Urlaub aus Gründen höherer Gewalt

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Urlaub im Falle höherer Gewalt ist ein Sonderurlaub von einem Tag innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von 12 Monaten, der Ihnen als Arbeitnehmer im Falle höherer Gewalt gewährt wird.

Gegebenenfalls und auf Antrag des Arbeitgebers beim Ministerium für Arbeit übernimmt der Staat 50 % der Kosten für diesen Urlaub.

Betroffene Personen

Alle Personen, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, der dem luxemburgischen Arbeitsgesetzbuch unterliegt, können Anspruch auf diesen Sonderurlaub haben.

Sie haben Anspruch darauf, sobald Sie Ihre Stelle in einem Unternehmen antreten. Sie müssen also nicht die 3-monatige Wartezeit einhalten, die im Rahmen des gesetzlichen Urlaubs vorgesehen ist.

Dieser Sonderurlaub kann nur gewährt werden im Falle höherer Gewalt aus dringenden familiären Gründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern.

Vorgehensweise und Details

Beantragung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie den Urlaub im Falle höherer Gewalt in Anspruch nehmen können, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber oder dessen Vertreter spätestens am Tag Ihrer Abwesenheit persönlich oder über eine Drittperson mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen.

Beantragung der Erstattung durch den Arbeitgeber

50 % der vom Arbeitgeber während dieses Urlaubs gezahlten Gehälter gehen zulasten des Staates.

Um Anspruch darauf zu haben, muss der Arbeitgeber zwingend einen Antrag auf Erstattung an das Ministerium für Arbeit richten. Der Antrag ist über MyGuichet.lu innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Inanspruchnahme des Urlaubs oder ab dem letzten Tag des Urlaubs einzureichen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen nimmt (zum Beispiel in Stunden aufgeteilt).

Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:

  • ein LuxTrust-Produkt (Smartcard oder Signing Stick); oder
  • ein elektronischer Personalausweis (eID).

In Ihrem Antrag müssen Sie Folgendes angeben:

  • Angaben zum Unternehmen:
    • Name, Identifikationsnummer und Adresse des Unternehmens;
    • Kontaktperson;
    • Bankdaten;
    • Informationen über die Mitgliedschaft bei einem arbeitsmedizinischen Dienst;
  • Angaben zum Arbeitnehmer:
    • Name und Vorname;
    • Identifikationsnummer und Beruf;
    • Adresse;
    • Grund höherer Gewalt im Zusammenhang mit dringenden familiären Gründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern;
    • Angaben zum Urlaubstag bzw. zu den Urlaubsstunden;
    • Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche.

Die Einreichung einer unvollständigen Akte unterbricht zwar die Ausschlussfrist von 6 Monaten, verzögert jedoch die Bearbeitung Ihrer Akte.

Die Elemente, die bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags berücksichtigt werden, sind das Grundgehalt, das der Arbeitgeber der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) meldet, zuzüglich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, die sich auf den Zeitraum des Urlaubs im Falle höherer Gewalt beziehen.

Das Grundgehalt, das zur Berechnung der Erstattung herangezogen wird, ist auf das Fünffache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer begrenzt. Arbeitet der Arbeitnehmer in Teilzeit oder bei mehreren Arbeitgebern, wird die Grenze proportional entsprechend seiner Arbeitszeit angepasst.

Belege

Als Arbeitgeber müssen Sie Ihrem Antrag die folgenden Belege beifügen:

  • die Gehaltsabrechnungen, die sich auf den Zeitraum des Urlaubs im Falle höherer Gewalt und auf den Monat vor dem Urlaub im Falle höherer Gewalt beziehen.

Dauer des Urlaubs im Falle höherer Gewalt

Innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von 12 Monaten kann ein Arbeitnehmer maximal einen Tag Urlaub im Falle höherer Gewalt nehmen.

Der Beschäftigungszeitraum stellt einen Bezugszeitraum dar, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf 8 Stunden Sonderurlaub im Falle höherer Gewalt hat, wenn er vollzeitbeschäftigt ist.

Arbeitet der Arbeitnehmer in Teilzeit oder bei mehreren Arbeitgebern, werden diese Urlaubsstunden anteilig berechnet.

Dieser Bezugszeitraum beginnt an dem Tag der ersten Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer und am Ende der folgenden 12 Monate Beschäftigung können 2 verschiedene Situationen eintreten:

  • Der Arbeitnehmer hat seine 8 Stunden Sonderurlaub im Falle höherer Gewalt ausgeschöpft.
  • Oder er hat sie nicht ausgeschöpft.

In beiden Fällen wird der Stundenzähler auf 0 zurückgesetzt. Sobald der Arbeitnehmer seinen nächsten Antrag auf diese Art von Urlaub stellt, beginnt ein neuer Beschäftigungszeitraum, innerhalb dessen der Arbeitnehmer erneut Anspruch auf die volle Anzahl an Urlaubsstunden hat.

Beispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nimmt am 18. September 2023 die ersten 4 Stunden seines Sonderurlaubs und am 18. März 2024 die restlichen 4 Stunden in Anspruch.

In diesem Fall entsteht der Anspruch auf einen neuen Urlaub im Falle höherer Gewalt im Zusammenhang mit dringenden familiären Gründen bei Krankheit oder Unfall von 8 Stunden frühestens am 18. September 2024.

Hat derselbe Arbeitnehmer hingegen im Zeitraum vom 18. September 2023 bis zum 17. September 2024 nur 4 Stunden dieses Sonderurlaubs genommen, verliert er die restlichen Stunden ab dem 18. September 2024, und es entsteht für ihn ein neuer Anspruch auf 8 Stunden dieses Sonderurlaubs.

Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer kann die nicht genommenen Stunden nicht ansammeln, sondern verliert diese automatisch, sobald ein neuer Anspruch auf Urlaub im Falle höherer Gewalt im Zusammenhang mit dringenden familiären Gründen bei Krankheit oder Unfall entsteht.

In jedem Fall beginnt der nächste Beschäftigungszeitraum von 12 Monaten erst ab der nächsten Inanspruchnahme des Urlaubs.

Im Falle von Zeiträumen der Beschäftigungslosigkeit wird der Bezugszeitraum ausgesetzt und um die Dauer der Beschäftigungslosigkeit verlängert.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der am 18. September 2023 4 Stunden seines Sonderurlaubs nimmt, in den Monaten Dezember 2023 bis Januar 2024 nicht beschäftigt ist und ab Februar 2024 wieder Vollzeit arbeitet, kann die restlichen 4 Stunden bis zum 17. November 2024 nehmen.

Der Anspruch auf einen neuen Urlaub im Falle höherer Gewalt im Zusammenhang mit dringenden familiären Gründen bei Krankheit oder Unfall von 8 Stunden entsteht frühestens ab dem 18. November 2024.

Der neue Bezugszeitraum von 12 Beschäftigungsmonaten wird durch die nächste Inanspruchnahme des Urlaubs ausgelöst, die nicht unbedingt am ersten Tag nach dem Ende des vorherigen Bezugszeitraums erfolgen muss.

Sonderfälle

Anträge, die nicht über MyGuichet.lu übermittelt werden, sind nur zulässig, wenn Sie nachweisen können, dass Sie keinen Zugang zu diesem Übermittlungsweg haben.

Diese Anträge sind gegebenenfalls formlos in Schriftform zusammen mit den oben aufgeführten Belegen an das Ministerium für Arbeit zu richten. Sie müssen zwingend die Informationen über das Unternehmen und den Arbeitnehmer enthalten.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Links

Rechtsgrundlagen

  • Code du travail, Livre II, Titre III, Chapitre III
  • Loi du 15 août 2023

    portant modification : 1° du Code du travail ; 2° de la loi modifiée du 16 avril 1979 fixant le statut général des fonctionnaires de l’État ; 3° de la loi modifiée du 24 décembre 1985 fixant le statut général des fonctionnaires communaux, en vue de la transposition de la directive (UE) 2019/1158 du Parlement européen et du Conseil du 20 juin 2019 concernant l’équilibre entre vie professionnelle et vie privée des parents et des aidants et abrogeant la directive 2010/18/UE du Conseil

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.