Kurzarbeit bei höherer Gewalt

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um Arbeitsplätze zu erhalten und demzufolge Entlassungen zu vermeiden, sieht das luxemburgische Arbeitsrecht vor, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Art der Schwierigkeiten auf verschiedene Regelungen für Kurzarbeit zurückgreifen können.

Die Regelung für Kurzarbeit bei höherer Gewalt kann in Ausnahmefällen bei Unternehmen Anwendung finden, die sich infolge eines nicht von ihnen verursachten Ereignisses, das die Fortsetzung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unmöglich macht, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Ein Unternehmen, das die Kurzarbeit bei höherer Gewalt nutzt, verpflichtet sich, keine Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Während der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Unternehmen 80 % der üblichen Arbeitsentgelte der jeweiligen Mitarbeiter für die arbeitslose Zeit. Die Erstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns begrenzt. Das Unternehmen bleibt zur Zahlung der Sozialabgaben und Arbeitsentgelte für die geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet.

Betroffene Personen

Organisationen / Unternehmen, die für die Kurzarbeit bei höherer Gewalt infrage kommen

Die Kurzarbeit bei höherer Gewalt findet bei Unternehmen Anwendung, die ihre Tätigkeit aufgrund eines unternehmensexternen Ereignisses, ausgenommen die Beschädigung der Betriebsmittel, nicht mehr ausüben können.

Kurzarbeit bei höherer Gewalt betrifft nicht:

  • Unternehmen aus dem Hoch- und Tiefbau sowie den dazugehörigen Handwerksbranchen, die ihre übliche Tätigkeit auf Baustellen ausüben und die witterungsbedingt außerstande sind, ihre Tätigkeit auszuüben;
  • Unternehmen, die infolge eines Schadens oder eines Unfalls, bei dem die Betriebsmittel oder Räumlichkeiten zerstört oder beschädigt wurden, außerstande sind, ihre Tätigkeit auszuüben;
  • Unternehmen, die von rückläufigen Bestellungen infolge einer geschäftlichen Entscheidung eines ihrer Kunden oder infolge des Markteintritts eines neuen Mitbewerbers betroffen sind.

Betroffene Arbeitnehmer

Die Regelung für Kurzarbeit bei höherer Gewalt kann für alle Arbeitnehmer (mit befristeten und unbefristeten Verträgen) gelten, deren Arbeitsplatz sich in Luxemburg befindet und die:

  • keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben; und
  • gar nicht mehr beschäftigt oder nicht mehr in Vollzeit beschäftigt werden können, wenn das Unternehmen den normalen Geschäftsbetrieb nicht länger gewährleisten kann.

Diese Regelung gilt weder für Auszubildende noch für Zeitarbeitnehmer, noch Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist.

Voraussetzungen

Für die Geltendmachung von Kurzarbeit muss das Unternehmen:

  • in Luxemburg niedergelassen sein;
  • gegebenenfalls eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzen;
  • von den wirtschaftlichen oder rechtlichen Folgen eines unternehmensexternen Ereignisses betroffen sein, das die Fortsetzung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unmöglich macht, ohne dass es dieses Ereignis verursacht hat;
  • sich verpflichten, keinen Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Die Geltendmachung der Kurzarbeit bei höherer Gewalt ist in die sich ergänzenden Maßnahmen zum Erhalt der Beschäftigung eingebettet, die gleichzeitig und/oder nacheinander genutzt werden können, sofern die wirtschaftliche Lage der Firma dies erfordert.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Bevor der Antrag über MyGuichet.lu gestellt wird, muss der Arbeitgeber mittels der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung für Unternehmen mit (Französisch, Pdf, 462 KB) oder ohne Betriebsrat (Pdf, 586 KB) bestätigen, dass die Arbeitnehmer bzw. der Betriebsrat und gegebenenfalls die Gewerkschaftsorganisationen (im Falle eines Tarifvertrags) über den Antrag auf Kurzarbeit informiert wurden.

Zusätzlich zu dem Antrag, der über den Vorgang auf MyGuichet.lu einzureichen ist, muss das Unternehmen vor dem 12. des laufenden Monats eine E-Mail an das Sekretariat des Konjunkturausschusses senden (chp-ld-cf@eco.etat.lu), in der es seinen Fall höherer Gewalt erläutert und dokumentiert.

Fristen

Die Anträge auf Kurzarbeit müssen spätestens am 12. Tag des Monats zugesandt werden, der dem Zeitraum vorangeht, für den Kurzarbeit beantragt wird (zum Beispiel spätestens am 12. März 2021 bei einem Antrag auf Kurzarbeit für April 2021).

Außerhalb dieser Fristen können keine Anträge gestellt werden. Die Kurzarbeit kann keinesfalls rückwirkend gewährt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigter (zum Beispiel ein Treuhänder) muss den Antrag auf Inanspruchnahme der Kurzarbeitsregelung elektronisch über seinen beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu einreichen. Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt:

  • ein LuxTrust-Produkt; oder
  • einen elektronischen Personalausweis.

Alle über einen anderen Kommunikationskanal eingereichten Anträge werden weder berücksichtigt noch bearbeitet.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Zulässigkeit des Antrags

Der Konjunkturausschuss prüft:

  • die Existenz des externen Ereignisses, von dem das Unternehmen behauptet, betroffen zu sein; und
  • ob dieses Ereignis dem Unternehmen zuzurechnen ist oder nicht; und
  • ob es dem Unternehmen tatsächlich unmöglich ist, seine übliche Tätigkeit auszuführen.

Er übermittelt dann seine Stellungnahme dem Regierungsrat, der entscheidet ob dem Antrag auf Kurzarbeit stattgegeben wird oder nicht.

Der Konjunkturausschuss sendet eine Informations-E-Mail an das Unternehmen, in der es darüber informiert wird, dass das Annahme- beziehungsweise Ablehnungsschreiben auf MyGuichet.lu eingesehen werden kann.

Wir der Antrag positiv beschieden, ist das Unternehmen berechtigt, die Kurzarbeit zu nutzen, solange die Folgen des Ereignisses die Fortsetzung der üblichen Geschäftstätigkeit unmöglich machen.

Das Unternehmen muss seinen Antrag jedoch monatlich erneuern und das Sekretariat des Konjunkturausschusses über Änderungen seiner Situation informieren.

Gültigkeitsdauer

Die Unternehmen müssen ihren Antrag jeden Monat über den MyGuichet.lu-Assistenten erneuern.

Höhe des Vorruhestandsgelds

Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf der Grundlage einer Abrechnung.

Während des Zeitraums der Kurzarbeit erstattet der Staat dem Arbeitgeber die Ausgleichsentschädigung, die 80 % des üblichen Stundenlohns des jeweiligen Arbeitnehmers entspricht.

Die Rückerstattung ist auf 250 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren begrenzt. Diese Ausgleichsentschädigung darf jedoch nicht unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen. Ist dies dennoch der Fall, wird die Entschädigung durch den sozialen Mindestlohn ersetzt.

Einreichung der Abrechnung

Die Unternehmen müssen einen Online-Vorgang auf MyGuichet.lu durchführen, damit die ADEM eine Abrechnung erstellen kann.

Der Antragsteller hat ebenfalls die Möglichkeit, eine XML-Liste herunterzuladen, bevor er mit dem Vorgang auf MyGuichet.lu beginnt.

In der Regel erhält der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter für jeden Monat der Kurzarbeit eine E-Mail / ein Schreiben von der ADEM mit der Aufforderung, das Online-Formular auszufüllen.

In diesem Formular müssen lediglich die Namen und Identifikationsnummern der betroffenen Angestellten angegeben werden. Alle anderen notwendigen Daten erhält die ADEM von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS).

Die Abrechnung ist zusammen mit den einzelnen Monatsabrechnungen (Einzelblätter) innerhalb von 2 Monaten nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit in Anspruch genommen wurde, bei der ADEM einzureichen, sonst verwirkt der Anspruch.

Sanktionen

Subventionen, die aufgrund von Falschangaben genehmigt wurden, müssen zurückerstattet werden.

Die Subventionen müssen ferner zurückgezahlt werden, wenn vorsätzlich Falschangaben gemacht wurden oder ein vorsätzliches Zahlungsversäumnis der Ausgleichsentschädigung an einen oder mehrere betroffene Arbeitnehmer vorliegt oder die Subventionen für einen anderen Zweck als die Zahlung der Gehälter genutzt wurden. Der Begünstigte muss die Gesamtheit der auf der Grundlage aller gestellten Anträge erhaltenen Beträge zurückzahlen, und der Anspruch auf Kurzarbeit wird dem betroffenen Unternehmen mit sofortiger Wirkung entzogen.

Diese Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 251 bis 5.000 Euro geahndet.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 17 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Tutorials

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.