Urlaub aus familiären Gründen bei Krankheit seines Kindes

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Urlaub aus familiären Gründen bei Krankheit des Kindes kann von einem Elternteil genommen werden, wenn es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt.

Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen variiert je nach Alter des Kindes.

Der Urlaub kann verlängert werden, wenn das Kind:

  • eine fortschreitende Krebserkrankung hat; oder
  • mehr als 2 Wochen im Krankenhaus verbringen muss; oder
  • im weitesten Sinne des Wortes „unter Quarantäne“ gestellt wird.

Der Urlaub kann um höchstens 52 Wochen verlängert werden. Die Dauer der Verlängerung wird über einen Bezugszeitraum von 104 Wochen berechnet.

Die Dauer der Verlängerung des Urlaubs im Falle der Schließung von Schulen, Kinderkrippen und Maisons-relais – mit dem Ziel, die Ausbreitung einer Epidemie zu begrenzen – wird von der Luxemburger Regierung festgelegt.

Infolge der Abwesenheit des Arbeitnehmers muss dem Arbeitgeber so schnell wie möglich und der zuständigen Krankenkasse binnen 3 Tagen ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Betroffene Personen

Um in den Genuss des Urlaubs aus familiären Gründen zu kommen, muss der betroffene Elternteil für das Kind, das jünger als 18 Jahre ist und die Anwesenheit eines der beiden Elternteile benötigt, unterhaltsverpflichtet sein. Dies gilt für:

  • Arbeitnehmer (mit befristetem oder unbefristetem Vertrag oder in der Probezeit);
  • Auszubildende;
  • Selbstständige.

Wenn nur ein Elternteil berufstätig ist und der andere zu Hause ist, hat der erwerbstätige Elternteil dennoch Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen.

Wenn beide Elternteile berufstätig sind, ist jeder Elternteil berechtigt, Urlaub aus familiären Gründen zu nehmen, jedoch nicht gleichzeitig mit dem anderen Elternteil.

Als unterhaltsberechtigt gelten Kinder, die zum Zeitpunkt der Erkrankung die physische Anwesenheit eines der beiden Elternteile benötigen.

Dabei kann es sich um folgende Kinder handeln:

  • eheliche Kinder;
  • uneheliche Kinder;
  • Adoptivkinder.

Voraussetzungen

Der Urlaub aus familiären Gründen wird gegen Vorlage eines ärztlichen Attests gewährt. Wer den Urlaub in Anspruch nehmen möchte, muss dazu einen Arzt aufsuchen.

Vorgehensweise und Details

Dauer und Bedingungen für die Bewilligung

Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen variiert je nach Alter des Kindes:

1. Alterskategorie Kinder unter 4 Jahren 12 Urlaubstage pro Kind

2. Alterskategorie Kinder ab 4. Jahren bis zum Tag vor ihrem 13. Geburtstag 18 Urlaubstage pro Kind

3. Alterskategorie Kinder ab 13 Jahren und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die stationär im Krankenhaus behandelt werden 5 Urlaubstage pro Kind im Fall einer stationären Behandlung im Krankenhaus

Für Kinder, die die Sonderzulage beziehen:

  • wird die Dauer des Urlaubs verdoppelt;
  • gilt die Bedingung der stationären Behandlung im Krankenhaus nicht; und
  • gilt die Altersgrenze des vollendeten 18. Lebensjahres nicht.

Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen kann im Falle von folgenden außerordentlich schweren Krankheiten oder Gebrechen verlängert werden:

  • fortschreitende Krebserkrankung; oder
  • Krankheit (Erkrankung), die einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 2 aufeinander folgenden Wochen erfordert.

Die Altersgrenze von 18 Jahren gilt nicht bei Kindern, die eine Behinderung eines bestimmten Schweregrades (bei der es sich nicht um eine außerordentlich schwere Krankheit oder ein außerordentlich schweres Gebrechen handelt) aufweisen.

Die Dauer der Verlängerung:

  • wird individuell von Fall zu Fall bestimmt;
  • ist auf insgesamt 52 Wochen während eines Bezugszeitraums von 104 Wochen begrenzt.

Der Urlaub aus familiären Gründen kann aufgeteilt werden, das heißt, er muss nicht zwingend in einem Zuge genommen werden. Ein Teilurlaub von höchstens 4 Stunden wird als halber Tag berücksichtigt.

Inkenntnissetzung des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber oder dessen Vertreter unabhängig von der Dauer der Krankheit des Kindes am ersten Tag der Abwesenheit persönlich oder über einen Dritten über seine Abwesenheit informieren. Dies kann entweder schriftlich oder mündlich erfolgen.

Er muss in jedem Fall, ganz gleich, wie lange die Krankheit des Kindes andauert, und auch, wenn es sich dabei nur um einen Tag handelt, folgenden Personen/Stellen ein ärztliches Attest vorlegen:

  • seinem Arbeitgeber so schnell wie möglich (vorzugsweise am Tag nach der Inkenntnissetzung);
  • der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) oder der zuständigen Krankenkasse spätestens am 3. Tag der Abwesenheit.

In diesem Attest müssen die nationalen Identifikationsnummern (13-stellige Sozialversicherungsnummern) des Kindes und des betreffenden Elternteils sowie folgende Informationen angegeben sein:

  • die Krankheit, der Unfall oder die sonstigen dringenden gesundheitsbedingten Gründe; und
  • die Notwendigkeit der Anwesenheit des Elternteils beim Kind; und
  • die Dauer der Anwesenheit des Elternteils beim Kind.

Urlaub aus familiären Gründen während der Probezeit

Wenn das Kind während der Probezeit des Arbeitnehmers erkrankt, wird diese um die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs verlängert. Die Verlängerung der Probezeit darf jedoch nicht mehr als einen Monat betragen.

Kündigungsschutz und Vertragsende

Der Urlaub aus familiären Gründen wird der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht ordentlich kündigen oder ihn zu einem Vorgespräch im Hinblick auf eine Kündigung vorladen.

Beschließt der Arbeitgeber trotz dieses Verbots dennoch, dem Arbeitnehmer zu kündigen, kann dieser seine Wiedereinstellung verlangen oder eine Schadenersatzklage wegen missbräuchlicher Kündigung einreichen.

Dieser Kündigungsschutz gilt nur für die durch das ärztliche Attest begründete Abwesenheit des Arbeitnehmers.

Der Kündigungsschutz gilt auch nicht, wenn:

  • der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht am ersten Tag seiner Abwesenheit in Kenntnis gesetzt hat;
  • das ärztliche Attest dem Arbeitgeber nicht vorgelegt wurde;
  • die Vorlage des ärztlichen Attests nach Erhalt des Kündigungsschreibens oder der Vorladung zum vorherigen Gespräch stattfindet;
  • der Arbeitnehmer sich einer schwerwiegenden Verfehlung schuldig gemacht hat.

Der Kündigungsschutz verhindert nicht das Ablaufen eines befristeten Arbeitsvertrags.

Auszubildende, die mit einem Ausbildungsvertrag an den Ausbildungsbetrieb gebunden sind, genießen den gleichen Schutz wie Arbeitnehmer mit einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag.
Bei längerer Abwesenheit wird der Ausbildungsvertrag während dieser Dauer ausgesetzt und anschließend entsprechend verlängert.

Jeglicher Rechtsstreit bezüglich des Urlaubs aus familiären Gründen im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte.

Entgelt für den Urlaub aus familiären Gründen

Während des Urlaubs aus familiären Gründen kommt der Arbeitnehmer in den Genuss einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Die Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) erstattet dem Arbeitgeber/Selbstständigen die gesamten Lohnkosten (Bruttovergütung + Arbeitgeberbeiträge), die im Rahmen dieses Urlaubs gezahlt wurden.

Diese Rückerstattung erfolgt unter der Bedingung, dass der Urlaub aus familiären Gründen anhand eines ärztlichen Attests vom Arbeitnehmer bei der zuständigen Kasse und vom Arbeitgeber bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gemeldet wird.

Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (mehr als 77 Krankentage während eines Bezugszeitraums von 18 Monaten), wird ihm die Vergütung direkt von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) gezahlt.

Selbstständige, die Mitglied bei der Mutualität der Arbeitgeber sind, müssen ihrer zuständigen Kasse den Urlaub aus familiären Gründen ebenfalls durch Einreichung des ärztlichen Attests melden, damit diese ihnen die Vergütung zahlt.

Das Krankengeld:

  • wird im Verhältnis zur Bruttovergütung berechnet, die der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn er seiner Arbeit nachgegangen wäre;
  • ist auf das 5-Fache des sozialen Mindestlohns begrenzt. Bei Auszubildenden bildet das Ausbildungsentgelt die Berechnungsgrundlage.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Nationale Gesundheitskasse (CNS)

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2980 Luxemburg
  • Nationale Gesundheitskasse (CNS) Leistungsabteilung (Pflegeversicherung)

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2980 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 27 57 27 58
  • Nationale Gesundheitskasse (CNS) Überweisung ins Ausland

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2980 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 27 57 27 58
  • Nationale Gesundheitskasse (CNS) Kontrolle und Verwaltung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2980 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 27 57 27 58
  • Nationale Gesundheitskasse (CNS) Geldleistungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2980 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 27 57 27 58
  • Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Leistungen in Sachen Krankheit-Mutterschaft

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2980 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 27 57 27 58
  • Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Erstattungen international

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2980 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 27 57 27 58
  • Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung Erstattungen national

    Adresse:
    4, rue Mercier L-21 Luxemburg Luxemburg
    L-2980 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 27 57 27 58

Es werden 2 von 8 Stellen angezeigt

  • Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS)

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
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  • Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) Schalter

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