Sonderurlaub zur Sterbebegleitung
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Der Sonderurlaub zur Sterbebegleitung kann von jeder arbeitenden Person beantragt werden, wenn ein naher Verwandter eine schwere Krankheit im Endstadium hat.
Betroffene Personen
Jede Person, die:
- einen Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie (Mutter/Vater, Schwiegermutter/Schwiegervater oder Tochter/Sohn, Schwiegertochter/Schwiegersohn); oder
- einen Verwandten zweiten Grades in Seitenlinie (Schwester/Bruder, Schwägerin/Schwager); oder
- einen Ehepartner (Ehemann/Ehefrau) oder Lebenspartner (gesetzlich anerkannt);
mit einer Krankheit im Endstadium hat.
Vorgehensweise und Details
Beantragung des Sonderurlaubs zur Sterbebegleitung
Die antragstellende Person muss ihren Arbeitgeber spätestens am 1. Tag ihrer Abwesenheit persönlich oder über eine Drittperson informieren. Dies kann entweder mündlich oder schriftlich (per Fax, E-Mail oder SMS) erfolgen.
Zudem muss sie der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) Folgendes übermitteln:
- das ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsformular für den Sonderurlaub zur Sterbebegleitung (siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“);
- die vom behandelnden Arzt ausgestellte Bescheinigung für die Gewährung des Sonderurlaubs zur Sterbebegleitung;
- falls die sterbende Person keine nationale Identifikationsnummer (13-stellige matricule) hat, eine Kopie der Geburtsurkunde, des Familienstammbuchs oder des Personalausweises.
Gewährung des Sonderurlaubs zur Sterbebegleitung
Nach Überprüfung, ob die Bedingungen für die Gewährung des Urlaubs erfüllt sind, schickt die CNS als Bestätigung der Gewährung ein „Pflegeheft“ (carnet d'accompagnement) an die auf dem Antragsformular angegebene Adresse.
Dieses Pflegeheft enthält:
- Belegscheine mit dem Titel „Begründung der Abwesenheit für Sonderurlaub zur Sterbebegleitung“;
- Einzeletiketten, die auf den Belegscheinen aufzukleben sind und jeweils zu einer Stunde Urlaub zur Sterbebegleitung berechtigen.
Es wird nur ein Heft ausgestellt, das jeder Person, die den Sonderurlaub zur Sterbebegleitung in Anspruch nimmt, zur Verfügung gestellt werden muss.
Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs sind auf jedem Belegschein (auf der Rückseite) so viele Etiketten aufzukleben, wie Stunden für den gemeldeten Urlaub zur Sterbebegleitung in Anspruch genommen wurden.
Der vervollständigte Belegschein für den Urlaub zur Sterbebegleitung ist anschließend dem Arbeitgeber auszuhändigen.
Dauer des Sonderurlaubs zur Sterbebegleitung
Der Urlaub zur Sterbebegleitung darf höchstens 5 Werktage (oder 40 Stunden) pro sterbendem Angehörigen und pro Jahr betragen und endet mit dem Tod des Angehörigen.
Der Urlaub kann in Absprache mit dem Arbeitgeber in mehreren Teilen oder auf Teilzeitbasis genommen werden.
Zwei Personen können sich den gewährten Urlaub teilen, aber die Gesamtdauer des Urlaubs darf 40 Stunden nicht überschreiten.
Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Sonderurlaub zur Sterbebegleitung von bis zu 40 Stunden.
Sonderurlaub zur Sterbebegleitung und Arbeitsverhältnis
Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag haben gleichermaßen Anspruch auf Sonderurlaub zur Sterbebegleitung wie Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag.
Endet der befristete oder unbefristete Arbeitsvertrag während des Sonderurlaubs zur Sterbebegleitung, endet auch der Sonderurlaub.
Probezeit
Auch Arbeitnehmer in der Probezeit haben Anspruch auf Sonderurlaub zur Sterbebegleitung. Die Probezeit wird jedoch um eine dem Urlaub entsprechende Dauer verlängert.
Kündigungsschutz und Vertragsende
Der Zeitraum des in Anspruch genommenen Urlaubs zur Sterbebegleitung gilt als krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit.
Während dieses Zeitraums gelten für die Personen, die den Urlaub in Anspruch nehmen, weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz.
Ein Arbeitgeber, der am Tag der Abwesenheit eines Arbeitnehmers wegen Sonderurlaub zur Sterbebegleitung benachrichtigt wurde, ist daher nicht berechtigt, dem betreffenden Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsvertrags oder gegebenenfalls eine Einladung zu einem vorherigen Gespräch zukommen zu lassen.
Eine Kündigung des Vertrags, die in Verletzung der vorstehenden Bestimmungen erfolgt, wird als missbräuchlich angesehen und kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Dieser Schutz gilt jedoch nicht, wenn:
- der betreffende Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht am 1. Tag seiner Abwesenheit informiert hat;
- die Inkenntnissetzung über die Abwesenheit des Arbeitnehmers nach Erhalt des Kündigungsschreibens oder der Einladung zu einem vorherigen Gespräch stattfindet;
- der betreffende Arbeitnehmer sich einer schwerwiegenden Verfehlung schuldig gemacht hat.
Sämtliche Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Sonderurlaubs zur Sterbebegleitung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
CNS – Geldleistungen
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung „Urlaub zur Sterbebegleitung“
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2979 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 27 57 40 56
- Fax:
- (+352) 27 57 40 80
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung „Urlaub zur Sterbebegleitung“
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2979 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 27 57 40 56
- Fax:
- (+352) 27 57 40 80
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Soins palliatif : Accompagnement en fin de vie
sur Sante.lu
-
Häufig gestellte Fragen - Palliativepflege
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
-
Urlaub zur Sterbebegleitung - Angehöriger am Lebensende
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
-
Soins palliatifs
sur Sante.lu
Publikationen
Pdf • 642 KB
Rechtsgrundlagen
- Code du travail - Livre II, Titre III, Chapitre IV - Section 10
-
Loi du 16 mars 2009
relative aux soins palliatifs, à la directive anticipée et à l'accompagnement en fin de vie
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