Eine Vollrente bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit beantragen, die ab dem 1. Januar 2011 eingetreten sind
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Im Falle einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit wird dem Opfer (d. h. dem Versicherten) für eine maximale Dauer von 78 Wochen (bei einem Bezugszeitraum von 104 Wochen) eine Geldleistung von der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) gezahlt. Diese Geldleistung wird wie die Geldleistung der Krankenversicherung berechnet.
Dauert die volle Erwerbsminderung über diese Höchstgrenze hinaus an oder besteht kein Anspruch auf Krankengeld, kann auf Antrag eine Vollrente bewilligt werden.
Betroffene Personen
Folgende Personen können im Falle einer vorübergehenden vollen Erwerbsminderung eine Vollrente beantragen:
- in Luxemburg versicherte Arbeitnehmer des privaten oder öffentlichen Sektors, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit;
- Selbständige (nicht angestellt);
- Kinder, Schüler und Studierende unter bestimmten Bedingungen.
Hinweis: Nur Personen, die jünger als 65 Jahre alt sind, können in den Genuss einer Vollrente kommen.
Voraussetzungen
Nur Versicherte, deren Leistungsfähigkeit infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit beeinträchtigt wurde, können bei der Unfallversicherung (Association d’assurance accident - AAA) eine Vollrente beantragen.
Der Versicherte kann während seiner gesamten vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Vollrente erhalten, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Krankengeld erlischt:
- was in der Regel mit dem Ende einer ununterbrochenen oder unterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von 78 Wochen bei einem Bezugszeitraum von 104 Wochen zusammenfällt, unabhängig von der Ursache; oder
- was früher eintreffen kann, insbesondere mit dem Ende eines Leiharbeitsvertrags oder eines befristeten Arbeitsvertrags;
- da der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld hat.
Hinweis: Die Vollrente ist mit einer Invalidenrente kumulierbar.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Sowohl Arbeits-, Wege- und Schulunfälle als auch Berufskrankheiten müssen zuvor bei der Unfallversicherung (AAA) gemeldet worden sein.
Fristen
Der Versicherte muss seinen Antrag innerhalb von 3 Jahren ab der Konsolidierung seiner Verletzungen oder seiner beruflichen Umorientierung beantragen.
Nach Ablauf dieser 3-jährigen Frist ist der Antrag nur zulässig, wenn der Versicherte:
- nachweisen kann, dass die Folgen des Unfalls in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht früher festgestellt werden konnten;
- körperlich nicht in der Lage war, seinen Antrag zu stellen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Versicherte muss folgendes Formular ausfüllen: Antrag auf Gewährung einer Vollrente (siehe Online-Dienste und Formulare).
Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist anschließend an die AAA zu senden.
Besonderheiten und Begrenzung der Vollrente
Besonderheiten der Vollrente
Die Vollrente entspricht dem beitragspflichtigen beruflichen Einkommen des Versicherten der letzten 12 Monate vor Eintritt des Unfalls oder der Berufskrankheit.
Hinweis: Die Rente wird so lange ausgesetzt, wie der Versicherte laut Gesetz oder Vertrag die Vergütung für die Tätigkeit, die er vor dem Unfall ausübte, weiterhin bezieht.
Die AAA entscheidet über die Bewilligung, Ablehnung oder Einstellung der Rente aufgrund einer Stellungnahme des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale). Der Versicherte kann Einspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Mit Ausnahme von Kindern, Schülern und Studierenden entspricht die jährliche Vollrente mindestens dem 12-Fachen des sozialen Mindestlohns und kann höchstens das 60-Fache des im Monat des Unfalls geltenden sozialen Mindestlohns betragen.
Zeitliche Begrenzung
Wenn der Kontrollärztliche Dienst feststellt, dass die Folgen des Unfalls oder der Berufskrankheit die vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht länger rechtfertigen, verliert der Versicherte seinen Anspruch auf die Vollrente und auf die Sachleistungen.
Der Versicherte kann die Vollrente weiterhin beziehen, wenn er zum Zeitpunkt der Konsolidierung seiner Verletzungen endgültig erwerbsunfähig ist. Der Versicherte erhält die Rente:
- bis zum Alter von 65 Jahren; oder
- bis zum Renteneintrittsalter.
Hinweis: Die Nationale Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension) kann die im Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale) vorgesehenen Antikumulierungsvorschriften anwenden.
Rechtsmittel
Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Terminvereinbarung
Zuständige Kontaktstellen
-
Unfallversicherung (AAA)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2976 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 19 15 1
- Website:
- https://aaa.public.lu/de.html
Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
-
Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung
- Adresse:
- Telefon:
- (+352) 261915 2000
- Fax:
- (+352) 49 53 35
- E-Mail:
- prestations.aaa@secu.lu
Geöffnet Ferme à 16h00
- Donnerstag:
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- Freitag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Samstag:
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- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Dienstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Vollrente
auf der Website der Unfallversicherung (AAA)
-
Pension d'invalidité
sur le Site de la Caisse nationale d’assurance pension - CNAP
Tools
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Rechtsgrundlagen
- Code de la sécurité sociale - Livre II
- Association d'assurance accident - Statuts
-
Loi du 12 mai 2010
portant réforme de l'assurance accident
-
Règlement grand-ducal modifié du 17 décembre 2010
déterminant la procédure de déclaration des accidents et précisant la prise en charge de certaines prestations par l'assurance accident
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