Regelung zum Schutz von schwangeren oder stillenden Frauen
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Schwangere oder stillende Frauen, die einer beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Auszubildende nachgehen, haben je nach Fall Anspruch auf:
- Kündigungsschutz (außer im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung) ab dem Beginn der Schwangerschaft;
- besonderen Schutz in Bezug auf ihre Gesundheit und Sicherheit, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen, bei der sie speziellen Risiken ausgesetzt sind;
- Schutz gegen die Risiken der Nachtarbeit;
- Freistellung von der Arbeit, um die Arztbesuche im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge wahrzunehmen;
- mehrere Wochen Urlaub vor und nach der Entbindung (Mutterschaftsurlaub).
Nach der Entbindung kann die Mutter ebenfalls in den Genuss einer speziellen Arbeitszeiteinteilung gelangen, um ihr Kind zu stillen.
Diese Maßnahmen ermöglichen den betroffenen Frauen:
- ihre Gesundheit zu schützen; und
- sich nach der Geburt ganz ihrem Kind zu widmen.
Betroffene Personen
Schwangere oder stillende Frauen, die einer krankenversicherungspflichtigen beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Hierzu zählen:
- Frauen, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind; und
- Frauen, die durch einen Ausbildungsvertrag gebunden sind.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
In den Genuss der Regelung zum Schutz von schwangeren Frauen kommen
Um in den Genuss der Regelung zum Schutz von schwangeren Frauen zu gelangen, muss die Betroffene ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mittels einer ärztlichen Bescheinigung, welche ihre Schwangerschaft bescheinigt, mitteilen. Diese Bescheinigung muss:
- per Einschreiben mit Rückschein versandt werden; oder
- dem Arbeitgeber persönlich gegen dessen Unterschrift auf der Zweitausfertigung der Bescheinigung ausgehändigt werden.
Auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, so wird doch empfohlen, den Arbeitgeber frühestmöglich über die Schwangerschaft zu informieren, um erforderlichenfalls in den Genuss einer Anpassung des Arbeitsplatzes oder einer Freistellung von der Arbeit zu gelangen.
In den Genuss des Mutterschaftsurlaubs kommen
Um in den Genuss des Mutterschaftsurlaubs zu kommen, muss die schwangere Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber in den letzten 12 Wochen ihrer Schwangerschaft von ihrem Zustand in Kenntnis setzen.
Hierzu muss sie ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung, die ihre Schwangerschaft bestätigt, zukommen lassen, dies:
- per Einschreiben mit Rückschein; oder
- durch persönliche Aushändigung an den Arbeitgeber gegen dessen Unterschrift auf der Zweitausfertigung der Bescheinigung; oder
- per Fax oder E-Mail, sofern die Bescheinigung auf diese Weise leserlich ist.
Hat der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin im Rahmen einer Schwangerschaft eine Freistellung von der Arbeit eingeräumt, muss Letztere Folgendes an die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) übermitteln:
- die befürwortende Stellungnahme des Arbeitsmediziners, zusammen mit einer Kopie der Bitte um Stellungnahme des Arbeitgebers; und
- eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins.
Hinweis: Schwangere Frauen sind nicht verpflichtet, ihren potenziellen Arbeitgeber beim Bewerbungsgespräch über ihre Schwangerschaft zu informieren, wenn er sie danach fragt.
Fristen
Um rechtsgültig in den Genuss des Mutterschaftsurlaubs zu gelangen, ist die schwangere Frau verpflichtet, der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) und ihrem Arbeitgeber im Laufe der letzten 12 Wochen der Schwangerschaft eine ärztliche Bescheinigung zu übermitteln, aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht. Das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung ist maßgebend.
Beispiel: Eine vor dem Beginn der 29. Schwangerschaftswoche, das heißt vor den letzten 12 Schwangerschaftswochen, ausgestellte Bescheinigung wird nicht angenommen und der Antragstellerin zurückgesandt.
Möchte eine schwangere Frau nach der Entbindung Elternurlaub in Anspruch nehmen, muss sie spätestens 2 Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs einen Antrag auf Elternurlaub stellen.
Vorgehensweise und Details
Kündigungsschutz für schwangere Frauen
Kündigung, bevor die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über die Schwangerschaft unterrichtet hat
Im Falle einer Vertragskündigung vor der ärztlichen Feststellung der Schwangerschaft kann die Arbeitnehmerin ihren Zustand binnen 8 Tagen ab Zustellung der Kündigung nachweisen. Hierzu muss sie dem Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft zukommen lassen.
Der Arbeitgeber muss die Kündigung dann zurückziehen. Weigert der Arbeitgeber sich, die Kündigung zurückzuziehen, kann die Arbeitnehmerin innerhalb von 15 Tagen nach Auflösung ihres Vertrags die Aufhebung der Kündigung beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts beantragen.
Tut sie das nicht, kann sie trotzdem eine Kündigungsschutzklage einreichen und Schadenersatz fordern.
Von diesen beiden Klagen kann jedoch nur eine eingereicht werden.
Schutz während der Probezeit
Der Vertrag in der Probezeit darf nicht gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin ordnungsgemäß über deren Schwangerschaft informiert wurde.
Die Probezeitklausel aus einem unbefristeten Arbeitsvertrag gilt ab dem Tag der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs als ausgesetzt.
Die restliche Probezeit beginnt am Ende des Kündigungsschutzes (12 Wochen nach der Entbindung) neu zu laufen.
Im Falle eines befristeten Arbeitsvertrags kommt es weder zu einer Aussetzung der Probezeit noch zu einer Verlängerung des befristeten Vertrags; dieser läuft wie vorgesehen aus.
Schutz nach der Probezeit
Der Arbeitgeber kann eine schwangere Frau, die ihn ordnungsgemäß über ihre medizinisch festgestellte Schwangerschaft informiert hat, nicht:
- zu einem vorherigen Gespräch im Hinblick auf eine Kündigung vorladen;
- entlassen.
Der Kündigungsschutz gilt während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und bis zum Ende des nachgeburtlichen Beschäftigungsverbots (12 Wochen nach der Entbindung).
Eine Kündigung oder eine Vorladung zu einem vorherigen Gespräch im Hinblick auf eine Kündigung, die erfolgen sollte, obwohl der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin ordnungsgemäß über ihre Schwangerschaft unterrichtet wurde, ist von Rechts wegen nichtig. Die Aufhebung der Kündigung muss vor Gericht eingeklagt werden.
Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung
Im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung kann der Arbeitgeber den sofortigen Ausschluss der Arbeitnehmerin aussprechen, darf jedoch das eigentliche Kündigungsschreiben nicht versenden.
Der Arbeitgeber muss zuerst beim Arbeitsgericht einen Antrag stellen, um den Arbeitsvertrag kündigen zu dürfen. Das Gericht untersucht die Schwere der vorgeworfenen Verfehlung und entscheidet, ob es dem sofortigen Ausschluss stattgibt oder nicht.
Wird dem sofortigen Ausschluss stattgegeben, wird die Kündigung verkündet.
Als schwerwiegende Verfehlung gilt jede Handlung oder jedes Verschulden, aufgrund derer/dessen die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unmöglich wird.
Innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses kann die Arbeitnehmerin durch einfachen Antrag den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts anrufen, um die Fortzahlung ihres Lohns zu beantragen, bis das Arbeitsgericht eine Entscheidung bezüglich des vom Arbeitgeber eingereichten Antrags auf Kündigung fällt.
Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung ohne Ausschluss unter den vorerwähnten Bedingungen kann der Vorsitzende des Arbeitsgerichts die Wiedereingliederung der Arbeitnehmerin im Unternehmen anordnen.
Einstellung der Tätigkeiten des Arbeitgebers
Im Falle einer Einstellung der Tätigkeiten des Arbeitgebers wird die Kündigung des Arbeitsvertrags einer schwangeren oder stillenden Frau nicht für nichtig erklärt.
Im Falle der vollständigen und endgültigen Schließung des Unternehmens ist der Arbeitgeber in der Tat berechtigt, schwangeren und stillenden Frauen trotz ihres besonderen Status zu kündigen.
Anpassung der Arbeitsbedingungen von schwangeren oder stillenden Frauen
Schwangerschaftsvorsorge
Schwangere müssen ohne Lohn- bzw. Gehaltseinbußen von der Arbeit freigestellt werden, um sich zu den Vorsorgeuntersuchungen zu begeben, sofern diese während der Arbeitszeit stattfinden.
Überstunden
Schwangere oder stillende Frauen sind nicht verpflichtet, Überstunden (das heißt jegliche über die reguläre tägliche und wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit) zu leisten, sofern sie dies nicht wollen.
Gesundheits- und sicherheitsgefährdende Tätigkeiten
Bei bestimmten Tätigkeiten können schwangere oder stillende Frauen speziellen Risiken ausgesetzt sein.
Der Arbeitgeber muss:
- der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin die Liste der Tätigkeiten übermitteln, die eine Gefahr für ihre Gesundheit und Sicherheit darstellen können;
- die Risiken beurteilen und gegebenenfalls – nach entsprechender Stellungnahme des Arbeitsmediziners – die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu vermeiden, dass die schwangere oder stillende Frau diesen Gefahren ausgesetzt ist.
Diese Tätigkeiten sind in 2 Kategorien unterteilt:
- 1. Kategorie: Gefahren durch physikalische Einwirkungen:
- Aufgaben, bei denen Lasten von mehr als 5 Kilogramm gehoben werden müssen;
- Arbeiten, bei denen Sturz- oder Rutschgefahr besteht;
- Arbeiten in konstanter gehockter oder gebückter Haltung;
- Arbeiten, die bei Überdruck erfolgen (in Druckkammern, beim Tauchen);
- unterirdische Bergbauarbeiten;
- 2. Kategorie: Gefahren durch chemische oder biologische Arbeitsstoffe, die:
- Frauen in Kontakt mit chemischen Stoffen bringen, wie beispielsweise Blei, Quecksilber, zur Herstellung von Isopropylalkohol verwendete starke Säure, Auramin, Formaldehyd, Kohlenwasserstoffe oder andere toxische oder krebserregende Stoffe;
- Frauen den Gefahren von biologischen Stoffen wie Toxoplasmen oder Rötelnviren aussetzen können.
Bei den Tätigkeiten der 1. Kategorie muss der Arbeitgeber eine Beurteilung der Merkmale, des Umfangs und der Dauer der Exposition im Zusammenhang mit der Tätigkeit vornehmen, um zu überprüfen, ob bei Fortsetzung der Tätigkeit ein Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmerin besteht und ob sie Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen haben kann.
Diese Beurteilung wird in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Arbeitsmediziner vorgenommen. Wenn aus der Beurteilung hervorgeht, dass ein Risiko besteht, muss der Arbeitgeber auf die Stellungnahme des zuständigen Arbeitsmediziners hin wie folgt vorgehen:
- entweder den Arbeitsplatz (Arbeitsbedingungen oder -zeiten) vorübergehend anpassen, um das Risiko zu beseitigen;
- oder, falls eine Anpassung technisch oder objektiv gesehen nicht möglich ist, einen anderen Arbeitsplatz zuteilen, dies bei Fortzahlung des gleichen Lohns wie vorher;
- oder, falls die Zuteilung eines anderen Arbeitsplatzes technisch oder objektiv gesehen nicht möglich ist, die Arbeitnehmerin während der für den Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Zeit auf Stellungnahme des Arbeitsmediziners hin von der Arbeit freistellen.
Bei den Tätigkeiten der 2. Kategorie reicht die bloße Feststellung der Expositionsgefahr, damit Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Besteht ein Risiko, muss der Arbeitgeber auf die Stellungnahme des Arbeitsmediziners hin wie folgt vorgehen:
- entweder eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz vornehmen, dies bei Fortzahlung des gleichen Lohns wie vorher;
- oder, falls die Zuteilung eines anderen Arbeitsplatzes nicht möglich ist, die Arbeitnehmerin während der für den Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Zeit von der Arbeit freistellen.
Keine dieser Schutzmaßnahmen darf Lohn-/Gehaltseinbußen der jeweiligen Arbeitnehmerin mit sich bringen.
Im Falle einer Freistellung von der Arbeit muss der Arbeitgeber den Lohn nicht fortzahlen. Die Nationale Gesundheitskasse zahlt der Arbeitnehmerin während der Freistellung eine ihrem Lohn entsprechende Entschädigung, dies gegen Vorlage:
- der Originalstellungnahme (rosa Durchschlag) des zuständigen Arbeitsmediziners;
- einer Kopie der Bitte um Stellungnahme des Arbeitgebers;
- einer Kopie der ärztlichen Bescheinigung mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins.
Nachtarbeit
Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht zur Nachtarbeit verpflichtet werden (das heißt zwischen 22.00 und 6.00 Uhr), wenn dies nach Meinung des zuständigen Arbeitsmediziners ihrer Sicherheit oder Gesundheit schadet.
Bei stillenden Frauen kann diese Freistellung bis zum 1. Geburtstag des Kindes verlängert werden.
Um an einen Tagesarbeitsplatz versetzt zu werden, muss die schwangere oder stillende Frau anhand des Modells für die Beantragung der Freistellung von der Nachtarbeit wegen Schwangerschaft oder Stillens (siehe „Modèle de demande d’exemption du travail de nuit pour cause de grossesse ou d’allaitement“ in der Rubrik „Formulare/Online-Dienste“) bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag stellen, dies:
- entweder per Einschreiben mit Rückschein;
- oder durch persönliche Aushändigung an den Arbeitgeber gegen dessen Unterschrift auf der Zweitausfertigung des Antrags (als Empfangsbestätigung).
Binnen 8 Tagen nach Erhalt des Antrags der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber diesen an den Arbeitsmediziner des zuständigen arbeitsmedizinischen Dienstes übermitteln:
- Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (Service de santé au travail multisectoriel);
- Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (Service de santé au travail de l'industrie);
- Vereinigung für Gesundheit am Arbeitsplatz des Finanzsektors (Association pour la santé au travail du secteur financier).
Binnen 15 Tagen nach Erhalt der Unterlagen teilt der Arbeitsmediziner der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber seine Stellungnahme mit.
Ist der Arbeitsmediziner der Ansicht, dass eine Freistellung von der Nachtarbeit erfolgen muss, muss der Arbeitgeber:
- die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin entweder an einen Tagesarbeitsplatz versetzen;
- oder, wenn eine Versetzung an einen Tagesarbeitsplatz technisch oder objektiv nicht möglich ist, die Arbeitnehmerin nach entsprechender Stellungnahme des Arbeitsmediziners während des zum Schutz ihrer Sicherheit oder Gesundheit erforderlichen Zeitraums von der Arbeit freistellen. Dieser Freistellungszeitraum wird vom Arbeitsmediziner festgelegt.
Im Falle der Versetzung an einen Tagesarbeitsplatz wird weiterhin der gleiche Lohn wie vorher bezogen.
Im Falle einer Freistellung von der Arbeit bezieht die Arbeitnehmerin nicht mehr ihren Lohn, sondern eine Entschädigung in Höhe des gleichen Betrags, die von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) gezahlt wird.
Stillen
Stillende Frauen haben, wenn sie dies beantragen, Anspruch auf eine Stillzeit von zweimal 45 Minuten pro Arbeitstag:
- eine zu Beginn des Arbeitstages; und
- eine weitere am Ende des Arbeitstages.
Die beiden Stillzeiten von je 45 Minuten können zu einer einzigen Stillzeit von 90 Minuten zusammengezogen werden, wenn:
- der Arbeitstag von nur einer einstündigen Pause unterbrochen ist; oder
- es der Mutter nicht möglich ist, das Kind in der Nähe ihres Arbeitsortes zu stillen.
Die Stillzeiten gelten als Arbeitszeit.
Beanstandung der Stellungnahmen des Arbeitsmediziners
Ist sie der Ansicht, dass die Stellungnahmen des Arbeitsmediziners nicht richtig sind, kann die schwangere oder stillende Frau einen Antrag auf Überprüfung stellen.
Dieser Antrag muss binnen 15 Tagen ab Zustellung der Stellungnahme des Arbeitsmediziners per Einschreiben eingereicht werden.
Er ist an die Abteilung für Arbeitsmedizin (Division de la santé au travail) der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) zu stellen.
Dies betrifft nur die Stellungnahmen für:
- die Nachtarbeit;
- die Beurteilung der Merkmale, des Umfangs und der Dauer der Exposition im Zusammenhang mit Tätigkeiten, bei denen die Frauen bestimmten Arbeitsstoffen, Verfahren oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein können;
- Anpassungen von Arbeitsplätzen für Arbeitnehmerinnen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie bestimmten Arbeitsstoffen, Verfahren oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein können.
Die Antwort des leitenden Mediziners der Gesundheitsbehörde muss binnen 15 Tagen erfolgen.
Gegen die Entscheidung des leitenden Mediziners kann vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) binnen 15 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung Widerspruch eingelegt werden.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts erlässt sein Urteil binnen 15 Tagen.
Gegen das Urteil des Vorsitzenden des Schiedsgerichts kann beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil supérieur des assurances sociales) Berufung eingelegt werden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
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Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (STM)
- Adresse:
- 32, rue Glesener L-1630 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 09 42 1000
- Fax:
- (+352) 40 09 42 512
- Website:
- http://www.stm.lu/
-
Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (STI)
- Adresse:
- Luxemburg
-
Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (STI) STI Ettelbruck
- Adresse:
- 2, rue Félicie Schlesser L-9072 Ettelbruck
- Telefon:
- (+352) 80 98 70
- Fax:
- (+352) 26 80 08 68
- E-Mail:
- sti.nord@sti.lu
- Website:
- http://www.sti.lu/
-
Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (STI) STI Esch-sur-Alzette
- Adresse:
- 17, rue de Bergem L-4029 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 24 84 57 1
- Fax:
- (+352) 24 84 57 28
- E-Mail:
- sti.sud@sti.lu
- Website:
- http://www.sti.lu/
-
Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (STI) STI Kirchberg
- Adresse:
-
6, rue Antoine de Saint Exupéry
L-1432
Luxemburg
Postfach 326
- Telefon:
- (+352) 26 00 61
- Fax:
- (+352) 26 00 67 77
- E-Mail:
- sti.centre@sti.lu
- Website:
- http://www.sti.lu/
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Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)
- Adresse:
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3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
Luxemburg
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
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(+352) 247 76 100
montags bis freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr
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Strassen
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- contact@itm.etat.lu
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- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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montags bis freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr
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Nationale Gesundheitskasse (CNS)
- Adresse:
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4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
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(+352) 27 57 1
werktags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Website:
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Nationale Gesundheitskasse (CNS) Pflegeversicherung
- Adresse:
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4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
B.P. 1023 L-1010 Luxembourg
- Telefon:
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(+352) 27 57 44 55
werktags von 8:00 bis 16:30 Uhr
- Fax:
- (+352) 27 57 46 19
- E-Mail:
- assurancedependance@secu.lu
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Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung „Urlaub zur Sterbebegleitung“
- Adresse:
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4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
L-2979 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 27 57 40 56
- Fax:
- (+352) 27 57 40 80
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Nationale Gesundheitskasse (CNS) Abteilung „Nationale Erstattungen“
- Adresse:
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4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
L-2980 Luxemburg
- Telefon:
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(+352) 27 57 1
werktags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 27 57 27 58
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auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
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Femmes enceintes et allaitantes
sur le site du STI
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Examen pour femmes enceintes
sur le site du STM
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Beschäftigung von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Müttern
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
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