Vaterschaftsurlaub

Der Vaterschaftsurlaub („Pappecongé“) ist ein Sonderurlaub von 10 Tagen, der Vätern, die als Arbeitnehmer oder Auszubildende tätig sind, bei der Geburt eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf eine Adoption gewährt wird.

Die Urlaubstage werden in der Regel nach den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt, es sei denn, betriebliche Gründe stünden dem entgegen. In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss der Urlaub in einem Zuge und unmittelbar nach dem Ereignis (das heißt nach der Geburt oder der Adoption des Kindes) genommen werden.

Dieser Urlaub wird ab dem 3. Tag vom Staat übernommen. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber einen Antrag beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft einreichen.

Zielgruppe

Väter, die als Arbeitnehmer oder Auszubildende tätig sind.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Urlaub nach den Wünschen des Arbeitnehmers genehmigen, es sei denn, betriebliche Gründe stünden dem entgegen.

Voraussetzungen

Der Vaterschaftsurlaub wird nur gegen Vorlage eines der folgenden Dokumente bewilligt:

  • einer ärztlichen Bescheinigung im Falle einer Geburt; oder
  • eines Nachweises im Falle der Aufnahme eines Kindes im Hinblick auf seine Adoption (siehe Rubrik „Praktische Vorgehensweise“).

Fristen

Vom Arbeitnehmer einzuhaltende Frist

Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber mindestens 2 Monate vor den voraussichtlichen Terminen, an denen er den Urlaub nehmen möchte, schriftlich informieren.

Hält der Arbeitnehmer diese Frist nicht ein, kann der Arbeitgeber den Urlaub auf 2 Tage reduzieren.

Vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist

Der Arbeitgeber muss den Erstattungsantrag innerhalb von 5 Monaten ab dem Datum der Geburt oder der Aufnahme des Kindes beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft einreichen.

Vorgehensweise und Details

Beantragung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer

Der Antrag kann in jeder beliebigen Form gestellt werden, die es bei Bedarf ermöglicht, die Einhaltung der Ankündigungsfrist von 2 Monaten zu beweisen (Fax, E-Mail, Einschreiben usw.).

Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung, aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht; oder;
  • gegebenenfalls ein Nachweis, der den voraussichtlichen Termin der Aufnahme des Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf eine Adoption bescheinigt.

Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung

Der Vaterschaftsurlaub („Pappecongé“) wird ab dem 3. Tag vom Staat erstattet.

Hierfür muss der Arbeitgeber beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft einen Antrag auf Erstattung einreichen:

  • über MyGuichet.lu; oder
  • per E-Mail an pappeconge@mt.etat.lu, wobei die vollständigen Unterlagen im PDF-Format zu übermitteln sind.
Die Einreichung unvollständiger Unterlagen unterbricht zwar die 5-monatige Ausschlussfrist, verzögert aber die Bearbeitung des Antrags.

Sein Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zum Unternehmen:
    • Name, Identifikationsnummer und Adresse des Unternehmens;
    • Kontaktperson;
  • Angaben zum Arbeitnehmer:
    • Name und Vorname;
    • Identifikationsnummer und Beruf;
    • Adresse;
    • Geburtsdatum des Kindes oder Datum des Adoptionsbeschlusses;
  • Angaben zum Gehalt/Lohn und zu den Arbeitgeberbeiträgen;
    • Gehalt/Lohn des Arbeitnehmers;
    • Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche;
    • Vorteile;
    • sonstige Aufwendungen.

Das Gehalt, das für die Erstattung berücksichtigt wird, ist auf das Fünffache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer begrenzt.

Die Arbeitgeberbeiträge werden auf der Grundlage dieser Angaben berechnet.

Der Arbeitgeber gibt dann die vom Arbeitnehmer genommenen Urlaubstage an und erhält eine Übersichtstabelle mit dem Gesamtbetrag, der ihm erstattet werden kann (vorbehaltlich etwaiger Prüfungen). Ist er mit diesem Betrag nicht einverstanden, kann er die Angaben ändern, indem er nähere Einzelheiten zu jedem Urlaubstag liefert. Der Arbeitgeber erhält dann eine neue Übersichtstabelle.

Der Arbeitgeber druckt das Dokument mit dem Titel „récapitulatif pour être signé par le salarié“ (vom Arbeitnehmer zu unterschreibende Übersicht) aus und gibt es dem Arbeitnehmer. Es muss vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden.

Dieses Dokument:

  • enthält:
    • alle Angaben zum Arbeitnehmer;
    • die Tage des Vaterschaftsurlaubs, die vom Ministerium zu erstatten sind und vom Arbeitgeber gezahlt wurden;
    • die Verweise auf die Gesetzgebung betreffend den Schutz der personenbezogenen Daten;
  • gestattet die Verarbeitung dieser Daten.

Belege

Der Arbeitgeber muss seinem Antrag folgende Belege beifügen:

  • einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la Sécurité sociale - CCSS) ausgestellten Sozialversicherungsnachweis des Arbeitnehmers;
  • eine Geburtsurkunde des Kindes bzw. eine Kopie des Gerichtsbeschlusses über die Adoption;
  • die Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum des Vaterschaftsurlaubs und für den Monat, der dem Urlaub vorausgeht;
  • im Falle eines elektronischen Vorgangs: das Dokument mit dem Titel „récapitulatif pour être signé par le salarié“ (vom Arbeitnehmer zu unterschreibende Übersicht).

Dauer des Vaterschaftsurlaubs

Der Vaterschaftsurlaub beträgt 10 Tage, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgeber mindestens 2 Monate im Voraus über die voraussichtlichen Termine informiert, an denen er seinen Urlaub nehmen wollte.

Hält der Arbeitnehmer diese Frist nicht ein, kann der Arbeitgeber den Urlaub auf 2 Tage reduzieren.

Arbeitgeber, die den 10-tägigen Vaterschaftsurlaub genehmigen, obwohl der betreffende Arbeitnehmer die Ankündigungsfrist von 2 Monaten nicht eingehalten hat, haben Anspruch auf Erstattung des Gehalts, für das sie ab dem 3. Urlaubstag in Vorleistung getreten sind.

Der Vaterschaftsurlaub ist aufteilbar, muss jedoch innerhalb von 2 Monaten nach dem Ereignis (das heißt der Geburt oder der Adoption des Kindes) genommen werden.

In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss der Urlaub in einem Zuge und unmittelbar nach dem Ereignis (das heißt nach der Geburt oder der Adoption des Kindes) genommen werden.

Teilzeitbeschäftigte

Arbeitnehmer, die entweder aufgrund ihres Arbeitsvertrags oder eines Teilzeitelternurlaubs in Teilzeit arbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub. Die für die Erstattung berücksichtigte normale Arbeitszeit kann jedoch variieren.

Das Gehalt, für das der Arbeitgeber in Vorleistung getreten ist, entspricht der Anzahl an Stunden, die der Arbeitnehmer an dem Tag, für den er Vaterschaftsurlaub beantragt hat, gearbeitet hätte.

Beispiel: Halbzeitbeschäftigte müssen grundsätzlich 20 Stunden pro Woche arbeiten. Es ist jedoch möglich, dass die Arbeitsstunden nicht gleichmäßig auf die Werktage verteilt sind. Beispielsweise gibt es Personen, die montags und dienstags 8 Stunden und donnerstags 4 Stunden arbeiten.

Sonderfälle

Bei einer Mehrlingsgeburt hat der Vater nur Anspruch auf einen einzigen Vaterschaftsurlaub, da das Ereignis, das den Urlaubsanspruch begründet, die Geburt ist.

Ist der Arbeitnehmer während des im Voraus festgelegten Vaterschaftsurlaubs (einen oder mehrere Tage) krank, ist der diesen Krankheitstagen entsprechende Vaterschaftsurlaub verloren.

Muss der ursprünglich festgelegte Vaterschaftsurlaub verschoben werden – etwa wegen einer verfrühten Entbindung – und fällt dadurch mit einem normalen Urlaubszeitraum zusammen, wird dieser durch die entsprechende Dauer des Vaterschaftsurlaubs unterbrochen.

Formulare/Online-Dienste

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