Kurzarbeit ab dem 1. Juli 2021 (Antrag und Abrechnung)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Seit dem 1. Juli 2021 wird der Zugang zur Kurzarbeit gemäß den in Buch V Titel I des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Bestimmungen definiert: „Vorbeugung von Entlassungen und Aufrechterhaltung der Beschäftigung“.

Mit anderen Worten: Der Zugang zur Kurzarbeit kann gegebenenfalls konjunkturell oder strukturell bedingt sein oder auf höhere Gewalt oder auf ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zurückzuführen sein.

Kurzarbeit aufgrund konjunkturbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten

Die Regelung für Kurzarbeit aufgrund konjunkturbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten soll Industrieunternehmen unterstützen, die in einem von einer Krise betroffenen Sektor oder Wirtschaftszweig tätig und konjunkturellen Schwierigkeiten ausgesetzt sind.

Folgen Sie diesem Link, um weitere Informationen zu erhalten und/oder um den Vorgang für Kurzarbeit aufgrund konjunkturbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu starten.

Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten

Die Regelung für Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten soll Unternehmen unterstützen, die Schwierigkeiten struktureller Art ausgesetzt sind.

Die Inanspruchnahme der strukturell bedingten Kurzarbeit ist in einen Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung eingebettet. Hinweis: Pläne zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung können darüber hinaus andere Maßnahmen vorsehen, die, wenn die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft es erfordert, kumuliert und/oder gleichzeitig angewendet werden können.

Folgen Sie diesem Link, um weitere Informationen zu erhalten und/oder um den Vorgang für Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu starten.

Kurzarbeit bei wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis

Die Regelung für Kurzarbeit bei wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis richtet sich an Unternehmen, die infolge des Verlusts eines oder mehrerer Hauptkunden oder aufgrund von deren Schwierigkeiten ihrerseits in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Folgen Sie diesem Link, um weitere Informationen zu erhalten und/oder um den Vorgang für Kurzarbeit bei wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis zu starten.

Kurzarbeit bei höherer Gewalt

Die Regelung für Kurzarbeit bei höherer Gewalt kann in Ausnahmefällen bei Unternehmen Anwendung finden, die sich infolge eines nicht von ihnen verursachten Ereignisses, das die Fortsetzung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unmöglich macht, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Folgen Sie diesem Link, um weitere Informationen zu erhalten und/oder um den Vorgang für Kurzarbeit bei höherer Gewalt zu starten.

Häufig gestellte Fragen

Wo kann man einen Antrag auf Inanspruchnahme der Kurzarbeitsregelung stellen?

Der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigter (zum Beispiel ein Treuhänder) muss den Antrag auf Inanspruchnahme der Kurzarbeitsregelung elektronisch über den entsprechenden beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu einreichen.

Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt dazu ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID). Alle über einen anderen Kommunikationskanal (Post, Fax, E-Mail) eingereichten Anträge werden weder berücksichtigt noch bearbeitet.

Gibt es eine Frist für die Beantragung der Kurzarbeit?

Sämtliche Anträge auf Kurzarbeit müssen spätestens am 12. Tag des Monats übermittelt werden, der dem Zeitraum vorangeht, für den Kurzarbeit beantragt wird (z. B. spätestens am 12. September bei einem Antrag auf Kurzarbeit, der sich auf den Monat Oktober bezieht).

Das Stellen von Anträgen außerhalb dieser Fristen ist nicht möglich, und die Kurzarbeit kann keinesfalls rückwirkend gewährt werden.

Unternehmen müssen ihren Antrag jeden Monat über den MyGuichet.lu-Assistenten erneuern

Müssen alle Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden oder kann auch nur ein Teil der Belegschaft in Kurzarbeit geschickt werden?

Die Kurzarbeitsregelung gilt nur für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit teilweise oder ganz einstellen müssen, da das Unternehmen den normalen Geschäftsbetrieb nicht mehr gewährleisten kann.

Das Unternehmen kann sich daher dafür entscheiden, nur einen Teil des Personals einer Abteilung oder eines Dienstes in Kurzarbeit zu schicken

Muss ein Arbeitnehmer einen vollen Monat in Kurzarbeit geschickt werden?

Nein. Der Arbeitnehmer kann auch nur für einen Teil des Monats in Kurzarbeit geschickt werden.

Kann ein Arbeitnehmer eine Zeit lang regulär arbeiten (am Arbeitsplatz oder im Homeoffice) und dann eine Zeit lang in Kurzarbeit geschickt werden?

Ja. Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hat, sondern aufgrund des Coronavirus mit einem Rückgang seiner Aktivitäten konfrontiert ist, ist es möglich, dass der Arbeitnehmer ganze oder halbe Tage oder auch stundenweise arbeitet (am Arbeitsplatz oder im Homeoffice).

Allerdings werden nur die Zeiträume (ganze Tage, halbe Tage oder Stunden), in denen nicht gearbeitet wurde, von der Kurzarbeitsregelung abgedeckt. Die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer (am Arbeitsplatz oder im Homeoffice) gearbeitet hat, werden dagegen nicht abgedeckt.

Hat ein Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag Anspruch auf Kurzarbeit?

Ja. Der Anspruch ist allerdings auf die ursprünglich vorgesehene Vertragsdauer begrenzt und gilt nicht bei einer eventuellen Verlängerung eines befristeten Vertrags oder bei einem neuen Vertrag, der während der Dauer der Kurzarbeit geschlossen wurde.

Wird aber unmittelbar nach dem befristeten Vertrag ein unbefristeter Vertrag geschlossen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeit.

Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag vor Eintritt der Kurzarbeit geschlossen wurde, aber erst nach dem Eintritt der Kurzarbeit wirksam ist, Anspruch auf Kurzarbeit?

Ja, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag wirksam ist.

Hat ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben war, nach seiner Rückkehr Anspruch auf Kurzarbeit?

Ja, wenn das Unternehmen und der Arbeitnehmer alle anderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeit erfüllen.

Hat ein Arbeitnehmer, der aus dem Elternurlaub zurückkommt, Anspruch auf Kurzarbeit?

Ja, wenn das Unternehmen und der Arbeitnehmer alle anderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeit erfüllen.

Hat ein Auszubildender Anspruch auf Kurzarbeit?

Mit dem Ende des Krisenzustands gilt die Kurzarbeit nicht mehr für Auszubildende.

Wie wird die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlende Entschädigung für Kurzarbeit berechnet?

Die gesetzlich festgelegte Ausgleichsentschädigung liegt bei 80 % des normalen Bruttostundenlohns des Arbeitnehmers, darf jedoch 250 % des sozialen Mindeststundenlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren nicht überschreiten.

Unter „normalem Stundenlohn“ ist Folgendes zu verstehen und separat zu ermitteln:

  1. das höchste Grundgehalt, das Teil der Bemessungsgrundlage während eines der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Kurzarbeit war;
  2. der Durchschnitt der Zulagen und Nebenleistungen, die Teil der Bemessungsgrundlagen für die 12 Kalendermonate vor dem Monat, der dem Eintritt der Kurzarbeit vorausging, sind.

Definition: Bei den Zulagen und Nebenleistungen, die Teil der Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsentschädigung sind, handelt es sich um alle monatlich in bar zu zahlenden Vergütungselemente, mit Ausnahme der Vergütung der Überstunden und der durch vertragliche, gesetzliche oder Regulierungsbestimmungen vorgesehenen Erhöhungen.

Ist dieser Bezugszeitraum nicht vollständig durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit abgedeckt, so wird der Durchschnitt auf der Grundlage der vollständig abgedeckten Kalendermonate berechnet.

In Ermangelung eines vollständig abgedeckten Monats werden das Grundgehalt sowie die Zulagen und Nebenleistungen entsprechend ihrem im Arbeitsvertrag vereinbarten Wert berücksichtigt.

Ergibt diese Berechnung eine Ausgleichsentschädigung, die unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegt, so wird dieser berücksichtigt (seit dem 18. März 2020 - Beginn des Krisenzustands - und bis zum 31. Dezember 2020) und vom Beschäftigungsfonds erstattet.

Wichtig: Unabhängig von der Rückerstattung durch die ADEM sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die Löhne innerhalb der gesetzlichen Fristen zu zahlen.

Die von der ADEM an die Unternehmen rückerstatteten Ausgleichsentschädigungen dürfen ausschließlich zur Zahlung der Löhne und keinesfalls zur Begleichung anderer Kosten verwendet werden.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf der Grundlage einer Abrechnung. Nach Ablauf des Monats, in dem die Kurzarbeit eintritt, müssen die Unternehmen einen Online-Vorgang auf MyGuichet.lu durchführen, damit die ADEM eine Abrechnung erstellen kann.

Der Antragsteller hat ebenfalls die Möglichkeit, eine XML-Liste herunterzuladen, bevor er mit dem Vorgang auf MyGuichet.lu beginnt.

In der Regel erhält der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter für jeden Monat der Kurzarbeit eine E-Mail / ein Schreiben von der ADEM mit der Aufforderung, das Online-Formular auszufüllen.

Im Formular müssen lediglich die Namen und Identifikationsnummern der betroffenen Arbeitnehmer angegeben werden. Alle anderen notwendigen Daten erhält die ADEM von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS).

Wie hoch ist die Rückerstattung, auf die der Arbeitgeber für die während der Kurzarbeit gezahlten Ausgleichsentschädigungen Anspruch hat?

Die vom Arbeitgeber vorgestreckte gesetzliche Ausgleichsentschädigung wird vom Beschäftigungsfonds erstattet. Im Gegensatz zu den Regelungen betreffend die witterungsbedingte Arbeitslosigkeit und die betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit werden auch die ersten 16 Stunden durch den Beschäftigungsfonds erstattet.

Die Erstattung ist auf die gesetzliche Ausgleichsentschädigung beschränkt, auf die der von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer Anspruch hat. Diese Ausgleichszahlung ist auf 250 % des Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren begrenzt (derzeit 6.427,32 Euro auf monatlicher Basis bei aktuellem Index).

Wenn der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer die Ausgleichsentschädigung ersetzt, wird dem Arbeitgeber die Differenz zwischen der Ausgleichsentschädigung und dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer vom Beschäftigungsfonds für den Zeitraum vom 18. März 2020 (Beginn der Gesundheitskrise) bis zum 31. Dezember 2020 erstattet.

Die Ausgleichsentschädigung unterliegt den allgemein auf Löhne und Gehälter anwendbaren Sozial- und Steuerabgaben, mit Ausnahme von Unfallversicherungsbeiträgen und Beiträgen für Familienleistungen.

Der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge muss weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt werden. Dies gilt auch für die vom Beschäftigungsfonds erstattete Differenz zwischen der Ausgleichsentschädigung und dem Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberbeiträge werden nicht erstattet.

Kann ein Arbeitnehmer, der unter die Kurzarbeitsregelung fallen sollte, den Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen?

Nein, Kurzarbeit hat Vorrang vor Urlaub aus familiären Gründen.

Da der Arbeitnehmer in Kurzarbeit grundsätzlich von jeglichen Arbeitsleistungen freigestellt ist, steht er für die Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes zur Verfügung, ohne auf den Urlaub aus familiären Gründen zurückgreifen zu müssen.

Aus diesem Grund liegt es auf der Hand, dass der Arbeitnehmer, der sich in Kurzarbeit befindet, keinen Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen hat.

Hat ein Selbstständiger oder Freiberufler Anspruch auf Kurzarbeit?

Nein, aber gegebenenfalls sind die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer anspruchsberechtigt.

Im Rahmen des wirtschaftlichen Neustarts nach der Covid-19-Krise hat das Ministerium für Wirtschaft eine Reihe von Beihilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige eingeführt.

Sind Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit möglich?

Ja. Wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit an Programmen zur beruflichen Weiterbildung teilnimmt, entspricht die Ausgleichsentschädigung mindestens 90 % des üblicherweise bezogenen Lohns im Falle von Kurzarbeit aufgrund strukturell und konjunkturbedingter wirtschaftlicher Probleme sowie im Falle von Kurzarbeit bei wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis.

Gibt es eine Höchstgrenze für die Deckung durch Kurzarbeit?

Ja, die durch die Kurzarbeitsregelung abgedeckte Arbeitszeitverkürzung darf derzeit 1.022 Stunden pro Kalenderjahr und Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten. Im Falle von Teilzeitbeschäftigten werden die 1.022 Stunden verhältnismäßig berechnet.

Die in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 in Anspruch genommenen Kurzarbeitsstunden werden jedoch nicht auf die Verkürzung der Höchstarbeitszeit um 1.022 Stunden angerechnet.

Hat ein ins Ausland entsandter Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeit?

Ja. Ein in Luxemburg sozialversicherter Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kurzarbeit, wenn er bei einem Unternehmen mit rechtmäßigem Sitz in Luxemburg beschäftigt ist und sein üblicher Arbeitsort in Luxemburg liegt.

Hat ein nach Luxemburg entsandter Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeit?

Nein. Da diese Person nicht als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert ist, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeit.

Haben Arbeitssuchende, die mit einem CIE-, CAE- oder CRE-Vertrag eingestellt wurden, Anspruch auf Kurzarbeit?

Arbeitnehmer, die einen CIE-, CAE- und CRE-Vertrag haben, sind nicht anspruchsberechtigt.

Kann ein ausländisches Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, die bei der CCSS in Luxemburg gemeldet sind, Kurzarbeit in Anspruch nehmen?

Nur Unternehmen, die rechtmäßig auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg niedergelassen sind, können Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Diese Unternehmen benötigen daher eine physische Adresse in Luxemburg. Das Kurzarbeitergeld wird nur für Arbeitnehmer erstattet, die:

  • rechtmäßig bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das rechtmäßig auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg niedergelassen ist;
    und
  • üblicherweise an einem Arbeitsort auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg beschäftigt sind;
    und
  • als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert sind.

Die Kriterien für die Niederlassung in Luxemburg sind in dem Gesetz vom 2. September 2011 (Art. 5) zur Regelung des Zugangs zum Beruf des Handwerkers, des Kaufmannes, des Industriellen sowie zu bestimmten freien Berufen geregelt.

Kommen Arbeitnehmer im Elternurlaub für Kurzarbeit in Frage?

Viele Unternehmen sind der Meinung, dass Arbeitnehmer im Elternurlaub nicht für Kurzarbeit in Frage kommen.

Dies ist jedoch nicht richtig. Arbeitnehmer, die Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen oder den Elternurlaub anderweitig aufgeteilt haben, können Kurzarbeit für die üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden in Anspruch nehmen.

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.