssen einen Kündigungsgrund angeben, selbst bei ausdrücklicher Anfrage der anderen Partei, außer im Falle einer fristlosen Vertragsauflösung.

Das Verfahren des Gesprächs vor der Entlassung ist unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer im Falle einer Vertragsauflösung während der Probezeit nicht anwendbar.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist wird auf der Grundlage der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Probezeit berechnet.

Für beide Parteien gelten die gleichen Kündigungsfristen.

Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer sein als:

  • wenn die Probezeit in Wochen ausgedrückt ist: so viele Tage wie die im Vertrag vereinbarte Probezeit Wochen zählt;
  • wenn die Probezeit in Monaten ausgedrückt ist: 4 Tage pro im Vertrag vorgesehenen Probemonat, wobei sie nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 1 Monat betragen darf.
Entsprechend der Probezeit einzuhaltende Kündigungsfrist
Dauer der ursprünglich im Arbeitsvertrag vorgesehenen Probezeit Einzuhaltende Kündigungsfrist
2 Wochen keine Kündigungsmöglichkeit, außer bei schwerwiegender Verfehlung
3 Wochen 3 Tage
4 Wochen 4 Tage
2 Monate 15 Tage
3 Monate 15 Tage
4 Monate 16 Tage
5 Monate 20 Tage
6 Monate 24 Tage
7 Monate 28 Tage
8 bis 12 Monate 1 Monat

Beginn und Ende der Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beginnt am Folgetag der Vertragsauflösung, das heißt am Tag nach dem Versand oder der Aushändigung des Kündigungsschreibens.

Die Kündigungsfrist wird in Kalendertagen und nicht in Werktagen ausgedrückt.

Sie muss spätestens am letzten Tag der ursprünglich im Arbeitsvertrag vorgesehenen Probezeit enden. Geht die Kündigungsfrist über die Probezeit hinaus, kann der Vertrag als endgültiger Vertrag weitergeführt werden und gilt demnach als für die darin vorgesehene Dauer ab dem Tag des Dienstantritts abgeschlossen.

Beispiel: In einem Arbeitsvertrag ist als Dienstantrittsdatum der 1. Oktober sowie eine Probezeit von 6 Monaten vorgesehen. Der Arbeitgeber schickt dem Arbeitnehmer am 26. Oktober ein Einschreiben zwecks Auflösung des Arbeitsvertrags während der Probezeit. Der Arbeitnehmer erhält das Schreiben am 28. Oktober.

Die Kündigungsfrist beginnt am 27. Oktober und endet am 19. November (24 Tage Kündigungsfrist).

Vertragsauflösung wegen schwerwiegender Verfehlung

Im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers kann der Arbeitsvertrag fristlos gekündigt werden, dies selbst während der ersten 2 Wochen der Probezeit.

Die Verfahren der Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung müssen eingehalten werden, das heißt:

  • schriftliches Kündigungsschreiben mit ausführlicher Angabe der schwerwiegenden Verfehlung, welche eine fristlose Vertragsauflösung rechtfertigt;
  • Vorladung zu einem Gespräch vor der Entlassung im Falle von Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmern.

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 13.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 14h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    Geschlossen
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 14h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
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    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 14h00
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    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch à 8h30
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    Geschlossen
    Samstag:
    Geschlossen
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    Montag:
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    Dienstag:
    Geschlossen
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00

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