Vorteile eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung
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Der Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung ist in die Politik zum Beschäftigungserhalt eingebettet. Ziel des Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung ist der vorausschauende Umgang mit den Folgen der von Unternehmen geplanten Umstrukturierungen.
Ein vom Minister für Arbeit genehmigter Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung eröffnet die Möglichkeit, eine Reihe von Instrumenten zu nutzen oder von günstigeren Bedingungen für die Umsetzung einiger Instrumente zu profitieren.
Betroffene Personen
Alle Unternehmen, die die Umsetzung eines vom Minister für Arbeit genehmigten Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung beabsichtigen.
Voraussetzungen
Um von den zusätzlichen Vorteilen des Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung profitieren zu können, muss ein Unternehmen über einen vom Minister für Arbeit genehmigten Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung verfügen.
Vorgehensweise und Details
Wiedereingliederungshilfe im Rahmen einer befristeten Überlassung von Arbeitskräften
Ein Unternehmen, das einen vom Minister für Arbeit genehmigten Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung vereinbart hat, kann auf die befristete Überlassung von Arbeitskräften zurückgreifen, falls diese Maßnahme im Plan vorgesehen ist.
In diesem Fall kann das betreffende Unternehmen von einer Sonderanwendung der Wiedereingliederungshilfe Gebrauch machen:
- Das Stammunternehmen zahlt weiterhin alle üblichen Arbeitsentgelte der jeweiligen Mitarbeiter.
- Das Entleihunternehmen zahlt dem Stammunternehmen die vereinbarte Entschädigung zurück.
- Der Beschäftigungsfonds zahlt dem Stammunternehmen eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe der Restkosten, d. h. den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Entschädigung und 90 % des Referenz-Arbeitsentgelts der jeweiligen Mitarbeiter.
Die Summe aus Entschädigung und Wiedereingliederungshilfe darf 350 % des sozialen Mindestlohns nicht übersteigen.
Die Wiedereingliederungshilfe im Rahmen einer befristeten Überlassung von Arbeitskräften wird vom Beschäftigungsfonds für höchstens 4 Jahre gezahlt.
Teilerstattung der Kosten im Rahmen einer Frühverrentung
Die Höhe des Unternehmensanteils an den durch die vorgezogene Altersanpassungsrente entstandenen Kosten liegt in aller Regel zwischen 30 % und 75 % der Abfindung des Mitarbeiters, einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialabgaben für diese Abfindung.
Im Rahmen der Umsetzung eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung und mit Einwilligung des Ministers für Arbeit kann der Konjunkturausschuss (Comité de conjoncture) einen Anteil von weniger als 30 % vorschlagen.
Beihilfe zur Einstellung älterer Arbeitsloser aus einem Unternehmen mit Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung
Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und von einem vom Minister für Arbeit genehmigten Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung betroffen sind, müssen sich nicht bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) melden, um die Beihilfe zur Einstellung älterer Arbeitnehmer in Anspruch nehmen zu können.
Arbeitgeber des Privatsektors, die Mitarbeiter eines Unternehmens abwerben, das einen Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung vereinbart hat, können demnach die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) durch den Beschäftigungsfonds beantragen, ohne darauf warten zu müssen, dass diese Mitarbeiter ein bis 3 Monate bei der ADEM gemeldet sind.
Für Arbeitslose mit einem Alter von mindestens 40 Jahren werden die Sozialversicherungsbeiträge für 3 Jahre erstattet.
Für Arbeitslose, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge bis zur Verrentung erstattet.
Zuschuss für externe Prüfung eines Unternehmens
Um die Möglichkeit der Umsetzung eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung auszuloten, kann das Sekretariat des Konjunkturausschusses mit der eingehenden Prüfung der sozialen, finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens beauftragt werden.
Mit Zustimmung des Unternehmens kann diese Prüfung einem externen Sachverständigen übertragen werden. In diesem Fall kann der Beschäftigungsfonds die Gutachterkosten teilweise erstatten.
Umschulungszuschuss
Im Rahmen von Umschulungen kann der Beschäftigungsfonds zwecks leichteren Übergangs von Arbeitnehmern auf eine neue Arbeitsstelle folgende Kosten übernehmen:
- 50 % der Schulungskosten (einschließlich Arbeitsentgelte, Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten), um die Umschulung für eine Wiedereingliederung im Unternehmen zu erleichtern;
- 80 % der Schulungskosten (einschließlich Arbeitsentgelte, Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten), um die Umschulung für eine Wiedereingliederung außerhalb des Unternehmens zu erleichtern.
Falls das Unternehmen auf die Regelung für strukturell bedingte Kurzarbeit zurückgreifen darf, erstattet der Staat 90 % der üblichen Arbeitsentgelte (ohne Sozialversicherungsbeiträge) für die arbeitslose Zeit, in der die Mitarbeiter an Schulungen teilnehmen. Diese Regelung kann sich daher als vorteilhafter erweisen. In diesem Fall erstattet der Beschäftigungsfonds nur 50 % der Nebenkosten (z. B. Anmeldegebühren) für die Schulungen.
Für die Erstattung der Gutachter- und Schulungskosten sendet das Unternehmen die jeweilige Rechnung an den Minister für Arbeit.
Befristete Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung
Bis zum 31. Dezember 2015 übernimmt der Staat die gesamten Entschädigungszahlungen (ab der ersten arbeitslosen Stunde), die für Stunden im Rahmen der strukturell bedingten Kurzarbeit gezahlt wurden, sofern das Unternehmen mit der Personalvertretung einen vom Minister für Arbeit genehmigten Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung vereinbart hat.
Antikumulierungsvorschriften
Die Beihilfe für die Schulungen von Arbeitnehmern im Rahmen der einzelnen Regelungen für Kurzarbeit und eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung kann nicht mit den Beihilfen zur beruflichen Weiterbildung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend kumuliert werden.
Für Beihilfen zur beruflichen Fortbildung darf das Unternehmen in seine Anträge an das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend demnach unter Androhung einer vollständigen Ablehnung dieser Anträge nicht die Kosten für Arbeitsentgelte aufnehmen, die bereits als Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Kurzarbeit oder eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung gefördert wurden.
In diesen Anträgen dürfen nur die Anmeldegebühren und die Nebenkosten aufgeführt sein, sofern sie nicht im Rahmen eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung erstattet wurden.
Das Ministerium für Arbeit setzt das Ministerium Bildung, Kinder und Jugend über alle Beihilfen für Schulungen von Arbeitnehmern im Rahmen der einzelnen Regelungen für Kurzarbeit bzw. eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in Kenntnis.
Befristete Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung
Bis 31. Dezember 2015 können auch Unternehmen aus Sektoren, die keine anerkannten Krisen-Sektoren sind, die Regelung für Kurzarbeit in Anspruch nehmen, wenn sie:
- mit einer Arbeitszeitverkürzung um mindestens 40 % konfrontiert sind;
- und entweder über einen genehmigten Plan zum Erhalt von Beschäftigung oder ein Abkommen zwischen Sozialpartnern auf angemessenem Niveau verfügen.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Wirtschaft – Konjunkturausschuss
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Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Wirtschaft – Konjunkturausschuss
- Adresse:
- 19-21, boulevard Royal L-2914 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247-84707
- Fax:
- (+352) 46 04 48
- E-Mail:
- emploi@eco.etat.lu
- Website:
- https://cdc.gouvernement.lu/fr.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Attributions du Comité de conjoncture
sur le site du Comité de conjoncture
-
Plan de maintien dans l’emploi
sur le site du Comité de conjoncture
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre V, Titre Premier, Chapitre III
-
Loi modifiée du 22 décembre 2006
promouvant le maintien dans l'emploi et définissant des mesures spéciales en matière de sécurité sociale et de politique de l'environnement
- Règlement grand-ducal du 25 juin 2009
-
Loi du 18 décembre 2015
portant modification du Code du travail
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