Adoptionsurlaub
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Adoptionsurlaub wird den Adoptiveltern eines oder mehrerer Kinder gewährt, die das Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht haben.
Dieser Urlaub ermöglicht einem der beiden Ehepartner, sich um das bzw. die kürzlich in der Familie aufgenommenen Kinder zu kümmern.
Betroffene Personen
Jeder Arbeitnehmer oder Selbstständige, der ein oder mehrere Kinder (die das Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht haben) adoptiert, hat Anspruch auf Adoptionsurlaub. Allerdings wird der Adoptionsurlaub nur einem der beiden Ehepartner gewährt.
Wenn beide Ehepartner die Bedingungen für die Bewilligung des Adoptionsurlaubs erfüllen, müssen sie bestimmen, wer den Urlaub nehmen wird.
Wenn nur einer der Ehepartner die Bedingungen für die Bewilligung des Urlaubs erfüllt, kann auch nur dieser den Urlaub nehmen.
Die Person, die nicht in den Genuss des Adoptionsurlaubs gelangen kann, hat Anspruch auf 10 Tage Sonderurlaub (oder mehr, je nach Rechtsstellung oder im Unternehmen geltendem Tarifvertrag).
Nach Beendigung des Adoptionsurlaubs hat jeder der beiden Elternteile Anspruch auf Elternurlaub.
Voraussetzungen
Um in den Genuss des Adoptionsurlaubs und einer finanziellen Entschädigung zu kommen, muss der betroffene Arbeitnehmer oder Selbstständige:
- gesetzlich versichert (Kranken-/Mutterschaftsversicherung) gewesen sein;
- und zwar während mindestens 6 Monaten im Laufe der dem Adoptionsurlaub vorangegangenen 12 Monate.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Adoptionsurlaub
Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer, der Adoptionsurlaub nehmen möchte, muss:
- einen entsprechenden Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen, dies anhand:
- der vom Gericht ausgestellten Bescheinigung, gemäß der das Adoptionsverfahren eingeleitet wurde (Adoptionsantrag); oder
- der vom Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend ausgestellten Genehmigung zur Fortsetzung des Verfahrens;
- der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) den Adoptionsantrag oder die Genehmigung zur Fortsetzung des Verfahrens übermitteln und dabei seine Kontaktdaten und das mit dem Arbeitgeber vereinbarte Anfangsdatum des Adoptionsurlaubs angeben.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den Adoptionsurlaub nicht verweigern.
Alleinerziehende
Im Falle einer Adoption durch einen Alleinerziehenden muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte zurückgeben, damit dieser sie zwecks Änderung der Steuerklasse an das zuständige Steueramt zurückschicken kann, wobei er ebenfalls die Bescheinigung des Gerichts beifügen muss.
Selbstständige
Eine selbstständige Person, die Adoptionsurlaub nehmen möchte, muss der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) den Adoptionsantrag oder die Genehmigung zur Fortsetzung des Verfahrens übermitteln und dabei ihre Kontaktdaten und das Anfangsdatum des Adoptionsurlaubs angeben.
Die CNS lässt ihr dann ein Formular für eine „eidesstattliche Erklärung“ zukommen, das sie ihr ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zurücksenden muss. Mit diesem Formular:
- erklärt die antragstellende Person, dass sie ihre berufliche Tätigkeit während des Adoptionsurlaubs einstellt; und
- teilt das Datum mit, an dem sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wird.
Dauer und Vergütung
Dauer des Adoptionsurlaubs
Der Adoptionsurlaub dauert 12 Wochen ab dem der CNS mitgeteilten Datum.
Höhe der finanziellen Entschädigung
Während seines Adoptionsurlaubs hat der Arbeitnehmer oder Selbstständige Anspruch auf eine Geldleistung von der CNS. Diese Geldleistung wird auf die gleiche Art berechnet wie das Krankengeld.
Sie entspricht:
- bei Arbeitnehmern:
- der höchsten Grundvergütung der letzten 3 Monate vor dem Adoptionsurlaub;
- gegebenenfalls ergänzt durch den Durchschnitt der Zulagen und Vergünstigungen der letzten 12 Monate vor dem Monat, der dem Adoptionsurlaub vorangeht.
- bei Selbstständigen: der Beitragsbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Beginns des Adoptionsurlaubs.
Die Entschädigung kann nicht:
- geringer sein als der soziale Mindestlohn; oder
- höher sein als das 5-Fache des sozialen Mindestlohns.
Die Entschädigung kann nicht gleichzeitig bezogen werden mit:
- Krankengeld; oder
- jedem sonstigen beruflichen Einkommen.
Auswirkungen des Adoptionsurlaubs auf den Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag
Ein Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag genießt während der gesamten Dauer seines Adoptionsurlaubs sowie gegebenenfalls während des anschließenden Vollzeitelternurlaubs Kündigungsschutz.
Ist er noch in der Probezeit, wird diese ab dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Bescheinigung des Gerichts aushändigt, ausgesetzt.
Die restliche Probezeit läuft wieder ab Ablauf der Kündigungsschutzfrist.
Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag
Im Falle eines befristeten Arbeitsvertrags kommt es weder zu einer Aussetzung der Probezeit noch zu einer Verlängerung des befristeten Vertrags; dieser läuft wie vorgesehen aus.
Vergütung und Sozialversicherung
Während des Adoptionsurlaubs muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) abmelden.
Zudem muss der Arbeitgeber:
- die Zahlung des entsprechenden Lohns während der gesamten Dauer des Adoptionsurlaubs aussetzen. Auf den Lohn- oder Gehaltsabrechnungen und den Meldungen der Löhne/Gehälter bei der CCSS kann in diesem Fall „keine Lohn-/ Gehaltszahlung” (0 Euro) angegeben werden. Die geldwerten Vorteile (Zurverfügungstellung eines Dienstwagens, Essensschecks usw.) können während des Adoptionsurlaubs ebenfalls ausgesetzt werden;
- die Abwesenheit des Arbeitnehmers im Rahmen der monatlichen Anzeigen der Arbeitsunfähigkeiten bei der CCSS angeben.
Die CNS holt die erforderlichen Auskünfte bei der CCSS ein, um die Zahlung der Entschädigung während des Adoptionsurlaubs zu übernehmen.
Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht ordentlich kündigen oder ihn zu einem vorherigen Gespräch im Hinblick auf eine Kündigung vorladen.
Dieser Kündigungsschutz:
- beginnt mit der Aushändigung der Adoptionsbescheinigung des Gerichts durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber; und
- gilt bis 12 Wochen nach der Adoption.
Beschließt der Arbeitgeber trotz dieses Verbots dennoch, dem Arbeitnehmer im Adoptionsurlaub zu kündigen, kann dieser innerhalb von 15 Tagen nach der erfolgten Kündigung die Nichtigerklärung der Kündigung beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts beantragen.
Im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung kann der Arbeitnehmer jedoch während des Adoptionsurlaubs entlassen werden. Der Arbeitgeber kann zwar den sofortigen Ausschluss in Erwartung des Urteils des Arbeitsgerichts aussprechen, jedoch kann er ihm nicht auf eigene Initiative ein eigentliches Kündigungsschreiben zukommen lassen.
Der Arbeitgeber muss beim Arbeitsgericht einen Antrag stellen, um den Arbeitsvertrag kündigen zu dürfen. Das Gericht prüft die Schwere der vorgeworfenen Verfehlung. Es entscheidet, ob es den sofortigen Ausschluss bestätigt und demnach die Kündigung verkündet. Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung ohne Ausschluss unter den vorerwähnten Bedingungen ordnet der Vorsitzende die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Unternehmen an.
Der betroffene Arbeitnehmer kann ebenfalls eine Schadenersatzklage wegen missbräuchlicher Kündigung einreichen.
Urlaub und sonstige Vorteile
Der Adoptionsurlaub wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt, was mit sich bringt, dass:
- der Adoptionsurlaub bei der Berechnung der Tage des Jahresurlaubs berücksichtigt wird. Die zu Beginn des Adoptionsurlaubs nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage können innerhalb der gesetzlichen Fristen übertragen werden;
- der Adoptionsurlaub bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Feststellung von diesbezüglichen Ansprüchen berücksichtigt wird;
- die Stelle des Arbeitnehmers während des Adoptionsurlaubs freigehalten oder ihm nach dem Urlaub eine gleichwertige Stelle im Unternehmen angeboten wird (die seinen Qualifikationen entspricht und für die er eine mindestens gleichwertige Vergütung bezieht);
- die vom Arbeitnehmer vor seinem Adoptionsurlaub erworbenen Vorteile aufrechterhalten werden;
- die während seines Urlaubs in Kraft getretenen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen auch für ihn gelten.
Kündigung durch den Arbeitnehmer und Recht auf bevorzugte Wiedereinstellung
Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit am Ende seines Adoptionsurlaubs nicht wieder auf, weil er sich ausschließlich der Erziehung seines Kindes widmen möchte, kann er fristlos kündigen, ohne eine Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zahlen zu müssen. Diese Art der außerordentlichen Kündigung gilt nicht für Arbeitnehmer, die nach ihrem Adoptionsurlaub lediglich den Arbeitgeber wechseln möchten.
Zudem kann er innerhalb eines Jahres nach Ende des Adoptionsurlaubs per Einschreiben mit Rückschein sein Recht auf bevorzugte Wiedereinstellung geltend machen. Nach einem solchen Antrag ist der Arbeitgeber ein Jahr lang verpflichtet, ihn bevorrechtigt für Stellen einzustellen, zu deren Ausübung er aufgrund seiner Qualifikationen befugt ist. Außerdem muss er ihm im Falle einer Wiedereinstellung sämtliche Vergünstigungen bewilligen, die ihm zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zustanden.
Elternurlaub
Am Ende des Adoptionsurlaubs kann jeder Elternteil Teilzeit- oder Vollzeitelternurlaub in Anspruch nehmen.
Im Falle eines Vollzeitelternurlaubs wird der Arbeitsvertrag vollständig ausgesetzt und der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen abmelden.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- E-Mail:
- cns@secu.lu
- Website:
- https://cns.public.lu/de
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Leistungsabteilung (Pflegeversicherung)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- Website:
- http://www.cns.lu/de
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Überweisung ins Ausland
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- E-Mail:
- cns@secu.lu
- Website:
- http://www.cns.lu/de
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Kontrolle und Verwaltung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- E-Mail:
- controle.cns@secu.lu
- Website:
- http://www.cns.lu/de
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Geldleistungen
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- Website:
- http://www.cns.lu/de
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Leistungen in Sachen Krankheit-Mutterschaft
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- Website:
- http://www.cns.lu/de
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Erstattungen international
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- Website:
- http://www.cns.lu/de
-
Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Erstattungen national
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-21
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 27 57 1
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
- Website:
- http://www.cns.lu/de
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