Einkommen für schwerbehinderte Personen (RPGH)
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Volljährige, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können, haben in bestimmten Fällen Anspruch auf das Einkommen für schwerbehinderte Personen (revenu pour personnes gravement handicapées - RPGH).
Dieses Einkommen unterliegt bestimmten Bedingungen, die nachstehend genannt werden.
Betroffene Personen
Jede in Luxemburg lebende Person, die aufgrund einer schweren Behinderung keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, kann das RPGH beantragen.
Voraussetzungen
Um in den Genuss des RPGH zu gelangen, muss der Antragsteller:
- zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 18 Jahre alt sein;
- vor dem Alter von 65 Jahren eine um mindestens 30 % verminderte Erwerbsfähigkeit aufweisen, und zwar aufgrund:
- einer körperlichen, geistigen, sensorischen oder psychischen Beeinträchtigung; und/oder
- von die Beeinträchtigung verschlimmernden psychosozialen Schwierigkeiten;
- einen Gesundheitszustand aufweisen, aufgrund dessen:
- jegliche Arbeitsanstrengung gegenangezeigt ist; oder
- die Arbeitsfähigkeit so gering ist, dass es unmöglich ist, einen Arbeitsplatz in einem gewöhnlichen oder behindertengerechten Umfeld an seine Bedürfnisse anzupassen;
- über ein Aufenthaltsrecht auf dem luxemburgischen Staatsgebiet verfügen, dort seinen Wohnsitz haben und dort tatsächlich wohnen;
- ein Einkommen haben, das unter den RPGH-Grenzen liegt.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller muss sich mit dem Sekretariat der Medizinischen Kommission der Arbeitsagentur (ADEM) in Verbindung setzen, um:
- ein Antragsformular anzufordern; und
- sich über die Formalitäten für den Erhalt des RPGH zu informieren.
Das ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Antragsformular ist zusammen mit den erforderlichen Belegen per E-Mail an das Sekretariat der Medizinischen Kommission (commissionmedicale@adem.etat.lu) zu senden.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine Geburtsurkunde (oder eine gleichwertige Bescheinigung) als Nachweis, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 Jahre alt ist;
- einen kürzlich ausgestellten und ausführlichen medizinischen Bericht des oder der behandelnden Ärzte, in dem Folgendes angegeben ist:
- dass die Beeinträchtigung vor dem Alter von 65 Jahren vorgelegen hat;
- die mutmaßlichen Ursachen für die Erwerbsunfähigkeit;
- Erläuterungen zu seinem Gesundheitszustand und dessen voraussichtlicher Entwicklung (gegebenenfalls);
- einen Staatsangehörigkeitsnachweis oder eine gleichwertige Bescheinigung (zum Beispiel: Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses);
- Belege für die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter (falls der Antrag von einer Person gestellt wird, die bei ihren Rechtsgeschäften vertreten werden muss);
- eine vor weniger als 3 Monaten von der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung, die belegt, dass der Antragsteller dort seinen Wohnsitz hat und tatsächlich dort wohnt;
- einen Nachweis für ein Aufenthaltsrecht für mehr als 3 Monate (wenn der Antrag von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) gestellt wird;
- den Beleg, dass er seinen Wohnsitz in den letzten 20 Jahren mindestens 5 Jahre lang in Luxemburg hatte (falls der Antrag von einem Staatsbürger eines Staates gestellt wird, der nicht unter dem vorstehenden Punkt aufgeführt ist).
Hinweis: Nicht betroffen von dieser Wohnsitzbedingung sind Familienangehörige von Luxemburgern, EU-Bürgern, Bürgern des EWR oder der Schweiz, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Dem Antrag muss ein kürzlich vom Arbeitsmediziner der ADEM erstellter ausführlicher ärztlicher Bericht beiliegen, in dem der Prozentsatz der Erwerbsminderung angegeben ist und der bescheinigt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Antragstellers jegliche Arbeitsanstrengung gegenangezeigt ist (falls der Antrag von einem Arbeitsuchenden gestellt wird).
Zusätzlich zu den oben genannten Belegen kann die Medizinische Kommission vom Antragsteller oder einem Sachverständigen jeden weiteren Beleg verlangen, den sie als nützlich oder unerlässlich erachtet, um über die Erwerbsminderung und den Gesundheitszustand des Antragstellers zu entscheiden.
Verfahren und Beschlussfassung
Die Medizinische Kommission:
- bestimmt die Erwerbsminderung des Antragstellers; und
- entscheidet über seine Restfähigkeiten und seinen Gesundheitszustand.
Um das RPGH zu beziehen, muss der Zustand des Antragstellers aus medizinischer Sicht stabil sein. Ist sein Gesundheitszustand nicht ausreichend stabil, vertagt die Medizinische Kommission ihre Entscheidung.
Der Antragsteller wird binnen 2 Monaten ab Einreichen des Antrags per Einschreiben über die Entscheidung der Medizinischen Kommission informiert.
Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, übermittelt die Medizinische Kommission sie zusammen mit dem Antrag und allen Belegen an den Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité - FNS).
Der FNS schickt dem Antragsteller einen Fragebogen, um die für die Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Informationen zu ergänzen.
Der FNS prüft die Alters-, Wohnsitz- und Einkommensbedingungen und informiert den Antragsteller dann per Einschreiben über seinen Beschluss, und zwar spätestens 1 Monat nach Übermittlung der Entscheidung der Medizinischen Kommission.
Der FNS setzt die Medizinische Kommission von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Wird das RPGH bewilligt, wird es dem Empfänger ab dem Datum des Antrags geschuldet. Es wird vom FNS gezahlt.
Gültigkeitsdauer
Das RPGH wird dem Empfänger so lange gezahlt, wie er die Bedingungen für die Bewilligung erfüllt.
Jede Änderung der Situation, die einen Einfluss auf den Anspruch auf das RPGH haben könnte, muss dem FNS unverzüglich mitgeteilt werden.
Betrag
Der Bruttobetrag des RPGH entspricht dem Einkommen zur sozialen Eingliederung (revenu d'inclusion sociale - REVIS).
Von diesem Betrag werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Abzug gebracht.
Wenn der Empfänger mindestens 25 Jahre bei der Rentenversicherung versichert war, werden auch die Beiträge der Rentenversicherung abgezogen.
RPGH und sonstige Einkünfte
Der Antragsteller ist verpflichtet, dem FNS sämtliche beruflichen Einkünfte und Einkommensersatzleistungen zu melden, die er aufgrund der luxemburgischen oder einer ausländischen Gesetzgebung bezieht.
Die für die Berechnung des RPGH berücksichtigte Summe der Einkünfte wird um 30 % des Grundbetrags des RPGH verringert. Der FNS zahlt die Differenz zwischen dem Grundbetrag und der berücksichtigten Summe der Einkünfte.
Überprüfung und Erstattung des RPGH
Der FNS überprüft regelmäßig, ob die Bedingungen für die Bewilligung weiterhin erfüllt sind.
Bei Änderungen der Situation des Empfängers kann das RPGH rückwirkend erhöht, verringert oder entzogen werden.
Unter folgenden Umständen kann der FNS eine Erstattung der gezahlten Gelder vom Empfänger verlangen:
- Der Empfänger hat eine zu hohe Summe erhalten.
- Die Bewilligung erfolgte aufgrund eines materiellen Fehlers.
Die bezogenen Beträge müssen erstattet werden, wenn der Empfänger:
- falsche Angaben gemacht hat, um sie zu beziehen; oder
- wichtige Tatsachen verschwiegen hat; oder
- wichtige Ereignisse, die nach der Bewilligung eingetreten sind, nicht gemeldet hat.
Rechtsbehelfe und Antrag auf Überprüfung
Gegen Entscheidungen der Medizinischen Kommission bezüglich der Erwerbsminderung sowie Entscheidungen des FNS zur Nichtbewilligung des RPGH kann vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung ein Rechtsmittel eingelegt werden.
Dieses Rechtsmittel ist innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen, andernfalls verfällt dieses Recht.
Gegen die Urteile des Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Urteils Berufung beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung eingelegt werden.
Tritt eine grundlegende Änderung des Sachverhalts und der Umstände im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ein, kann die ursprüngliche Entscheidung (bezüglich der Erwerbsminderung und des Gesundheitszustands des Antragstellers) Gegenstand eines Antrags auf Überprüfung sein.
Der Antrag auf Überprüfung wird vom Antragsteller oder seinem Betreuer bei der Medizinischen Kommission gestellt. Dem Antrag sind die gleichen Belege beizulegen wie bei Erstanträgen.
Die Medizinische Kommission bearbeitet den Antrag auf Überprüfung unter den gleichen Bedingungen und Modalitäten, wie sie für Erstanträge gelten.
Während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens vor den Sozialgerichten beziehungsweise einer Frist von 6 Monaten ab Zustellung einer rechtskräftigen Erstentscheidung kann kein Antrag auf Überprüfung gestellt werden.
Zuständige Kontaktstellen
-
Arbeitsagentur (ADEM) Medizinische Kommission
- Adresse:
- 19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm Luxemburg
- Fax:
- (+352) 26 19 08 22
- E-Mail:
- commissionmedicale@adem.etat.lu
- Website:
- http://adem.public.lu/de/index.html
-
Nationaler Solidaritätsfonds (FNS)
- Adresse:
-
8-10, rue de la Fonderie
L-1531
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 2411 / L-1024 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 10 81 1
- E-Mail:
- fns@secu.lu
- Website:
- https://fns.public.lu/de.html
-
Nationaler Solidaritätsfonds (FNS) Erziehungspauschale
- Adresse:
-
8-10, rue de la Fonderie
L-1531
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 2411 / L-1024 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 10 81 1
- E-Mail:
- feduc.fns@secu.lu
-
Nationaler Solidaritätsfonds (FNS) Abteilung für Teuerungszulagen
- Adresse:
-
8-10, rue de la Fonderie
L-1531
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 2411 / L-1024 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 10 81 999
- E-Mail:
- avc@secu.lu
- Website:
- https://fns.public.lu/de/avc.html
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Das Einkommen für schwerbehinderte Personen beantragen
auf dem Beschäftigungsportal (ADEM)
-
Einkommen für schwerbehinderte Personen
auf der Website des Nationalen Solidaritätsfonds (FNS)
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 28 juillet 2018
relative au revenu d’inclusion sociale
-
Loi modifiée du 29 août 2008
portant sur la libre circulation des personnes et l'immigration
-
Règlement grand-ducal modifié du 7 octobre 2004
portant exécution de la loi modifiée du 12 septembre 2003 relative aux personnes handicapées
-
Loi modifiée du 12 septembre 2003
relative aux personnes handicapées
-
Règlement grand-ducal modifié du 24 décembre 1993
déterminant en application de l'article 294 du code des assurances sociales la procédure à suivre devant le conseil arbitral et le conseil supérieur des assurances sociales, ainsi que les délais et frais de justice
- Code de la sécurité sociale
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