Rechtsbehelfe

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Verlangen einer rechtsbehelfsfähigen Entscheidung

Versicherte, die Opfer eines Arbeits-/Wegeunfalls bzw. einer Berufskrankheit sind, können gegen jeden einfachen Brief der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid verlangen.

Widerspruch

Der Versicherte verfügt über eine Frist von 40 Tagen, um gegen den Bescheid der AAA Widerspruch vor dem Vorstand der AAA einzulegen.

Diese 40-tägige Frist beginnt ab Zustellung des angefochtenen Bescheids.

Beschwerde

Der Versicherte kann binnen 40 Tagen eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorstands vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) einlegen.

Diese 40-tägige Frist beginnt ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Vorstands.

Bei einem Streitwert von bis zu 1.250 Euro erkennt das Schiedsgericht erst- und letztinstanzlich. Angelegenheiten über diesen Betrag hinaus können Gegenstand eines Berufungsverfahrens werden.

Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn die Rechtsmittel rechtzeitig bei einer anderen luxemburgischen Behörde oder einem anderen Sozialversicherungsträger eingereicht werden. In diesen Fällen müssen die Anträge unverzüglich an das Schiedsgericht der Sozialversicherung übermittelt werden.

Der Versicherte muss seinen Antrag einreichen:

  • in Form eines einfachen Antrags;
  • in so vielen Ausfertigungen wie Parteien.

Der Versicherte kann sich selbst verteidigen oder sich von einem Berufsverband oder einer Gewerkschaft oder aber einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Sowohl der Antrag als auch die beigebrachten Belege müssen unterzeichnet sein:

  • vom Antragsteller oder;
  • von seinem gesetzlichen Vertreter oder;
  • von seinem Bevollmächtigten, z. B vom Vertreter seines Berufsverbands oder seiner Gewerkschaft.

Wird der Antrag von einem Bevollmächtigen eingereicht, der kein Anwalt ist, muss er eine Sondervollmacht vorlegen. Der Bevollmächtigte muss diese Vollmacht spätestens vor Beginn der mündlichen Verhandlung vorlegen.

Berufung

Der Versicherte kann das Urteil des Schiedsgerichts der Sozialversicherung (CASS) vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) anfechten. Dazu muss er innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Urteils Berufung in Form eines Antrags einlegen.

Der Versicherte reicht seinen Antrag ein:

  • in so vielen Ausfertigungen wie Parteien;
  • unter zusammenfassender Angabe der Argumente, auf denen die Berufung gründet.

Eine Berufung beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung ist nur möglich, wenn der Streitwert 1.250 Euro übersteigt.

Revision

Der Rechtsanwalt des Versicherten kann gegen folgende Urteile Revision vor dem Kassationshof einlegen:

  • letztinstanzliche Urteile des CASS;
  • Urteile des CSSS.

Eine Revision ist nur zulässig bei:

  • einem Gesetzesverstoß oder;
  • einer Nichtbeachtung der wesentlichen Formvorschriften oder einer Formvorschrift, die Nichtigkeit bewirkt.

Der Versicherte muss sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Berechnung der Rechtsmittelfrist

Die Frist beginnt am Folgetag der Zustellung des Beschlusses.

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, wird die Frist automatisch bis zum folgenden Werktag verlängert.

Beispiel: Der rechtsmittelfähige Beschluss wurde am 22. November 2017 zugestellt. Die 40-tägige Frist für die Einlegung eines Widerspruchs beginnt am 23. November 2017 und endet am 1. Januar 2018. Da der 1. Januar ein Feiertag ist, wird die Frist bis zum folgenden Werktag verlängert.

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