Mit dem Tod oder der Erwerbsunfähigkeit des Arbeitgebers konfrontiert sein
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Bei einer Einstellung der Tätigkeiten des Arbeitgebers infolge von dessen Tod oder Erwerbsunfähigkeit wird der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Aufgrund dieser plötzlichen Änderung seiner Situation und in Ermangelung eines Nachfolgers des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum unter gewissen Voraussetzungen spezielle Entschädigungsleistungen erhalten.
Betroffene Personen
Alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Status (schwangere Arbeitnehmerinnen, wieder eingegliederte Arbeitnehmer usw.) und der Art ihres Arbeitsvertrags, werden im Falle des Todes oder der Erwerbsunfähigkeit ihres Arbeitgebers mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses konfrontiert, sofern kein Nachfolger die Geschäfte des bisherigen Arbeitgebers übernimmt.
Vorgehensweise und Details
Rechte des Arbeitnehmers nach Auflösung des Arbeitsvertrags
Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Arbeitgebers wird der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Um den Einkommensverlust auszugleichen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf:
- Fortzahlung seines Lohns oder Gehalts während des Monats, in dem das Ereignis eingetreten ist, sowie im darauffolgenden Monat und;
- eine Entschädigung in Höhe von 50 % der monatlichen Beträge, die ihm im Falle einer Entlassung aufgrund der Kündigungsfrist zugestanden hätten.
Diese Vergütungen und Entschädigungen dürfen jedoch den Betrag der Vergütungen und Entschädigungen, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung Anspruch gehabt hätte, nicht überschreiten.
Im Falle der Weiterführung der Geschäfte durch den Nachfolger des Arbeitgebers werden sie nicht gezahlt. In diesem Fall muss die Übernahme des Unternehmens innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Geschäfte erfolgen.
Rechte des Arbeitnehmers im Falle einer Unternehmensübertragung
Aufrechterhaltung der Rechte des Arbeitnehmers
Im Falle der Übertragung eines Unternehmens, einer Niederlassung oder eines Unternehmensteils, insbesondere durch vertragliche Veräußerung, Erbfolge, Fusion, Spaltung, Vermögensumwandlung oder Vergesellschaftung, werden die Arbeitsverträge der betreffenden Arbeitnehmer automatisch vom neuen Arbeitgeber übernommen.
Durch die Übertragung werden sämtliche Rechte und Pflichten, welche sich aus einem am Datum der Übertragung bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis für den Zedenten (ehemaliger Arbeitgeber) ergeben, auf den Zessionar (neuer Arbeitgeber) übertragen.
Hier sei angemerkt, dass der Arbeitnehmer sich im Falle einer Unternehmensübertragung der Übertragung seines Arbeitsvertrages nicht widersetzen kann. Ihm bleibt nichts anderes als eine Kündigung.
Im Übrigen stellt eine Unternehmensübertragung an sich keinen Kündigungsgrund für den Zedenten oder den Zessionar dar.
Wird der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis aufgrund der Tatsache aufgelöst, dass die Übertragung eine wesentliche Veränderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers mit sich bringt, gilt die Auflösung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses als durch den Arbeitgeber erfolgt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer also gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen und eine Entschädigung aufgrund der gegebenenfalls für missbräuchlich erklärten Auflösung des Arbeitsvertrags einklagen.
Information und Beratung der Arbeitnehmer
Die Personalvertreter, d. h., die Betriebsräte des abtretenden Unternehmens und des übernehmenden Unternehmens, müssen über folgende Punkte informiert werden:
- festgelegtes oder vorgeschlagenes Datum der Übertragung;
- Grund der Übertragung;
- rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen der Übertragung für die Arbeitnehmer;
- in Bezug auf die Arbeitnehmer vorgesehene Maßnahmen.
Diese Informationen sind folgendermaßen mitzuteilen:
- im Falle des Zedenten: rechtzeitig vor der Übertragung;
- im Falle des Zessionars: rechtzeitig bevor seine Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen direkt von der Übertragung betroffen sind.
Wenn in Bezug auf die Arbeitnehmer Maßnahmen vorgesehen sind, sind der Zedent oder der Zessionar dazu verpflichtet, sich rechtzeitig vor der Übertragung mit ihrem Betriebsrat zusammenzusetzen, um eine Einigung zu finden.
In Ermangelung eines Betriebsrats sind der Zedent oder der Zessionar dazu verpflichtet, die betreffenden Arbeitnehmer im Vorfeld schriftlich über die 4 oben genannten Punkte zu informieren.
Es sei angemerkt, dass diese Informations- und Beratungspflicht zwingend gilt, ganz gleich ob die Entscheidung direkt vom Arbeitgeber oder vom Mutterunternehmen getroffen wurde.
Auswirkungen der Auflösung des Arbeitsvertrags auf den Elternurlaub
Die Auflösung des Arbeitsvertrags infolge der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Arbeitgebers bringt in der Regel die Beendigung des Elternurlaubs mit sich, ohne dass der jeweilige Arbeitnehmer jedoch das bereits bezogene Elterngeld erstatten muss, da der Grund für die Auflösung nicht von ihm zu verantworten ist.
Fall des aufgrund einer Behinderung intern wieder eingegliederten Arbeitnehmers
Die interne Wiedereingliederung eines behinderten Arbeitnehmers endet mit der Auflösung seines Arbeitsvertrags infolge der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Arbeitgebers. Statt intern wieder eingegliedert zu werden, wird der betreffende Arbeitnehmer schließlich extern wieder eingegliedert.
In diesem Zusammenhang ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Service des travailleurs à capacité réduite) der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) innerhalb von 20 Werktagen per Einschreiben über die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod seines Arbeitgebers zu informieren.
Zuständige Kontaktstellen
-
Arbeitsagentur (ADEM) Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit
- Adresse:
- 19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm Luxemburg
- Fax:
- (+352) 247 85402
- E-Mail:
- info.tcr@adem.etat.lu
- Website:
- http://www.adem.public.lu
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