Infolge einer Unfähigkeit, seine letzte Beschäftigung auszuüben, extern auf dem Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Status einer Person in externer beruflicher Wiedereingliederung kann Arbeitnehmern gewährt werden, die aus gesundheitlichen Gründen für ihre letzte Beschäftigung als ungeeignet eingestuft wurden und bei ihrem Arbeitgeber nicht wiedereingegliedert werden konnten.

Dieser Status soll die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt erleichtern, der trotz seiner Behinderung keinen Anspruch auf die Invalidenrente hat.

Der Status wird von der Gemischten Kommission (Commission mixte) gewährt, die sich unter anderem aus Vertretern der Versicherten, der Arbeitgeber, der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) und der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) zusammensetzt.

Betroffene Personen

Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS) für ihre letzte Beschäftigung als ungeeignet befunden wurden, ohne jedoch erwerbsunfähig zu sein, können in den Genuss einer externen beruflichen Wiedereingliederung kommen, sofern sie im Unternehmen ihres Arbeitgebers nicht wiedereingegliedert wurden.

Arbeitnehmer, die ihre letzte Beschäftigung seit weniger als 3 Jahren ausüben, müssen jedoch – um in den Genuss einer externen beruflichen Wiedereingliederung zu kommen – im Besitz einer Eignungsbescheinigung für diese Beschäftigung sein, die vom zuständigen Arbeitsarzt bei ihrer Einstellung für diese letzte Beschäftigung ausgestellt wurde.

Außerdem können folgende Personen in den Genuss einer externen beruflichen Wiedereingliederung kommen:

  • Empfänger einer Invalidenrente, denen diese Rente entzogen wurde, weil sie zwar nicht mehr als erwerbsunfähig gelten, jedoch unfähig sind, ihre letzte Beschäftigung auszuüben;
  • Personen, die Krankengeld aus der Kranken- oder der Unfallversicherung beziehen und deren Arbeitsvertrag nach der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde oder deren Arbeitsvertrag aus von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen geendet hat, und die nicht als erwerbsunfähig gelten, sondern als unfähig, ihre letzte Beschäftigung auszuüben;
  • Empfänger einer Vollrente, denen diese Rente entzogen wurde, weil sie zwar nicht mehr als vollständig erwerbsunfähig gelten, jedoch unfähig sind, ihre letzte Beschäftigung auszuüben;
  • Begünstigte einer Entscheidung zur internen Wiedereingliederung, sofern ihr Arbeitgeber ihnen die interne Wiedereingliederung verweigert;
  • Begünstigte einer Entscheidung zur internen Wiedereingliederung, die ihren Arbeitsplatz aufgrund der Einstellung der Geschäftstätigkeit ihres Arbeitgebers oder einer Massenentlassung verlieren, sofern sie innerhalb von 20 Tagen ab dem Ende des Arbeitsvertrags die Gemischte Kommission anrufen.

Was die Regelung der externen beruflichen Wiedereingliederung angeht, werden Grenzgänger gebietsansässigen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Vorgehensweise und Details

Wiedereingliederungsverfahren

Nach 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers beurteilt der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (CMSS) die Situation des Betroffenen, um die Regelung zu finden, die für ihn am besten geeignet ist.

Wenn die Unfähigkeit zur Ausübung der letzten Beschäftigung festgestellt wird, ruft der CMSS mit Einwilligung des Arbeitnehmers die Gemischte Kommission und den zuständigen Arbeitsarzt an und informiert den Arbeitgeber darüber.

Der Arbeitsarzt bestellt den Betroffenen zu einer Untersuchung ein.

Anschließend gibt es drei verschiedene Möglichkeiten:

  • Der zuständige Arbeitsarzt stellt die Unfähigkeit zur Ausübung der letzten Beschäftigung fest. Die Akte wird an die Gemischte Kommission weitergeleitet, die über eine interne oder externe Wiedereingliederung entscheidet.
  • Der Arbeitsarzt stellt die Fähigkeit zur Ausübung der letzten Beschäftigung fest und verweist die Akte an die Gemischte Kommission zurück, die die berufliche Wiedereingliederung ablehnt. Mit dieser Entscheidung endet der Anspruch auf Krankengeld bzw. der Anspruch auf eine Vollrente der Unfallversicherung, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Einbestellung zum Arbeitsarzt.
  • Der Betroffene versäumt ohne triftigen Grund die ärztliche Untersuchung durch den Arbeitsarzt innerhalb der vorgesehenen Frist. Der Arbeitsarzt informiert die Gemischte Kommission und den CMSS über diese Weigerung. Die Gemischte Kommission lehnt die berufliche Wiedereingliederung ab. Mit dieser Entscheidung endet der Anspruch auf Krankengeld bzw. der Anspruch auf eine Vollrente der Unfallversicherung, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Einbestellung zum Arbeitsarzt.

Im Falle einer beruflichen Wiedereingliederung äußert sich der Arbeitsarzt in seiner Empfehlung:

  • zu den verbleibenden Fähigkeiten des Arbeitnehmers;
  • zu einer möglichen Arbeitszeitverminderung oder Leistungsminderung;
  • zu einer möglichen Anpassung der Stelle an die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers;
  • zum vorübergehenden oder endgültigen Charakter der Arbeitsunfähigkeit;
  • zu den zeitlichen Abständen, in denen sich der Arbeitnehmer zur Neubeurteilung vorstellen muss.

Die Gemischte Kommission kann Rehabilitierungs- oder Umschulungsmaßnahmen anordnen. Der Betroffene muss an diesen Maßnahmen teilnehmen, da die Gemischte Kommission ihm ansonsten seinen Status aberkennen kann.

Gegen Entscheidungen der Gemischten Kommission können innerhalb von 40 Tagen nach der Mitteilung vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) Rechtsmittel eingelegt werden. Der Arbeitsvertrag wird bis zum Tag der endgültigen Entscheidung über das Rechtsmittel ausgesetzt.

Automatische Meldung bei der Arbeitsagentur (ADEM) und Bezug von Arbeitslosengeld

Veranlasst die Gemischte Kommission eine externe berufliche Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt, wird der Betroffene ab dem Tag, der auf die Zustellung der Entscheidung der Gemischten Kommission folgt, automatisch bei der Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Service des salariés à capacité de travail) der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet.

Der Betroffene erhält Vollarbeitslosengeld, solange er keine neue Beschäftigung gefunden hat.

Im Rahmen der Zuweisung einer neuen Beschäftigung wird den eingeschränkten Kompetenzen und Fähigkeiten der Person in externer beruflicher Wiedereingliederung Rechnung getragen. Der neue Arbeitgeber kann verschiedene staatliche Beihilfen beanspruchen und insbesondere bei der ADEM die teilweise Übernahme des Lohns/Gehalts der Person in externer beruflicher Wiedereingliederung beantragen sowie in den Genuss einer Steuervergünstigung gelangen.

Garantien und Pflichten im Rahmen des Status einer Person in externer beruflicher Wiedereingliederung

Wenn ein Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle antritt, behält er seine Rechte als Person in externer beruflicher Wiedereingliederung, solange er die zur Ausübung der Beschäftigung, die er vor der Entscheidung ausübte, erforderlichen Fähigkeiten nicht wiedererlangt hat.

Ein Arbeitnehmer in externer beruflicher Wiedereingliederung, der seine neue Arbeitsstelle aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen verliert, behält seinen Status, sofern er sich innerhalb von 20 Tagen nach Ende seines Arbeitsvertrages bei der ADEM als arbeitsuchend meldet. Kündigt er sein Arbeitsverhältnis, verliert er seinen Status.

Solange der Arbeitnehmer keine Arbeit hat, ist die Aufrechterhaltung des Status an die Bedingung geknüpft, dass er weiterhin bei der ADEM als arbeitsuchend gemeldet ist.

Der Statusinhaber kann zu gemeinnützigen Arbeiten beim Staat sowie bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen herangezogen werden.

Periodische Neubeurteilung durch den Arbeitsarzt

Eine Person in externer beruflicher Wiedereingliederung kann neu beurteilt werden. Diese Beurteilung wird entweder vom zuständigen Arbeitsarzt – wenn die Person einen neuen Arbeitsplatz hat – oder vom Kontrollarzt der ADEM – wenn die Person nach wie vor arbeitslos ist – durchgeführt:

  • entweder entsprechend den in der Empfehlung nach der Anrufung angegebenen zeitlichen Abständen (wenn der Arzt bei der ersten Untersuchung davon ausgegangen war, dass die Einschränkungen vorübergehend sind, und einen Zeitpunkt angegeben hatte, zu dem er eine Neubeurteilung innerhalb von höchstens 2 Jahren vornehmen würde);
  • oder auf Antrag des Vorstands der Gemischten Kommission.

Falls der Arbeitnehmer eine neue Arbeit aufgenommen hat und eine Verminderung der Arbeitszeit oder eine Anpassung des Arbeitsplatzes erforderlich wird, ruft der Arbeitsarzt die Gemischte Kommission an, damit diese eine Entscheidung über die Anpassungen trifft.

Stellt der Arbeitsarzt fest, dass die Verminderung der Arbeitszeit medizinisch nur noch teilweise oder in ihrer Gesamtheit nicht mehr begründet ist, ruft er die Gemischte Kommission an, die über die Arbeitszeit befindet. Diese Entscheidung tritt erst nach 6 Monaten nach ihrer Mitteilung in Kraft.

Stellt der Arbeitsarzt fest, dass die Person in externer beruflicher Wiedereingliederung die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung von mit ihrer letzten Beschäftigung vergleichbaren Tätigkeiten wiedererlangt hat, bevor die Entscheidung über die externe berufliche Wiedereingliederung getroffen wird, ruft er die Gemischte Kommission an, die über den Verlust des Sonderstatus und die Einstellung der Ausgleichsentschädigung oder der beruflichen Übergangsvergütung entscheidet. Diese Entscheidung tritt erst nach 6 Monaten nach ihrer Mitteilung in Kraft.

Personen, die sich der ärztlichen Neubeurteilung entziehen, müssen damit rechnen, dass die Gemischte Kommission ihnen den Status einer Person in externer beruflicher Wiedereingliederung entzieht und die Sperrung der damit verbundenen Geldleistungen verfügt, die mit dem Zeitpunkt der Mitteilung in Kraft tritt.

Weitere Entschädigungen im Falle einer externen Wiedereingliederung

Ausgleichsentschädigung

Tritt die Person in externer beruflicher Wiedereingliederung einen neuen Arbeitsplatz mit einer Vergütung an, die geringer ist als bei ihrem letzten Arbeitgeber, hat sie Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung in Höhe des Differenzbetrags zwischen diesen beiden Vergütungen, vorausgesetzt:

  • sie wurde der neuen Beschäftigung durch die ADEM zugewiesen;
  • sie wurde bei der Einstellungsuntersuchung für diesen neuen Arbeitsplatz für geeignet erklärt;
  • die Arbeitszeit beträgt mindestens die Hälfte der Arbeitszeit, die im der ersten Wiedereingliederungsentscheidung vorangehenden Arbeitsvertrag vereinbart war. Die erforderliche Arbeitszeit kann durch die Kombination mehrerer Arbeitsplätze erreicht werden. Auf begründeten Antrag des Arbeitnehmers und Stellungnahme des Kontrollarztes der ADEM hin kann die Gemischte Kommission die Arbeitszeit auf 25 % der ursprünglichen Arbeitszeit verringern.

Die Ausgleichsentschädigung wird eingestellt, wenn die Bedingungen für den Anspruch auf Vorruhestand, Invalidenrente, vorgezogene Altersrente oder Altersrente erfüllt sind.

Berufliche Übergangsvergütung

Wenn die gesetzliche Höchstdauer der Zahlung des Arbeitslosengeldes, einschließlich Verlängerung, ausgeschöpft ist und die Person in externer Wiedereingliederung noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen eine berufliche Übergangsvergütung beziehen, über die die Gemischte Kommission entscheidet.

Sie muss jedoch eine vom Arbeitsarzt festgestellte mindestens 10-jährige Eignung für den letzten Arbeitsplatz oder eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren nachweisen.

Die Höhe der Vergütung beträgt 80 % des durchschnittlichen rentenversicherungspflichtigen Monatseinkommens, das in dem Jahr vor der Wiedereingliederungsentscheidung bezogen wurde, wobei dieser Betrag 150 % des sozialen Mindestlohns nicht überschreiten darf.

Solange die Übergangsvergütung gezahlt wird, muss die Person in externer beruflicher Wiedereingliederung bei der ADEM als arbeitsuchend gemeldet bleiben und für den Arbeitsmarkt bereitstehen.

Der Empfänger der Vergütung muss an den angegebenen Tagen und Uhrzeiten bei der ADEM vorstellig werden.

Wird ein Termin ohne triftigen Grund versäumt, verliert er für die Dauer von 7 Kalendertagen, im Wiederholungsfall für 30 Kalendertage, den Anspruch auf seine Vergütung. Erscheint er dreimal in Folge nicht, wird die Zahlung der beruflichen Übergangsvergütung endgültig eingestellt. Die Gemischte Kommission entscheidet über die vorübergehende oder endgültige Einstellung.

Die Zahlung dieser Vergütung wird eingestellt, wenn der Begünstigte einen neuen Arbeitsplatz findet – ansonsten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bedingungen für den Anspruch auf Vorruhestand, Erwerbsminderungsrente, vorgezogene Altersrente oder Altersrente in Luxemburg oder im Ausland erfüllt sind.

Die Vergütung wird auf Entscheidung der Gemischten Kommission nicht mehr gezahlt, wenn die Bedingungen für ihre Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder der Betroffene nicht an den Wiedereingliederungsmaßnahmen teilnimmt.

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