Inklusionsassistenz

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Ziel der Inklusionsassistenz besteht darin, die dauerhafte berufliche Inklusion von Personen mit dem Status eines behinderten Arbeitnehmers und Arbeitnehmern in externer Wiedereingliederung zu erleichtern und diese weiterhin zu beschäftigen.

Um in den Genuss der Unterstützung eines zugelassenen Inklusionsassistenten zu gelangen, stellen der betreffende Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber einen gemeinsamen Antrag bei der ADEM.

Die Rolle des Inklusionsassistenten ist es, den Arbeitnehmer angemessen zu betreuen und zu begleiten.

Betroffene Personen

Jeder Arbeitgeber des privaten Sektors, der einen Arbeitnehmer beschäftigt, der:

Jeder Arbeitnehmer mit Behindertenstatus oder in einer externen beruflichen Wiedereingliederung, der:

  • sich in einem Arbeitsverhältnis befindet, das luxemburgischem Recht unterliegt und für eine Dauer von mindestens 12 Monaten geschlossen wurde; oder
  • sich in einer Beschäftigungsmaßnahme der ADEM befindet, insbesondere im Rahmen eines Berufseinführungsvertrags (contrat d'initiation à l'emploi) oder eines Wiedereinstiegsvertrags (contrat de réinsertion-emploi).

Voraussetzungen

Der betreffende Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber müssen:

  • sich einig sein, einen Antrag auf Inklusionsassistenz zu stellen; und
  • gemeinsam einen zugelassenen Assistenten oder zugelassenen Assistenzdienst auswählen.

Eine Liste der zugelassenen Inklusionsassistenten ist auf dem Beschäftigungsportal der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) sowie auf der Website des Ministeriums für Familie veröffentlicht. Die zugelassenen Assistenten und Assistenzdienste sind entsprechend ihrem Fachgebiet aufgelistet.

Vorgehensweise und Details

Einen Antrag auf Inklusionsassistenz stellen

Im Rahmen des Antrags auf Inklusionsassistenz muss der vom betreffenden Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber ausgewählte zugelassene Assistent:

  • die Arbeitssituation des behinderten bzw. in einer externen Wiedereingliederung befindlichen Arbeitnehmers evaluieren und die Probleme und besonderen Bedürfnisse an dessen Arbeitsplatz beschreiben;
  • die Bedürfnisse des Arbeitgebers und der Belegschaft des Unternehmens ermitteln, insbesondere in Bezug auf die Vorbereitung, Information und Sensibilisierung hinsichtlich der Situation des behinderten bzw. in einer externen Wiedereingliederung befindlichen Arbeitnehmers (Art der Behinderung, Gesundheitszustand, besondere Bedürfnisse), mit dem Ziel einer dauerhaften Inklusion.

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Inklusionsassistent müssen anschließend gemeinsam das entsprechende Formular (siehe Online-Dienste und Formulare) ausfüllen und unterschreiben und es zusammen mit den erforderlichen Belegen per E-Mail an den Inklusionskoordinator der ADEM (info.inclusion@adem.etat.lu) senden.

Belege

Dem Formular zur Beantragung der Inklusionsassistenz (siehe Online-Dienste und Formulare) muss Folgendes beigefügt werden:

  • eine Stellenbeschreibung unter Angabe des Arbeitszeitmodells;
  • eine Kopie des Arbeitsvertrags des betreffenden Arbeitnehmers (es sei denn, es handelt sich um eine Einstiegsmaßnahme);
  • das Vormundschaftsurteil, wenn der Arbeitnehmer unter Vormundschaft steht.

Abschluss eines Kooperationsvertrags

Im Falle einer positiven Antwort seitens der ADEM wird eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet. Anschließend hat der zugelassene Assistent die Aufgabe:

  • ein individualisiertes Inklusionsprojekt mit einem detaillierten Arbeitsprogramm zu erstellen, einschließlich eines Zeitplans für die zu ergreifenden Maßnahmen (Anzahl der Stunden, Dauer und Häufigkeit der Assistenz);
  • Quartalsmeldungen und Jahresberichte zu verfassen, die:
    • die Entwicklung der Situation des behinderten bzw. in einer externen Wiedereingliederung befindlichen Arbeitnehmers an dessen Arbeitsplatz ausführlich darlegen; und
    • die ergriffenen Maßnahmen aufführen;
  • einen Abschlussbericht zu verfassen, der die Schlussfolgerungen und die empfohlenen Maßnahmen nach dem Ende der Assistenz enthält. Dieser Bericht muss spätestens 2 Monate nach Ende der Assistenz auf einem der folgenden Wege bei der ADEM eingereicht werden:
    • per Post an folgende Adresse: ADEM – À l’attention de la responsable du service salariés – BP 2208 - L-1022 LUXEMBOURG; oder
    • per E-Mail an folgende Adresse: info.inclusion@adem.etat.lu.

Dauer und Häufigkeit der Assistenz

Die Anzahl der vom Assistenten geleisteten Stunden wird entsprechend der Dauer des Arbeitsvertrags bzw. der Beschäftigungsmaßnahme der ADEM festgesetzt:

Dauert der Arbeitsvertrag oder die Beschäftigungsmaßnahme:

  • 12 bis 18 Monate, beträgt die Anzahl der Stunden, die der Assistent leisten muss, maximal 150 Stunden;
  • 18 bis 24 Monate, beträgt die Anzahl der Stunden, die der Assistent leisten muss, maximal 225 Stunden ;
  • 24 Monate und mehr, beträgt die Anzahl der Stunden, die der Assistent leisten muss, maximal 300 Stunden.

Vergütung des Assistenten

Der Inklusionsassistent wird vergütet für:

  • die Erstellung des individualisierten Inklusionsprojekts (projet individualisé d'inclusion - PII); und
  • die im Rahmen dieses PII geleisteten Stunden.

Die Kostenübernahme für die Assistenz endet zeitgleich mit der Beendigung der Kooperationsvereinbarung.

Vertragsende

Jeder der Parteien steht es frei, die Kooperationsvereinbarung aus verschiedenen Beweggründen zu kündigen, die jedoch begründet sein müssen. Hier einige Beispiele, die eine Beendigung des Projekts rechtfertigen:

  • gemeinsames Einvernehmen der 3 Parteien;
  • Langzeiterkrankung (länger als 6 Monate) des Assistenten oder des Arbeitnehmers;
  • Entzug der Zulassung des Assistenten;
  • Ende der Zulassung des Assistenten (keine Verlängerung binnen der bewilligten 3 Monate nach entsprechender Aufforderung zur Anpassung an die Bestimmungen).

Jeder der Parteien steht es frei, die Kooperationsvereinbarung zu kündigen, wenn deren Bestimmungen nicht eingehalten werden.

Eine Kündigung:

  • kann erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Aufforderung der anderen Partei zur Einhaltung der Kooperationsvereinbarung erfolgen;
  • kann fristlos erfolgen, wenn ein Umstand vorliegt, der die Aufrechterhaltung des Assistenzverhältnisses unmittelbar und endgültig unmöglich macht.

Hinweis: Bei unzureichenden Ergebnissen kann der Inklusionskoordinator der ADEM entscheiden, die Kostenübernahme für die Assistenzleistung zu unterbrechen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 20 Stellen angezeigt

Es werden 2 von 4 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Code du travail
  • Loi du 1er août 2019

    complétant le code du travail en portant création d’une activité d’assistance à l’inclusion dans l’emploi pour les salariés handicapés et les salariés en reclassement externe

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