Teilrente bei teilweisem Einkommensverlust infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, die ab dem 1. Januar 2011 eingetreten sind

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein Versicherter, der einen Arbeits- beziehungsweise Wegeunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, kann bei der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) eine Teilrente als Ausgleich der Erwerbsminderung beantragen, wenn er bleibende Folgeschäden erlitten hat und seine berufliche Tätigkeit nicht mehr, nur noch teilweise oder nur bei geringerer Entlohnung ausüben kann.

Betroffene Personen

Im Falle einer endgültigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit infolge eines Arbeits- beziehungsweise Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit und einer damit einhergehenden Erwerbsminderung können folgende Personen eine Teilrente beantragen:

  • in Luxemburg versicherte Arbeitnehmer des privaten oder öffentlichen Sektors, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit;
  • Selbstständige (nicht angestellt);
  • als Arbeitssuchende bei der Arbeitsagentur (ADEM) oder einer ausländischen Behörde gemeldete Versicherte;
  • Kinder, Schüler und Studierende unter bestimmten Bedingungen.

Voraussetzungen

Versicherte, die infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit eine teilweise Erwerbsminderung erleiden, können vor Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Teilrente beantragen.

Die Teilrente kann nur im Falle einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bestimmt werden. Demnach wird keine Teilrente gewährt, wenn der Versicherte nach dem Unfall jegliche berufliche Tätigkeit aus persönlichen Gründen einstellt.

Um in den Genuss der Teilrente zu kommen, muss der Versicherte nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Konsolidierung seiner Verletzungen eine dauerhafte Erwerbsminderung von mindestens 10 % vorliegt.

Der Versicherte muss ebenfalls nachweisen, dass nach der Wiederaufnahme der Arbeit ein Einkommensverlust von mindestens 10 % vorliegt.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Sowohl Arbeits-, Wege- und Schulunfälle als auch Berufskrankheiten müssen zuvor bei der Unfallversicherung gemeldet worden sein.

Fristen

Der Versicherte muss die Teilrente innerhalb von weniger als 3 Jahren nach der Konsolidierung oder der beruflichen Umschulung bei der Unfallversicherung beantragen.

Nach Ablauf dieser 3-jährigen Frist ist der Antrag nur zulässig, wenn der Versicherte:

  • nachweisen kann, dass die Folgen des Unfalls in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit nicht früher festgestellt werden konnten;
  • körperlich nicht in der Lage war, seinen Antrag zu stellen.

Vorgehensweise und Details

Erlangung und Besonderheiten der Teilrente

Der Versicherte schickt seinen Antrag auf Teilrente auf dem normalen Postweg an die AAA. Die AAA überprüft zunächst, ob alle Kriterien für die Gewährung erfüllt sind. Anschließend übermittelt sie dem Versicherten ein Formular, das ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet an die AAA zurückgeschickt werden muss.

Der Einkommensverlust muss durch die dauerhafte teilweise Erwerbsminderung des Versicherten bedingt sein.

Der Arbeitsarzt oder der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS) müssen feststellen:

  • dass der Versicherte nicht in der Lage ist, seine letzte Beschäftigung auszuüben; oder
  • dass es dem Versicherten in erster Linie aufgrund der Folgeschäden des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nicht möglich ist, seine letzte Arbeitsregelung aufrechtzuerhalten.

Berechnung, Zahlung und Anpassung der Rente

Berechnung der Rente

Die Berechnung der Teilrente erfolgt auf unterschiedliche Weise je nach Status des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls.

Ist der Versicherte Arbeitnehmer, entspricht die Teilrente der Differenz zwischen:

  • seinem beitragspflichtigen beruflichen Einkommen, das er in den 12 Monaten vor dem Unfall bezog; und
  • dem beruflichen Einkommen, das er nach der Konsolidierung oder der beruflichen Umschulung bezieht (bei einem Bezugszeitraum von 12 Monaten).

Ist der Versicherte selbstständig, entspricht die Teilrente der Differenz zwischen:

  • seinem durchschnittlichen Jahreseinkommen, das er in den 36 Monaten vor dem Unfall bezog; und
  • dem in den 12 Monaten nach der Konsolidierung oder der beruflichen Umschulung erwirtschafteten beruflichen Einkommen.

Bei Kindern, Schülern und Studierenden entspricht die Teilrente dem festgestellten Schweregrad der dauerhaften Erwerbsminderung, multipliziert mit dem um 20 % erhöhten sozialen Mindestlohn.

Zahlung der Teilrente

Die AAA bewilligt die Rente frühestens 1 Jahr nach der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. In der Zwischenzeit kann der Versicherte unter bestimmten Bedingungen bei der Arbeitsagentur (ADEM) eine Ausgleichsentschädigung beantragen.

Hat der Versicherte Anspruch auf eine Teilrente, so wird diese zunächst als Ausgleichszahlung an den Beschäftigungsfonds gezahlt, und zwar bis zu dem Betrag der unrechtmäßig vorgeleisteten Ausgleichszahlung.

Dem Versicherten entsteht demnach kein Nachteil dadurch, dass er die Stabilisierung seines Gesundheitszustands und die Wiederaufnahme der Arbeit abwartet, bevor er den Antrag einreicht, solange er die Frist von 3 Jahren einhält.

Der endgültig festgelegte Rentenbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt.

Wenn eine Rente nach dem Ersten des Monats in Kraft tritt, wird der Betrag für diesen Monat verhältnismäßig ab dem Anfangsdatum gezahlt.

Die Rente ist gemäß den für die Gehälter und Pensionen der Staatsbeamten geltenden Modalitäten an den Lebenshaltungskostenindex angepasst.

Die Rente ist ebenfalls steuer- und beitragspflichtig, doch von den Beiträgen in Sachen Krankengeld, Unfallversicherung und Kindergeld befreit.

Sobald der Rentenempfänger das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine vorgezogene Altersrente bezieht, wird die Zahlung der Rente eingestellt. In diesem Fall erhält der Versicherte jedoch den gesamten monatlichen Betrag für den Monat, in dem die Zahlung eingestellt wird.

Anpassung der Rente

Der Betrag der Rente kann von Amts wegen angepasst werden, wenn der Versicherte innerhalb von 3 Jahren nach Festlegung der Rente einen bedeutenden Einkommensverlust im Vergleich zu seiner Situation zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rente erlitten hat.

Hinweis: Der Empfänger kann auf eigene Initiative einen Antrag auf Anpassung stellen.

Der Versicherte kann nach Ablauf der Frist von 3 Jahren eine Änderung des Rentenbetrags beantragen, sofern:

  • sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat;
  • der neue Schweregrad der Erwerbsminderung mindestens 10 % über dem Schweregrad der früheren Erwerbsminderung liegt;
  • der neue Schweregrad der Erwerbsminderung einen größeren Einkommensverlust zur Folge hat.

Rechtsbehelfe

Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Unfallversicherung (AAA)

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2976 Luxemburg

    Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):

    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
  • Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung

    Adresse:
    Fax:
    (+352) 49 53 35
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 9h00
    Mittwoch:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
    Donnerstag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
    Freitag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
    Dienstag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00

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