Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers

Zum letzten Mal aktualisiert am

Während des Krisenzustands wird der 26-wöchige Zeitraum des Kündigungsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt.

Im Falle einer krankheits- oder arbeitsunfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber dessen Vergütung bis zum Ende des Monats, in dem der 77. Abwesenheitstag liegt, weiterzahlen, dies während eines Bezugszeitraums von 18 aufeinanderfolgenden Monaten.

Es handelt sich hierbei um das Prinzip der „Entgeltfortzahlung“ (oder „Lohnfortzahlung“).

Ab dem Monat nach dem 77. Krankheitstag löst die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) den Arbeitgeber ab und zahlt dem Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Der Arbeitgeber kommt demnach nicht mehr für die Arbeitsunfähigkeiten des Arbeitnehmers auf, solange die Nationale Gesundheitskasse Krankengeld zahlt.

Zielgruppe

Im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sind folgende Personen betroffen:

  • der Arbeitgeber;
  • der krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähige Arbeitnehmer, der in den Genuss des Grundsatzes der Entgeltfortzahlung und anschließend gegebenenfalls von Krankengeld gelangt.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anwendung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist, dass:

Vorgehensweise und Details

Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer seinen Lohn bis zum Ende des Monats, in dem der 77. Abwesenheitstag liegt, weiterzahlen.

Der Zeitraum von 77 Tagen versteht sich in Kalendertagen (und nicht in Werktagen), während denen der Arbeitnehmer im Laufe der 18 dem laufenden Monat vorangehenden Kalendermonate (Bezugszeitraum) arbeitsunfähig gemeldet war.

Vorgehensweise in der Praxis:

  • fällt der 77. Tag mitten in einen Monat, zahlt der Arbeitgeber die Vergütung bis zum Ende dieses Monats weiter;
  • fällt der 77. Tag auf den Monatsersten, zahlt der Arbeitgeber die Vergütung bis zum Ende des Monats weiter;
  • fällt der 77. Tag auf den Monatsletzten, hat der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt, indem er die Vergütung bis zu diesem Tag gezahlt hat.

In allen 3 Fällen übernimmt die Nationale Gesundheitskasse ab dem 1. Tag des Folgemonats die Entschädigung für mögliche weitere Arbeitsunfähigkeiten.

Der Arbeitgeber muss die Vergütung demnach je nach Sachlage während 11 bis 15 Wochen weiterzahlen.

Bei einem intermittierenden Krankheitsverlauf muss die Bedingung der 77 Tage jeden Monat neu überprüft werden.

Außerdem wird der Zähler der 77 Tage im Falle eines Arbeitgeberwechsels wieder auf 0 gesetzt.

Die Nationale Gesundheitskasse rechnet die Arbeitsunfähigkeiten auf der Grundlage der monatlichen Anzeigen des Arbeitgebers sowie der vom Arbeitnehmer erhaltenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zusammen ab.

Sie setzt den Arbeitgeber in Kenntnis, wenn er die Entgeltzahlung einstellen kann oder wiederaufnehmen muss.

Es ist jedoch nützlich, eine Abrechnung der Anzahl an Krankheitstagen für jeden Monat im Laufe der 18 vorangegangenen Monate zu führen.

Diese Abrechnung kann anhand der Excel-Datei für die automatisierte Berechnung der Dauer der Entgeltfortzahlung (Excel, 48 KB) automatisiert werden:

  • die Datei öffnen und speichern;
  • die als Beispiel vorausgefüllten Daten in der Spalte „Krankheitstage“ durch die Anzahl an Arbeitsunfähigkeitstagen des Arbeitnehmers ersetzen;
  • die Zeiträume der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder der Übernahme durch die CNS erscheinen dann automatisch.

Beispiel: Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht die Beteiligung des Arbeitgebers oder der CNS an der Entgeltzahlung eines Arbeitnehmers im Krankheitsfall.



 

Die Spalte „Total“ führt für jeden Monat die Anzahl der Tage auf, die vom Arbeitgeber zu übernehmen sind und die herangezogen werden müssen, um den Entgeltfortzahlungszeitraum zu berechnen.

Entgeltfortzahlung je nach Art der Arbeitsunfähigkeit

Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gilt nur bei bestimmten Arten der Arbeitsunfähigkeit:

  • Krankheit;
  • Unfall;
  • Urlaub aus familiären Gründen;
  • Sonderurlaub zur Sterbebegleitung.

Die anderen Arten der Arbeitsunfähigkeit werden ab dem 1. Abwesenheitstag zu 100 % von der CNS übernommen:

  • Arbeitsunfähigkeit während der ersten 3 Monate der Probezeit;
  • Mutterschaftsurlaub;
  • Freistellung für schwangere oder stillende Frauen;
  • Adoptionsurlaub.

Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall werden für die Berechnung der 77 Tage Entgeltfortzahlung verbucht.

Arten der Arbeitsunfähigkeit

 

CCSS-Code (monatliche Anzeige)

Entgeltzahlung

Entgeltfortzahlung

Entschädigung durch die CNS

Nicht berufsbedingte(r) Krankheit oder Unfall

1

Arbeitgeber **

CNS *

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

1

Arbeitgeber **

CNS *

Arbeitsunfähigkeit während der ersten 3 Monate der Probezeit

1

Arbeitgeber **

/

Urlaub aus familiären Gründen

2

Arbeitgeber *

CNS *

Mutterschaftsurlaub

3

CNS *

Freistellung für schwangere oder stillende Frauen

3

CNS *

Adoptionsurlaub

4

CNS *

Sonderurlaub zur Sterbebegleitung

5

Arbeitgeber *

CNS *

Legende

* Nicht für die Berechnung der 77 Tage Entgeltfortzahlung verbuchte Zeiträume

** Für die Berechnung der 77 Tage Entgeltfortzahlung verbuchte Zeiträume

Vergütung des Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit

Zeitraum der Entgeltfortzahlung

Das dem Arbeitnehmer während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber zu zahlende Entgelt enthält:

  • das gesamte Entgelt des Arbeitnehmers;
  • die anderen Vergütungselemente:
    • die im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer internen Regelung als Lohnelement aufgeführt sind;
    • deren Zahlung auf einem regelmäßigen und konstanten Brauch (einer sog. betrieblichen Übung) beruht;
    • die mit im Rahmen der Arbeitsorganisation geplanten Leistungen (zum Beispiel an Sonn- oder Feiertagen geplante Arbeiten) verbunden sind.
      Im Falle eines Rechtsstreits obliegt es dem Arbeitnehmer zu beweisen, dass er während seiner Arbeitsunfähigkeit Arbeitsstunden zu einem erhöhten Stundensatz hätte leisten müssen.

Krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten werden mit tatsächlich geleisteten Arbeitstagen gleichgesetzt.

Dem Arbeitnehmer erstattete Kosten sind keine Lohnelemente. Sie werden demnach nicht während der Krankheit gezahlt.

Zeitraum der Entschädigung durch die Nationale Gesundheitskasse

Die CNS übernimmt:

  • den höchsten Basislohn des Arbeitnehmers im Laufe der 3 Monate vor Beginn der Zahlung des Krankengeldes durch die CNS, das heißt:
    • die im geltenden Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehene Vergütung
    • sowie die Zuschläge, deren Bewilligung von der Inkaufnahme bestimmter Risiken oder Erfüllung gewisser Bedingungen abhängt, deren Höhe jedoch von Monat zu Monat gleichbleibt (zum Beispiel Familienzulage im Fall einer Heirat);
  • den Durchschnitt der Zulagen und Vergünstigungen zur Vergütung, die Teil der Beitragsbemessungsgrundlagen der dem Monat vor der Arbeitsunfähigkeit vorangehenden 18 Monate sind.
    „Zulagen und Vergünstigungen“ sind Vergütungselemente, die monatlich gezahlt werden, deren Höhe jedoch von Monat zu Monat anders ausfallen kann (zum Beispiel Produktivitätsprämie).

Auch die Ausgleichsentschädigungen für witterungsbedingte und konjunkturelle Arbeitslosigkeit werden berücksichtigt.

Bei Auszubildenden bildet das Ausbildungsentgelt die Berechnungsgrundlage.

Das Krankengeld wird an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst. Es kann nicht geringer sein als der soziale Mindestlohn (salaire social minimum) und nicht höher als dessen Fünffaches.

Folgendes wird nicht von der CNS übernommen:

  • Überstunden, selbst wenn sie vor der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig geleistet wurden und ursprünglich für den Zeitraum vorgesehen waren, in dem der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist;
  • gelegentliche Vorteile („Gratifikationen“);
  • geldwerte Vorteile (Dienstwohnung, Dienstwagen, Restaurantgutscheine usw.), in deren Genuss der Arbeitnehmer in der Regel während seines Krankenurlaubs weiterhin gelangt.

Arbeitgeber, die das Arbeitsverhältnis nach 26 Wochen krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers aufrechterhalten, müssen das vom Arbeitnehmer bezogene Krankengeld während der ersten 12 Monate der Arbeitsunfähigkeit bis in Höhe des Nettogehalts ergänzen.

Die CNS kann die Zahlung des Krankengeldes aussetzen, wenn:

  • der Arbeitnehmer ohne triftigen Grund eine medizinische Untersuchung verweigert;
  • der Arbeitnehmer ohne triftigen Grund einer Vorladung des Arbeitsmediziners im Rahmen eines Wiedereingliederungsverfahrens nicht nachkommt;
  • der Arbeitnehmer sich ohne Genehmigung des kontrollärztlichen Dienstes im Ausland aufhält;
  • der Arbeitnehmer in Haft sitzt.

Erstattung durch die Mutualität der Arbeitgeber

Im Hinblick auf die Erstattung der dem Arbeitnehmer gezahlten Vergütung muss der Arbeitgeber für jeden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit getrennt die Zahl der geforderten Stunden, während welcher der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, melden.

Ist der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Meldung seiner Arbeitsunfähigkeit bei der Nationalen Gesundheitskasse nicht nachgekommen, muss der Arbeitgeber der CCSS auf deren ausdrücklichen Antrag und zu Erstattungszwecken das Original der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des betroffenen Arbeitnehmers zukommen lassen.

Die Mutualität erstattet dem Arbeitgeber automatisch 80 % der gesamten Lohnkosten (Bruttovergütung + Arbeitgeberanteil an den Sozialbeiträgen), die er während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gezahlt hat, oder genauer gesagt 80 % der Beitragsbemessungsgrundlage.

Bei folgenden Arten der Arbeitsunfähigkeit erstattet die Mutualität die Kosten zu 100 %:

Auf der Grundlage der monatlichen Anzeigen der Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Bruttovergütungen berechnet die CNS automatisch die dem Arbeitgeber von der Mutualität und/oder Kasse zu erstattenden Beträge sowie das Datum, an welchem die Entgeltfortzahlung endet oder wieder aufgenommen werden muss.

Der Betrag, der dem Arbeitgeber von der Mutualität zu erstatten ist, wird:

  • dem Unternehmen auf dem monatlichen Auszug der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) gutgeschrieben;
  • mit den für die verschiedenen Risiken geschuldeten Beiträgen verrechnet.

Bei Beschwerden muss sich der Arbeitgeber an den Verwaltungsrat der Mutualität wenden.

Personen, die eine berufliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, werden die Kosten zu 80 % der zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit geltenden Beitragsbemessungsgrundlage erstattet. Jede Arbeitsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Attest belegt werden.

Zuständige Kontaktstellen

Zentralstelle der Sozialversicherungen

  • Zentralstelle der Sozialversicherungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2975 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 40141-1
    von 8.00 bis 16.00 Uhr
    Geöffnet Schließt um 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr

    Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.

Nationale Gesundheitskasse

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