Elternurlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes
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Der Elternurlaub ermöglicht es den Eltern eines Kleinkindes, ihre berufliche Laufbahn zu unterbrechen oder ihre Arbeitszeit zu verkürzen, um sich intensiver der Erziehung ihres Kindes zu widmen. Sie haben die Sicherheit, ihren Arbeitsplatz am Ende des Urlaubs zurückzuerlangen.
Ein Elternteil kann Folgendes beantragen:
- entweder den 1. Elternurlaub, der direkt im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub zu nehmen ist;
- oder den 2. Elternurlaub, der vor dem 6. Geburtstag des Kindes (12. Geburtstag im Falle einer Adoption) zu nehmen ist.
Der Elternurlaub wird nur einmal für das gleiche Kind gewährt.
Während des Elternurlaubs hat der Elternteil Anspruch auf eine Vergütung, die eine Entgeltersatzleistung darstellt und von der Zukunftskasse (CAE) gezahlt wird.
Betroffene Personen
Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternurlaub für jedes Kind nach der Geburt oder Adoption eines Kindes oder mehrerer Kinder.
Folgende Personen sind vom Elternurlaub betroffen:
- Arbeitnehmer, Auszubildende und Selbstständige;
- Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Staates, einer Gemeinde oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Angestellte der Nationalen Eisenbahngesellschaft (CFL).
Verzichtet ein Elternteil auf den Elternurlaub, kann er seinen Urlaubsanspruch nicht auf den anderen Elternteil übertragen, damit dieser 2 Mal Elternurlaub nehmen kann.
Voraussetzungen
Der (zukünftige) Elternteil muss:
- vor Beginn des Elternurlaubs mindestens 12 Monate lang ununterbrochen bei der luxemburgischen Sozialversicherung gemeldet gewesen sein. Gab es eine Unterbrechung, darf diese nicht länger als insgesamt 7 Tage in diesen 12 Monaten gewesen sein;
- bei Arbeitnehmern: einen Arbeitsvertrag oder mehrere Arbeitsverträge von insgesamt mindestens 10 Arbeitsstunden pro Woche haben;
- bei Arbeitnehmern oder Auszubildenden: einen während der gesamten Dauer des Elternurlaubs gültigen Arbeitsvertrag haben.
Hinweis: Im Falle der Veräußerung, Verschmelzung oder Übertragung eines Unternehmens gilt der Transfer eines Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz nicht als Arbeitgeberwechsel.
Vorgehensweise und Details
Die verschiedenen Arten von Elternurlaub
1. oder 2. Elternurlaub
Ein Elternteil kann Folgendes beantragen:
- den 1. Elternurlaub, der zwingend sofort im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub zu nehmen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Anspruch auf den 1. Elternurlaub endgültig verloren und der andere Elternteil kann nur den 2. Elternurlaub nehmen;
- den 2. Elternurlaub, der folgendermaßen genommen werden muss:
- im Falle einer Geburt: vor dem 6. Geburtstag des Kindes;
- im Falle einer Adoption:
- innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren nach dem Ende des Adoptionsurlaubs; oder
- wenn kein Adoptionsurlaub genommen wurde, zwischen dem Datum des Adoptionsbeschlusses und dem 12. Geburtstag des Kindes.
Wenn kein Anspruch auf Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub besteht oder kein solcher genommen wurde, ist der möglicherweise zustehende Elternurlaub ab folgendem Zeitpunkt zu nehmen:
- ab dem 1. Tag der 3. Woche nach der Entbindung; oder
- bei einer Adoption ab dem Datum des Adoptionsbeschlusses.
Sonderfälle
Arbeitnehmer in der Probezeit
Arbeitnehmer, deren Probezeit erst nach dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub endet, können lediglich den 2. Elternurlaub nehmen. Dieser kann erst nach Ablauf der Probezeit beantragt werden.
Alleinerziehende
Im Falle von Alleinerziehenden, die getrennt leben oder geschieden sind, hat der Elternteil, der mit seinem Kind oder seinen Kindern alleine lebt, die Wahl zwischen dem 1. und dem 2. Elternurlaub. Er verliert nicht den Anspruch auf den 1. Elternurlaub, wenn er ihn nicht direkt im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub nimmt.
Beantragen beide Elternteile gleichzeitig Elternurlaub, müssen sie in ihren Anträgen angeben, wer von ihnen den 1. und wer den 2. Elternurlaub nimmt. Bei Uneinigkeit steht der 1. Elternurlaub demjenigen zu, dessen Familienname in alphabetischer Reihenfolge als erster kommt.
Hat nur ein Elternteil Anspruch auf den Elternurlaub, da der andere die Bedingungen dafür nicht erfüllt, kann er zwischen dem 1. und dem 2. Elternurlaub wählen.
Vollzeit-, Teilzeit- oder nicht zusammenhängender Elternurlaub
Der 1. und der 2. Elternurlaub können in Vollzeit, in Teilzeit oder nicht zusammenhängend genommen werden, dies entsprechend der Zahl der im Arbeitsvertrag des Elternteils angegebenen Arbeitsstunden und seiner Situation:
- 40 Stunden pro Woche oder selbstständig:
- Vollzeitelternurlaub von 4 oder 6 Monaten;
- Teilzeitelternurlaub von 8 oder 12 Monaten, das heißt 50 % der normalen Arbeitszeit, mit Einwilligung des Arbeitgebers;
- nicht zusammenhängender Urlaub: 4 Zeiträume von je einem Monat während eines Zeitraums von maximal 20 Monaten, mit Einwilligung des Arbeitgebers;
- nicht zusammenhängender Urlaub: 1 ganzer Tag oder 2 halbe Tage pro Woche während eines Zeitraums von maximal 20 Monaten, mit Einwilligung des Arbeitgebers;
- 20 oder mehr Stunden pro Woche:
- Vollzeitelternurlaub von 4 oder 6 Monaten;
- Teilzeitelternurlaub von 8 oder 12 Monaten, mit Einwilligung des Arbeitgebers;
- 10 oder mehr Stunden pro Woche: Vollzeitelternurlaub von 4 bis 6 Monaten;
- Ausbildungsvertrag: Vollzeitelternurlaub von 4 oder 6 Monaten;
- der Elternteil hat mehrere Arbeitgeber oder ist als Arbeitnehmer und Selbstständiger gemeldet: Vollzeitelternurlaub von 4 oder 6 Monaten.
Für die monatliche Arbeitszeit ist die am Tag der Zustellung des Urlaubsantrags an den Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeitszeit maßgeblich.
Wenn im Jahr vor dem Elternurlaub die monatliche Arbeitszeit geändert wurde, wird die durchschnittliche Arbeitszeit dieses Jahres zugrunde gelegt. Eine Änderung die nach der Beantragung des Elternurlaubs erfolgt, wird hingegen nicht berücksichtigt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit am 1. März 2022 von 70 % auf 100 % erhöht hat, beantragt am 1. August 2022 Elternurlaub. In diesem Fall ist die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 zu berechnen. Der Elternteil kann also beispielsweise einen nicht zusammenhängenden Urlaub beantragen, da er Vollzeit arbeitet. Das Ergebnis der Berechnung des Durchschnitts wird für die Festsetzung des Elterngeldes berücksichtigt.
Hinweis: Nach Beginn des Elternurlaubs darf dessen Form nicht mehr geändert werden.
Bewilligung/Ablehnung des Teilzeit- oder nicht zusammenhängenden Elternurlaubs durch den Arbeitgeber
Ein angestellter Elternteil, der Teilzeit- oder nicht zusammenhängenden Elternurlaub nehmen will, muss im gegenseitigen Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber einen Elternurlaubsplan erstellen und unterzeichnen.
Dieser Elternurlaubsplan:
- bestimmt die tatsächlichen Urlaubszeiträume;
- muss binnen 4 Wochen ab Antragstellung vom Elternteil erstellt werden.
Anschließend sind nur noch Anpassungen von Arbeitszeiten oder Kalendermonaten möglich. Hierfür ist die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich.
Weigert sich der Arbeitgeber, einem Elternurlaub in dieser Form stattzugeben, muss er:
- den Arbeitnehmer binnen 2 Wochen nach Beantragung des Elternurlaubs per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis setzen;
- den Arbeitnehmer anschließend binnen 2 Wochen nach Zustellung seiner Ablehnung zu einem Gespräch einladen.
Ziel dieses Gesprächs ist es:
- die Ablehnung zu begründen;
- dem Arbeitnehmer schriftlich eine alternative Form des Elternurlaubs oder einen anderen Elternurlaubsplan vorzuschlagen.
Kommt keine Einigung zustande und wird binnen 2 Wochen nach diesem Gespräch kein Elternurlaubsplan unterzeichnet, hat der Arbeitnehmer nach Wahl Anspruch auf Vollzeitelternurlaub von 4 oder 6 Monaten.
Erster Elternurlaub
Antragsform und -fristen
Der Arbeitnehmer oder Auszubildende richtet seinen Antrag folgendermaßen an seinen Arbeitgeber:
- per formloses Schreiben;
- per Einschreiben mit Rückschein;
- spätestens 2 Monate vor Beginn des Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs.
Dabei muss er Folgendes angeben:
- den Vermerk „Elternurlaub im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub“ (1. Elternurlaub)“;
- die Art des beantragten Urlaubs:
- Vollzeitelternurlaub; oder
- nicht zusammenhängender Elternurlaub (in diesem Fall kann der Arbeitnehmer die gewünschte Arbeitszeiteinteilung vorschlagen); oder
- Teilzeitelternurlaub (in diesem Fall kann der Arbeitnehmer die gewünschte Arbeitszeiteinteilung vorschlagen).
Bewilligung durch den Arbeitgeber
Wenn der Antrag form- und fristgerecht eingereicht wurde, kann der Arbeitgeber den 1. Elternurlaub weder ablehnen noch einen Aufschub verlangen.
Er kann jedoch ablehnen, dass der Urlaub in Form von Teilzeiturlaub oder nicht zusammenhängendem Urlaub genommen wird. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Einreichung des Antrags per Einschreiben mit Rückschein über diese Entscheidung informieren und ihn innerhalb von 2 Wochen nach dieser Mitteilung zu einem Gespräch einladen.
Der Arbeitnehmer muss dann entweder Vollzeitelternurlaub nehmen oder auf seinen Urlaub verzichten.
Zweiter Elternurlaub
Antragsform und -fristen
Der Arbeitnehmer oder Auszubildende richtet seinen Antrag folgendermaßen an seinen Arbeitgeber:
- per formloses Schreiben; oder
- per Einschreiben mit Rückschein;
spätestens 4 Monate vor dem gewünschten Beginn des Elternurlaubs.
Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag demnach unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Arbeitgeber einen Aufschub des 2. Elternurlaubs verlangen kann, rechtzeitig einreichen.
Die antragstellende Person muss Folgendes angeben:
- den Vermerk „Elternurlaub vor dem 6./12. Geburtstag des Kindes“ (2. Elternurlaub)“;
- die Art des beantragten Urlaubs:
- Vollzeitelternurlaub; oder
- nicht zusammenhängender Elternurlaub (in diesem Fall kann der Arbeitnehmer die gewünschte Arbeitszeiteinteilung vorschlagen); oder
- Teilzeitelternurlaub (in diesem Fall kann der Arbeitnehmer die gewünschte Arbeitszeiteinteilung vorschlagen).
Bewilligung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann nicht ablehnen, dass der 2. Elternurlaub in Form von Vollzeitelternurlaub genommen wird.
Er kann hingegen:
- ablehnen, dass der 2. Elternurlaub in Form von Teilzeiturlaub oder nicht zusammenhängendem Urlaub genommen wird. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Einreichung des Antrags per Einschreiben mit Rückschein über diese Entscheidung informieren und ihn innerhalb von 2 Wochen nach dieser Mitteilung zu einem Gespräch einladen. Der Arbeitnehmer muss dann entweder Vollzeitelternurlaub nehmen oder auf seinen Urlaub verzichten; oder
- unter gewissen Bedingungen einen Aufschub beantragen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Antwort per Einschreiben mit Rückschein spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Einreichung des Antrags durch den Arbeitnehmer zukommen lassen.
Forderung eines Aufschubs durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann einen Aufschub des Urlaubs verlangen:
- um höchstens 2 Monate:
- wenn aufgrund gleichzeitiger Anträge von mehreren Arbeitnehmern die Unternehmensorganisation gestört werden könnte;
- wenn es ihm innerhalb der 4-monatigen Vorankündigungsfrist aufgrund der Besonderheit der vom betroffenen Arbeitnehmer ausgeübten Arbeit oder eines Mangels an Arbeitskräften in der besagten Branche nicht gelingt, einen Ersatz für den Arbeitnehmer zu finden;
- wenn der Antragsteller eine Führungskraft ist, die an der tatsächlichen Leitung des Unternehmens beteiligt ist;
- um höchstens 6 Monate, wenn das Unternehmen weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt;
- bis zum Ende der Saison im Falle einer saisonabhängigen Tätigkeit, wenn der beantragte Urlaub in einen Zeitraum fallen würde, in dem in der Branche Hochsaison ist.
Ein Aufschub ist jedoch nicht möglich:
- wenn der Gesundheitszustand des Kindes (durch ein ärztliches Attest bescheinigt) oder schulische oder verhaltensbedingte Probleme des Kindes (durch eine von der zuständigen Schulbehörde ausgestellte Bescheinigung bescheinigt) die Anwesenheit seiner Eltern erfordern;
- wenn der Arbeitgeber bereits zugestimmt hat;
- wenn innerhalb von 4 Wochen nach Antrag des Arbeitnehmers keine Antwort erfolgt ist;
- wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber hat und die Arbeitgeber sich nicht einig sind.
Verlangt der Arbeitgeber einen Aufschub des 2. Elternurlaubs, muss er dem Arbeitnehmer seine Antwort folgendermaßen zukommen lassen:
- per Einschreiben mit Rückschein;
- spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Einreichung des Antrags durch den Arbeitnehmer. Ansonsten gilt der Urlaub automatisch als bewilligt;
- indem er ein neues Anfangsdatum für den Elternurlaub vorschlägt;
- mit einer Begründung des Aufschubs.
Der Arbeitgeber muss auch den Betriebsrat von seiner Entscheidung in Kenntnis setzen.
Sobald sich die Parteien bezüglich der Modalitäten des Urlaubs einig sind, füllt der Arbeitgeber den ihm von seinem Arbeitnehmer oder Auszubildenden übermittelten Antrag auf Elterngeld (indemnité de congé parental) aus und unterzeichnet ihn.
Wird keine Einigung bezüglich des Aufschubs gefunden, kann das Arbeitsgericht mit der Sache befasst werden.
Anschließend kann der Arbeitnehmer oder Auszubildende den Antrag an die Zukunftskasse (CAE) schicken.
Elterngeld
Während des Elternurlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein als Ersatz für sein berufliches Einkommen von der Zukunftskasse (CAE) gezahltes monatliches Elterngeld.
Das Elterngeld ist sozialbeitrags- und steuerpflichtig, dies aufgrund einer Lohnsteuerkarte, auf der die CAE als Arbeitgeber aufgeführt ist.
Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) aktualisiert die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers automatisch ohne Antrag seitens des Steuerpflichtigen binnen durchschnittlich 30 Werktagen.
Der Anspruch auf Elterngeld verjährt binnen 2 Jahren nach dem Ende des Monats, für den es geschuldet wird.
Höhe des Elterngeldes
Die Höhe des Elterngeldes wird auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen beruflichen Einkommens der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Elternurlaubs berechnet.
Ändert sich das Einkommen nach Beginn des Elternurlaubs, wird das Elterngeld neu berechnet.
Auf der Website der Zukunftskasse (CAE) steht ein Tool zur Berechnung der Höhe des Elterngelds bereit.
Die monatlichen Zahlungen werden von der CAE im Laufe des Monats vorgenommen, für den sie geschuldet werden, unter der Bedingung, dass der Antrag und die Belege fristgerecht eingereicht wurden.
Im Falle einer Schwangerschaft oder Adoption während des Elternurlaubs, durch die ein Anspruch auf Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub für den gleichen Elternteil entsteht, ersetzt das neue Mutterschaftsgeld das Elterngeld. Es wird auf der Grundlage der im ursprünglichen Arbeitsvertrag der betroffenen Person angegebenen Daten berechnet.
Antrag im Falle von Arbeitnehmern
Um seinen Anspruch auf Elterngeld geltend zu machen, muss der Elternteil, dessen Antrag auf Elternurlaub stattgegeben wurde, einen ordnungsgemäß vom Arbeitgeber bescheinigten Antrag auf Elterngeld und den Elternurlaubsplan an die Zukunftskasse (CAE) schicken.
Dieser Antrag muss:
- spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Antrags an den Arbeitgeber eingehen (im Falle des 1. Elternurlaubs);
- spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Arbeitgebers oder, in Ermangelung einer Entscheidung, innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der im Falle eines Aufschubs des Urlaubs durch den Arbeitgeber vorgesehenen 4-wöchigen Frist eingehen (im Falle des 2. Elternurlaubs);
- im Falle von Grenzgängern: unter Angabe der ausländischen Konto- oder Postschecknummer (CCP) und zusammen mit einem Bankidentitätsnachweis (RIB) eingereicht werden;
- bei Adoption eines Kindes unter 12 Jahren: zusammen mit einer Bescheinigung des Gerichts des Wohnorts über die Einleitung des Adoptionsverfahrens eingereicht werden.
Die CAE kann zusätzliche Dokumente zur Vervollständigung des Antrags verlangen. Diese Dokumente können eingereicht werden:
- auf dem Postweg; oder
- über MyGuichet.lu.
Antrag im Falle von Selbstständigen
Um Elternurlaub in Anspruch nehmen zu können, muss ein Elternteil, der einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, die Zukunftskasse (CAE) direkt per Einschreiben mit Rückschein über seinen Elternurlaub informieren, dies:
- spätestens 2 Monate vor Beginn des Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs, falls er den 1. Elternurlaub beantragt;
- mindestens 4 Monate vor Beginn des Elternurlaubs, wenn es sich um den 2. Elternurlaub handelt.
Er muss seinem Schreiben eine eidesstattliche Erklärung hinzufügen.
Die CAE kann zusätzliche Dokumente zur Vervollständigung des Antrags verlangen. Diese Dokumente können eingereicht werden:
- auf dem Postweg; oder
- über MyGuichet.lu.
Aberkennung des Elterngeldes
Das Elterngeld wird nicht mehr gezahlt, wenn die Bedingungen für seine Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.
Empfänger von Elterngeld müssen die Zukunftskasse (CAE) binnen eines Monats über jedes Ereignis informieren, das eine Herabsetzung oder Einstellung ihres Elterngeldanspruchs bewirken könnte.
Im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder eines Aufhebungsvertrags (Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien) vor Ablauf des Elternurlaubs bewirkt die Auflösung des Arbeitsvertrags die Beendigung des Elternurlaubs. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer der CAE das bezogene Elterngeld zurückzahlen.
Mitgliedschaft von Arbeitnehmern bei der Sozialversicherung
Während des Vollzeitelternurlaubs muss der Arbeitgeber:
- die Zahlung des Gehalts des Arbeitnehmers einstellen;
- die Ausstellung von Verpflegungsschecks und anderen Sachleistungen, die der Arbeitnehmer vor seinem Urlaub erhielt, einstellen.
Während des Teilzeitelternurlaubs oder nicht zusammenhängenden Elternurlaubs muss der Arbeitgeber:
- eine neue Anmeldung bei der CCSS vornehmen, um die Änderung der Anzahl an Arbeitsstunden zu melden;
- weiterhin den Lohn im Verhältnis zu den vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden zahlen.
Bei der Rückkehr des Arbeitnehmers nach dem Elternurlaub muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erneut anmelden.
Mehrlingsgeburten oder Mehrfachadoptionen
Im Falle einer Mehrlingsgeburt (zum Beispiel Zwillinge) oder einer Mehrfachadoption besteht der Anspruch auf Elternurlaub integral für jedes Kind.
Für jedes Kind:
- müssen die Eltern einen Antrag auf Elternurlaub stellen;
- können die Eltern eine andere Art von Elternurlaub beantragen.
Neue Geburt oder Adoption während des Elternurlaubs
Der Elternurlaub wird im Falle eines neuen Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs unterbrochen. In diesem Fall ersetzt der Mutterschafts-/Adoptionsurlaub den Elternurlaub und der restliche Elternurlaub wird an den neuen Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub angehängt.
Wenn ein Elternteil entscheidet, im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub Elternurlaub für das neue Kind zu nehmen, wird dieser Elternurlaub von Rechts wegen bis zum Ende des restlichen Elternurlaubs, der im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub genommen wird, aufgeschoben.
Beispiel: Die Mutter hat Elternurlaub für ihr erstes Kind vom 1. Januar bis zum 30. Juni. Der Mutterschaftsurlaub für ihr 2. Kind beginnt am 1. Mai. Der Elternurlaub für ihr 1. Kind wird demnach unterbrochen und die 2 verbleibenden Monate müssen nach dem Mutterschaftsurlaub für ihr 2. Kind genommen werden, also vom 1. Oktober bis zum 30. November.
Ablauf des Elternurlaubs
Ersatz des abwesenden Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber kann einen im Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmer durch einen neuen Arbeitnehmer ersetzen, der mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingestellt wird.
Der neue Arbeitnehmer kann folgendermaßen eingesetzt werden:
- entweder an der gleichen Stelle wie der abwesende Arbeitnehmer;
- oder an einer anderen Stelle, je nachdem welche Umstrukturierungen aufgrund der Abwesenheit des im Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmers im Unternehmen vorgenommen wurden.
Folgendes gilt auf jeden Fall für den Vertrag des vertretenden Arbeitnehmers:
- Er beginnt frühestens 3 Monate vor Beginn des Elternurlaubs oder des Mutterschaftsurlaubs, falls der Elternurlaub im Anschluss an einen Mutterschaftsurlaub genommen wird.
- Er endet spätestens 3 Monate nach dem Ende des Elternurlaubs des vertretenen Arbeitnehmers.
Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers nach dem Elternurlaub
Um nach dem Ende des Elternurlaubs seine Wiedereingliederung zu erleichtern und seine Beschäftigungsfähigkeit zu gewährleisten, kann der Arbeitnehmer:
- während der gesamten Dauer seines Elternurlaubs in den Genuss von Fortbildungsmaßnahmen kommen, die vom Arbeitgeber angeboten werden;
- an Besprechungen oder Veranstaltungen teilnehmen, die während seines Elternurlaubs organisiert werden.
Solche Maßnahmen sind spätestens einen Monat vor Beginn des Elternurlaubs anhand eines Nachtrags zum Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer kann die Teilnahme an diesen Maßnahmen jedoch beenden, ohne dass sich daraus negative Folgen für ihn ergeben.
Kündigungsschutz
Der Arbeitnehmer ist gegen jegliche ordentliche Kündigung geschützt, dies:
- ab dem letzten Tag der Frist für die Vorankündigung des Antrags auf Elternurlaub;
- während der gesamten Dauer des Elternurlaubs.
Dieser Kündigungsschutz gilt ab:
- 2 Monaten und einem Tag vor Beginn des Mutterschafts-/ Adoptionsurlaubs, wenn es sich um den 1. Elternurlaub handelt;
- 4 Monaten und einem Tag vor Beginn des Elternurlaubs, wenn es sich um den 2. Elternurlaub handelt.
Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht gegen eine außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung geschützt. Die Beendigung des Arbeitsvertrags bewirkt die Beendigung des Elternurlaubs, und der Arbeitnehmer muss das bereits bezogene Elterngeld erstatten.
Erholungsurlaub und Betriebszugehörigkeit
Der Arbeitgeber muss:
- den Elternurlaub bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und der damit verbundenen Vorteile berücksichtigen;
- den bei Beginn des Vollzeitelternurlaubs noch nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub bis zur tatsächlichen Rückkehr des Arbeitnehmers aufschieben, dies integral und unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen.
Der Arbeitnehmer erwirbt hingegen während der Dauer des Vollzeitelternurlaubs – im Gegensatz zum Teilzeitelternurlaub (Urlaub im Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeit) und zum Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub – keine neuen Urlaubsansprüche. Während des Vollzeitelternurlaubs wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt.
Ende des Elternurlaubs
Wiederaufnahme der Arbeit nach dem geplanten Ende des Elternurlaubs
Nach Beendigung des Elternurlaubs muss der Arbeitnehmer an seine Stelle oder eine gleichwertige Stelle (in Bezug auf Vergütung und Qualifikationen) zurückkehren.
Der Arbeitnehmer, der seine ursprüngliche Arbeit am Ende des Elternurlaubs wieder aufnimmt, hat Anspruch auf ein Gespräch mit seinem Arbeitgeber. Dieses Gespräch hat zum Ziel, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, eine Anpassung seiner Arbeitszeiten (Uhrzeiten/Verteilung der Arbeitszeiten) während einer bestimmten Zeit zu beantragen, die ein Jahr ab dem für die Rückkehr vereinbarten Datum nicht überschreitet.
Lehnt der Arbeitgeber einen solchen Antrag ab, muss er seine Entscheidung begründen.
Beachtet der Arbeitgeber diese Verpflichtungen nicht, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Schadenersatz klagen.
Wiederaufnahme der Arbeit vor dem geplanten Ende des Elternurlaubs
Nimmt der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitgeberwechsels die Arbeit vor dem geplanten Ende des Elternurlaubs wieder auf, kann er das Elterngeld behalten.
Bei frühzeitiger Wiederaufnahme der Arbeit beim gleichen Arbeitgeber und Unterbrechung des Elternurlaubs muss das gesamte bezogene Elterngeld zurückgezahlt werden, es sei denn, die Unterbrechung ist durch nicht vom Arbeitnehmer verschuldete Gründe gerechtfertigt.
Der Anspruch auf Elternurlaub erlischt demnach am Tag der Wiederaufnahme der Arbeit, und die eventuell verbleibenden Monate des Elternurlaubs sind verloren.
Der neue Arbeitgeber kann hingegen auch damit einverstanden sein, dass der Arbeitnehmer seinen beim vorherigen Arbeitgeber begonnenen Elternurlaub fortsetzt.
Auf jeden Fall muss der Arbeitnehmer die Zukunftskasse (CAE) im Vorfeld darüber informieren.
Kündigung des Arbeitnehmers nach dem geplanten Ende des Elternurlaubs
Nach dem Elternurlaub muss der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnehmen, es sei denn, er beschließt, seinen Arbeitsvertrag zu beenden.
Möchte der Arbeitnehmer seine Arbeit nach Beendigung des Elternurlaubs nicht wieder aufnehmen, muss er seinen Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein innerhalb der gleichen Frist wie im Falle einer Kündigung über seine Absicht informieren.
Das Arbeitsverhältnis kann nach dem Elternurlaub auch im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien aufgelöst werden.
Wird die Kündigung nicht per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt, so stellt die Nichtwiederaufnahme der Arbeit nach Beendigung des Elternurlaubs einen Grund für eine fristlose Kündigung aufgrund einer schwerwiegenden Verfehlung dar.
Kündigung durch den Arbeitnehmer vor dem Ende des Elternurlaubs
Im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder eines Aufhebungsvertrags (Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien) vor Ablauf des Elternurlaubs bewirkt die Auflösung des Arbeitsvertrags die Beendigung des Elternurlaubs. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer der CAE das gesamte bezogene Elterngeld zurückzahlen.
Tod des Kindes oder Ablehnung des Adoptionsantrags
Der Arbeitnehmer muss seine Arbeit spätestens 1 Monat nach dem Tod des Kindes oder der Ablehnung des Adoptionsantrags wieder aufnehmen. Hat der Arbeitgeber eine Vertretung für den betroffenen Arbeitnehmer eingestellt und kann er dem Arbeitnehmer keine seinen Qualifikationen und seiner Vergütung entsprechende Stelle anbieten, wird der Elternurlaub verlängert, jedoch nur bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende des Elternurlaubs.
Arbeitgeberwechsel während des Elternurlaubs
Im Falle eines Arbeitgeberwechsels während des Elternurlaubs kann dieser fortgesetzt werden, sofern:
- der neue Arbeitgeber einverstanden ist;
- der neue Arbeitsvertrag dieselbe Anzahl an Arbeitsstunden vorsieht wie der frühere Arbeitsvertrag.
In diesem Fall muss der Elternteil der Zukunftskasse (CAE) Folgendes zukommen lassen:
- ein Schreiben des neuen Arbeitgebers, in dem dieser bescheinigt, dass er einwilligt, dass der Arbeitnehmer den Elternurlaub fortsetzt;
- eine Kopie des neuen Arbeitsvertrags.
Beschließt der Arbeitnehmer, seine Stelle beim neuen Arbeitgeber vor dem Ende des Elternurlaubs anzutreten, kann er das bis zu diesem Zeitpunkt bezogene Elterngeld behalten.
Beanstandungen und Rechtsmittel
Etwaige Beanstandungen sind an folgende Stellen zu richten:
- an die Arbeitsgerichte im Falle von Streitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber und einem seiner Arbeitnehmer (zum Beispiel bei Uneinigkeit bezüglich des Aufschubs des Elternurlaubs);
- an den Verwaltungsrat der CAE im Falle eines Widerspruchs gegen einen Ablehnungsbescheid;
- an das Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) (erste Rechtsmittelinstanz nach dem Beschluss des Verwaltungsrats) und anschließend das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale) (bei Berufungen) im Falle von Streitigkeiten zwischen der Zukunftskasse und den Antragstellern auf Elterngeld.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
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- Fax:
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- Website:
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Nationale Gesundheitskasse (CNS) Kontrolle und Verwaltung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
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Nationale Gesundheitskasse (CNS) Geldleistungen
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Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Leistungen in Sachen Krankheit-Mutterschaft
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4, rue Mercier
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- (+352) 27 57 27 58
- Website:
- http://www.cns.lu/de
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Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Erstattungen international
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4, rue Mercier
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Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
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- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
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- http://www.cns.lu/de
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Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Erstattungen national
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Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
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Weitere Informationen
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Online-rechner "Elternurlaub"
auf der Website der Zukunftskasse
-
Elternurlaub
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
-
Congé parental
sur Sante.lu
-
Le congé parental
sur le Portail de la fonction publique
-
Elternurlaub
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
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