Kurzarbeit aufgrund konjunkturbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um Arbeitsplätze zu erhalten und demzufolge Entlassungen zu vermeiden, sieht das luxemburgische Arbeitsrecht vor, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Art der Schwierigkeiten auf verschiedene Regelungen für Kurzarbeit zurückgreifen können.

Die Regelung für Kurzarbeit aufgrund konjunkturbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten soll Unternehmen unterstützen, die in einem von einer Krise betroffenen Sektor oder Wirtschaftszweig tätig und konjunkturellen Schwierigkeiten ausgesetzt sind. Derzeit können nur Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes und Unternehmen in bestimmten Branchen des Baugewerbes diese Art von Kurzarbeit in Anspruch nehmen.

Ein Unternehmen, das die Regelung für konjunkturbedingte Kurzarbeit nutzt, verpflichtet sich, keine Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Während der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Unternehmen 80 % der üblichen Arbeitsentgelte der jeweiligen Mitarbeiter für die arbeitslose Zeit. Die Erstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns begrenzt. Das Unternehmen bleibt zur Zahlung der Sozialabgaben und Arbeitsentgelte für die geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet.

Achtung: Unternehmen im Baugewerbe, die konjunkturbedingte Kurzarbeit beantragen möchten, sollten den spezifischen Text mit dem Titel „Konjunkturbedingte Kurzarbeit – Baubranche“ lesen und erforderlichenfalls den darin enthaltenen Vorgang zur Beantragung von Kurzarbeit für die Baubranche verwenden.

Zielgruppe

Organisationen / Unternehmen, die für die Kurzarbeit aufgrund konjunkturbedingter Schwierigkeiten infrage kommen

Diese Regelung gilt für Unternehmen aus einem Sektor oder Wirtschaftszweig, die sich nach Angaben der Regierung in einer Krise befinden.

Betroffene Arbeitnehmer

Die Regelung für Kurzarbeit aufgrund konjunkturbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten kann für alle Arbeitnehmer (mit befristeten und unbefristeten Verträgen) gelten, deren Arbeitsplatz sich in Luxemburg befindet und die:

  • keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben; und
  • gar nicht mehr beschäftigt oder nicht mehr in Vollzeit beschäftigt werden können, wenn das Unternehmen den normalen Geschäftsbetrieb nicht länger gewährleisten kann.

Diese Regelung gilt weder für Auszubildende noch für Zeitarbeitnehmer noch Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist.

Anerkannte Krisen-Sektoren

Der Konjunkturausschuss beurteilt bei jedem Antrag für konjunkturbedingte Kurzarbeit, ob ein Sektor in der Krise ist.

Nach Analyse des Tätigkeitssektors schlägt der Konjunkturausschuss der Regierung gegebenenfalls vor, den gesamten Sektor, dem das Unternehmen angehört, zum Krisen-Sektor zu erklären. Erst nach der Entscheidung des Regierungsrats kann das Unternehmen die konjunkturbedingte Kurzarbeit geltend machen.

Alle Unternehmen des Sektors, die die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, sind dann förderungswürdig.

Der Wirtschaftssektor einer Firma wird durch ihren NACE-Code festgelegt.

Um einen Vertrauensverlust der Lieferanten und Gläubiger im Hinblick auf die luxemburgischen Unternehmen zu vermeiden, wird die Liste der anerkannten Krisen-Sektoren nicht veröffentlicht.

Aufgrund einer möglichen Wettbewerbsverzerrung gilt die Regelung für konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht in Sektoren mit starkem Wettbewerb.

Voraussetzungen

Für die Geltendmachung konjunkturbedingter Kurzarbeit muss das Unternehmen:

  • in Luxemburg niedergelassen sein;
  • gegebenenfalls eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzen;
  • einem Sektor angehören, der von der Regierung als Krisen-Sektor anerkannt ist;
  • frei von Schwierigkeiten struktureller Art sein;
  • sich verpflichten, keinen Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Die Geltendmachung der konjunkturbedingten Kurzarbeit ist in die sich ergänzenden Maßnahmen zum Erhalt der Beschäftigung eingebettet, die gleichzeitig und/oder nacheinander genutzt werden können, sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dies erfordert.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Bevor der Antrag über MyGuichet.lu gestellt wird, muss der Arbeitgeber mittels der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung für Unternehmen mit (Französisch, Pdf, 462 KB) oder ohne Betriebsrat (Pdf, 586 KB) bestätigen, dass die Arbeitnehmer bzw. der Betriebsrat und gegebenenfalls die Gewerkschaftsorganisationen (im Falle eines Tarifvertrags) über den Antrag auf Kurzarbeit informiert wurden.

Fristen

Die Anträge auf Kurzarbeit müssen spätestens am 12. Tag des Monats zugesandt werden, der dem Zeitraum vorangeht, für den Kurzarbeit beantragt wird (zum Beispiel spätestens am 12. März 2021 bei einem Antrag auf Kurzarbeit für April 2021).

Außerhalb dieser Fristen können keine Anträge gestellt werden. Die Kurzarbeit kann keinesfalls rückwirkend gewährt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Unabhängig von der Situation, in der sich das Unternehmen befindet, muss der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigter (zum Beispiel ein Treuhänder) den Antrag auf Kurzarbeit elektronisch über seinen beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu einreichen. Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt:

  • ein LuxTrust-Produkt (zum Beispiel: Token, Smartcard oder Signing Stick); oder
  • einen elektronischen Personalausweis.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Die Person, die den Antrag einreicht, ist ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie muss:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Die Person, die den Antrag einreicht, verfügt bereits über einen privaten Bereich. Sie muss sich nicht erneut registrieren, sondern kann direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Dieses Tool zur Einreichung von Online-Anträgen wurde vom Ministerium für Wirtschaft und der ADEM – mit der Unterstützung des Zentrums für Informationstechnologien des Staates (CTIE) – erstellt. Jeder Antrag wird streng vertraulich behandelt.

Alle über einen anderen Kommunikationskanal eingereichten Anträge werden weder berücksichtigt noch bearbeitet.

Zulässigkeit des Antrags

Der Konjunkturausschuss prüft den Antrag auf Kurzarbeit und übermittelt dann seine Stellungnahme dem Regierungsrat, der entscheidet ob dem Antrag auf Kurzarbeit stattgegeben wird oder nicht.

Der Konjunkturausschuss sendet eine Informations-E-Mail an das Unternehmen, in der es darüber informiert wird, dass das Annahme- beziehungsweise Ablehnungsschreiben auf MyGuichet.lu eingesehen werden kann.

Wenn der Antrag positiv beschieden wurde, kann das Unternehmen auf Kurzarbeit zurückgreifen.

Das Unternehmen muss seinen Antrag jedoch monatlich erneuern und das Sekretariat des Konjunkturausschusses über Änderungen seiner Situation informieren.

Hinweis: Die durch die Kurzarbeitsregelung abgedeckte Arbeitszeitverkürzung darf derzeit 1.022 Stunden pro Kalenderjahr und Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten. Im Falle von Teilzeitbeschäftigten werden die 1.022 Stunden verhältnismäßig berechnet.

Gültigkeitsdauer

Die Unternehmen müssen ihren Antrag jeden Monat über den MyGuichet.lu-Assistenten erneuern.

Höhe des Vorruhestandsgelds

Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf der Grundlage einer Abrechnung.

Während des Zeitraums der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Arbeitgeber die Ausgleichsentschädigung, die 80 % oder 90 % (wenn der Arbeitnehmer während der nicht gearbeiteten Stunden an Programmen für berufliche Weiterbildung teilnimmt) des üblichen Stundenlohns des jeweiligen Arbeitnehmers entspricht.

Die Rückerstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren begrenzt. Diese Ausgleichsentschädigung darf jedoch nicht unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen. Ist dies dennoch der Fall, wird die Entschädigung durch den sozialen Mindestlohn ersetzt.

Einreichung der Abrechnung

Die Unternehmen müssen einen Online-Vorgang auf MyGuichet.lu durchführen, damit die ADEM eine Abrechnung erstellen kann.

Der Antragsteller hat ebenfalls die Möglichkeit, eine XML-Liste herunterzuladen (Französisch, Zip, 2 KB), bevor er mit dem Vorgang auf MyGuichet.lu beginnt.

In der Regel erhält der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter für jeden Monat der Kurzarbeit eine E-Mail / ein Schreiben von der ADEM mit der Aufforderung, das Online-Formular auszufüllen.

In diesem Formular müssen lediglich die Namen und Identifikationsnummern der betroffenen Angestellten angegeben werden. Alle anderen notwendigen Daten erhält die ADEM von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS).

Die Abrechnung ist zusammen mit den einzelnen Monatsabrechnungen (Einzelblätter) innerhalb von 2 Monaten nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit in Anspruch genommen wurde, bei der ADEM einzureichen, sonst verwirkt der Anspruch.

Strafen

Subventionen, die aufgrund von Falschangaben genehmigt wurden, müssen zurückerstattet werden.

Die Subventionen müssen ferner zurückgezahlt werden, wenn vorsätzlich Falschangaben gemacht wurden oder ein vorsätzliches Zahlungsversäumnis der Ausgleichsentschädigung an einen oder mehrere betroffene Arbeitnehmer vorliegt oder die Subventionen für einen anderen Zweck als die Zahlung der Gehälter genutzt wurden. Der Begünstigte muss die Gesamtheit der auf der Grundlage aller gestellten Anträge erhaltenen Beträge zurückzahlen, und der Anspruch auf Kurzarbeit wird dem betroffenen Unternehmen mit sofortiger Wirkung entzogen.

Diese Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 251 bis 5.000 Euro geahndet.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Wirtschaft – Konjunkturausschuss

Arbeitsagentur

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung Kurzarbeit und betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit

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