Eine Berufskrankheit melden

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Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, deren wesentliche Ursache – Risikoaussetzung (physikalische, chemische oder biologische Risiken) oder spezifische Arbeitsbedingungen (Lärm, Vibrationen, Körperhaltung bei der Arbeit usw.) – auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

Betroffene Personen

Der Versicherte ist von einer Berufskrankheit betroffen, wenn er an einer Krankheit leidet, die in direktem Zusammenhang mit:

  • einer Risikoaussetzung ; oder
  • schwierigen Arbeitsbedingungen steht.

Hinweis: Stirbt der Versicherte, können seine Rechtsnachfolger die Entschädigung des Schadens beantragen, der direkt auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.

Voraussetzungen

Der Versicherte ist von einer Berufskrankheit betroffen, wenn er an einer Krankheit leidet, die direkt auf Folgendes zurückzuführen ist:

  • eine mehr oder weniger lange Aussetzung gegenüber physikalischen, chemischen oder biologischen Risiken; oder
  • die übliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit; oder
  • die Arbeitsbedingungen.

Fristen

Der Versicherte oder seine Rechtsnachfolger müssen ihren Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit innerhalb eines Jahres einreichen.

Diese Frist beginnt am Folgetag der Kenntnisnahme der berufsbedingten Ursache der Krankheit.

Nach Ablauf der einjährigen Frist ist der Antrag nur zulässig, wenn der Versicherte:

  • nachweisen kann, dass die Folgen der Krankheit in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit nicht früher festgestellt werden konnten;
  • körperlich nicht in der Lage war (gegen seinen Willen), seinen Antrag zu stellen.

Vorgehensweise und Details

Eine Berufskrankheit melden

Der Versicherte muss das Formular Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit (Pdf, 1,27 MB) von seinem behandelnden Arzt ausfüllen lassen, sofern dieser der Ansicht ist, dass die Hauptursache der Krankheit in der beruflichen Tätigkeit liegt.

Der Arzt füllt das Formular aus und schickt es an die Unfallversicherung (Association d’assurance accident - AAA).

Die ärztliche Anzeige muss Folgendes enthalten:

  • eine genaue ärztliche Diagnose der Krankheit, die eine berufsbedingte Ursache haben könnte;
  • gegebenenfalls die Nummer der Krankheit entsprechend der Liste der Berufskrankheiten (Pdf, 187 KB);
  • die beruflichen Risiken, die die Ursache der Krankheit sein könnten;
  • die ärztlichen Dokumente, die die Krankheit nachweisen.

Der Arzt händigt dem Versicherten eine Kopie der ärztlichen Anzeige aus.

Hinweis: Für jede festgestellte Krankheit muss der Arzt eine gesonderte Anzeige ausfüllen. Die Prüfung des Antrags durch die AAA betrifft nur die in der Anzeige angegebene Berufskrankheit.

Nach Erhalt der ärztlichen Anzeige übermittelt die AAA dem Arbeitgeber eine Anzeige des Arbeitgebers, um weitere Auskünfte über die berufliche Tätigkeit des Versicherten einzuholen.

Die ärztliche Anzeige kann anschließend durch erforderliche medizinische oder technische Informationen vervollständigt werden, die bei folgenden Personen eingeholt werden:

  • dem behandelnden Arzt; oder
  • Sachverständigen; oder
  • dem Arbeitgeber, der wiederum verpflichtet ist, sämtliche Auskünfte bezüglich der Risikoaussetzung zu liefern.

Die AAA überprüft anschließend die berufliche Laufbahn des Versicherten. Entsprechend der medizinischen Komplexität der jeweiligen Akte können medizinische Gutachten erstellt und technische Ermittlungen durchgeführt werden. Die AAA kann weitere Belege verlangen.

Äußern der Versicherte oder sein behandelnder Arzt den Verdacht einer Asbestexposition, erhalten sie von der AAA einen speziellen Fragebogen.

Ist die Akte vollständig, wird sie von der AAA und dem Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité social) geprüft, um über die Übernahme der Kosten zu entscheiden, die aufgrund der Berufskrankheit entstehen.

Wird die Krankheit des Versicherten als Berufskrankheit anerkannt, wird der Versicherte von der AAA per einfachem Brief über die Entscheidung unterrichtet.

Verweigert die AAA die Kostenübernahme, übermittelt sie dem Versicherten einen begründeten Bescheid.

Die Ursache der Krankheit nachweisen

Was die Nachweise betrifft, muss der Versicherte 2 Ebenen einhalten.

Zunächst muss der Versicherte, der sich als Opfer einer Berufskrankheit sieht, nachweisen, dass er einem spezifischen Risiko ausgesetzt war, das die Hauptursache der Krankheit sein könnte.

Nachdem dieser Zusammenhang hergestellt wurde, muss in einem zweiten Schritt unterschieden werden, ob die Krankheit in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt ist (Pdf, 187 KB) oder nicht.

Ist die Krankheit in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt, gilt sie als berufsbedingt.

Ist die Krankheit nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt, muss der Versicherte nachweisen, dass:

  • ein berufliches Risiko bestand;
  • zwischen dem beruflichen Risiko und der Krankheit ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Der Nachweis einer einfachen Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ist nicht ausreichend. Der Zusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.

Die Anerkennung verschiedener Krankheiten, die in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind, ist an zusätzliche gesetzliche Bedingungen geknüpft (zum Beispiel an die Einstellung der beruflichen Tätigkeit, durch die die Krankheit verursacht wurde).

Leistungen in Zusammenhang mit Berufskrankheiten

Versicherte, deren Berufskrankheit von der AAA abgedeckt wird, können folgende Leistungen erhalten:

  • Übernahme:
    • der Sachleistungen, bestehend aus der Abdeckung der Gesundheitsleistungen in Zusammenhang mit der Berufskrankheit;
    • der Geldleistungen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit während der ersten 78 Wochen, die der Erstattung des Gehalts wie auch anderer Vorteile während der Arbeitsunfähigkeit entsprechen;
  • Gewährung:

Stirbt der Versicherte an den Folgen einer anerkannten Berufskrankheit, können seine Rechtsnachfolger folgende Leistungen beantragen:

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Unfallversicherung

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2976 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
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    Freitag:
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    Samstag:
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