Sich arbeitsunfähig melden
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Der Arbeitnehmer muss bestimmte Formalitäten einhalten, wenn er krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Um seine Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu rechtfertigen und der Arbeit rechtmäßig fernbleiben zu dürfen, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse fristgerecht ein ärztliches Attest zur Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zukommen lassen.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 2 Werktage andauert, muss der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt werden. Der Arbeitgeber kann bereits ab dem 1. Tag der Abwesenheit ein solches Attest verlangen.
Der Arbeitnehmer muss:
- das 1. Blatt des Attests der CNS übermitteln;
- das 2. Blatt des Attests seinem Arbeitgeber (oder dessen Vertreter) übermitteln;
- das 3. Blatt des Attests selbst aufbewahren.
Betroffene Personen
Jede gesetzlich krankenversicherte Person, unabhängig von ihrem beruflichen Status, die aus krankheits- oder unfallbedingten Gründen nicht zur Arbeit erscheint, ist verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit anhand einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu melden.
Fristen
Für die Meldung einer Arbeitsunfähigkeit bei der CNS und dem Arbeitgeber gelten bestimmte Fristen.
Vorgehensweise und Details
Modalitäten zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Verpflichtungen von Arbeitnehmern aus dem Privatsektor und Selbstständigen gegenüber der CNS (1. Blatt)
Versicherte Arbeitnehmer aus dem Privatsektor müssen das 1. Blatt des ärztlichen Attests spätestens am 3. Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit der CNS übermitteln (maßgeblich ist das Datum des Poststempels). Sofern der letzte Tag dieser Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag ist, wird die Frist bis zum folgenden Werktag verlängert.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens am 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Verlängerung erstellt werden. Diese Formalitäten sind ebenfalls einzuhalten, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist.
Sollte der Arbeitnehmer es versäumen, seine ärztlichen Atteste fristgerecht an die CNS zu übermitteln, ist eine Geldstrafe vorgesehen.
Verpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (2. Blatt)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber oder dessen Vertreter gleich am 1. Tag seiner Abwesenheit (mündlich oder schriftlich, per E-Mail, Fax oder SMS oder über einen Mittelsmann) von seiner Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. Zudem muss das ärztliche Attest (2. Seite) zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter spätestens am 3. Tag der Abwesenheit zukommen.
Beispiel: Ein ab Dienstag arbeitsunfähiger Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber am gleichen Tag frühestmöglich informieren, und das Attest muss Letzterem spätestens am Donnerstag zukommen.
Wenn der Arbeitnehmer nicht sicher sein kann, dass das Attest per Post fristgerecht zugestellt wird (insbesondere, wenn er sich im Ausland aufhält), ist es ratsam, auf andere Übermittlungswege zurückzugreifen.
Diese Vorgehensweise ist ebenfalls einzuhalten, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist (in diesem Fall wird der Urlaub durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unterbrochen).
Nicht gebietsansässige Arbeitnehmer können sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem in ihrem Wohnsitzland niedergelassenen Arzt ausstellen lassen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (avis d'arrêt de travail) der französischen Grenzgänger besteht aus einem 1. Blatt (volet n°1), das der Nationalen Gesundheitskasse zukommen zu lassen ist, sowie einem Blatt für den Arbeitgeber.
Das deutsche Formular „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ der deutschen Grenzgänger besteht aus einem 1. Blatt, das der Nationalen Gesundheitskasse zukommen zu lassen ist, sowie einem Blatt für den Arbeitgeber.
Bei den belgischen Grenzgänger bestehen die meisten Bescheinigungen nur aus einem Blatt. Sie müssen bei ihrem Arzt nach einem Duplikat fragen, das sie dem Arbeitgeber übermitteln können.
Auf jeder eingereichten Bescheinigung muss die 13-stellige luxemburgische nationale Identifikationsnummer angegeben sein.
Verpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitsagentur (ADEM) (2. Blatt)
Falls ein gebietsansässiger Arbeitsuchender krankheits- oder unfallbedingt nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit auszuüben, muss er seinen Arbeitsvermittler bei der ADEM davon in Kenntnis setzen und ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen.
Der Versicherte oder eine Drittperson darf keine Zusätze, Eintragungen, Streichungen, Änderungen oder Hinzufügung von Daten in den dem Arzt vorbehaltenen Rubriken vornehmen, dies bei Strafe von Sanktionen und der Nichtigkeit der Bescheinigung.
Modalitäten bezüglich des Ausgangs im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Ausgang in den ersten 5 Tagen untersagt (unbeschadet gegenteiliger Angaben auf der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Ab dem 6. Tag der Arbeitsunfähigkeit (sofern der behandelnde Arzt nicht vom Ausgang abrät) sind die Zeiten, in denen der Ausgang gestattet ist, auf 10.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr festgelegt (unbeschadet gegenteiliger Angaben auf der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Bei Missachtung dieser Vorschriften kann die CNS Mahnungen aussprechen und/oder Bußgelder verhängen.
Arbeitsunfähige Personen dürfen:
- nicht an sportlichen Aktivitäten teilnehmen (außer auf ärztliche Empfehlung);
- keine mit ihrem Gesundheitszustand unvereinbare Tätigkeit ausüben;
- sich ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht in Getränkeausschänken oder Gastronomiebetrieben aufhalten, außer um eine Mahlzeit zu sich zu nehmen und vorbehaltlich einer vorherigen Unterrichtung der CNS anhand eines spezifischen Formulars oder per Telefon, Fax oder E-Mail.
Arbeitsunfähige Personen müssen der Kasse ihren Namen und Vornamen und die genaue Adresse (Ort, Straße, Hausnummer, Etage usw.) mitteilen, an der sie sich während der Arbeitsunfähigkeit aufhalten. Sollte diese Adresse vom üblichen Wohnsitz abweichen, muss sie in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben sein oder der CNS mittels eines spezifischen Formulars, per Telefon, Fax oder E-Mail mitgeteilt werden. Ebenso muss die arbeitsunfähige Person im Falle eines Aufenthalts bei einer Drittperson den Namen und Vornamen dieser Person sowie die Dauer des Aufenthalts melden.
Die unverzichtbaren Ausgänge, um sich zum Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung, zum behandelnden Arzt oder zu einem anderen Dienstleister des Gesundheitswesens zu begeben, sind jederzeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gestattet und müssen gegebenenfalls vom Betroffenen belegt werden.
Im Rahmen der von den Kontrolleuren der CNS durchgeführten administrativen Kontrolle, die zwischen 8.00 und 21.00 Uhr stattfinden kann, wird die Anwesenheit bzw. Abwesenheit des Kranken an seinem Wohnsitz festgestellt. Diese Kontrolle betrifft sowohl Gebietsansässige als auch Nicht-Gebietsansässige und kann ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.
Im Rahmen der administrativen Kontrolle wird ein Protokoll erstellt, in dem entweder die Anwesenheit oder der Verstoß festgehalten wird. Im Falle der Abwesenheit hinterlässt der Kontrolleur an der Adresse der kontrollierten Person eine Benachrichtigung. Die arbeitsunfähige Person muss ihre Abwesenheit binnen 3 Werktagen ab Datum der Kontrolle rechtfertigen.
Auslandsaufenthalt bei Arbeitsunfähigkeit
Auslandsaufenthalte während der Arbeitsunfähigkeitszeit können von der CNS im Falle einer schweren Krankheit genehmigt werden. In einem solchen Fall (z. B. bei einer Krebserkrankung, einem Schlaganfall, einer schweren Herzinsuffizienz oder Sklerose) kann ein Auslandsaufenthalt:
- nur auf vorherigen Antrag;
- für einen bestimmten Zeitraum;
- und nach befürwortender Stellungnahme des behandelnden Arztes und des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung bewilligt werden.
Außerdem kann es Personen, die Anspruch auf Palliativpflege haben, gestattet werden, sich während der Dauer des Anspruchs auf Palliativpflege im Ausland aufzuhalten. Hierfür muss im Vorfeld ein schriftlicher Antrag an die CNS gerichtet werden.
Abschließend kann die CNS in folgenden Fällen – immer auf vorherigen Antrag und ausschließlich auf Empfehlung des behandelnden Arztes – einen Auslandsaufenthalt von höchstens einer Woche genehmigen:
- Feststellung einer konsolidierten Krankheit im Rahmen eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen Erwerbsunfähigkeit;
- Todesfall eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades oder des Partners im Ausland;
- Geburt eines Kindes der arbeitsunfähigen Person im Ausland.
Die Anträge auf Genehmigung eines Auslandsaufenthalts sind mindestens 3 Wochen vor der Abreise an die zuständige Dienststelle der CNS zu richten. Bei einem Todesfall oder einer Geburt muss diese Frist nicht eingehalten werden.
Die Anträge auf Auslandsaufenthalt sind an folgende Stelle zu richten:
Caisse national de santé
Services Contrôle et gestion des certificats d’incapacité de travail
L-2978 Luxembourg
Bestimmung der Vergütung des Arbeitnehmers während seiner Arbeitsunfähigkeit
Arbeitnehmer (mit Ausnahme der im Haushalt des Arbeitgebers angestellten Arbeitnehmer) und Staatsarbeiter
Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht der Arbeitnehmer aus dem Privatsektor:
- bis zum Ende des Monats, in dem sich der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit befindet, weiterhin seine vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung, dies bei einem Bezugszeitraum von 18 aufeinanderfolgenden Monaten;
- anschließend, gegebenenfalls, ab dem Monat, der auf den 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt, Krankengeld. Das Krankengeld wird von der CNS gezahlt.
Während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung muss der Arbeitgeber sämtliche Elemente des Arbeitsvertrags einhalten, da der arbeitsunfähige Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Aufrechterhaltung seines Lohns und der anderen sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Vergünstigungen hat, einschließlich der in seinem Arbeitsvertrag vereinbarten Provisionen.
Freiberufliche Tätigkeiten (Selbstständige)
Für Versicherte, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, gelten dieselben allgemeinen Grundsätze wie für Arbeitnehmer.
Das Krankengeld für Selbstständige wird bis zum Ende des Kalendermonats ausgesetzt, in welchem der 77. Tag liegt, an dem der Betreffende während eines Bezugszeitraumes von 12 aufeinanderfolgenden Monaten arbeitsunfähig war (Karenzzeit). Das Krankengeld wird mit Beginn des auf den Monat, für den diese Grenze nicht mehr erreicht wird, folgenden Monats erneut ausgesetzt.
Was den Anspruch auf Krankengeld angeht, gibt es einen Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen:
- Arbeitnehmer: Bezugszeitraum von 18 Monaten;
- Selbstständige: Bezugszeitraum von 12 Monaten.
Für Selbstständige, die freiwillig bei der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) versichert sind, stellt Letztere während des Aussetzungszeitraums die Auszahlung des Krankengeldes sicher.
Im Haushalt des Arbeitgebers angestellte Arbeitnehmer
Für im Haushalt des Arbeitgebers angestellte Versicherte (Reinigungskräfte, Privatpfleger usw.) wird das Krankengeld folgendermaßen berechnet:
- anhand der Anzahl an Stunden, während derer der Versicherte die Bedingungen für die Bewilligung des Krankengeldes erfüllt;
- auf der Grundlage des für die Berechnung der Beiträge für den vorhergehenden Kalendermonat berücksichtigten Stundenlohns.
Angestellte des öffentlichen Dienstes (Beamte, staatliche und kommunale Angestellte)
Die Angestellten des öffentlichen Sektors haben Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung während der gesamten Dauer ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Progressive Wiederaufnahme der Arbeit
Die Beantragung einer progressiven Wiederaufnahme der Arbeit erfolgt anhand des Standardformulars „Antrag auf progressive Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen“, in dem der behandelnde Arzt bescheinigen muss, dass eine progressive Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten fördert.
Der Antrag ist ordnungsgemäß vom behandelnden Arzt und dem Versicherten auszufüllen und zu unterzeichnen und anschließend dem Arbeitgeber zwecks Zustimmung zu übermitteln.
Um Anspruch auf diese Maßnahme zu haben, muss der Versicherte:
- in den 3 Monaten vor seinem Antrag mindestens einen Monat lang arbeitsunfähig gewesen sein; und
- zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitsunfähig sein.
Die progressive Wiederaufnahme der Arbeit darf erst beginnen, wenn die CNS auf der Grundlage einer begründeten Stellungnahme des Kontrollärztlichen Diensts der Sozialversicherung ihre Zustimmung erteilt hat.
Die Wiederaufnahme der Arbeit sowie die ausgeübte Arbeit müssen als der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Angestellten förderlich anerkannt und als solche vom Arzt bescheinigt werden.
Während dieser Zeit wird Krankengeld geschuldet.
Während der gesamten Maßnahme muss der Versicherte eine Bescheinigung über die volle Arbeitsunfähigkeit (100 %) vorlegen. Er gilt als arbeitsunfähig.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Meine Daten
Zuständige Kontaktstellen
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Leistungen in Sachen Krankheit-Mutterschaft
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- Website:
- http://www.cns.lu/de
-
Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors
- Adresse:
- Luxemburg
-
Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten
- Adresse:
-
20, avenue Emile Reuter
Luxemburg
Postfach 328 / L-2013
- Telefon:
- (+352) 45 05 15
- Fax:
- (+352) 45 02 01 222
- Website:
- https://cmfec.public.lu/fr.html
-
Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors Krankenkasse der Beamten und Angestellten des Staates
- Adresse:
- 32, avenue Marie-Thérèse L-2132 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 45 16 81
- Fax:
- (+352) 45 67 50
- Website:
- https://cmfep.public.lu/de.html
-
Krankenkassen des öffentlichen und assimilierten Sektors Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft
- Adresse:
- 2B, rue de la Paix L-2312 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 90 3416
- Fax:
- (+352) 49 90 4501
- E-Mail:
- emcfl@secu.lu
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Weitere Informationen
-
Arbeitsunfähigkeitserklärung
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
-
FAQ – Progressive Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
-
Kündigungsschutz im Krankheitsfall
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamtes (ITM)
-
Krankheit und Urlaub
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamtes (ITM)
-
Broschüre „Leitfaden für Grenzgänger“
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
- Website Post Luxembourg
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