Berufliche Wiedereingliederung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die berufliche Wiedereingliederung richtet sich an Unternehmen die einen Arbeitnehmer beschäftigen, der aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund einer Behinderung oder von Verschleiß unfähig ist, seine letzte Beschäftigung auszuüben, ohne jedoch eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten.

Ziel der Wiedereingliederung ist die Vereinfachung der beruflichen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Unternehmen oder auf dem Arbeitsmarkt nach einer Arbeitsunfähigkeitsphase.

Der Arbeitnehmer kann:

  • einem anderen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens (oder der staatlichen Verwaltung) zugewiesen werden oder in den Genuss einer Anpassung seines Arbeitsplatzes oder seiner Arbeitszeiten gelangen;
  • oder in den Genuss einer anderen Arbeitsregelung, die an seine verbleibenden Fähigkeiten angepasst ist, gelangen.

Die Wiedereingliederung wird von einer Gemischten Kommission genehmigt, die sich u. a aus folgenden Personen zusammensetzt:

Betroffene Personen

Betroffen sind alle Unternehmen die einen Arbeitnehmer beschäftigen, der:

  • infolge einer Langzeiterkrankung, aufgrund von Gebrechen oder Verschleißerscheinungen unfähig ist, seine letzte Beschäftigung auszuüben und vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS) nicht als erwerbsunfähig eingestuft wird.

Arbeitnehmer, die ihre letzte Beschäftigung seit weniger als 3 Jahren ausüben, müssen jedoch, um in den Genuss einer beruflichen Wiedereingliederung zu gelangen, im Besitz einer Eignungsbescheinigung sein, die vom zuständigen Arbeitsmediziner bei ihrer Einstellung für diese letzte Beschäftigung ausgestellt wurde. Die Unternehmen müssen sich demnach strikt an die medizinischen Untersuchungen vor der Einstellung halten;

  • oder eine risikobehaftete Beschäftigung ausübt und, ohne als erwerbsunfähig zu gelten, vom zuständigen Arbeitsmediziner für seine Beschäftigung als ungeeignet erklärt wird.

Der Arbeitnehmer muss jedoch eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren beim Unternehmen nachweisen.

Im Rahmen des beruflichen Wiedereingliederungsverfahrens sind Grenzgänger gebietsansässigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 

Vorgehensweise und Details

Wiedereingliederungsverfahren

Arbeitnehmer, der unfähig ist, seine letzte Beschäftigung auszuüben

Nach seiner Arbeitsunfähigkeit beurteilt der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (CMSS) die Situation des betroffenen Arbeitnehmers, um die für ihn am besten geeignete Regelung zu finden.

Wenn die Unfähigkeit zur Ausübung der letzten Beschäftigung festgestellt wird, ruft der CMSS mit Einwilligung des Arbeitnehmers die Gemischte Kommission und den zuständigen Arbeitsmediziner an und informiert den Arbeitgeber darüber.

Arbeitnehmer mit einem risikobehafteten Arbeitsplatz

Bei Arbeitnehmern mit einem risikobehafteten Arbeitsplatz, die vom zuständigen Arbeitsmediziner für ihre Beschäftigung als ungeeignet erklärt werden, ruft Letzterer die Gemischte Kommission an, wenn der Arbeitnehmer eine Dienstzugehörigkeit von mindestens 10 Jahren hat und das Unternehmen mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt.

Beschäftigt das Unternehmen weniger als 25 Arbeitnehmer, muss der Arbeitsmediziner jedoch vorher die Genehmigung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers einholen.

Ruft der Arbeitsmediziner die Gemischte Kommission an, ist die interne Wiedereingliederung für das Unternehmen verbindlich und es kann keine Freistellung genehmigt werden.

Stellungnahme des Arbeitsmediziners

Nach der Anrufung der Gemischten Kommission bestellt der Arbeitsmediziner den Betroffenen zu einer Untersuchung ein.

In seiner Empfehlung äußert sich der Arbeitsmediziner:

  • zu den verbleibenden Fähigkeiten des Arbeitnehmers;
  • zu einer etwaigen Verminderung der Arbeitszeit oder Leistungsminderung;
  • zur etwaigen Anpassung der Stelle an den Arbeitnehmer;
  • zum vorübergehenden oder endgültigen Charakter der Arbeitsunfähigkeit;
  • zu den zeitlichen Abständen, zu denen sich der Arbeitnehmer zur Neubeurteilung vorstellen muss.

Entscheidung nach der Untersuchung

Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  • Der Arbeitsmediziner ist der Ansicht, dass der Arbeitnehmer unfähig ist, seine letzte Beschäftigung auszuüben. Die Akte wird an die Gemischte Kommission weitergeleitet, welche über eine interne oder externe Wiedereingliederung entscheidet.
  • Der Arbeitsmediziner ist der Ansicht, dass der Arbeitnehmer unfähig ist, seine letzte Beschäftigung auszuüben, und verweist die Akte an die Gemischte Kommission zurück, welche die berufliche Wiedereingliederung jedoch ablehnt.

Diese Entscheidung beendet den Anspruch auf Krankengeld oder den Anspruch auf eine Vollrente der Unfallversicherung, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Einbestellung zum Arbeitsmediziner.

  • Der Arbeitsmediziner ist der Ansicht, dass der Arbeitnehmer fähig ist, seine letzte Beschäftigung auszuüben. Er ruft die Gemischte Kommission an und diese lehnt die berufliche Wiedereingliederung ab.

Diese Entscheidung beendet den Anspruch auf Krankengeld oder den Anspruch auf eine Vollrente der Unfallversicherung, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Einbestellung zum Arbeitsmediziner.

  • Der Betroffene versäumt ohne triftigen Grund die ärztliche Untersuchung durch den Arbeitsmediziner innerhalb der vorgesehenen Frist. Der Arbeitsmediziner informiert die Gemischte Kommission und den CMSS über diese Weigerung. Die Gemischte Kommission lehnt die berufliche Wiedereingliederung ab.

Diese Entscheidung beendet den Anspruch auf Krankengeld oder den Anspruch auf eine Vollrente der Unfallversicherung, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Einbestellung zum Arbeitsmediziner.

Interne Wiedereingliederung

Definition

Die interne Wiedereingliederung besteht aus einer Zuweisung des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens (oder der staatlichen Verwaltung):

  • zu einem anderen Arbeitsplatz
  • oder einer anderen Arbeitsregelung, die an seine verbleibenden Fähigkeiten angepasst ist.

Merkmale der internen Wiedereingliederung

Die interne Wiedereingliederung ist Pflicht für alle Unternehmen, die am Tag der Anrufung der Gemischten Kommission mindestens 25 Beschäftigte zählen. Für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen gilt diese Pflicht für jede Niederlassung einzeln.

Bei Arbeitnehmern mit einem risikobehafteten Arbeitsplatz muss der Arbeitnehmer neben der Bedingung der mindestens 25 Beschäftigten zudem eine Dienstzugehörigkeit von mindestens 10 Jahren haben.

Im Rahmen der internen Wiedereingliederung muss die Eignung des Arbeitnehmers für den neuen Arbeitsplatz vom zuständigen Arbeitsmediziner festgestellt werden. Der Arbeitgeber muss hierzu dem Arbeitsmediziner folgendes zukommen lassen:

  • einen Arbeitgeberantrag mit den Angaben bezüglich der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgaben;
  • eine Kopie der Entscheidung der Gemischten Kommission.

Der Arbeitsmediziner entscheidet über die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung, um die ärztliche Eignungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung belegt, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht der beruflichen Wiedereingliederung nachgekommen ist. 

Arbeitszeitreduzierung

Auf Empfehlung des zuständigen Arbeitsmediziners kann die interne berufliche Wiedereingliederung eine Verringerung der Arbeitszeit umfassen. Diese kann nicht mehr als die Hälfte der vor der ersten Entscheidung über die berufliche Wiedereingliederung im Arbeitsvertrag des Versicherten vorgesehenen Arbeitszeit betragen.

Die Gemischte Kommission kann jedoch auf begründeten Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers die Bewilligung einer Arbeitszeitverringerung bis zu 75 % der ursprünglichen Arbeitszeit beschließen.

Entscheidung der Gemischten Kommission

Die Gemischte Kommission kann Rehabilitierungs- oder Umschulungsmaßnahmen anordnen. Der Betroffene muss an diesen Maßnahmen teilnehmen, da die Gemischte Kommission ansonsten entscheiden kann, ihm seinen Status als „Person in der beruflichen Wiedereingliederung“ abzuerkennen.

Gegen Entscheidungen der Gemischten Kommission können innerhalb von 40 Tagen nach der Mitteilung vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherungen Rechtsmittel eingelegt werden.

Legt der Arbeitnehmer ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zur internen Wiedereingliederung ein, wird der Arbeitsvertrag bis zum Tag der endgültigen Entscheidung über das Rechtsmittel ausgesetzt.

Weigerung des Unternehmens, eine interne Wiedereingliederung vorzunehmen

Die Gemischte Kommission kann ein Unternehmen, das den Nachweis dafür erbringt, dass ihm durch eine interne Wiedereingliederung ein schwerwiegender Schaden entstehen würde, von einer solchen Wiedereingliederung befreien.

Ein Unternehmen, das sich weigert, eine Entscheidung der Gemischten Kommission zur internen Wiedereingliederung umzusetzen, muss eine Ausgleichssteuer an den Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) zahlen. Die Höhe dieser Steuer entspricht dem im Laufe der 12 der Entscheidung zu internen Wiedereingliederung unmittelbar vorangehenden Kalendermonate bezogenen rentenversicherungspflichtigen monatlichen Durchschnittseinkommen. Das Unternehmen muss diese Ausgleichssteuer während maximal 24 Monaten zahlen.

Ist das Unternehmen mit der Zahlung der Ausgleichssteuer nicht einverstanden, kann es per Einschreiben binnen 15 Tagen einen schriftlich begründeten Widerspruch bei der Gemischten Kommission einlegen.

Die Gemischte Kommission trifft daraufhin eine neue Entscheidung, die dem Unternehmen per Einschreiben zugestellt wird.

Gegen die neue Entscheidung können innerhalb von 40 Tagen nach der Mitteilung vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherungen Rechtsmittel eingelegt werden.

Durch die Zahlung der Steuer wird jedoch nicht der Arbeitsvertrag beendet.

Im Falle einer Weigerung des Unternehmens, eine interne Wiedereingliederung vorzunehmen, kann der Arbeitnehmer bei der Gemischten Kommission eine Entscheidung zur externen Wiedereingliederung beantragen.

Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer genießt, ausgenommen bei Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung, einen speziellen Kündigungsschutz. Dieser beginnt ab Anrufung der Gemischten Kommission und endet nach Ablauf des 12. Monats, der auf die Mitteilung der Entscheidung zur vorgeschriebenen internen beruflichen Wiedereingliederung an den Arbeitgeber folgt.

Im Falle einer Kündigung während dieses Zeitraums hat der Arbeitnehmer demnach 15 Tage Zeit, um beim Arbeitsgericht die Nichtigerklärung der Kündigung und die Anordnung zur Wiedereingliederung oder zur Aufrechterhaltung seines Beschäftigungsverhältnisses zu beantragen.

Nach Ablauf dieser 12-monatigen Frist ist eine ordentliche Kündigung möglich.

Der Kündigungsschutz gilt nicht im Falle einer Entlassung wegen schwerwiegender Verfehlung des Arbeitnehmers oder bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags.

Der Schutz gilt auch nicht im Falle einer automatischen Auflösung des Arbeitsvertrags.

Ein in interner beruflicher Wiedereingliederung befindlicher Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz aufgrund der Einstellung der Geschäftstätigkeit seines Arbeitgebers oder einer Massenentlassung verliert, hat das Recht, innerhalb von 20 Tagen ab dem Ende des Arbeitsvertrags die Gemischte Kommission zwecks externer beruflicher Wiedereingliederung anzurufen.

Beteiligung an der Lohnzahlung an einen Arbeitnehmer in interner Wiedereingliederung

Ein Unternehmen, das einen Arbeitnehmer intern wiedereingliedert, kann bei der Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit der ADEM eine Beteiligung an der Lohnzahlung an diesen Arbeitnehmer beantragen.

Diese Beteiligung wird entsprechend der durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers verursachte Ertragseinbuße und den Bemühungen des Unternehmens um eine Aufrechterhaltung der Beschäftigung festgelegt. Die Ertragseinbuße wird auf Anfrage der ADEM vom Arbeitsmediziner veranschlagt, welcher hierzu eine Beurteilung der Stelle vornimmt.

Die Beteiligung:

  • kann in regelmäßigen Abständen vom Direktor der ADEM angepasst werden;
  • kann zeitlich begrenzt sein und darf nicht mehr als 75 % des Lohns des Arbeitnehmers, einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen, betragen;
  • kann während der Dauer der von der Gemischten Kommission angeordneten Rehabilitierungs- oder Umschulungsmaßnahmen auf 100 % erhöht werden;
  • kann nicht höher als das 5-Fache des Betrags des monatlichen sozialen Mindestlohns für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer sein: diese Obergrenze wird anteilsmäßig zur nach der Wiedereingliederung geltenden Arbeitszeit reduziert.

Vergütungen für Überstunden, Vergütungen für Spesen sowie sämtlichen Prämien und Gratifikationen sind von der Beteiligung ausgeschlossen.

Beteiligung an den Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes

Dem Unternehmen kann vom Direktor der ADEM kann eine vollständige oder teilweise Übernahme der sich aus der Anpassung des Arbeitsplatzes und der Zugänge zum Arbeitsplatz ergebenden Kosten bewilligt werden. Der entsprechende Antrag ist samt einem Kostenvoranschlag an die Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit der ADEM zu richten.

Vor der Genehmigung der ADEM entstandene Kosten werden von dieser nicht erstattet.

Steuergutschrift

Die Einkommensteuergutschrift für die Einstellung von Arbeitslosen kann auch von Unternehmen beantragt werden, die einen Arbeitnehmer intern wieder eingegliedert haben.

Externe Wiedereingliederung

Definition

Bei der externen Wiedereingliederung handelt es sich um eine Wiedereingliederung des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt, wenn sich eine interne Wiedereingliederung als unmöglich erweist oder das Unternehmen weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt.

Leitet die Gemischte Kommission eine externe Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt ein, endet der Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer.

Merkmale der externen Wiedereingliederung

Der betreffende Arbeitnehmer wird ab dem Tag der Mitteilung der Entscheidung der Gemischten Kommission automatisch bei der Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit der Arbeitsagentur (ADEM) als arbeitsuchend gemeldet.

Zuständige Kontaktstellen

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