Kurzarbeit bei wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um Arbeitsplätze zu erhalten und demzufolge Entlassungen zu vermeiden, sieht das luxemburgische Arbeitsrecht vor, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Art der Schwierigkeiten auf verschiedene Regelungen für Kurzarbeit zurückgreifen können.

Die Regelung für Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses richtet sich an Unternehmen, die infolge des Verlusts eines oder mehrerer Hauptkunden oder aufgrund von deren Schwierigkeiten ihrerseits in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Ein Unternehmen, das die Regelung für Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses nutzt, verpflichtet sich, keine Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Während der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Unternehmen 80 % der üblichen Arbeitsentgelte der jeweiligen Mitarbeiter für die arbeitslose Zeit. Die Erstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns begrenzt. Das Unternehmen bleibt zur Zahlung der Sozialabgaben und Arbeitsentgelte für die geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet.

Betroffene Personen

Organisationen / Unternehmen, die für die Kurzarbeit bei wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis in Frage kommen

Die Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses findet bei Unternehmen Anwendung, die:

  • überwiegend für ein anderes Unternehmen arbeiten, dessen Aufträge stark zurückgehen oder das den bestehenden Vertrag gebrochen hat;
  • für ein oder mehrere Unternehmen (zum Beispiel als Subunternehmer) arbeiten, die ihrerseits in Luxemburg Kurzarbeit in Anspruch nehmen.

Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses kann einen durch saisonale Faktoren bedingten Mangel an Arbeit oder Aufträgen nicht ausgleichen. In diesem besonderen Fall wird empfohlen, auf angemessenem Niveau einen Bezugszeitraum auszuhandeln, der länger als der gesetzliche Zeitraum (1 Monat) ist, sofern der Tarifvertrag nichts Entsprechendes vorsieht.

Betroffene Arbeitnehmer

Die Regelung für Kurzarbeit bei wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis kann für alle Arbeitnehmer (mit befristeten und unbefristeten Verträgen) gelten, deren Arbeitsplatz sich in Luxemburg befindet und die:

  • keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben; und
  • gar nicht mehr beschäftigt oder nicht mehr in Vollzeit beschäftigt werden können, wenn das Unternehmen den normalen Geschäftsbetrieb nicht länger gewährleisten kann.

Diese Regelung gilt weder für Auszubildende noch für Zeitarbeitnehmer noch Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist.

Voraussetzungen

Für die Geltendmachung von Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses muss das Unternehmen:

  • in Luxemburg niedergelassen sein;
  • gegebenenfalls eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzen;
  • aufgrund eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einem oder mehreren seiner Hauptkunden unter einem starken Rückgang der Geschäftstätigkeit leiden;
  • sich verpflichten, keinen Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Die Geltendmachung der Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ist in die sich ergänzenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung eingebettet, die gleichzeitig und/oder nacheinander genutzt werden können, sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dies erfordert.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Bevor der Antrag über MyGuichet.lu gestellt wird, muss der Arbeitgeber mittels der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung für Unternehmen mit (Französisch, Pdf, 462 KB) oder ohne Betriebsrat (Pdf, 586 KB) bestätigen, dass die Arbeitnehmer bzw. der Betriebsrat und gegebenenfalls die Gewerkschaftsorganisationen (im Falle eines Tarifvertrags) über den Antrag auf Kurzarbeit informiert wurden.

Zusätzlich zu dem Antrag, der über den Vorgang auf MyGuichet.lu einzureichen ist, muss das Unternehmen vor dem 12. des laufenden Monats eine E-Mail an das Sekretariat des Konjunkturausschusses senden (chp-ld-cf@eco.etat.lu), in der es sein Abhängigkeitsverhältnis erläutert und dokumentiert.

Fristen

Die Anträge auf Kurzarbeit müssen spätestens am 12. Tag des Monats zugesandt werden, der dem Zeitraum vorangeht, für den Kurzarbeit beantragt wird (zum Beispiel spätestens am 12. März 2021 bei einem Antrag auf Kurzarbeit für April 2021).

Außerhalb dieser Fristen können keine Anträge gestellt werden. Die Kurzarbeit kann keinesfalls rückwirkend gewährt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigter (zum Beispiel ein Treuhänder) muss den Antrag auf Inanspruchnahme der Kurzarbeitsregelung elektronisch über seinen beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu einreichen. Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt:

  • ein LuxTrust-Produkt; oder
  • einen elektronischen Personalausweis.

Alle über einen anderen Kommunikationskanal eingereichten Anträge werden weder berücksichtigt noch bearbeitet.

Wie funktioniert MyGuichet.lu?

Es gibt 3 Möglichkeiten:

  • Die Person, die den Antrag einreicht, nutzt MyGuichet.lu zum ersten Mal und hat daher noch keinen persönlichen Bereich:

    Die Erstellung des Bereichs erfolgt in 2 Schritten:
    1. Registrierung als Nutzer;
    2. Erstellung des beruflichen Bereichs.

Ein Tutorial im Video (mp4, 9,91 MB)- oder PDF-Format (Pdf, 1,42 MB) hilft Ihnen dabei.

  • Die Person, die den Antrag einreicht, ist bereits MyGuichet.lu-Nutzer und verfügt über einen privaten Bereich: Ein neuer beruflicher Bereich muss erstellt werden.

Ein Tutorial im Video- (mp4, 5,72 MB) oder PDF-Format (Pdf, 995 KB) hilft Ihnen dabei.

  • Die Person, die den Antrag einreicht, hat schon einen beruflichen Bereich für das Unternehmen: Der bestehende berufliche Bereich kann genutzt werden.


Hier geht es zu den Anleitungen für die Nutzung von MyGuichet.lu.

Zulässigkeit des Antrags

Die Kurzarbeit wegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses wird im Regelfall für eine kurze Dauer angewandt. Sie kann für längere Zeiträume genehmigt werden, falls das Unternehmen als Subunternehmer oder für Subunternehmer von Unternehmen tätig ist, die in Luxemburg ihrerseits auf Kurzarbeit zurückgreifen.

Der Konjunkturausschuss prüft den Antrag auf Kurzarbeit und übermittelt seine Stellungnahme dem Regierungsrat, der entscheidet ob dem Antrag auf Kurzarbeit stattgegeben wird oder nicht.

Der Konjunkturausschuss sendet eine Informations-E-Mail an das Unternehmen, in der es darüber informiert wird, dass das Annahme- beziehungsweise Ablehnungsschreiben auf MyGuichet.lu eingesehen werden kann.

Wir der Antrag positiv beschieden, ist das Unternehmen berechtigt, die Kurzarbeit zu nutzen, solange die Folgen des Ereignisses die Fortsetzung der üblichen Geschäftstätigkeit unmöglich machen.

Das Unternehmen muss seinen Antrag jedoch monatlich erneuern und das Sekretariat des Konjunkturausschusses über Änderungen seiner Situation informieren.

Gültigkeitsdauer

Die Unternehmen müssen ihren Antrag jeden Monat über den MyGuichet.lu-Assistenten erneuern.

Höhe des Vorruhestandsgelds

Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf der Grundlage einer Abrechnung.

Während des Zeitraums der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Arbeitgeber die Ausgleichsentschädigung, die 80 % des üblichen Stundenlohns des jeweiligen Arbeitnehmers entspricht.

Die Rückerstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren begrenzt. Diese Ausgleichsentschädigung darf jedoch nicht unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen. Ist dies dennoch der Fall, wird die Entschädigung durch den sozialen Mindestlohn ersetzt.

Einreichung der Abrechnung

Die Unternehmen müssen einen Online-Vorgang auf MyGuichet.lu durchführen, damit die ADEM eine Abrechnung erstellen kann.

Der Antragsteller hat ebenfalls die Möglichkeit, eine XML-Liste herunterzuladen (Französisch, Zip, 2 KB), bevor er mit dem Vorgang auf MyGuichet.lu beginnt.

In der Regel erhält der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter für jeden Monat der Kurzarbeit eine E-Mail / ein Schreiben von der ADEM mit der Aufforderung, das Online-Formular auszufüllen.

In diesem Formular müssen lediglich die Namen und Identifikationsnummern der betroffenen Angestellten angegeben werden. Alle anderen notwendigen Daten erhält die ADEM von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS).

Die Abrechnung ist zusammen mit den einzelnen Monatsabrechnungen (Einzelblätter) innerhalb von 2 Monaten nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit in Anspruch genommen wurde, bei der ADEM einzureichen, sonst verwirkt der Anspruch.

Sanktionen

Subventionen, die aufgrund von Falschangaben genehmigt wurden, müssen zurückerstattet werden.

Die Subventionen müssen ferner zurückgezahlt werden, wenn vorsätzlich Falschangaben gemacht wurden oder ein vorsätzliches Zahlungsversäumnis der Ausgleichsentschädigung an einen oder mehrere betroffene Arbeitnehmer vorliegt oder die Subventionen für einen anderen Zweck als die Zahlung der Gehälter genutzt wurden. Der Begünstigte muss die Gesamtheit der auf der Grundlage aller gestellten Anträge erhaltenen Beträge zurückzahlen, und der Anspruch auf Kurzarbeit wird dem betroffenen Unternehmen mit sofortiger Wirkung entzogen.

Diese Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 251 bis 5.000 Euro geahndet.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

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