Einen Unfall melden, der sich im Rahmen des Schulunterrichts oder einer außerschulischen Aktivität ereignet hat
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Der Bürgermeister, der Verantwortliche der jeweiligen Einrichtung bzw. dessen Stellvertreter oder der Veranstalter der außerschulischen Aktivität muss der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) jeden Unfall melden, der:
- sich im Rahmen einer Einrichtung der Früherziehung (précoce), des Vorschulwesens, des Grundschulwesens, des weiterführenden Schulwesens und des Hochschulwesens ereignet hat, einschließlich außerschulischer Aktivitäten;
- einen Schüler oder Studierenden betrifft.
Schüler und Studierende, die in Luxemburg leben, aber eine Einrichtung der Früherziehung (précoce), Vorschule, Grundschule, weiterführende Schule oder Hochschule im Ausland besuchen, sind ebenfalls durch die Unfallversicherung gegen Schulunfälle versichert.
Jeder Versicherte, der Opfer eines Schulunfalls geworden ist, muss unverzüglich, außer in gebührend begründeten Ausnahmefällen, ein Mitglied des Personals, das die versicherte Aktivität organisiert oder überwacht hat, über den Unfall informieren.
Betroffene Personen
Voraussetzungen
Schulunfall oder außerschulischer Unfall
Ein Schulunfall ist ein Unfall, der sich aufgrund oder während der versicherten Aktivität ereignet. Die Kostenübernahme bei einem Schulunfall setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen einer versicherten Aktivität einen Unfall erleidet, der eine körperliche Verletzung und/oder Schäden an seinem Fahrzeug verursacht.
Hat sich der Unfall während der versicherten Aktivität und am Ort dieser Aktivität ereignet, gilt er als auf diese Aktivität zurückzuführender Unfall. Wenn die Unfallursache unbekannt ist und die Unfallversicherung die Übernahme der mit dem Unfall verbundenen Schäden verweigert, muss diese nachweisen können, dass der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der in keinem Zusammenhang mit der versicherten Aktivität steht.
Damit der Unfall durch die Versicherung abgedeckt ist, muss er:
- sich anlässlich einer versicherten Aktivität ereignen;
- eine Körperverletzung und/oder Fahrzeugschäden zur Folge haben.
Hat sich der Unfall während der Ausübung der versicherten Aktivität ereignet, gilt er als auf diese Aktivität zurückzuführender Unfall.
Ist die Unfallursache unbekannt, muss die AAA den Beweis dafür erbringen, dass der Schaden eine von der versicherten Aktivität unabhängige Ursache hat, um die Kostenübernahme zu verweigern.
Wegeunfall
Der Wegeunfall muss sich ereignet haben:
- zwischen dem ständigen Wohnsitz und der Bildungseinrichtung bzw. dem Ort der außerschulischen Aktivität (Hin- oder Rückweg);
- zwischen der Bildungseinrichtung bzw. dem Ort der außerschulischen Aktivität und dem Ort, an dem der Versicherte üblicherweise sein Mittagessen zu sich nimmt;
- auf dem üblichen oder dem direkten Weg des Versicherten.
Unter ständigem Wohnsitz ist zu verstehen:
- der Hauptwohnsitz;
- der Zweitwohnsitz, sofern dieser eine gewisse Beständigkeit aufweist.
Im weiteren Sinne deckt der Begriff üblicher Weg insbesondere Folgendes ab:
- den Umweg, den der Versicherte fährt, um ein in seinem Haushalt lebendes Kind bei einer Drittperson abzugeben oder abzuholen, in deren Betreuung er sein Kind geben muss, um seine Berufstätigkeit auszuüben;
- die Abweichung vom direkten Weg, die im Rahmen einer regelmäßigen Mitfahrgelegenheit erforderlich ist. Der Umweg muss gerechtfertigt und angemessen sein.
Der Versicherte erhält keine Entschädigung, wenn der Unfall:
- durch grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherten verursacht wurde (zum Beispiel durch einen groben Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung);
- auf einem Weg erfolgte, der aus persönlichen Gründen, die nicht mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehen, unterbrochen oder umgeleitet wurde.
Gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 17. Dezember 2010 betreffend die Unfallversicherung in der Früherziehung, dem Vorschulwesen, dem Grundschulwesen, dem weiterführenden Schulwesen und dem Hochschulwesen sind Schüler und Studierende ebenfalls in der Kantine versichert.
Hinweis: Der Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall beginnt dann, wenn der Versicherte seine Wohnung verlässt, und endet, wenn er seine Bildungseinrichtung betritt („Tür zu Tür“).
Schüler und Studierende haben im Übrigen nur dann Anspruch auf Entschädigung des Sachschadens am Fahrzeug, wenn sie aus ernstzunehmenden und von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen konnten.
Fristen
Die Meldung des Unfalls bei der AAA muss innerhalb eines Jahres erfolgen, andernfalls erlischt der Anspruch auf Entschädigung.
Diese Frist beginnt am Folgetag des Unfalls.
Vorgehensweise und Details
Meldung
Folgende Personen müssen einen Unfall melden:
- der Bürgermeister oder der Schulleiter bzw. deren Vertreter (je nachdem, ob es sich um eine Grundschule oder eine andere Einrichtung handelt) bei Unfällen, die Schülern oder Studierenden in einer Bildungseinrichtung in Luxemburg zugestoßen sind;
- der Vertreter der luxemburgischen Einrichtung, die die außerschulische Aktivität organisiert hat, in deren Rahmen der Unfall eingetreten ist;
- der Verantwortliche (oder sein Stellvertreter) der Dienststelle, Verwaltung, Einrichtung oder Vereinigung, die die Aktivität organisiert hat.
Leistungen bei Schulunfällen bzw. außerschulischen Unfällen
Im Falle einer Kostenübernahme durch die AAA können die Versicherten folgende Leistungen erhalten:
- Entschädigung der Fahrzeugschäden;
- Entschädigung der nebensächlichen Sachschäden;
- Entschädigung für Schäden an Zahnkronen, Prothesen, Orthesen und Epithesen, die der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls trug;
- Übernahme:
- der Sachleistungen, bestehend aus der Abdeckung der Gesundheitsleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeits-/Wegeunfall;
- der Geldleistungen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit während der ersten 78 Wochen, die der Erstattung des Gehalts wie auch anderer Vorteile während der Arbeitsunfähigkeit entsprechen;
- Gewährung:
- einer Vollrente im Falle einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Bedingungen;
- einer Teilrente im Falle einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit mit Einkommensverlust unter bestimmten Bedingungen;
- Entschädigungen für Nichtvermögensschäden.
Stirbt der Versicherte an den Folgen eines anerkannten Schulunfalls, können seine Rechtsnachfolger folgende Leistungen beantragen:
Rechtsmittel
Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Terminvereinbarung
Zuständige Kontaktstellen
-
Unfallversicherung (AAA)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2976 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 19 15 1
- Website:
- https://aaa.public.lu/de.html
Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):
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- Sonntag:
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-
Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung
- Adresse:
- Telefon:
- (+352) 261915 2000
- Fax:
- (+352) 49 53 35
- E-Mail:
- prestations.aaa@secu.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 13h30
- Dienstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Donnerstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Leistungen / Beiträge
auf der Website der Unfallversicherung (AAA)
-
Schulunfall oder außerschulischer Unfall
auf der Website der Unfallversicherung (AAA)
Rechtsgrundlagen
- Code de la sécurité sociale - Livre II
- Association d'assurance accident - Statuts
-
Loi du 12 mai 2010
portant réforme de l'assurance accident
-
Règlement grand-ducal modifié du 17 décembre 2010
déterminant la procédure de déclaration des accidents et précisant la prise en charge de certaines prestations par l'assurance accident
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