Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um Arbeitsplätze zu erhalten und demzufolge Entlassungen zu vermeiden, sieht das luxemburgische Arbeitsrecht vor, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Art der Schwierigkeiten auf verschiedene Regelungen für Kurzarbeit zurückgreifen können.

Die Regelung für Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten soll Unternehmen unterstützen, die Schwierigkeiten struktureller Art ausgesetzt sind.

Die Geltendmachung der strukturell bedingten Kurzarbeit ist, je nach Größe des Unternehmens, in einen Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung eingebettet.

Während der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Unternehmen 80 % der üblichen Arbeitsentgelte der jeweiligen Mitarbeiter für die arbeitslose Zeit. Die Erstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns begrenzt. Das Unternehmen bleibt zur Zahlung der Sozialabgaben und Arbeitsentgelte für die geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet.

Betroffene Personen

Organisationen / Unternehmen, die für die Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten infrage kommen

Die Regelung für strukturell bedingte Kurzarbeit richtet sich an Unternehmen, die mit strukturellen Schwierigkeiten konfrontiert sind.

Betroffene Arbeitnehmer

Die Regelung für strukturell bedingte Kurzarbeit kann für alle Arbeitnehmer (mit befristeten und unbefristeten Verträgen) gelten, deren Arbeitsplatz sich in Luxemburg befindet und die:

  • keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben; und
  • gar nicht mehr beschäftigt oder nicht mehr in Vollzeit beschäftigt werden können, wenn das Unternehmen den normalen Geschäftsbetrieb nicht länger gewährleisten kann.

Diese Regelung gilt weder für Auszubildende noch für Zeitarbeitnehmer, noch Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist.

Voraussetzungen

Für die Geltendmachung strukturell bedingter Kurzarbeit muss das Unternehmen:

  • in Luxemburg niedergelassen sein;
  • gegebenenfalls eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzen; und
  • mit Schwierigkeiten struktureller Art konfrontiert sein (das heißt im Zusammenhang mit der juristischen, gesellschaftlichen, steuerlichen oder gewerblichen Organisation des Unternehmens).

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Bevor der Antrag auf Kurzarbeit aufgrund strukturell bedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten über MyGuichet.lu gestellt wird:

  • muss der Arbeitgeber mittels der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung für Unternehmen mit (Französisch, Pdf, 462 KB) oder ohne Betriebsrat (Pdf, 586 KB) bestätigen, dass die Arbeitnehmer beziehungsweise der Betriebsrat und gegebenenfalls die Gewerkschaftsorganisationen (im Falle eines Tarifvertrags) über den Antrag auf Kurzarbeit informiert wurden;
  • muss das Unternehmen einen Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung aufstellen, der spezifische Verpflichtungen enthalten muss, die das Unternehmen nach einem vereinbarten Zeitplan umzusetzen plant.

Fristen

Die Anträge auf Kurzarbeit müssen spätestens am 12. Tag des Monats zugesandt werden, der dem Zeitraum vorangeht, für den Kurzarbeit beantragt wird (zum Beispiel spätestens am 12. März 2021 bei einem Antrag auf Kurzarbeit für April 2021).

Außerhalb dieser Fristen können keine Anträge gestellt werden. Die Kurzarbeit kann keinesfalls rückwirkend gewährt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigter (zum Beispiel ein Treuhänder) muss den Antrag auf Inanspruchnahme der Kurzarbeitsregelung elektronisch über seinen beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu einreichen. Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt:

  • ein LuxTrust-Produkt; oder
  • einen elektronischen Personalausweis.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Alle über einen anderen Kommunikationskanal eingereichten Anträge werden weder berücksichtigt noch bearbeitet.

Zulässigkeit des Antrags

Der Konjunkturausschuss prüft den Antrag auf Kurzarbeit und übermittelt dann seine Stellungnahme dem Regierungsrat, der entscheidet ob dem Antrag auf Kurzarbeit stattgegeben wird oder nicht.

Der Konjunkturausschuss sendet eine Informations-E-Mail an das Unternehmen, in der es darüber informiert wird, dass das Annahme- beziehungsweise Ablehnungsschreiben auf MyGuichet.lu eingesehen werden kann.

Wenn der Antrag positiv beschieden wurde, kann das Unternehmen auf Kurzarbeit zurückgreifen.

Das Unternehmen muss seinen Antrag jedoch monatlich erneuern und das Sekretariat des Konjunkturausschusses über Änderungen seiner Situation informieren.

Hinweis: Die durch die Kurzarbeitsregelung abgedeckte Arbeitszeitverkürzung darf derzeit 1.022 Stunden pro Kalenderjahr und Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten. Im Falle von Teilzeitbeschäftigten werden die 1.022 Stunden verhältnismäßig berechnet.

Gültigkeitsdauer

Die Unternehmen müssen ihren Antrag jeden Monat über den MyGuichet.lu-Assistenten erneuern.

Höhe der Entschädigung

Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf der Grundlage einer Abrechnung.

Während des Zeitraums der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Arbeitgeber die Ausgleichsentschädigung, die 80 % oder 90 % (wenn der Arbeitnehmer während der nicht gearbeiteten Stunden an Programmen für berufliche Weiterbildung teilnimmt) des üblichen Stundenlohns des jeweiligen Arbeitnehmers entspricht.

Die Rückerstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren begrenzt. Diese Ausgleichsentschädigung darf jedoch nicht unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen. Ist dies dennoch der Fall, wird die Entschädigung durch den sozialen Mindestlohn ersetzt.

Einreichung der Abrechnung

Die Unternehmen müssen einen Online-Vorgang auf MyGuichet.lu durchführen, damit die ADEM eine Abrechnung erstellen kann.

Der Antragsteller hat ebenfalls die Möglichkeit, eine XML-Liste herunterzuladen (Französisch, Zip, 2 KB), bevor er mit dem Vorgang auf MyGuichet.lu beginnt.

In der Regel erhält der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter für jeden Monat der Kurzarbeit eine E-Mail / ein Schreiben von der ADEM mit der Aufforderung, das Online-Formular auszufüllen.

In diesem Formular müssen lediglich die Namen und Identifikationsnummern der betroffenen Angestellten angegeben werden. Alle anderen notwendigen Daten erhält die ADEM von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS).

Die Abrechnung ist zusammen mit den einzelnen Monatsabrechnungen (Einzelblätter) innerhalb von 2 Monaten nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit in Anspruch genommen wurde, bei der ADEM einzureichen, sonst verwirkt der Anspruch.

Sanktionen

Subventionen, die aufgrund von Falschangaben genehmigt wurden, müssen zurückerstattet werden.

Die Subventionen müssen ferner zurückgezahlt werden, wenn vorsätzlich Falschangaben gemacht wurden oder ein vorsätzliches Zahlungsversäumnis der Ausgleichsentschädigung an einen oder mehrere betroffene Arbeitnehmer vorliegt oder die Subventionen für einen anderen Zweck als die Zahlung der Gehälter genutzt wurden. Der Begünstigte muss die Gesamtheit der auf der Grundlage aller gestellten Anträge erhaltenen Beträge zurückzahlen, und der Anspruch auf Kurzarbeit wird dem betroffenen Unternehmen mit sofortiger Wirkung entzogen.

Diese Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 251 bis 5.000 Euro geahndet.

Online-Dienste und Formulare

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