Eine berufliche Übergangsrente bei externer Wiedereingliederung infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit beantragen, die ab dem 1. Januar 2011 eingetreten sind
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Jeder Arbeitnehmer oder Selbständige kann eine berufliche Übergangsrente beantragen, wenn seine externe berufliche Wiedereingliederung oder seine berufliche Umorientierung auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.
Arbeitnehmer müssen bei der Gemischten Kommission (Commission mixte) und beim Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS) vorstellig werden. Selbständige müssen beim Kontrollärztlichen Dienst vorstellig werden, der über die berufliche Umorientierung entscheidet.
Betroffene Personen
Personen, die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben, die von der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) anerkannt sind, und die in den Genuss einer der folgenden Maßnahmen kommen:
- einer externen beruflichen Wiedereingliederung (Arbeitnehmer); oder
- einer beruflichen Umorientierung (Selbständige).
Voraussetzungen
Um in den Genuss der beruflichen Übergangsrente zu kommen, muss der Versicherte folgende Bedingungen erfüllen:
- zum Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen nachweisen, dass er aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit von einer dauerhaften Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 % betroffen ist;
Hinweis: Diese Bedingung gilt nur für Unfälle, die sich nach dem 1. Januar 2017 ereignet haben.
- nicht mehr in der Lage sein, seine letzte Beschäftigung auszuüben oder seine bisherige Arbeitsregelung aufrechtzuerhalten, ohne jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als erwerbsunfähig zu gelten;
- diese Arbeitsunfähigkeit muss in erster Linie zurückzuführen sein auf:
- einen Arbeitsunfall;
- eine Berufskrankheit;
- in den Genuss einer externen beruflichen Wiedereingliederung kommen;
Diese Bedingung gilt nicht für Selbständige.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Arbeits-, Wege- und Schulunfälle wie auch Berufskrankheiten müssen zuvor bei der Unfallversicherung gemeldet worden sein.
Fristen
Der Versicherte muss seinen Antrag innerhalb von 3 Jahren nach der Konsolidierung seiner Verletzungen oder seiner beruflichen Umorientierung bei der AAA einreichen.
Nach Ablauf dieser 3-jährigen Frist ist der Antrag nur zulässig, wenn der Versicherte:
- nachweisen kann, dass die Folgen des Unfalls in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit nicht früher festgestellt werden konnten;
- körperlich nicht in der Lage war, seinen Antrag zu stellen.
Die berufliche Übergangsrente wird nicht für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vor Eingang des Antrags bewilligt.
Beispiel: Der Zustand des Versicherten gilt ab dem 1. April 2017 als konsolidiert. Er kann seinen Rentenantrag bis zum 1. April 2020 stellen. Stellt der Versicherte seinen Rentenantrag jedoch erst am 1. Oktober 2019, besitzt er den rückwirkenden Anspruch auf die Rente erst ab dem 1. Oktober 2018.
Vorgehensweise und Details
Modalitäten für die Bewilligung und Beginn der Zahlungen
Der Versicherte muss die berufliche Übergangsrente per einfachem Brief bei der AAA beantragen.
Geht die externe Wiedereingliederung mit einem Einkommensverlust gegenüber dem vor dem Unfall bezogenen Einkommen einher, kann der Versicherte eine Teilrente beantragen.
Die AAA kann die Kosten für die beruflichen Umschulungsmaßnahmen übernehmen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung ergriffen werden.
Aussetzung der Zahlung der Rente
Die AAA kann die Zahlung der beruflichen Übergangsrente aussetzen, wenn die Bedingungen für die Bewilligung der Rente nicht länger erfüllt sind, insbesondere wenn der Versicherte:
- nicht als Arbeitsuchender bei der ADEM gemeldet bleibt; oder
- nicht länger an den Wiedereingliederungsmaßnahmen teilnimmt; oder
- sich allen Versuchen einer beruflichen Umorientierung widersetzt.
Hinweis: Bezieht der Versicherte im Ausland Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Leistung, wird ihm die berufliche Übergangsrente entzogen.
Berechnung und Zahlung der Rente
Berechnung der Rente
Die berufliche Übergangsrente beträgt 85 % der Vollrente. Sie wird auf der Grundlage des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers während der letzten 12 Monate vor Eintritt des Unfalls oder der gemeldeten Berufskrankheit berechnet.
Hinweis: Übte der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Berufskrankheit eine berufliche Tätigkeit auf eigene Rechnung aus, berücksichtigt der Betrag die Beitragsbemessungsgrundlage, die zu diesem Zeitpunkt angewandt wurde.
Bei jeder Neuberechnung dieser Bemessungsgrundlage muss die Rente angepasst werden.
Zahlung der beruflichen Übergangsrente
Die Rente wird monatlich im Voraus gezahlt.
Tritt eine Rente nach dem Ersten des Monats in Kraft, wird der Betrag für diesen Monat verhältnismäßig ab dem ersten Tag gezahlt.
Die Rente ist gemäß den für die Gehälter und Pensionen der Staatsbeamten geltenden Modalitäten an den Lebenshaltungskostenindex angepasst.
Die Rente unterliegt den Steuer- und Sozialabgaben, ist aber von folgenden Beiträgen befreit:
- des Krankengeldes;
- der Unfallversicherung;
- des Kindergelds.
Der Versicherte bezieht die Rente so lange, wie die externe Wiedereingliederung nicht möglich ist, also bis er eine neue Stelle antritt.
Rechtsbehelf
Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Unfallversicherung (AAA)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2976 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 19 15 1
- Website:
- https://aaa.public.lu/de.html
Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):
Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
-
Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung
- Adresse:
- Telefon:
- (+352) 261915 2000
- Fax:
- (+352) 49 53 35
- E-Mail:
- prestations.aaa@secu.lu
Geöffnet Ferme à 11h30
- Mittwoch:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Donnerstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Dienstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf der Website der Unfallversicherung (AAA)
Rechtsgrundlagen
- Code de la sécurité sociale - Livre II
-
Loi modifiée du 23 juillet 2015
portant modification du Code du travail et du Code de la sécurité sociale concernant le dispositif du reclassement interne et externe
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