Medizinische Einstellungsuntersuchung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein Arbeitgeber, der einen neuen Arbeitnehmer einstellen möchte, muss diesen zu einer medizinischen Einstellungsuntersuchung bei einem Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Dienstes schicken, bei dem er Mitglied ist.

Der Arbeitsmediziner bestimmt, ob der Arbeitnehmer fähig ist, die vorgesehene Stelle zu besetzen oder nicht. Es handelt sich dabei um eine Pflichtuntersuchung, unabhängig davon, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt (Büroarbeit, Arbeit in der Industrie, im Bauwesen usw.).

Nach der Einstellung des Arbeitnehmers und in bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber auch regelmäßige Nachuntersuchungen veranlassen.

Betroffene Personen

Jeder Arbeitgeber, der einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitnehmer abgeschlossen hat oder demnächst abschließen wird, muss diesen zu einer Einstellungsuntersuchung schicken.

Das Gleiche gilt für vertraglich eingestellte Schüler und Studierende und Praktikanten in Ausbildungspraktika, falls sie einen risikobehafteten Arbeitsplatz besetzen sollen.

Voraussetzungen

Der Arbeitgeber muss Mitglied eines arbeitsmedizinischen Dienstes sein oder über einen eigenen arbeitsmedizinischen Dienst oder Betriebsarzt verfügen, der für ihn die Untersuchungen übernimmt.

Die folgenden arbeitsmedizinischen Dienste sind die wichtigsten der luxemburgischen Arbeitswelt:

Fristen

Der Arbeitnehmer muss sich spätestens 2 Monate nach Dienstantritt der Einstellungsuntersuchung unterziehen.

Im Falle von Personen, die einen risikobehafteten Arbeitsplatz besetzen sollen, muss die Einstellungsuntersuchung vor dem Dienstantritt stattfinden und wird anschließend durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen ergänzt.

Findet die Untersuchung nach der Einstellung statt, muss im Arbeitsvertrag eine auflösende Klausel vorgesehen werden. Im Falle einer Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vorgesehene Stelle zu besetzen, gilt der Arbeitsvertrag dann von Rechts wegen als aufgelöst.

Neben der Einstellungsuntersuchung können vom Arbeitgeber, vom Arbeitsmediziner, vom Arbeitnehmer oder vom paritätischen Betriebsrat regelmäßig Nachuntersuchungen gefordert werden.

Kosten

Die Kosten in Bezug auf die Einstellungsuntersuchung sind in dem vom Arbeitgeber an den arbeitsmedizinischen Dienst gezahlten Beitrag enthalten.

Die vom Arbeitnehmer für die Pflichtuntersuchungen aufgewandte Zeit gilt als tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

Findet die Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit statt, muss der Arbeitnehmer demnach dafür entlohnt oder durch Ausgleich entschädigt werden.

Vorgehensweise und Details

Beantragung der Einstellungsuntersuchung durch den Arbeitgeber

Um die Einstellungsuntersuchung vornehmen zu lassen, muss der Arbeitgeber einen Untersuchungsantrag an seinen arbeitsmedizinischen Dienst schicken.

Nach Eingang des Antrags legt der arbeitsmedizinische Dienst einen Termin fest und informiert den Arbeitgeber. Dieser teilt dem Arbeitnehmer das Datum und die Uhrzeit seines Untersuchungstermins mit.

Wird einem Arbeitnehmer, der sich der Einstellungsuntersuchung bereits für eine andere Stelle unterzogen hat, einer neuen Stelle mit Arbeitsbedingungen, die neue Gesundheitsrisiken mit sich bringen, zugewiesen, muss der Arbeitgeber den Arbeitsmediziner darüber informieren. Dieser entscheidet dann über die Notwendigkeit einer neuen Untersuchung.

Unternehmen, die Mitglied beim STI oder bei der ASTF sind, können die Untersuchung mittels Authentifizierung auf der Website ihres jeweiligen arbeitsmedizinischen Dienstes online beantragen.

Ablauf der Einstellungsuntersuchung

Die Untersuchungen durch den Arbeitsmediziner erfolgen in der Regel in den Räumen des jeweiligen arbeitsmedizinischen Dienstes.

In bestimmten Fällen kann der Arbeitsmediziner sie aber auch beim Arbeitgeber vor Ort durchführen.

Die vom Arbeitnehmer vorzulegenden Unterlagen sind je nach arbeitsmedizinischem Dienst verschieden. In der Regel handelt es sich dabei um folgende Dokumente:

  • Personalausweis oder Aufenthaltstitel;
  • luxemburgischer Sozialversicherungsausweis;
  • Gesundheits- oder Impfpass;
  • Sehbrille oder Kontaktlinsen, sofern (eine) solche im Rahmen der Arbeit oder in der Freizeit getragen wird.

Die Untersuchung setzt sich je nach den Risiken, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt sein wird, und entsprechend seiner Krankengeschichte aus mehreren Teilen zusammen. Die Grunduntersuchung umfasst:

  • eine von der Art der Tätigkeit (Arbeit am Bildschirm, Lkw-Fahrer usw.) abhängige Untersuchung des Sehvermögens;
  • eine körperliche Untersuchung durch den Arbeitsmediziner (Blutdruck, Untersuchung der Wirbelsäule, Abhören von Herz und Lungen usw.);
  • eine Urinuntersuchung;
  • eine Untersuchung des Hörvermögens im Falle einer Lärmaussetzung oder sofern der Arzt eine solche Untersuchung für erforderlich erachtet.

Ein HIV-Test darf in keinem Fall durchgeführt werden.

Ergebnisse der Einstellungsuntersuchung

Eignung für die Stelle

Nach der Untersuchung äußert der Arbeitsmediziner sich zur Eignung oder Nichteignung des Arbeitnehmers für die jeweilige Stelle.

Gegebenenfalls spricht er Einschränkungen und Anmerkungen in Bezug auf die Arbeitsstelle aus. Dem Arbeitgeber wird jedoch keinerlei Diagnose mitgeteilt (ärztliche Schweigepflicht).

Ist der Arbeitnehmer für die jeweilige Stelle geeignet, erstellt der Arbeitsmediziner einen ärztlichen Untersuchungsbogen in dreifacher Ausfertigung, wovon er:

  • eine dem Arbeitnehmer aushändigt;
  • eine dem Arbeitgeber übermittelt;
  • eine in der Patientenakte des Arbeitnehmers beim arbeitsmedizinischen Dienst aufbewahrt.

Für die Unternehmen, die Mitglied beim STM sind, gibt der Untersuchungsbogen ebenfalls die Gültigkeitsdauer der Eignung sowie das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung an. Der STM schickt den Unternehmen eine Liste mit den Personen, die regelmäßig untersucht werden müssen, und kümmert sich um die Vorladungen der Arbeitnehmer zu den regelmäßigen Untersuchungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der auf dem Untersuchungsbogen angegebenen Eignung.

Die Untersuchungsbögen der ASTF und des STI geben keine Gültigkeitsdauer der Eignung an.

Regelmäßige Untersuchungen sind nur für folgende Arbeitnehmergruppen zwingend:

  • junge Arbeitnehmer;
  • Arbeitnehmer mit risikobehafteten Arbeitsplätzen.

Die Zeitspanne zwischen diesen Untersuchungen beträgt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Neben der Einstellungsuntersuchung können regelmäßige Nachuntersuchungen gefordert werden:

  • vom Arbeitgeber oder;
  • vom Arbeitsmediziner;
  • vom Arbeitnehmer;
  • vom gemischten Betriebsausschuss;
  • vom Betriebsrat.

Zudem ist der Arbeitgeber im Falle einer ununterbrochenen Abwesenheit eines Arbeitnehmers von mehr als 6 Wochen verpflichtet, den Arbeitsmediziner über dessen Wiederaufnahme der Arbeit zu informieren. Sofern der Arbeitsmediziner es für erforderlich erachtet, muss der betroffene Arbeitnehmer sich einer neuen Untersuchung unterziehen.

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der ehemalige Arbeitgeber mit der Einwilligung des Arbeitnehmers den letzten Untersuchungsbogen an den neuen arbeitsmedizinischen Dienst übermitteln, der fortan für ihn zuständig sein wird.

Nichteignung für die Stelle

Im Falle einer Nichteignung eines Arbeitnehmers für eine zu besetzende Stelle, übermittelt der Arbeitsmediziner dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber den Bogen, auf dem diese Nichteignung festgestellt ist, per Einschreiben, und gibt dabei Folgendes an:

  • Wege und Fristen zur Rechtsbehelfseinlegung;
  • Empfehlungen zur Anpassung der Stelle an den Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss diese Empfehlungen im Rahmen seiner Möglichkeiten berücksichtigen.

Außer im Falle einer unmittelbaren Gefahr für den Arbeitnehmer, kann der Arbeitsmediziner eine eingehende Prüfung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls eine erneute Untersuchung des Arbeitnehmers vornehmen, bevor er sich endgültig für eine Nichteignung ausspricht.

Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer, der für eine bestimmte Stelle als ungeeignet erklärt wurde, diese Stelle auf keinen Fall zuweisen.

Rechtsbehelfe

Was die regelmäßigen Untersuchungen angeht, so kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Widerspruch gegen die Entscheidung des Arbeitsmediziners einlegen.

Innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung des Untersuchungsbogens kann eine erneute Untersuchung beim leitenden Arzt des arbeitsmedizinischen Dienstes beantragt werden.

Gegen die Entscheidung des leitenden Arztes kann Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) eingelegt werden. Gegen das Urteil des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.

Die Fristen für die jeweiligen Rechtsbehelfe, die durch einen einfachen formlosen Antrag in so viel Ausfertigungen wie Parteien eingelegt werden müssen, betragen jeweils 40 Tage ab Zustellung der Entscheidung oder des Urteils. Nach Ablauf dieser Frist sind keine Rechtsbehelfe mehr zulässig und die jeweilige Entscheidung ist rechtskräftig.

Strafsanktionen

Die Bestimmungen bezüglich der Einstellungsuntersuchung sind verpflichtend. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen kann der Arbeitgeber zu einer Haftstrafe zwischen 8 Tagen und 6 Monaten und/oder zu einer Geldstrafe zwischen 251 und 25.000 Euro verurteilt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst

Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors

  • Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (STI)

    Adresse:
    Luxemburg
  • Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (STI) STI Ettelbruck

    Adresse:
    2, rue Félicie Schlesser L-9072 Ettelbruck
    Fax:
    (+352) 26 80 08 68
  • Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (STI) STI Esch-sur-Alzette

    Adresse:
    17, rue de Bergem L-4029 Esch-sur-Alzette
    Fax:
    (+352) 24 84 57 28
  • Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (STI) STI Kirchberg

    Adresse:
    6, rue Antoine de Saint Exupéry L-1432 Luxemburg
    Postfach 326
    Fax:
    (+352) 26 00 67 77

Es werden 2 von 4 Stellen angezeigt

Vereinigung für Gesundheit am Arbeitsplatz des Dienstleistungs- und des Finanzsektors (ASTF)

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