Arbeitsunfähigkeit und ärztliches Attest
Zum letzten Mal aktualisiert am
Im Falle einer (krankheits- oder unfallbedingten) Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer:
- seinen Arbeitgeber gleich am 1. Tag seiner Abwesenheit davon in Kenntnis setzen; und
- spätestens am 3. Tag seiner Abwesenheit ein entsprechendes ärztliches Attest einreichen.
Beispiel: Ein Teilzeitarbeitnehmer, der normalerweise montags nicht arbeitet und an einem Montag krank wird, muss seinen Arbeitgeber am Dienstag (1. Tag seiner Abwesenheit von der Arbeit) informieren und seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am Donnerstag um Mitternacht (3. Tag seiner Abwesenheit) einreichen.
So genießt er dann Kündigungsschutz.
Um Missbräuche zu vermeiden, kann der Arbeitgeber seinerseits Folgendes von seinen Arbeitnehmern verlangen:
- dass sie sich einer administrativen Kontrolle unterziehen;
- dass sie sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
Betroffene Personen
Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber gleich am 1. Tag ihrer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit mündlich oder schriftlich (E-Mail, Fax oder SMS) über ihre Abwesenheit informieren.
Diese Meldung können sie entweder selbst vornehmen oder von einer Drittperson vornehmen lassen.
Die einfache Inkenntnissetzung eines Arbeitskollegen reicht jedoch nicht aus, wenn dieser die Information nicht an den Arbeitgeber weiterleitet.
Der Arbeitnehmer muss spätestens am 3. Tag seiner Abwesenheit ein entsprechendes ärztliches Attest einreichen.
Vorgehensweise und Details
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber gleich am 1. Tag seiner Abwesenheit darüber in Kenntnis setzen.
Während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin der Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber und darf demnach keine berufliche oder ähnliche Tätigkeit während dieser Zeit ausüben.
Arbeitsunfähigkeit während 1 oder 2 Tagen
Wenn die Arbeitsunfähigkeit nur 1 bis 2 Tage andauert, kann der Arbeitnehmer je nach Unternehmenspraxis von der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests für diese 2 Tage befreit sein.
Nichtsdestotrotz kann der Arbeitgeber aber immer vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser seine Abwesenheit von 1 oder 2 Tagen rechtfertigt. Der Arbeitnehmer muss immer in der Lage sein, seine Abwesenheiten zu begründen, egal wie lange sie dauern.
Arbeitsunfähigkeit während 3 oder mehr Tagen
Vor Ablauf des 3. Tages der Arbeitsunfähigkeit muss der (gebietsansässige oder nicht gebietsansässige) Arbeitnehmer sicherstellen, dass sein Arbeitgeber im Besitz seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist.
Der Arbeitnehmer muss Folgendes an die zuständigen Stellen übermitteln:
- das 1. Blatt, ordnungsgemäß ausgefüllt und von seinem Arzt unterzeichnet, an die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS);
- das 2. Blatt (1. Durchschlag) an seinen Arbeitgeber.
Das 3. Blatt (2. Durchschlag) bewahrt er für den Fall auf, dass er es irgendwann benötigen sollte.
Aus dem Blickwinkel der Sozialversicherung gesehen muss das ärztliche Attest spätestens am 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Verlängerung erstellt werden. Jedes ärztliche Attest, das mehr als 2 Tage rückwirkend ausgestellt wird, entfaltet gegenüber der CNS nur ab seinem Ausstellungsdatum Wirksamkeit.
Noteinweisung ins Krankenhaus
Im Falle einer Noteinweisung ins Krankenhaus hat der Arbeitnehmer 8 Tage ab der Einweisung, um seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest zu übermitteln.
Wenn ein Kündigungsverfahren gegen den Arbeitnehmer während eines solchen Krankenhausaufenthaltes eingeleitet wurde, ist dieses nichtig wenn dieser dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von 8 Tagen zukommen lässt.
Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit
Falls die Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich vorgesehen andauert, muss der Arbeitnehmer:
- seinen Arbeitgeber am Tag der ursprünglich vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit informieren;
- ein entsprechendes ärztliches Attest an die folgenden Stellen schicken:
- vor Ablauf des 2. Tages nach der ursprünglich vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit, an die Nationale Gesundheitskasse;
Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. - an seinen Arbeitgeber, der spätestens vor Ablauf des 3. Tages der Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Besitz des ärztlichen Attests sein muss.
- vor Ablauf des 2. Tages nach der ursprünglich vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit, an die Nationale Gesundheitskasse;
Nimmt ein Arbeitnehmer seine Arbeit nach einer ununterbrochenen krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit von mehr als 6 Wochen wieder auf, muss der Arbeitgeber den für sein Unternehmen zuständigen Arbeitsmediziner darüber informieren. Dieser entscheidet dann, ob der Arbeitnehmer sich einer medizinischen Untersuchung bei ihm unterziehen muss. Anschließend bestimmt er, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, seiner alten Tätigkeit wieder nachzugehen oder ob eine Anpassung seiner Tätigkeit oder eine Umschulung bzw. Wiedereingliederung in Betracht gezogen werden muss.
Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs
Wird ein gebietsansässiger oder nicht gebietsansässiger Arbeitnehmer während seines Urlaubs arbeitsunfähig und befindet er sich zu diesem Zeitpunkt in Luxemburg, muss er seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von 3 Werktagen zukommen lassen.
Befindet er sich im Ausland, muss er seinen Arbeitgeber schnellstmöglich informieren.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit während seines Urlaubs auf, gelten die von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgedeckten Tage nicht als Urlaubstage. Auf diese Urlaubstage besteht demnach immer noch ein Anspruch.
Modalitäten bezüglich des Ausgangs im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Ausgang in den ersten 5 Tagen untersagt (außer unter gewissen Bedingungen, um essen zu gehen), dies unbeschadet gegenteiliger Angaben auf der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Ab dem 6. Tag der Arbeitsunfähigkeit (sofern der behandelnde Arzt nicht vom Ausgang abrät) sind die Zeiten, während denen der Ausgang gestattet ist, auf 10.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr festgelegt (ungeachtet gegenteiliger Angaben auf der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).
Arbeitsunfähige Personen dürfen:
- nicht an sportlichen Aktivitäten teilnehmen (außer auf ärztliche Empfehlung);
- keine mit ihrem Gesundheitszustand unvereinbare Tätigkeit ausüben;
- sich ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht in Getränkeausschänken oder Gastronomiebetrieben aufhalten, außer um eine Mahlzeit zu sich zu nehmen und vorbehaltlich einer vorherigen Unterrichtung der CNS anhand eines spezifischen Formulars oder per Telefon, Fax oder E-Mail.
Arbeitsunfähige Personen müssen der Kasse ihren Namen und Vornamen und die genaue Adresse (Ort, Straße, Hausnummer, Etage usw.) mitteilen, an der sie sich während der Arbeitsunfähigkeit aufhalten. Sollte diese Adresse vom üblichen Wohnsitz abweichen, muss sie in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben sein oder der CNS mittels eines spezifischen Formulars, per Telefon, Fax oder E-Mail mitgeteilt werden. Ebenso muss die arbeitsunfähige Person im Falle eines Aufenthalts bei einer Drittperson den Namen und Vornamen dieser Person sowie die Dauer des Aufenthalts melden.
Die unverzichtbaren Ausgänge, um sich zum Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung, zum behandelnden Arzt oder zu einem anderen Dienstleister des Gesundheitswesens zu begeben, sind jederzeit gestattet und müssen gegebenenfalls vom Betroffenen belegt werden.
Kündigungsschutz
Durch eine Arbeitsunfähigkeit bedingte Abwesenheiten dürfen nicht:
- als ungerechtfertigte Abwesenheiten angesehen werden;
- auf die Dauer des Urlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, angerechnet werden.
Ist der Arbeitnehmer seiner Informationspflicht (Inkenntnissetzung am 1. Tag und Übermittlung der Bescheinigung spätestens am 3. Tag bzw. innerhalb von 8 Tagen im Falle eines Krankenhausaufenthalts) nachgekommen, ist er während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit gegen Kündigung geschützt, dies innerhalb einer Grenze von 26 Wochen ab dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit.
Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (und innerhalb der Grenze der ersten 26 Wochen der Arbeitsunfähigkeit) darf der Arbeitgeber ihm demnach nicht ordentlich kündigen, ihn nicht zu einem vorherigen Gespräch im Hinblick auf eine ordentliche Kündigung einbestellen und ihn auch nicht wegen einer vor der Arbeitsunfähigkeit liegenden schwerwiegenden Verfehlung entlassen.
In folgenden Fällen besteht jedoch kein Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer:
- wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die Folge eines Verbrechens oder Vergehens ist, an dem er freiwillig beteiligt war (Beispiel: wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Verkehrsunfalls war, den der Arbeitnehmer in betrunkenem Zustand oder ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein verursacht hat); oder
- wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitnehmer erhalten wurde, bevor der Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers unterrichtet wurde; oder
- wenn der Arbeitnehmer mehrfach ohne rechtsgültigen Grund nicht zur vom Arbeitgeber veranlassten medizinischen Gegenkontrolle erschienen ist; oder
- unter gewissen Umständen, wenn der Arbeitnehmer seiner Informationspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Nach Ablauf der 26-wöchigen Frist kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen.
Die Inkenntnissetzung des Arbeitgebers am ersten Tag der Abwesenheit des Arbeitnehmers und der Erhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seitens des Arbeitgebers innerhalb von 3 Tagen sind unerlässliche kumulative Bedingungen für den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers.
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, genießt der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit keinen Kündigungsschutz. Die Erfüllung dieser Bedingungen hat jedoch keine Auswirkungen auf die Vergütung des Arbeitnehmers.
Übermittelt dieser seinem Arbeitgeber selbst nach der 3-tägigen Frist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, hat er für die auf der Bescheinigung angegebene Dauer Anspruch auf Weiterzahlung seiner Vergütung, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum der Lohnfortzahlung liegt.
Administrative Kontrolle des Arbeitnehmers
Die administrative Kontrolle von krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmern kann auf Initiative der Abteilung „Kontrolle und Verwaltung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ (Contrôle et gestion des certificats d'incapacité de travail) der Nationalen Krankenkasse (CNS) oder auf begründeten Antrag des Arbeitgebers hin veranlasst werden.
Die Kontrolle kann sowohl während des Zeitraums der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber als auch während des Zeitraums, in dem die CNS das Krankengeld zahlt, stattfinden.
Um eine administrative Kontrolle zu beantragen, kann der Arbeitgeber:
- entweder online auf der Website der CNS eine Anfrage einer administrativen Kontrolle einreichen;
- oder eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Anfrage einer administrativen Kontrolle an die CNS richten, dies:
- per E-Mail an: controle.cns@secu.lu;
- per Fax: 2757-4343; oder
- per Post.
Daraufhin erhält der Arbeitgeber von der Abteilung für Krankenkontrollen (Service du contrôle des malades) eine schriftliche Bestätigung (per Fax oder per E-Mail) sowie die Eintragungsnummer seiner Anfrage.
Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit vor dem ursprünglich vorgesehenen Ende seiner Arbeitsunfähigkeit wieder auf, muss der Arbeitgeber die CNS unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Durch die von der CNS durchgeführte Krankenkontrolle kann die Anwesenheit oder Abwesenheit des Kranken an seinem Wohnsitz festgestellt werden. Sie kann zwischen 8.00 und 21.00 Uhr erfolgen. Diese Kontrolle betrifft sowohl Gebietsansässige als auch Nicht-Gebietsansässige und kann ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich kann sich die CNS daher an die Primäre Krankenkasse (Caisse primaire d'assurance maladie - CPAM) wenden, die für das Departement zuständig ist, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz hat. Die CPAM kann dann einen in Frankreich praktizierenden Arzt mit einem Kontrollbesuch am Wohnsitz des Arbeitnehmers beauftragen.
Bei einer solchen Kontrolle wird ein Protokoll über die Anwesenheit oder, im Falle einer Abwesenheit des Arbeitnehmers, den Verstoß erstellt. Stellt die zuständige Kontrollperson bei einer Kontrolle die Abwesenheit des Arbeitnehmers fest, hinterlässt diese vor Ort eine Notiz zwecks Inkenntnissetzung über seinen Besuch. Die arbeitsunfähige Person muss ihre Abwesenheit binnen 3 Werktagen ab Datum der Kontrolle rechtfertigen.
Liefert der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist keine gültige Erklärung für seine Abwesenheit, wird der Arbeitgeber über das Ergebnis der Kontrolle informiert.
Möchte der Arbeitgeber für den gleichen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer eine neue Anfrage stellen, kann er das frühestens 30 Tage nach seiner letzten Anfrage tun.
Medizinische Gegenuntersuchung
Das ärztliche Attest ist kein unwiderlegbarer Beweis für die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber kann bezweifeln, dass der Arbeitnehmer wirklich krank ist, oder den Verdacht auf ein Gefälligkeitsattest haben.
In diesem Fall kann er vom Arbeitnehmer verlangen, sich einer Gegenuntersuchung bei einem Arzt seiner Wahl zu unterziehen.
Lehnt der Arbeitnehmer diese Gegenuntersuchung mehrmals grundlos ab, besteht für ihn kein Kündigungsschutz mehr.
Der Kontrollarzt der Sozialversicherung kann ebenfalls einen Arbeitnehmer zu einer Gegenuntersuchung vorladen, um die finanziellen Interessen der Nationalen Krankenkasse vor Missbräuchen zu schützen.
Bei gegensätzlichen Diagnosen des Arztes, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat, und des Arztes, der die Gegenuntersuchung durchgeführt hat, wird empfohlen, einen 3. Arzt hinzuzuziehen.
Die Gegenuntersuchung reicht alleine nicht aus, um zu beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben ist.
Der Arbeitgeber muss deshalb weitere Beweiselemente vorbringen (z. B. eine 2. Gegenuntersuchung, aus welcher hervorgeht, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, und je nach Sachlage Beweise für späten Ausgang oder Tätigkeiten, die im Widerspruch zu dem geltend gemachten Gesundheitszustand stehen).
Progressive Wiederaufnahme der Arbeit
Die Beantragung einer progressiven Wiederaufnahme der Arbeit erfolgt anhand des Standardformulars „Antrag auf progressive Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen“, in dem der behandelnde Arzt bescheinigen muss, dass eine progressive Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten fördert.
Der Antrag ist ordnungsgemäß vom behandelnden Arzt und dem Versicherten auszufüllen und zu unterzeichnen und anschließend dem Arbeitgeber zwecks Zustimmung zu übermitteln.
Um Anspruch auf diese Maßnahme zu haben, muss der Versicherte:
- in den 3 Monaten vor seinem Antrag mindestens einen Monat lang arbeitsunfähig gewesen sein; und
- zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitsunfähig sein.
Die progressive Wiederaufnahme der Arbeit darf erst beginnen, wenn die CNS auf der Grundlage einer begründeten Stellungnahme des Kontrollärztlichen Diensts der Sozialversicherung ihre Zustimmung erteilt hat.
Die Wiederaufnahme der Arbeit sowie die ausgeübte Arbeit müssen als der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Angestellten förderlich anerkannt und als solche vom Arzt bescheinigt werden.
Während dieser Zeit wird Krankengeld geschuldet. Wird das Krankengeld von der CNS geschuldet, wird eine Bescheinigung über die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegt.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Nationale Gesundheitskasse
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- E-Mail:
- cns@secu.lu
- Website:
- https://cns.public.lu/de
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Administrative Kontrolle
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
-
FAQ – Progressive Arbeitsaufnahme aus therapeutischen Gründen
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
Es ist ein Fehler aufgetreten
Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.