Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse in Bezug auf behinderte Arbeitnehmer

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Personen, die als behinderter Arbeitnehmer anerkannt oder in den Genuss des Einkommens für schwerbehinderte Personen gelangen wollen, müssen sich an mehrere Dienststellen und Behörden wenden, darunter auch die Medizinische Kommission der ADEM.

Bei Ablehnung ihres Antrags verfügen die Betroffenen über mehrere Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

Vorgehensweise und Details

Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse der Medizinischen Kommission der ADEM

Antrag auf Abänderung bei grundlegender Änderung des Sachverhalts

Die Medizinische Kommission der ADEM erkennt den Status als behinderter Arbeitnehmer an oder lehnt ihn ab.

Im Falle einer grundlegenden Änderung des Sachverhalts und der Umstände bezüglich seiner Fähigkeit kann der Antragsteller einen Antrag auf Abänderung stellen.

Die Abänderung betrifft:

  • den Beschluss zur Verweigerung oder Aberkennung des Status als behinderter Arbeitnehmer;
  • den Beschluss bezüglich der Verringerung der Arbeitsfähigkeit und Verschlechterung seines Gesundheitszustands.

Der Antrag auf Abänderung ist samt den erforderlichen Belegen vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Betreuer bei der Medizinischen Kommission einzureichen.

Anträge auf Abänderung sind nicht möglich:

  • wenn vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) Widerspruch eingelegt wurde oder;
  • vor Ablauf einer Frist von 6 Monaten ab Zustellung des ersten rechtskräftigen Beschlusses.

Antrag auf Überprüfung vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (CASS)

Gegen folgende Beschlüsse kann auch Widerspruch vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung eingelegt werden:

  • Beschlüsse in Bezug auf die Verweigerung oder Aberkennung des Status als behinderter Arbeitnehmer;
  • Beschlüsse bezüglich der Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers und Verschlechterung seines Gesundheitszustands.

Der Widerspruch ist innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen.

Ein beim CASS eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung: Der erstinstanzliche Beschluss ist weiterhin anwendbar.

Beschlüsse des Obersten Schiedsgerichts der Sozialversicherung (CSSS)

Gegen die Beschlüsse des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CCSS) Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des CASS eingelegt werden.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfe vor dem Revisionsgerichtshof

Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts der Sozialversicherung sowie die Urteile des Obersten Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann Revision vor dem Revisionsgerichtshof (Cour de cassation) eingelegt werden.

Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung (COR)

Überprüfung vor der speziellen Überprüfungskommission (Commission spéciale de réexamen)

Sobald die Medizinische Kommission den Status als behinderter Arbeitnehmer zuerkannt hat, wird die Akte an die Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung (Commission d’orientation et de reclassement professionnel - COR) weitergeleitet.

Die COR entscheidet, den behinderten Arbeitnehmer:

  • auf dem ersten Arbeitsmarkt einzugliedern oder;
  • in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen unterzubringen.

Die Beschlüsse der COR können Gegenstand einer Überprüfung vor der speziellen Überprüfungskommission sein.

Der Antrag auf Überprüfung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses der COR per Einschreiben eingereicht werden.

Die spezielle Kommission muss ihren Beschluss innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag ihrer Anrufung fassen.

Rechtsbehelfe vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (CASS)

Gegen die Beschlüsse der speziellen Überprüfungskommission kann vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses der speziellen Kommission eingelegt werden.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfe vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (CSSS)

Gegen die Beschlüsse des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des CASS eingelegt werden.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfe vor dem Revisionsgerichtshof

Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts der Sozialversicherung sowie die Urteile des Obersten Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann Revision vor dem Revisionsgerichtshof eingelegt werden.

Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Nationalen Solidaritätsfonds

Rechtsbehelfe vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (CASS)

Gegen den Beschluss des Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité - FNS), das Einkommen für schwerbehinderte Personen zu verweigern, kann vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung Widerspruch eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des FNS eingelegt werden.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfe vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (CSSS)

Gegen die Beschlüsse des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des CASS eingelegt werden.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfe vor dem Revisionsgerichtshof

Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts der Sozialversicherung sowie die Urteile des Obersten Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann Revision vor dem Revisionsgerichtshof eingelegt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Medizinische Kommission

Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung

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