Infolge einer Unfähigkeit, seine letzte Beschäftigung auszuüben, intern bei seinem Arbeitgeber wieder eingegliedert werden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die berufliche Wiedereingliederung richtet sich an Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen einer Behinderung oder aufgrund von Verschleiß unfähig sind, ihre letzte Beschäftigung auszuüben, ohne jedoch eine Invalidenrente zu erhalten. Ziel der Wiedereingliederung ist die Vereinfachung der beruflichen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer kann entsprechend seinen verbleibenden Fähigkeiten einem anderen Arbeitsplatz oder einer anderen Arbeitsregelung zugewiesen werden.

Die Wiedereingliederung wird von der Gemischten Kommission (Commission mixte) bewilligt, die sich unter anderem aus Vertretern der Versicherten, der Arbeitgeber, der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi) und der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) zusammensetzt.

Betroffene Personen

Im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigte Arbeitnehmer können in den Genuss einer internen beruflichen Wiedereingliederung gelangen, sofern sie:

  • infolge einer Langzeiterkrankung, aufgrund von Gebrechen oder wegen Verschleißerscheinungen unfähig sind, ihre letzte Beschäftigung auszuüben, und vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS) nicht als erwerbsunfähig eingestuft werden. Ein Arbeitnehmer, der seine letzte Beschäftigung seit weniger als 3 Jahren ausübt, muss jedoch – um in den Genuss einer internen beruflichen Wiedereingliederung zu kommen – im Besitz einer Eignungsbescheinigung für diese Beschäftigung sein, die vom zuständigen Arbeitsarzt bei seiner Einstellung für diese letzte Beschäftigung ausgestellt wurde;
  • oder eine risikobehaftete Beschäftigung ausüben und – ohne als erwerbsunfähig zu gelten – vom zuständigen Arbeitsarzt für ihre Beschäftigung als ungeeignet erklärt werden, vorausgesetzt jedoch, sie weisen eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren bei ihrem Arbeitgeber nach.

Im Rahmen des Verfahrens der beruflichen Wiedereingliederung sind Grenzgänger gebietsansässigen Arbeitnehmern gleichgestellt.

Die Pflicht zur internen Wiedereingliederung hängt von der Größe des Unternehmens ab.

Vorgehensweise und Details

Wiedereingliederungsverfahren

Nach 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers beurteilt der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung die Situation des Betroffenen, um die für ihn am besten geeignete Regelung zu finden.

Wird die Unfähigkeit zur Ausübung der letzten Beschäftigung festgestellt, ruft der CMSS mit Einwilligung des Arbeitnehmers die Gemischte Kommission und den zuständigen Arbeitsarzt an und informiert den Arbeitgeber darüber.

Was den Arbeitnehmer anbelangt, der eine risikobehaftete Beschäftigung ausübt und vom zuständigen Arbeitsarzt für seine Beschäftigung als ungeeignet erklärt wird, ruft Letzterer die Gemischte Kommission an. Beschäftigt der betreffende Arbeitgeber weniger als 25 Mitarbeiter, muss er jedoch die vorherige Einwilligung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers einholen.

Nach der Anrufung der Gemischten Kommission bestellt der Arbeitsarzt den Betroffenen zu einer Untersuchung ein.

Anschließend gibt es drei verschiedene Möglichkeiten:

  • Der zuständige Arbeitsarzt stellt die Unfähigkeit zur Ausübung der letzten Beschäftigung fest. Die Akte wird an die Gemischte Kommission weitergeleitet, die über eine interne oder externe Wiedereingliederung entscheidet.
  • Der Arbeitsarzt stellt die Fähigkeit zur Ausübung der letzten Beschäftigung fest und verweist die Akte an die Gemischte Kommission zurück, die die berufliche Wiedereingliederung ablehnt. Mit dieser Entscheidung endet der Anspruch auf Krankengeld bzw. der Anspruch auf eine Vollrente der Unfallversicherung, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Einbestellung zum Arbeitsarzt.
  • Der Betroffene versäumt ohne triftigen Grund die ärztliche Untersuchung durch den Arbeitsarzt innerhalb der vorgesehenen Frist. Der Arbeitsarzt informiert die Gemischte Kommission und den CMSS über diese Weigerung. Die Gemischte Kommission lehnt die berufliche Wiedereingliederung ab. Mit dieser Entscheidung endet der Anspruch auf Krankengeld bzw. der Anspruch auf eine Vollrente der Unfallversicherung, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Einbestellung zum Arbeitsarzt.

Im Rahmen der internen Wiedereingliederung muss die Eignung des Arbeitnehmers für den neuen Arbeitsplatz vom zuständigen Arbeitsarzt festgestellt werden. Der Arbeitgeber muss hierzu dem Arbeitsarzt Folgendes zukommen lassen:

  • einen Arbeitgeberantrag mit den Angaben bezüglich der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgaben;
  • eine Kopie des Beschlusses der Gemischten Kommission.

Der Arbeitsarzt entscheidet über die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung, um die ärztliche Eignungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung belegt, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht der beruflichen Wiedereingliederung nachgekommen ist.

In seiner Empfehlung äußert sich der Arbeitsarzt:

  • zu den verbleibenden Fähigkeiten des Arbeitnehmers;
  • zu einer möglichen Arbeitszeitverminderung oder Leistungsminderung;
  • zu einer möglichen Anpassung der Stelle an die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers;
  • zum vorübergehenden oder endgültigen Charakter der Arbeitsunfähigkeit;
  • zu den zeitlichen Abständen, in denen sich der Arbeitnehmer zur Neubeurteilung vorstellen muss.

Die Gemischte Kommission kann Rehabilitierungs- oder Umschulungsmaßnahmen anordnen. Der Betroffene muss an diesen Maßnahmen teilnehmen, da die Gemischte Kommission ihm ansonsten seinen Status aberkennen kann.

Gegen Entscheidungen der Gemischten Kommission können innerhalb von 40 Tagen nach der Mitteilung vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) Rechtsmittel eingelegt werden.

Merkmale der internen Wiedereingliederung

Die interne Wiedereingliederung besteht aus einer Zuweisung des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens zu einem anderen Arbeitsplatz oder einer anderen Arbeitsregelung, die an seine verbleibenden Fähigkeiten angepasst sind. Die Eignung für diesen neuen Arbeitsplatz muss vom zuständigen Arbeitsarzt festgestellt werden.

Auf Empfehlung des zuständigen Arbeitsarztes kann die interne berufliche Wiedereingliederung eine Verringerung der Arbeitszeit umfassen, die nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit betragen kann, die vor der ersten Entscheidung über die berufliche Wiedereingliederung im Arbeitsvertrag des Versicherten vorgesehen war. Die Gemischte Kommission kann jedoch auf begründeten Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers die Bewilligung einer Arbeitszeitverringerung bis zu 75 % der ursprünglichen Arbeitszeit beschließen.

Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer genießt – ausgenommen bei Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung – ab Anrufung der Gemischten Kommission einen speziellen Kündigungsschutz. Dieser endet nach Ablauf des 12. Monats, der auf die Mitteilung der Entscheidung zur vorgeschriebenen internen beruflichen Wiedereingliederung an den Arbeitgeber folgt.

Im Falle einer Kündigung während des besagten Zeitraums hat der Arbeitnehmer 15 Tage Zeit, um beim Arbeitsgericht die Nichtigerklärung der Kündigung und die Anordnung zur Wiedereingliederung oder zur Aufrechterhaltung seines Beschäftigungsverhältnisses zu beantragen.

Nach Ablauf dieser 12-monatigen Frist ist eine ordentliche Kündigung möglich.

Der Kündigungsschutz von 12 Monaten gilt nicht im Falle einer Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung seitens des Arbeitnehmers oder bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags.

Der Schutz gilt auch nicht im Falle einer automatischen Auflösung des Arbeitsvertrags.

Lohnkürzung infolge der internen Wiedereingliederung

Sofern die interne Wiedereingliederung eine Lohnkürzung mit sich bringt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung in Höhe der Differenz zwischen seiner alten und seiner neuen Vergütung.

Der alte Lohn wird auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens berechnet, das der Arbeitnehmer in den 12 Kalendermonaten vor der Wiedereingliederungsentscheidung bezog. Sollte dieser Arbeitsvertrag seit weniger als 12 Monaten in Kraft sein, wird der alte Lohn berechnet, indem die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage für die vollen Kalendermonate mit 12 multipliziert wird.

Die Ausgleichsentschädigung ist sozialbeitrags- und steuerpflichtig.

Sie wird eingestellt, wenn die Bedingungen für den Anspruch auf Vorruhestand, Erwerbsminderungsrente, vorgezogene Altersrente oder Altersrente erfüllt sind.

Periodische Neubeurteilung durch den Arbeitsarzt

Ein Arbeitnehmer in interner beruflicher Wiedereingliederung kann vom zuständigen Arbeitsarzt neu beurteilt werden:

  • entweder entsprechend den in der Empfehlung nach der Anrufung angegebenen zeitlichen Abständen (wenn der Arzt bei der ersten Untersuchung davon ausgegangen war, dass die Einschränkungen vorübergehend sind, und einen Zeitpunkt angegeben hatte, zu dem er eine Neubeurteilung innerhalb von höchstens 2 Jahren vornehmen würde);
  • oder auf Antrag des Vorstands der Gemischten Kommission.

Falls der Arbeitnehmer eine neue Arbeit aufgenommen hat und eine Verminderung der Arbeitszeit oder eine Anpassung des Arbeitsplatzes erforderlich wird, ruft der Arbeitsarzt die Gemischte Kommission an, damit diese eine Entscheidung über die Anpassungen trifft.

Stellt der Arbeitsarzt fest, dass die Verminderung der Arbeitszeit medizinisch nur noch teilweise oder in ihrer Gesamtheit nicht mehr begründet ist, ruft er die Gemischte Kommission an, die über die Arbeitszeit befindet. Diese Entscheidung tritt erst nach 6 Monaten nach ihrer Mitteilung in Kraft.

Stellt der Arbeitsarzt fest, dass der Arbeitnehmer die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung von mit seiner letzten Beschäftigung vergleichbaren Tätigkeiten wiedererlangt hat, bevor die Entscheidung über die interne berufliche Wiedereingliederung getroffen wird, ruft er die Gemischte Kommission an, die über den Verlust des Sonderstatus und gegebenenfalls die Einstellung der Ausgleichsentschädigung entscheidet. Diese Entscheidung tritt erst nach 6 Monaten nach ihrer Mitteilung in Kraft.

Ein Arbeitnehmer, der sich der ärztlichen Neubeurteilung entzieht, muss damit rechnen, dass die Gemischte Kommission ihm den Status einer Person in beruflicher Wiedereingliederung entzieht und die Sperrung der damit verbundenen Geldleistungen verfügt, die mit dem Zeitpunkt der Mitteilung in Kraft tritt.

Unmöglichkeit der internen Wiedereingliederung

Ist eine interne Wiedereingliederung nicht möglich, beschließt die Gemischte Kommission eine externe Wiedereingliederung und der Arbeitnehmer wird von Amts wegen bei der Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit der ADEM arbeitsuchend gemeldet. Letzterer gelangt bis zur externen Wiedereingliederung in den Genuss des vollen Arbeitslosengeldes.

Ablehnung einer internen Wiedereingliederung

Lehnt der Arbeitgeber die von der Gemischten Kommission ordnungsgemäß festgestellte interne berufliche Wiedereingliederung ab, kann der Arbeitnehmer von der Gemischten Kommission verlangen, eine Entscheidung zur externen beruflichen Wiedereingliederung zu treffen.

Ende des unbefristeten Arbeitsvertrags

Ein Arbeitnehmer in interner beruflicher Wiedereingliederung, der seinen Arbeitsplatz aufgrund der Einstellung der Geschäftstätigkeit seines Arbeitgebers oder einer Massenentlassung verliert, hat das Recht, innerhalb von 20 Tagen ab dem Ende des Arbeitsvertrags die Gemischte Kommission zwecks externer beruflicher Wiedereingliederung anzurufen.

Kündigt er sein Arbeitsverhältnis, verliert er seinen Status als Person in beruflicher Wiedereingliederung.

Ende des befristeten Arbeitsvertrags

Die Einleitung des Verfahrens zur internen Wiedereingliederung verhindert nicht das Ablaufen eines befristeten Arbeitsvertrags.

Online-Dienste und Formulare

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Die innerbetriebliche berufliche Wiedereingliederung

auf dem Beschäftigungsportal (ADEM)

Rechtsgrundlagen

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.