Kündigungsschutz für schwangere Frauen

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Für schwangere Frauen und Wöchnerinnen gelten arbeitsrechtlich gesehen besondere Bestimmungen, insbesondere in Sachen Kündigungsschutz für schwangere Frauen. Diese Bestimmungen sind regelmäßig Thema der beim Helpdesk von „Guichet.lu“ eingehenden Fragen.

Der Kündigungsschutz für schwangere Frauen beginnt mit der Einreichung des ärztlichen Attests (per Einschreiben oder durch persönliche Aushändigung gegen Unterschrift) zur Bescheinigung der Schwangerschaft beim Arbeitgeber und gilt bis 12 Wochen nach der Entbindung. Im Falle eines Elternurlaubs wird dieser Kündigungsschutz verlängert.

Im Falle einer Entlassung vor Einreichung des Attests können Schwangere diesen Kündigungsschutz jedoch rückwirkend beanspruchen, indem sie ihrem Arbeitgeber das Attest zur Bescheinigung ihres Zustands innerhalb von 8 Tagen ab Empfang des Kündigungsschreibens per Einschreiben zukommen lassen.

Vorgehensweise und Details

Umfang des Schutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen

Schwangere Arbeitnehmerinnen sind gegen ordentliche Kündigungen geschützt, das heißt gegen Kündigungen, die lediglich auf den Fähigkeiten der Arbeitnehmerin oder auf den betriebsbedingten Notwendigkeiten gründen.

Sie sind hingegen nicht gegen außerordentliche Kündigungen geschützt, das heißt Kündigungen aufgrund einer schwerwiegenden Verfehlung, die das Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses unverzüglich und endgültig unmöglich gestalten. In diesem Fall ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, ein besonderes Verfahren zu beachten. Er muss die Arbeitnehmerin unverzüglich von der Arbeit ausschließen und bei Gericht die Genehmigung beantragen, sie zu entlassen.

Verfahren zur Aufhebung der Kündigung

Schwangere Arbeitnehmerinnen, die entlassen wurden, müssen innerhalb von 15 Tagen nach Versand (und nicht nach Empfang) des Kündigungsschreibens die Aufhebung der Kündigung beantragen.

Die Einreichung des ärztlichen Attests innerhalb von 8 Tagen nach der Kündigung ändert nichts am Ausgangspunkt der Frist, um gegen die Kündigung vorzugehen, welche immer mit dem Versand des Kündigungsschreibens beginnt.

Im Falle einer unrechtmäßigen oder einer während dem Kündigungsschutz ausgesprochenen Kündigung wird Letztere für nichtig erklärt und die Arbeitnehmerin bleibt im Unternehmen oder wird wieder im Unternehmen aufgenommen.

Antrag auf Schadenersatz

Zudem haben schwangere Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, im Falle einer missbräuchlichen Kündigung innerhalb von 3 Monaten nach der Kündigung Schadenersatz zu beantragen.

Sie können demnach eine Aufhebungsklage und/oder Schadenersatzklage einreichen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn eine Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt ihrer Entlassung bereits schwanger war, es aber noch nicht wusste, und die Frist von 8 Tagen, um die Bescheinigung der Schwangerschaft einzureichen, abgelaufen ist, kann sie beim Richter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, das heißt die Genehmigung, trotz Ablauf der Frist eine Aufhebungsklage einzureichen.

Die Gerichte behalten sich jedoch das Recht vor, einem solchen Antrag stattzugeben oder nicht.

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