Urlaub für Hilfspersonen
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Der Urlaub für pflegende Angehörige (congé d’aidant) ist ein Sonderurlaub von 5 Tagen, der Ihnen als Arbeitnehmer gewährt wird, damit Sie einen Angehörigen oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person pflegen oder unterstützen können.
Gegebenenfalls und auf Antrag des Arbeitgebers beim Ministerium für Arbeit übernimmt der Staat 50 % der Kosten für diesen Urlaub.
Betroffene Personen
Alle Personen, die einen Arbeitsvertrag haben, der dem luxemburgischen Arbeitsgesetzbuch unterliegt, haben Anspruch auf diesen Sonderurlaub.
Sie haben Anspruch darauf, sobald Sie Ihren Dienst in einem Unternehmen antreten. Sie müssen also nicht die 3-monatige Wartezeit einhalten, die im Rahmen des gesetzlichen Urlaubs vorgesehen ist.
Dieser Sonderurlaub, der gemeinhin als „Urlaub für pflegende Angehörige“ bezeichnet wird, kann nur dann gewährt werden, wenn es darum geht, folgende Personen zu pflegen und zu unterstützen:
- Angehörigen; oder
- in Ihrem Haushalt lebende Personen;
die auf erhebliche Pflege oder Unterstützung angewiesen sind, und zwar aus schwerwiegenden medizinischen Gründen, die ihre Fähigkeit und ihre Autonomie einschränken und sie außerstande setzen, physische, kognitive oder psychologische Beeinträchtigungen oder gesundheitsbezogene Belastungen oder Anforderungen auszugleichen oder selbstständig zu bewältigen. Diese Gründe müssen von einem Arzt bestätigt werden.
Als „Angehörige“ im Sinne dieses Urlaubs gelten:
- der Sohn;
- die Tochter;
- die Mutter;
- der Vater;
- der Ehepartner; oder
- der Partner.
Vorgehensweise und Details
- Arbeitnehmer
- Arbeitgeber
Beantragung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer
Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie den Urlaub für pflegende Angehörige in Anspruch nehmen können, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber oder dessen Vertreter spätestens am Tag Ihrer Abwesenheit persönlich oder über eine vermittelnde Person mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen.
Spätestens am 3. Tag nach jeder Abwesenheit sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber folgende Dokumente vorzulegen:
- ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; und
- ein Dokument, das belegt, dass die Person, die Unterstützung benötigt, ein Angehöriger ist oder am selben Wohnsitz wie Sie lebt.
Beantragung der Erstattung durch den Arbeitgeber
50 % der vom Arbeitgeber während dieses Urlaubs gezahlten Gehälter gehen zulasten des Staates.
Um Anspruch darauf zu haben, muss der Arbeitgeber zwingend einen Antrag auf Erstattung an das Ministerium für Arbeit richten. Der Antrag ist über MyGuichet.lu innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Inanspruchnahme des Urlaubs oder ab dem letzten Tag des Urlaubs einzureichen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen nimmt (zum Beispiel in ganzen Tagen oder in Stunden aufgeteilt).
Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
- ein LuxTrust-Produkt (Smartcard oder Signing Stick); oder
- ein elektronischer Personalausweis (eID).
In Ihrem Antrag müssen Sie Folgendes angeben:
- Angaben zum Unternehmen:
- Name, Identifikationsnummer und Adresse des Unternehmens;
- Kontaktperson;
- Bankdaten;
- Informationen über die Mitgliedschaft bei einem arbeitsmedizinischen Dienst;
- Angaben zum Arbeitnehmer:
- Name und Vorname;
- Identifikationsnummer und Beruf;
- Adresse;
- Beziehung zu der Person, die auf Unterstützung angewiesen ist;
- Name und Vorname der Person, die auf Unterstützung angewiesen ist;
- Angaben zu den Urlaubstagen bzw. zu den Urlaubsstunden;
- Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche.
Die Einreichung einer unvollständigen Akte unterbricht die Ausschlussfrist von 6 Monaten, verzögert jedoch die Bearbeitung Ihrer Akte.
Die Elemente, die bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags berücksichtigt werden, sind das Grundgehalt, das der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) gemeldet wird, zuzüglich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, die sich auf den Zeitraum des Urlaubs für pflegende Angehörige beziehen.
Das Grundgehalt, das zur Berechnung der Erstattung herangezogen wird, ist auf das Fünffache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer begrenzt. Arbeitet der Arbeitnehmer in Teilzeit oder bei mehreren Arbeitgebern, wird die Grenze proportional entsprechend seiner Arbeitszeit angepasst.
Belege
Als Arbeitgeber müssen Sie Ihrem Antrag die folgenden Belege beifügen:
- die Gehaltsabrechnungen, die sich auf den Zeitraum des Urlaubs für pflegende Angehörige und auf den Monat vor dem Urlaub für pflegende Angehörige beziehen;
- im Falle einer Person, die mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt, aber nicht mit ihm verwandt ist: die erweiterte Wohnsitzbescheinigung des Arbeitnehmers.
Dauer des Urlaubs für pflegende Angehörige
Innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von 12 Monaten kann ein Arbeitnehmer maximal 5 Tage Urlaub für pflegende Angehörige nehmen.
Der Beschäftigungszeitraum stellt einen Bezugszeitraum dar, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf 40 Stunden Sonderurlaub hat, wenn er vollzeitbeschäftigt ist.
Arbeitet der Arbeitnehmer in Teilzeit oder bei mehreren Arbeitgebern, werden diese Urlaubsstunden anteilig berechnet.
Dieser Bezugszeitraum beginnt am Tag der ersten Inanspruchnahme dieses Urlaubs durch den Arbeitnehmer und endet nach 12 Monaten Beschäftigung. Zu diesem Zeitpunkt können 2 verschiedene Situationen eintreten:
- Der Arbeitnehmer hat seine 40 Stunden Urlaub für pflegende Angehörige ausgeschöpft.
- Oder er hat sie nicht ausgeschöpft.
In beiden Fällen wird der Stundenzähler auf 0 zurückgesetzt. Sobald der Arbeitnehmer seinen nächsten Antrag auf diese Art von Urlaub stellt, beginnt ein neuer Beschäftigungszeitraum, innerhalb dessen der Arbeitnehmer erneut Anspruch auf die volle Anzahl an Urlaubsstunden hat.
Beispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nimmt am 18. September 2023 die ersten 8 Stunden seines Sonderurlaubs, am 5. und 6. Januar 2024 16 Stunden, am 18. Februar 2024 2 Stunden und die restlichen 14 Stunden seines Urlaubs für pflegende Angehörige am 18. und 19. März 2024.
In diesem Fall entsteht der Anspruch auf einen neuen Urlaub für pflegende Angehörige von 40 Stunden frühestens am 18. September 2024.
Hat derselbe Arbeitnehmer hingegen im Zeitraum vom 18. September 2023 bis zum 17. September 2024 nur 20 Stunden seines Sonderurlaubs genommen, verliert er die restlichen Stunden und frühestens ab dem 18. September 2024 entsteht für ihn ein neuer Anspruch auf 40 Stunden Urlaub für pflegende Angehörige.
Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer kann die nicht genommenen Stunden nicht ansammeln, sondern verliert diese automatisch, sobald ein neuer Anspruch auf Urlaub für pflegende Angehörige entsteht.
In jedem Fall beginnt der nächste Beschäftigungszeitraum von 12 Monaten erst ab der nächsten Inanspruchnahme des Urlaubs.
Im Falle von Zeiträumen der Beschäftigungslosigkeit wird der Bezugszeitraum ausgesetzt und um die Dauer der Beschäftigungslosigkeit verlängert.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der am 18. September 2023 8 Stunden seines Urlaubs für pflegende Angehörige nimmt, in den Monaten Dezember 2023 bis Januar 2024 nicht beschäftigt ist und ab Februar 2024 wieder Vollzeit arbeitet, kann die restlichen 32 Stunden bis zum 17. November 2024 nehmen. Der Anspruch auf einen neuen Urlaub für pflegende Angehörige von 40 Stunden entsteht frühestens am 18. November 2024.
Der neue Bezugszeitraum von 12 Beschäftigungsmonaten wird durch die nächste Inanspruchnahme des Urlaubs ausgelöst, die nicht unbedingt am ersten Tag nach dem Ende des vorherigen Bezugszeitraums erfolgen muss.
Sonderfälle
Anträge, die nicht über MyGuichet.lu übermittelt werden, sind nur zulässig, wenn Sie nachweisen können, dass Sie keinen Zugang zu diesem Übermittlungsweg haben.
Diese Anträge sind gegebenenfalls formlos in Schriftform zusammen mit den oben aufgeführten Belegen an das Ministerium für Arbeit zu richten. Sie müssen zwingend die Informationen über das Unternehmen und den Arbeitnehmer enthalten.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Arbeit Abteilung Sonderurlaub
- Adresse:
- 26, rue Sainte-Zithe L-2939 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 130
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre II, Titre III, Chapitre III
-
Loi du 15 août 2023
portant modification : 1° du Code du travail ; 2° de la loi modifiée du 16 avril 1979 fixant le statut général des fonctionnaires de l’État ; 3° de la loi modifiée du 24 décembre 1985 fixant le statut général des fonctionnaires communaux, en vue de la transposition de la directive (UE) 2019/1158 du Parlement européen et du Conseil du 20 juin 2019 concernant l’équilibre entre vie professionnelle et vie privée des parents et des aidants et abrogeant la directive 2010/18/UE du Conseil
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