Betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit
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Um Arbeitsplätze zu erhalten und demzufolge Entlassungen zu vermeiden, sieht das luxemburgische Arbeitsrecht vor, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Regelung der betrieblich bedingten Arbeitslosigkeit zurückgreifen können.
Ein Unternehmen kann bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l‘emploi - ADEM) die Inanspruchnahme dieser Regelung beantragen, wenn seine Tätigkeit aufgrund einer der folgenden Ereignisse unterbrochen oder spürbar verringert wird:
- aufgrund eines Schadens, der die Betriebsmittel betrifft;
- oder wegen Straßen- oder Infrastrukturarbeiten, die ernsthaft den Zugang der Kundschaft behindern.
Während der betrieblich bedingten Arbeitslosigkeit erstattet der Staat dem Unternehmen 80 % der üblichen Löhne und Gehälter der Mitarbeiter ab der 17. monatlichen Stunde Arbeitslosigkeit.
Betroffene Personen
Die Regelung der betrieblich bedingten Arbeitslosigkeit steht Unternehmen offen, deren Tätigkeit infolge eines Schadens, der die Merkmale höherer Gewalt trägt, vollständig unterbrochen oder spürbar verringert wird, das heißt eines Schadens, der die Zerstörung oder Beschädigung der Betriebsmittel nach sich zieht.
Diese Regelung kann auch in den Fällen greifen, in denen die Unterbrechung bzw. spürbare Verringerung der Tätigkeit durch Infrastruktur-oder Straßenbauarbeiten bedingt wird, die behördlicherseits beschlossen wurden, länger als einen Monat dauern und den Zugang der Kundschaft ernsthaft behindern, sofern die Verringerung der jeweiligen Tätigkeit einen erheblichen Umsatzrückgang im Vergleich zu einer Zeit mit normaler Tätigkeit nach sich zieht.
Für Unternehmen, die ihre Tätigkeit aufgrund eines unternehmensexternen Ereignisses wie der endgültigen oder zeitweiligen Einstellung der Geschäftstätigkeit eines wichtigen Lieferanten oder eines Streiks bei einem wichtigen Lieferanten nicht mehr ausüben können, gilt diese Regelung nicht. In diesem Fall kann das Unternehmen die Regelung der Kurzarbeit bei höherer Gewalt nutzen.
Die betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit findet für alle Beschäftigten und Auszubildenden mit Arbeitsort in Luxemburg Anwendung.
Voraussetzungen
Für die Geltendmachung der betrieblich bedingten Arbeitslosigkeit muss das Unternehmen:
- in Luxemburg niedergelassen sein;
- gegebenenfalls eine Niederlassungsgenehmigung besitzen;
- außerstande sein, das beschäftigungslose Personal zeitweilig in andere Unternehmen und Werke oder auf andere Baustellen zu entsenden;
- sich verpflichten, die Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge der betroffenen Personen fortzuführen.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Vor der Beantragung der betrieblich bedingten Arbeitslosigkeit muss der Unternehmensleiter die Personalvertreter, den gemischten Unternehmensausschuss (bis zu den nächsten Betriebsratswahlen) sowie im Falle von tarifvertraglich gebundenen Unternehmen die Gewerkschaftsorganisationen informieren und anhören.
Es sei angemerkt, dass die gemischten Betriebsausschüsse nach den nächsten Betriebsratswahlen, die nach dem 1. Januar 2016 stattfinden, wegfallen werden. Ab diesen Betriebsratswahlen werden die Vorrechte, die bisher den gemischten Betriebsausschüssen zuteilwurden, in Unternehmen, die während der 12 Monate vor dem 1. Tag des Aushangs zur Ankündigung der Wahlen mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigt haben, von den Betriebsräten ausgeübt.
Bis zu den nächsten Wahlen behalten die eingesetzten gemischten Betriebsausschüsse ihre Zuständigkeiten.
Fristen
Vorgehensweise und Details
Erstantrag
Der Arbeitgeber muss einen formlosen Antrag für betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit an die Abteilung für Aufrechterhaltung der Beschäftigung (Service Maintien de l’emploi) der ADEM richten und hierbei angeben:
- Verkürzung der Arbeitszeit;
- Modalitäten;
- voraussichtliche Dauer der Verkürzung;
- Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.
Höchstdauer der betrieblich bedingten Arbeitslosigkeit
Ein Beschäftigter darf diese Regelung höchstens 350 Stunden je Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
Vergütung der Beschäftigten
Während der betrieblich bedingten Arbeitslosigkeit schießt der Arbeitgeber mindestens 80 % der Löhne und Gehälter für die arbeitslose Zeit vor, wobei die Entschädigung die Grenze von 250 % des Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitnehmer nicht übersteigen darf.
Die erste Tranche von 16 verlorenen Stunden je Kalendermonat übernimmt der Arbeitgeber vollständig.
Erstattung für das Unternehmen
Der Beschäftigungsfonds springt ab der 17. verlorenen Stunde mit 80 % der durchschnittlichen Bruttostundenvergütung, die der Beschäftigte in den letzten 3 Monaten vor der Arbeitslosigkeit tatsächlich erhielt, ein.
Zu Beginn des Folgemonats nach dem Eintreten der Arbeitslosigkeit sendet der Arbeitgeber an die ADEM:
- ein individuelles Datenblatt für jeden betroffenen Beschäftigten;
- die Aufstellung der auf den Staat entfallenden Beträge.
Die Beträge, die dem Arbeitgeber im Rahmen eines Versicherungsvertrages gezahlt werden, der für die aufgrund betrieblich bedingter Arbeitslosigkeit verlorenen Stunden (über die erste Tranche von 16 verlorenen Stunden je Kalendermonat hinaus) abgeschlossen wurde, werden von den Zuschüssen des Beschäftigungsfonds zum Abzug gebracht.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung
-
Arbeitsagentur (ADEM) Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung
- Adresse:
-
1, boulevard Porte de France
L-4360
Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- Fax:
- (+352) 40 59 88
- E-Mail:
- info.mai@adem.etat.lu
- Website:
- https://adem.public.lu/de.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf dem Beschäftigungsportal (ADEM)
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre V, Titre III, Chapitre II
- Code du travail, Livre IV, Titre I
- Code du travail, Livre IV, Titre II
-
Loi modifiée du 23 juillet 2015
portant réforme du dialogue social à l'intérieur des entreprises et modifiant le Code du travail et la loi modifiée du 19 décembre 2002 concernant le Registre de Commerce et des Sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
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