Kurzarbeit bei wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis
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Um Arbeitsplätze zu erhalten und demzufolge Entlassungen zu vermeiden, sieht das luxemburgische Arbeitsrecht vor, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Art der Schwierigkeiten auf verschiedene Regelungen für Kurzarbeit zurückgreifen können.
Die Regelung für Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses richtet sich an Unternehmen, die infolge des Verlusts eines oder mehrerer Hauptkunden oder aufgrund von deren Schwierigkeiten ihrerseits in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
Ein Unternehmen, das die Regelung für Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses nutzt, verpflichtet sich, keine Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
Während der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Unternehmen 80 % der üblichen Arbeitsentgelte der jeweiligen Mitarbeiter für die arbeitslose Zeit. Die Erstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns begrenzt. Das Unternehmen bleibt zur Zahlung der Sozialabgaben und Arbeitsentgelte für die geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet.
Betroffene Personen
Organisationen / Unternehmen, die für die Kurzarbeit bei wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis in Frage kommen
Die Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses findet bei Unternehmen Anwendung, die:
- überwiegend für ein anderes Unternehmen arbeiten, dessen Aufträge stark zurückgehen oder das den bestehenden Vertrag gebrochen hat;
- für ein oder mehrere Unternehmen (zum Beispiel als Subunternehmer) arbeiten, die ihrerseits in Luxemburg Kurzarbeit in Anspruch nehmen.
Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses kann einen durch saisonale Faktoren bedingten Mangel an Arbeit oder Aufträgen nicht ausgleichen. In diesem besonderen Fall wird empfohlen, auf angemessenem Niveau einen Bezugszeitraum auszuhandeln, der länger als der gesetzliche Zeitraum (1 Monat) ist, sofern der Tarifvertrag nichts Entsprechendes vorsieht.
Betroffene Arbeitnehmer
Die Regelung für Kurzarbeit bei wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis kann für alle Arbeitnehmer (mit befristeten und unbefristeten Verträgen) gelten, deren Arbeitsplatz sich in Luxemburg befindet und die:
- keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben; und
- gar nicht mehr beschäftigt oder nicht mehr in Vollzeit beschäftigt werden können, wenn das Unternehmen den normalen Geschäftsbetrieb nicht länger gewährleisten kann.
Diese Regelung gilt weder für Auszubildende noch für Zeitarbeitnehmer noch Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist.
Voraussetzungen
Für die Geltendmachung von Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses muss das Unternehmen:
- in Luxemburg niedergelassen sein;
- gegebenenfalls eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzen;
- aufgrund eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einem oder mehreren seiner Hauptkunden unter einem starken Rückgang der Geschäftstätigkeit leiden;
- sich verpflichten, keinen Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
Die Geltendmachung der Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ist in die sich ergänzenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung eingebettet, die gleichzeitig und/oder nacheinander genutzt werden können, sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dies erfordert.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Bevor der Antrag über MyGuichet.lu gestellt wird, muss der Arbeitgeber mittels der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung für Unternehmen mit (Französisch, Pdf, 462 KB) oder ohne Betriebsrat (Pdf, 586 KB) bestätigen, dass die Arbeitnehmer bzw. der Betriebsrat und gegebenenfalls die Gewerkschaftsorganisationen (im Falle eines Tarifvertrags) über den Antrag auf Kurzarbeit informiert wurden.
Zusätzlich zu dem Antrag, der über den Vorgang auf MyGuichet.lu einzureichen ist, muss das Unternehmen vor dem 12. des laufenden Monats eine E-Mail an das Sekretariat des Konjunkturausschusses senden (chp-ld-cf@eco.etat.lu), in der es sein Abhängigkeitsverhältnis erläutert und dokumentiert.
Fristen
Die Anträge auf Kurzarbeit müssen spätestens am 12. Tag des Monats zugesandt werden, der dem Zeitraum vorangeht, für den Kurzarbeit beantragt wird (zum Beispiel spätestens am 12. März 2021 bei einem Antrag auf Kurzarbeit für April 2021).
Außerhalb dieser Fristen können keine Anträge gestellt werden. Die Kurzarbeit kann keinesfalls rückwirkend gewährt werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigter (zum Beispiel ein Treuhänder) muss den Antrag auf Inanspruchnahme der Kurzarbeitsregelung elektronisch über seinen beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu einreichen. Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt:
- ein LuxTrust-Produkt; oder
- einen elektronischen Personalausweis.
Alle über einen anderen Kommunikationskanal eingereichten Anträge werden weder berücksichtigt noch bearbeitet.
Wie funktioniert MyGuichet.lu?
Es gibt 3 Möglichkeiten:
- Die Person, die den Antrag einreicht, nutzt MyGuichet.lu zum ersten Mal und hat daher noch keinen persönlichen Bereich:
Die Erstellung des Bereichs erfolgt in 2 Schritten:- Registrierung als Nutzer;
- Erstellung des beruflichen Bereichs.
Ein Tutorial im Video (mp4, 9,91 MB)- oder PDF-Format (Pdf, 1,42 MB) hilft Ihnen dabei.
- Die Person, die den Antrag einreicht, ist bereits MyGuichet.lu-Nutzer und verfügt über einen privaten Bereich: Ein neuer beruflicher Bereich muss erstellt werden.
Ein Tutorial im Video- (mp4, 5,72 MB) oder PDF-Format (Pdf, 995 KB) hilft Ihnen dabei.
- Die Person, die den Antrag einreicht, hat schon einen beruflichen Bereich für das Unternehmen: Der bestehende berufliche Bereich kann genutzt werden.
Hier geht es zu den Anleitungen für die Nutzung von MyGuichet.lu.
Zulässigkeit des Antrags
Die Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses wird im Regelfall für eine kurze Dauer angewandt. Sie kann für längere Zeiträume genehmigt werden, falls das Unternehmen als Subunternehmer oder für Subunternehmer von Unternehmen tätig ist, die in Luxemburg ihrerseits auf Kurzarbeit zurückgreifen.
Der Konjunkturausschuss prüft den Antrag auf Kurzarbeit und übermittelt seine Stellungnahme dem Regierungsrat, der entscheidet ob dem Antrag auf Kurzarbeit stattgegeben wird oder nicht.
Der Konjunkturausschuss sendet eine Informations-E-Mail an das Unternehmen, in der es darüber informiert wird, dass das Annahme- beziehungsweise Ablehnungsschreiben auf MyGuichet.lu eingesehen werden kann.
Wir der Antrag positiv beschieden, ist das Unternehmen berechtigt, die Kurzarbeit zu nutzen, solange die Folgen des Ereignisses die Fortsetzung der üblichen Geschäftstätigkeit unmöglich machen.
Das Unternehmen muss seinen Antrag jedoch monatlich erneuern und das Sekretariat des Konjunkturausschusses über Änderungen seiner Situation informieren.
Gültigkeitsdauer
Die Unternehmen müssen ihren Antrag jeden Monat über den MyGuichet.lu-Assistenten erneuern.
Höhe des Vorruhestandsgelds
Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf der Grundlage einer Abrechnung.
Während des Zeitraums der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Arbeitgeber die Ausgleichsentschädigung, die 80 % des üblichen Stundenlohns des jeweiligen Arbeitnehmers entspricht.
Die Rückerstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren begrenzt. Diese Ausgleichsentschädigung darf jedoch nicht unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen. Ist dies dennoch der Fall, wird die Entschädigung durch den sozialen Mindestlohn ersetzt.
Einreichung der Abrechnung
Die Unternehmen müssen einen Online-Vorgang auf MyGuichet.lu durchführen, damit die ADEM eine Abrechnung erstellen kann.
Der Antragsteller hat ebenfalls die Möglichkeit, eine XML-Liste herunterzuladen (Französisch, Zip, 2 KB), bevor er mit dem Vorgang auf MyGuichet.lu beginnt.
In der Regel erhält der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter für jeden Monat der Kurzarbeit eine E-Mail / ein Schreiben von der ADEM mit der Aufforderung, das Online-Formular auszufüllen.
In diesem Formular müssen lediglich die Namen und Identifikationsnummern der betroffenen Angestellten angegeben werden. Alle anderen notwendigen Daten erhält die ADEM von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS).
Die Abrechnung ist zusammen mit den einzelnen Monatsabrechnungen (Einzelblätter) innerhalb von 2 Monaten nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit in Anspruch genommen wurde, bei der ADEM einzureichen, sonst verwirkt der Anspruch.
Sanktionen
Subventionen, die aufgrund von Falschangaben genehmigt wurden, müssen zurückerstattet werden.
Die Subventionen müssen ferner zurückgezahlt werden, wenn vorsätzlich Falschangaben gemacht wurden oder ein vorsätzliches Zahlungsversäumnis der Ausgleichsentschädigung an einen oder mehrere betroffene Arbeitnehmer vorliegt oder die Subventionen für einen anderen Zweck als die Zahlung der Gehälter genutzt wurden. Der Begünstigte muss die Gesamtheit der auf der Grundlage aller gestellten Anträge erhaltenen Beträge zurückzahlen, und der Anspruch auf Kurzarbeit wird dem betroffenen Unternehmen mit sofortiger Wirkung entzogen.
Diese Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 251 bis 5.000 Euro geahndet.
Online-Dienste und Formulare
Antrag auf Kurzarbeit (beim Ministerium für Wirtschaft)
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Abrechnung der Kurzarbeit (bei der ADEM)
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Arbeitsagentur (ADEM)
- Adresse:
-
19, rue de Bitbourg
L-1273
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 2208 / L-1022 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- E-Mail:
- info@adem.etat.lu
- Website:
- https://adem.public.lu/de.html
-
Arbeitsagentur (ADEM) Arbeitgeber-Service
- Adresse:
- 19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- E-Mail:
- info@adem.etat.lu
- Website:
- https://adem.public.lu/de.html
-
Arbeitsagentur (ADEM) Medizinische Kommission
- Adresse:
- 19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm
- Telefon:
- (+352) 247 88 888
- E-Mail:
- commissionmedicale@adem.etat.lu
- Website:
- https://adem.public.lu/de.html
-
Arbeitsagentur (ADEM) Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung
- Adresse:
-
19, rue de Bitbourg
L-1273
Luxemburg-Hamm
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 88 000
für Arbeitgeber
- E-Mail:
- Info.cor@adem.etat.lu
- Website:
- https://adem.public.lu/de.html
(Arbeitgeber) -
Arbeitsagentur (ADEM) Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit
- Adresse:
- 19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- Fax:
- (+352) 247 85 402
- E-Mail:
- info.tcr@adem.etat.lu
- Website:
- https://adem.public.lu/de.html
-
Arbeitsagentur (ADEM) Abteilung für behinderte Arbeitnehmer und berufliche Wiedereingliederung
- Adresse:
-
19, rue de Bitbourg
L-1273
Luxemburg
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 88 888
für Arbeitsuchende
- Telefon:
-
(+352) 247 88 000
für Arbeitgeber
- E-Mail:
- commissionmedicale@adem.etat.lu
- Website:
- https://adem.public.lu/de.html
-
Arbeitsagentur (ADEM) Berufsberatung - Luxemburg-Stadt - Maison de l’orientation (Zentrum für Bildungs- und Berufsorientierung)
- Adresse:
-
29, rue Aldringen
L-1118
Luxemburg
Postfach / L-2926 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 387
- Telefon:
- (+352) 247 85 480
- Fax:
- (+352) 40 61 39
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- info@m-o.lu
Geöffnet Ferme à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
-
Arbeitsagentur (ADEM) Regionalbüro Diekirch
- Adresse:
-
2, rue de Clairefontaine
L-9220
Diekirch
Postfach 7 / L-9201 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- Fax:
- (+352) 80 26 35
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- info@adem.etat.lu
Geöffnet Ferme à 17h00
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- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
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- Geschlossen
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- Geschlossen
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- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
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- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
-
Arbeitsagentur (ADEM) Berufsberatung - Diekirch - Maison de l’orientation
- Adresse:
-
7, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Postfach 7 / L-9201 Diekirch
- E-Mail:
- info@m-o.lu
-
Arbeitsagentur (ADEM) Regionalbüro Differdange
- Adresse:
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23, Grand-rue
L-4575
Differdange
Postfach 5 / L-4501 Differdange
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- (+352) 247 88 000
- Fax:
- (+352) 247 75 351
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- info@adem.etat.lu
Geöffnet Ferme à 17h00
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- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
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- Geschlossen
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- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
-
Arbeitsagentur (ADEM) Regionalbüro Dudelange
- Adresse:
- 56, rue du Parc L-3542 Dudelange
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- Fax:
- (+352) 247 75 471
- E-Mail:
- info@adem.etat.lu
Geöffnet Ferme à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
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- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
-
Arbeitsagentur (ADEM) Regionalbüro Esch-sur-Alzette
- Adresse:
-
1, boulevard Porte de France
L-4360
Esch-sur-Alzette
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- Fax:
- (+352) 54 10 58
- E-Mail:
- info@adem.etat.lu
- Website:
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Geöffnet Ferme à 17h00
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- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
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- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
-
Arbeitsagentur (ADEM) Regionalbüro Wasserbillig
- Adresse:
-
44, esplanade de la Moselle
L-6637
Wasserbillig
Postfach 38 / L-6601 Wasserbillig
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- Fax:
- (+352) 247 75 39 1
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- info@adem.etat.lu
- Website:
- https://adem.public.lu/de.html
Geöffnet Ferme à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
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- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
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- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
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Arbeitsagentur (ADEM) Regionalbüro Wiltz
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-
20, rue Winseler
L-9577
Wiltz
Postfach 57 / L-9501 Wiltz
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- Fax:
- (+352) 95 86 11
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- info@adem.etat.lu
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- https://adem.public.lu/de.html
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- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
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- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
-
Arbeitsagentur (ADEM) Finanzielle Verwaltung der Maßnahmen – Jugendliche
- Adresse:
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10, rue Bender
L-1229
Luxemburg
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
- Fax:
- (+352) 29 65 90
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- info.jeune@adem.etat.lu
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- https://adem.public.lu/de.html
-
Arbeitsagentur (ADEM) Arbeitgeber-Service – Einheit für Drittstaatsangehörige
- Adresse:
- 19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- Fax:
- (+352) 247 90 41 0
- E-Mail:
- info@adem.etat.lu
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Arbeitsagentur (ADEM) Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung
- Adresse:
-
1, boulevard Porte de France
L-4360
Esch-sur-Alzette
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- Fax:
- (+352) 40 59 88
- E-Mail:
- info.mai@adem.etat.lu
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Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Wirtschaft – Konjunkturausschuss
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- 19-21, boulevard Royal L-2914 Luxemburg Luxemburg
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- Code du travail, Livre IV, Titre I
- Code du travail, Livre IV, Titre II
- Code du travail, Livre VI, Titre III
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Loi modifiée du 17 février 2009
portant 1. modification de l'article L. 511-12 du Code du Travail ; 2. dérogeant, pour l'année 2009, aux dispositions des articles L. 511-5, L. 511-7 et 511-12 du Code du Travail
-
Loi modifiée du 23 juillet 2015
portant réforme du dialogue social à l'intérieur des entreprises et modifiant le Code du travail et la loi modifiée du 19 décembre 2002 concernant le Registre de Commerce et des Sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
-
Règlement grand-ducal du 25 juin 2009
portant modification du règlement grand-ducal du 15 septembre 1975 portant fixation du taux d'indemnisation des chômeurs partiels
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