Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer

Zum letzten Mal aktualisiert am

Folgende Personen können die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer beantragen:

  • behinderte Personen, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen oder arbeitslos gemeldet sind;
  • Personen, die ihre berufliche Inklusion sichern wollen, ohne über eine Anstellung zu verfügen oder bei der Arbeitsagentur (ADEM) arbeitsuchend gemeldet zu sein.

Sie gelangen über die ADEM in den Genuss von ihrer Behinderung besser angemessenen Stellenangeboten auf dem Arbeitsmarkt oder in einer geschützten Werkstatt (atelier protégé).

Hinweis: Arbeitsuchend gemeldete Personen und Personen ohne Beschäftigung müssen sich an das Sekretariat der Medizinischen Kommission der ADEM wenden, die ihnen einen Termin für einen Informationsworkshop gibt. Die Teilnahme an diesem Workshop ist Pflicht. In dem Workshop erhalten arbeitslose Antragsteller Informationen:

  • zum Verfahren für die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer;
  • sowie zu den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.

Die Informationsworkshops finden auf Französisch, Deutsch und/oder Luxemburgisch statt. Die Antragsteller können in Begleitung einer Drittperson ihrer Wahl daran teilnehmen.

Betroffene Personen

Jeder behinderten Person kann der Status als behinderter Arbeitnehmer anerkannt werden, vorausgesetzt:

  • sie ist ordnungsgemäß in einem rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen beschäftigt; oder
  • sie hat ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in Luxemburg und lebt tatsächlich dort, ist für eine Beschäftigung verfügbar und erfüllt die Bedingungen, um rechtmäßig in Luxemburg zu arbeiten.

Hinweis: Drittstaatsangehörige können ebenfalls eine Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer beantragen.

Außerdem muss sie:

  • eine um mindestens 30 % verminderte Erwerbsfähigkeit aufweisen, dies:
    • infolge eines Arbeitsunfalls, der sich ereignet hat, als sie bei einem ordnungsgemäß auf luxemburgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen beschäftigt war;
    • infolge eines Krieges oder einer Besatzung; oder
    • infolge einer körperlichen, geistigen, sensorischen oder psychischen Behinderung und/oder aufgrund von sich verschlimmernden psychosozialen Schwierigkeiten;
  • nachweisen, dass ihr Gesundheitszustand stabil ist (keine langdauernde Krankheit und kein laufendes Erwerbsminderungsverfahren). Wenn der Gesundheitszustand nicht stabil ist, kann die Medizinische Kommission:
    • den Status vorübergehend bewilligen, wenn der Zustand des Betroffenen bereits eine sofortige Teilnahme an Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen zulässt; oder
    • ihre Entscheidung aussetzen, bis der Gesundheitszustand des Betroffenen stabil ist.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Das spezifische Formular zur Beantragung der Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer ist nur auf Antrag beim Sekretariat der Medizinischen Kommission der Abteilung für behinderte Arbeitnehmer und berufliche Wiedereingliederung (Service handicap et reclassement professionnel - SHRP) der ADEM erhältlich.

Die Aushändigung des Formulars erfolgt persönlich oder per Post, dies im Falle eines ausdrücklichen Antrags:

  • eines Antragstellers, der bei einem rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen beschäftigt ist; oder
  • einer Person, die am Informationsworkshop für Arbeitsuchende teilgenommen hat.

Der Antragsteller übermittelt sein Formular samt den folgenden Belegen an die Medizinische Kommission der ADEM:

  • wenn der Antragsteller einer beruflichen Tätigkeit nachgeht:
    • eine Kopie des Arbeitsvertrags;
    • eine gültige Arbeitserlaubnis, die auf dem Aufenthaltstitel eingetragen ist und den Inhaber zu Ausübung einer beruflichen und/oder selbstständigen Tätigkeit befugt;
    • ein von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) ausgestellter Sozialversicherungsnachweis;
    • Nachweise für die Situation und die beruflichen Qualifikationen des Antragstellers (Bescheinigungen, Diplome, Angaben zu den beim Arbeitgeber ausgeübten Aufgaben usw.);
    • Kopie der vom zuständigen Arbeitsmediziner erstellten Bescheinigung der Erwerbsfähigkeit;
    • wenn der Antragsteller keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht:
      • vor weniger als 3 Monaten von der Gemeinde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung;
      • einen Nachweis für ein mehr als 3-monatiges Aufenthaltsrecht im Falle von Bürgern aus der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie ihren Familienangehörigen;
      • einen gültigen Aufenthaltstitel, der dazu berechtigt, einer arbeitnehmerischen oder selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, im Falle von Drittstaatsangehörigen;
      • Nachweise für die Situation und die beruflichen Qualifikationen des Antragstellers (Bescheinigungen, Diplome, Angaben zu den beim Arbeitgeber ausgeübten Aufgaben usw.);
      • von der CCSS ausgestellter Sozialversicherungsnachweis.

      Jeder Antragsteller muss ebenfalls folgende Belege vorlegen:

      • einen kürzlich ausgestellten und ausführlichen medizinischen Bericht des behandelnden Arztes, der Folgendes enthält:
        •  die mutmaßlichen Ursachen für die Verringerung der Erwerbsfähigkeit;
        •  gegebenenfalls Erklärungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers;
        •  Erklärungen zur voraussichtlichen Entwicklung seines Zustands (der medizinische Bericht kann auf Antrag der Medizinischen Kommission durch den Bericht eines Arbeitspsychologen ergänzt werden);
      • eine genaue medizinische Bilanz des Kontrollarztes der ADEM über die Ursachen und den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Fähigkeit, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt oder in einer geschützten Werkstatt nachzugehen, wenn der Antragsteller ein Arbeitsuchender ist;
      • Belege für die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter, wenn der Antragsteller sich vertreten lässt. 

      Ist der Antragsteller volljährig, muss die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Antragstellers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente belegt werden:

      • eine Kopie des Urteils;
      • einen Auszug aus dem Personenstandsregister; oder
      • eine gleichwertige Bescheinigung.

      Jeder Antrag muss unterschrieben sein. Hinweis: Steht ein volljähriger Antragsteller unter Betreuung, ist der Antrag von seinem gesetzlichen Vertreter oder Verwalter zu unterzeichnen.

      Die Medizinische Kommission kann vom Antragsteller oder einem Sachverständigen sämtliche Belege verlangen, die sie für ihre Entscheidungsfindung bezüglich der Bewilligung des Status als behinderter Arbeitnehmer für nützlich oder unabdingbar erachtet.

      Stellt die Medizinische Kommission fest, dass sich der Antragsteller hinsichtlich des Gegenstands seines Antrags (Antrag auf Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer oder Antrag auf Erhalt des Einkommens für schwerbehinderte Personen) geirrt hat, teilt sie ihm Folgendes mit:

      • die zu unternehmenden Formalitäten;
      • die im Hinblick auf eine Neueinstufung des Antrags beizubringenden Unterlagen.

      Die Einleitung der Formalitäten und die Übermittlung der Unterlagen durch den Antragsteller an die Medizinische Kommission gilt als Einreichung eines neuen Antrags.

      Prüfung des Antrags

      Die Medizinische Kommission bestimmt den Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers und äußert sich zu seiner Arbeitsfähigkeit und seinem Gesundheitszustand. Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bezieht sich die Kommission auf die Fähigkeiten einer voll erwerbsfähigen Person gleichen Alters.

      Die Kommission kann den Antragsteller zum Sachverhalt und zu den Umständen befragen, die zur Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben können.

      Sie kann auch Folgendes berücksichtigen:

      • das Vorliegen einer Minderung des individuellen Arbeitspotenzials im Vergleich zu einer vorherigen beruflichen Tätigkeit;
      • die Bedeutung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Vergleich zu den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme der Arbeit in naher Zukunft; oder
      • die Umschulungsfähigkeit des Antragstellers.

      Der Zustand des Antragstellers muss aus medizinischer Sicht ausreichend stabil sein, bevor die Medizinische Kommission eine Entscheidung trifft.

      Ist er nicht stabil, kann die Kommission beschließen, später über den Zustand des Antragstellers zu entscheiden: In diesem Fall nimmt sie sich der Akte automatisch wieder an. In bestimmten Fällen kann die Kommission jedoch entscheiden, einem Antragsteller den Status als behinderter Arbeitnehmer vorläufig zuzuerkennen, auch wenn sein Zustand noch nicht stabil ist.

      Der Antragsteller muss sich binnen 15 Tagen ab Eingang der entsprechenden Aufforderung den Untersuchungen und Befragungen unterziehen, die von der Kommission für nützlich erachtet werden. Tut er das nicht, kann die Kommission den Antrag ablehnen.

      Trifft die Medizinische Kommission eine Entscheidung, teilt sie diese dem Antragsteller binnen 2 Monaten ab Einreichen des Antrags per Einschreiben mit.

      Lehnt die Kommission die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer ab, kann innerhalb von 40 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) Widerspruch eingelegt werden.

      Die Entscheidung der Medizinischen Kommission kann später abgeändert werden, namentlich:

      • infolge der in regelmäßigen Abständen auf Initiative der Medizinischen Kommission durchgeführten Kontrollen; oder
      • auf Antrag der behinderten Person selbst, dies mindestens 6 Monate nach der letzten endgültigen Entscheidung der Medizinischen Kommission.

      Wird der Status als behinderter Arbeitnehmer anerkannt, wird der Betroffene aufgefordert, sich bei der ADEM arbeitsuchend zu melden.

      Zuständige Kontaktstellen

      Verwandte Vorgänge und Links

      Vorgänge

      Links

      Weitere Informationen

      Rechtsgrundlagen

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