Sich als öffentlicher Bediensteter arbeitsunfähig melden
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Betroffene Personen
Vorgehensweise und Details
Beantragung eines Urlaubs aus gesundheitlichen Gründen
Öffentliche Bedienstete, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht arbeitsfähig sind, müssen umgehend ihren Vorgesetzten informieren und eine Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen beantragen.
Attestpflicht
Ohne Vorlage eines ärztlichen Attests können öffentliche Bedienstete maximal für 3 aufeinanderfolgende Arbeitstage Urlaub aus gesundheitlichen Gründen erhalten.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, ist ein ärztliches Attest vorzulegen, in dem die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, der Behandlungsort (zuhause oder im Krankenhaus) sowie gegebenenfalls die Ausgangszeiten angegeben sind. Dieses Attest muss dem Leiter der Behörde (oder seinem benannten Beauftragten) spätestens 2 Tage nach der Ausstellung vorliegen.
Das ärztliche Attest gilt ab dem Tag der Ausstellung beziehungsweise gegebenenfalls ab dem nächsten Tag. Es kann nicht rückwirkend ausgestellt werden.
Erst- und Folgeattest
Das Erstattest über die Arbeitsunfähigkeit kann vom Arzt für maximal 5 Tage ausgestellt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Art der Krankheit oder ein Krankenhausaufenthalt des Versicherten eine längere Dauer erfordern.
In allen anderen Fällen ist ein weiterer Arztbesuch notwendig, falls die Arbeitsunfähigkeit mehr als 5 Tage andauert.
Der krankheitsbedingt arbeitsunfähige öffentliche Bedienstete muss seinen Dienst wieder aufnehmen, sobald es sein Gesundheitszustand erlaubt – also möglicherweise bereits vor Ablauf des Urlaubs aus gesundheitlichen Gründen.
Öffentliche Bedienstete, die nicht zur Wiederaufnahme des Dienstes in der Lage sind, müssen spätestens am Tag vor der ursprünglich vorgesehenen Rückkehr in den Dienst eine Verlängerung des Urlaubs aus gesundheitlichen Gründen beantragen (Benachrichtigung des Vorgesetzten). Fällt der Tag vor der ursprünglich vorgesehenen Rückkehr auf eine Sonn- oder Feiertag, ist die Verlängerung sofort am 1. Tag der theoretischen Wiederaufnahme des Dienstes zu beantragen.
Kontrollen
Der Behördenleiter oder sein Beauftragter können einen Hausbesuch beim Erkrankten durch einen Verwaltungsbeamten oder eine Untersuchung durch den Kontrollarzt veranlassen, sobald sie dies für nötig befinden – auch wenn nur 3 Tage Urlaub aus gesundheitlichen Gründen beantragt wurden.
Öffentliche Bedienstete dürfen sich während des Urlaubs aus gesundheitlichen Gründen nur in den vom Arzt erlaubten Ausgangszeiten von zuhause oder vom Behandlungsort entfernen, sofern der Ausgang nicht im Zusammenhang mit einem Arztbesuch, einer medizinischen Behandlung oder einer Behandlung im Krankenhaus steht.
Bezahlung und Anspruch auf Erholungsurlaub
Die öffentlichen Bediensteten haben während des gesamten Urlaubs aus gesundheitlichen Gründen Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts. Bei einer länger als 3 aufeinanderfolgende Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit gilt dies nur, wenn ein ärztliches Attest vorliegt.
Der Urlaub aus gesundheitlichen Gründen gilt unabhängig von seiner Dauer als Dienstzeit, in der Anspruch auf Jahresurlaub erworben wird.
Sanktionen bei Nichtvorlage eines ärztlichen Attests
Bleibt der öffentliche Bedienstete mehr als 3 aufeinanderfolgende Tage vom Dienst fern, ohne ein ärztliches Attest vorzulegen, gilt die Abwesenheit als unbegründet und wird geahndet.
Bei einer nicht genehmigten Abwesenheit kann der öffentliche Bedienstete von Rechts wegen den der Abwesenheitszeit entsprechenden Teil seines Gehalts verlieren. Weitere Disziplinarmaßnahmen können hinzukommen.
Zusätzliche Sanktionen sind vorgesehen für Bedienstete, die:
- eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht oder ihren Urlaub aus gesundheitlichen Gründen ohne triftigen Grund verlängern lassen haben;
- den Dienst nicht wieder aufgenommen haben, sobald ihr Gesundheitszustand dies zuließ;
- außerhalb der vom behandelnden Arzt erlaubten Ausgangszeiten das Haus oder den Behandlungsort verlassen haben, ohne dass dies wegen eines Arztbesuchs, einer medizinischen Behandlung oder einer Behandlung im Krankenhaus gerechtfertigt war;
- sich einer Kontrolle entzogen haben, die der Behördenleiter oder sein Beauftragter veranlasst haben.
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