Vaterschaftsurlaub
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Der Vaterschaftsurlaub ist ein Sonderurlaub von 10 Tagen, der Vätern, die als Arbeitnehmer oder Selbstständige tätig sind, sowie allen als zweiter Elternteil anerkannten Personen anlässlich der Geburt eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf seine Adoption gewährt wird.
Die Urlaubstage werden in der Regel nach dem Wunsch des Arbeitnehmers festgelegt, es sei denn, betriebliche Gründe stehen dem entgegen. In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss der Urlaub in einem Mal und unmittelbar nach dem Ereignis (das heißt nach der Geburt oder der Adoption des Kindes) genommen werden.
Der Staat übernimmt diesen Urlaub ab der 17. Stunde und nur auf Antrag des Arbeitgebers beim Ministerium für Arbeit.
Betroffene Personen
Väter, die als Arbeitnehmer oder Selbstständige tätig sind, sowie jede Person, die als gleichwertiger zweiter Elternteil anerkannt ist, dies nach nationaler Gesetzgebung:
- die aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit des Kindes oder des betreffenden Elternteils gilt; und
- die sie berechtigt, das Kindesverhältnis herzustellen, ohne das Adoptionsverfahren in Anspruch nehmen zu müssen.
Der Arbeitgeber muss den Urlaub grundsätzlich nach dem Wunsch des Arbeitnehmers gewähren, es sei denn, betriebliche Gründe stehen dem entgegen.
Voraussetzungen
Der Vaterschaftsurlaub wird nur gegen Vorlage eines der folgenden Dokumente bewilligt:
- einer ärztlichen Bescheinigung im Falle einer Geburt; oder
- eines Nachweises im Falle der Aufnahme (Adoption) eines Kindes (siehe Rubrik „Vorgehensweise und Details“).
Fristen
- Vom Arbeitnehmer einzuhaltende Frist
- Vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist
Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber mindestens 2 Monate vor den voraussichtlichen Terminen, an denen er seinen Urlaub nehmen möchte, schriftlich informieren.
Sollte dies nicht fristgemäß erfolgen, muss der Urlaub in einem Mal und unmittelbar nach der Geburt des Kindes genommen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich jedoch einigen und eine flexible Lösung finden, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, den Urlaub wie folgt zu nehmen:
- in einem Mal oder aufgeteilt; und
- zu einem späteren Zeitpunkt, wobei die Bedürfnisse des Arbeitnehmers und die des Arbeitgebers so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Erstattung des dem Arbeitnehmer gezahlten Lohns innerhalb von 5 Monaten ab dem Datum der Geburt oder der Aufnahme des Kindes beim Ministerium für Arbeit einreichen.
Vorgehensweise und Details
- Beantragung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer
- Vom Arbeitgeber einzureichender Antrag auf Erstattung
Der Antrag kann in jeder beliebigen Form gestellt werden, die es im Bedarfsfall ermöglicht, die Einhaltung der Ankündigungsfrist von 2 Monaten nachzuweisen (Fax, E-Mail, Einschreiben usw.). Findet die Geburt 2 Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin statt, findet die Ankündigungsfrist keine Anwendung.
Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen beizulegen:
- eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung, aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht; oder
- gegebenenfalls ein Nachweis, der den voraussichtlichen Termin der Aufnahme des Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf seine Adoption bescheinigt.
Einreichen des Antrags
Der Vaterschaftsurlaub wird ab der 17. Stunde vom Staat erstattet.
Für Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 40 Stunden beträgt, die in Teilzeit arbeiten oder mehrere Arbeitgeber haben, wird die Stunde, ab der die Erstattung fällig ist, im Verhältnis zu der im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag festgelegten Wochenarbeitszeit festgelegt.
Der Arbeitgeber muss einen Antrag auf Erstattung an das Ministerium für Arbeit richten, und zwar zwingend über die Plattform MyGuichet.lu oder die App MyGuichet.lu. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
- ein LuxTrust-Produkt (Smartcard oder Signing Stick); oder
- ein elektronischer Personalausweis (eID).
Sein Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Angaben zum Unternehmen:
- Name, Identifikationsnummer und Adresse des Unternehmens;
- Kontaktperson;
- Bankdaten;
- Informationen über die Mitgliedschaft bei einem arbeitsmedizinischen Dienst;
- Angaben zum Arbeitnehmer / Selbstständigen:
- Name und Vorname;
- Identifikationsnummer und Beruf;
- Adresse;
- nationale Identifikationsnummer des Kindes;
- Angaben zu den Urlaubstagen;
- Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche.
Die Einreichung einer unvollständigen Akte unterbricht die Ausschlussfrist von 5 Monaten, verzögert jedoch die Bearbeitung der Akte.
Die Elemente, die bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags berücksichtigt werden, sind das Grundgehalt, das der Arbeitgeber der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) meldet, zuzüglich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, die sich auf den Zeitraum des Vaterschaftsurlaubs beziehen.
Das Grundgehalt, das zur Berechnung der Erstattung herangezogen wird, ist auf das Fünffache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer begrenzt. Wenn der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist, wird die Grenze entsprechend der Arbeitszeit proportional angepasst.
Belege
Der Arbeitgeber muss seinem Antrag die folgenden Belege beifügen:
- eine Geburtsurkunde des Kindes bzw. eine Kopie des Gerichtsbeschlusses über die Adoption;
- die Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum des Vaterschaftsurlaubs und den Monat, der dem Vaterschaftsurlaub vorausgeht.
Dauer des Vaterschaftsurlaubs
Für Arbeitnehmer mit einer normalen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entspricht der Vaterschaftsurlaub 80 Stunden, die aufgeteilt werden können.
Für Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 40 Stunden beträgt, die in Teilzeit arbeiten oder mehrere Arbeitgeber haben, werden diese Urlaubsstunden im Verhältnis zu der im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag festgelegten Wochenarbeitszeit festgelegt.
Diese Stunden müssen innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt des Kindes oder, im Falle einer Adoption, nach dem Einzug des Kindes in denselben Haushalt oder nach dem Datum, an dem die Adoption wirksam wird, genommen werden.
In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss der Urlaub in einem Mal und unmittelbar nach dem Ereignis (das heißt nach der Geburt oder der Adoption des Kindes) genommen werden.
Sonderfälle
Bei einer Mehrlingsgeburt hat der Vater Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub pro Kind.
Ist der Arbeitnehmer während des im Voraus festgelegten Vaterschaftsurlaubs (einen oder mehrere Tage) krank, ist der diesen Krankheitstagen entsprechende Vaterschaftsurlaub verloren.
Wenn der ursprünglich festgelegte Vaterschaftsurlaub verschoben werden muss – insbesondere im Falle einer Frühgeburt – und der Urlaub dann in einen Zeitraum des Jahresurlaubs fällt, wird der Jahresurlaub für die Dauer des Vaterschaftsurlaubs unterbrochen.
Hinweis: Anträge, die nicht über MyGuichet.lu übermittelt werden, sind nur zulässig, wenn die antragstellende Person nachweisen kann, dass sie keinen Zugang zu diesem Übermittlungsweg hat. Diese Anträge sind formlos in Schriftform zusammen mit den oben aufgeführten Belegen an das Ministerium für Arbeit zu richten. Diese Anträge müssen zwingend die Informationen über das Unternehmen und den Arbeitnehmer enthalten.
Online-Dienste und Formulare
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Zuständige Kontaktstellen
-
Abteilung Pappecongé
- Adresse:
- 26, rue Sainte-Zithe L-2939 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 130
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