Urlaub aus familiären Gründen
CORONAVIRUS/COVID-19
Es wurde ein Urlaub aus familiären Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführt.
Weitere Informationen über diesen Sonderurlaub finden Sie in unserem Informationstext.
Der Urlaub aus familiären Gründen kann von einem Elternteil genommen werden, wenn es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt.
Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen variiert je nach Alter des Kindes:
- 12 Tage pro Kind bei Kindern unter 4 Jahren;
- 18 Tage pro Kind bei Kindern ab 4 und unter 13 Jahren;
- 5 Tage pro Kind bei Kindern zwischen 13 und 18 Jahren, die stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Der Urlaub kann verlängert werden, wenn das Kind:
- an einer fortschreitenden Krebserkrankung leidet oder;
- mehr als 2 Wochen im Krankenhaus verbringen muss oder;
- im weitesten Sinne des Wortes „unter Quarantäne“ gestellt wird.
Der Urlaub kann höchstens um 52 Wochen verlängert werden. Die Dauer der Verlängerung wird über einen Bezugszeitraum von 104 Wochen berechnet. Die Dauer der Verlängerung des Urlaubs im Falle der Schließung von Schulen, Kinderkrippen und Maisons-relais – mit dem Ziel, die Ausbreitung einer Epidemie zu begrenzen – wird von der luxemburgischen Regierung festgelegt.
Das entsprechende ärztliche Attest samt Angabe der Sozialversicherungsnummern des kranken Kindes und des betreffenden Elternteils muss der zuständigen Krankenkasse spätestens am 3. Tag nach der Abwesenheit übermittelt werden (genau wie im Fall der Abwesenheit wegen Krankheit des Arbeitnehmers).
Zielgruppe
Jeder Elternteil hat pro unterhaltsberechtigtem Kind unter 18 Jahren Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen aus familiären Gründen (außer in Ausnahmefällen), sofern der Zustand des Kindes im Falle einer schweren Krankheit, nach einem Unfall oder aus sonstigen gesundheitsbedingten Gründen die Anwesenheit eines der beiden Elternteile erfordert. Dies gilt für
- Arbeitnehmer;
- Auszubildende;
- Selbstständige.
Wenn beide Elternteile berufstätig sind, ist jeder Elternteil berechtigt, Urlaub aus familiären Gründen zu nehmen.
Um in den Genuss des Urlaubs aus familiären Gründen zu kommen, muss der Arbeitnehmer für das Kind, das jünger als 18 Jahre ist und die Anwesenheit eines der beiden Elternteile benötigt, unterhaltsverpflichtet sein.
Als unterhaltsberechtigt gelten Kinder, die zum Zeitpunkt der Erkrankung die physische Anwesenheit eines der beiden Elternteile benötigen. Dabei kann es sich um folgende Kinder handeln:
- eheliche Kinder;
- uneheliche Kinder;
- Adoptivkinder.
In Bezug auf die Altersgrenze von 18 Jahren wird bei Kindern, die eine Behinderung eines bestimmten Schweregrades aufweisen, eine Ausnahme gemacht (nicht bei Jugendlichen, die an einer außerordentlich schweren Krankheit oder einem außerordentlich schweren Gebrechen leiden). Demzufolge gilt die Altersgrenze von 18 Jahren nicht für Kinder, für die eine Sonderzulage bezogen wird.
Voraussetzungen
Der Urlaub aus familiären Gründen wird gegen Vorlage eines ärztlichen Attests gewährt, das Folgendes bescheinigt:
- die Krankheit, den Unfall oder die sonstigen dringenden gesundheitsbedingten Gründe;
- die Notwendigkeit der Anwesenheit des Elternteils beim Kind;
- die Dauer der Anwesenheit des Elternteils beim Kind.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Da der Urlaub aus familiären Gründen nur gegen Vorlage eines ärztlichen Attests bewilligt werden kann, muss sich die Person, die ihn beanspruchen möchte, zu einem Arzt begeben.
Vorgehensweise und Details
Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen
Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen variiert je nach Alter des Kindes und ist in 3 Alterskategorien unterteilt:
| 1. Alterskategorie | Kinder unter 4 Jahren | 12 Urlaubstage pro Kind |
|---|---|---|
| 2. Alterskategorie | Kinder ab 4 und unter 13 Jahren |
18 Urlaubstage pro Kind |
| 3. Alterskategorie | Kinder ab 13 und unter 18 Jahren, die stationär im Krankenhaus behandelt werden | 5 Urlaubstage pro Kind im Falle einer stationären Behandlung im Krankenhaus |
Bei Kindern, für die die Sonderzulage bezogen wird, wird die Dauer des Urlaubs in jeder Alterskategorie verdoppelt.
Der Urlaub aus familiären Gründen kann aufgeteilt werden, d. h., er muss nicht zwingend in einem Zuge genommen werden. Ein Teilurlaub von höchstens 4 Stunden wird als halber Tag berücksichtigt.
Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen kann nach Stellungnahme des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS) im Falle von folgenden Krankheiten und Gebrechen verlängert werden:
- Krebsleiden im Entwicklungsstadium;
- Krankheit (Erkrankung), die einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 2 aufeinander folgenden Wochen erfordert.
Die Dauer der Verlängerung wird auf Einzelfallbasis bestimmt, wobei die Höchstdauer für die Verlängerung auf 52 Wochen während eines Bezugszeitraums von 104 Wochen begrenzt ist.
Inkenntnissetzung des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber oder dessen Vertreter persönlich oder durch eine vermittelnde Person am ersten Tag des Urlaubs aus familiären Gründen von seiner Abwesenheit in Kenntnis setzen.
Dies kann entweder schriftlich oder mündlich erfolgen.
Der Arbeitnehmer muss seine Abwesenheit schnellstmöglich durch ein ärztliches Attest belegen.
In diesem Attest müssen die nationalen Identifikationsnummern (13-stellige Sozialversicherungsnummern) des Kindes und des betreffenden Elternteils sowie folgende Informationen angeben sein:
- die Krankheit, der Unfall oder die sonstigen dringenden gesundheitsbedingten Gründe;
- die Notwendigkeit der Anwesenheit des Elternteils beim Kind;
- die Dauer der Anwesenheit des Elternteils beim Kind.
Spätestens am 3. Tag seiner Abwesenheit muss der Arbeitnehmer der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de Santé - CNS) das Attest zukommen lassen.
Lohnfortzahlung
Der Urlaub aus familiären Gründen wird einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt.
Während des Urlaubs aus familiären Gründen kommt der Arbeitnehmer in den Genuss einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs) erstattet dem Arbeitgeber/Selbstständigen die gesamten Lohnkosten (Bruttovergütung + Arbeitgeberanteil der Soziallasten), die ihm während der Dauer der Lohnfortzahlung entstanden sind.
Diese Rückerstattung erfolgt unter der Bedingung, dass der Urlaub aus familiären Gründen anhand eines ärztlichen Attests vom Arbeitnehmer bei der zuständigen Kasse und vom Arbeitgeber bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gemeldet wird.
Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (> 77 Krankentage während eines Bezugszeitraums von 18 Monaten), wird ihm die Vergütung direkt von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) gezahlt.
Selbstständige, die Mitglied bei der Mutualität der Arbeitgeber sind, müssen ihrer zuständigen Kasse den Urlaub aus familiären Gründen ebenfalls durch Einreichung des ärztlichen Attests melden, damit diese ihnen die Vergütung zahlt.
Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber, der am ersten Tag des Urlaubs aus familiären Gründen von der Abwesenheit des Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt wurde, ist demnach nicht befugt, dem Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsvertrags oder, gegebenenfalls, eine Vorladung zum vorherigen Gespräch zukommen zu lassen.
Der betroffene Arbeitnehmer kann seine Wiedereinstellung verlangen und/oder eine Schadenersatzklage wegen missbräuchlicher Kündigung einreichen.
Dieser Kündigungsschutz gilt nur für die durch das ärztliche Attest begründete Abwesenheit des Arbeitnehmers. Er gilt demnach nicht während der gesamten Dauer der Krankheit des Kindes.
Um Kündigungsschutz zu genießen:
- muss der betreffende Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber am ersten Tag des Urlaubs von seiner Abwesenheit in Kenntnis gesetzt haben;
- muss das ärztliche Attest dem Arbeitgeber vorliegen;
- muss die Vorlage des ärztlichen Attests vor Erhalt des Kündigungsschreibens oder der Vorladung zum vorherigen Gespräch stattgefunden haben;
- darf der betreffende Arbeitnehmer keine schwerwiegende Verfehlung begangen haben.
Der Arbeitnehmer ist nicht gegen eine Entlassung wegen schwerwiegender Verfehlung oder eine Auflösung des Vertrags aufgrund einer Einstellung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers wegen Todes, Erwerbsunfähigkeit oder Insolvenz geschützt.
Urlaub aus familiären Gründen zu Beginn oder am Ende eines Arbeitsvertrags
Sollte der Urlaub aus familiären Gründen während der Probezeit genommen werden, wird diese um die Dauer des Urlaubs verlängert, wobei die Verlängerung höchstens 1 Monat betragen darf.
Sollte der Urlaub aus familiären Gründen über das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags hinausgehen, wird das Enddatum des Vertrags nicht geändert.
Formulare/Online-Dienste
Authentische Quellen
Krankenkasse - Urlaubstage aus familiären Gründen
Resttage des Urlaubs aus familiären Gründen
Caisse de maladie- Jours de congés pour raisons familiales
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