Bestandsaufnahme der risikobehafteten Arbeitsplätze
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Der Arbeitgeber hat für die Gesundheit und Sicherheit all seiner Arbeitnehmer in jeder arbeitsbezogenen Hinsicht zu sorgen.
In diesem Zusammenhang muss er die mit den Arbeitsplätzen verbundenen Risiken bewerten, um anhand eines Leitfadens eine Bestandsaufnahme der risikobehafteten Arbeitsplätze erstellen zu können.
Anhand der Bewertung der risikobehafteten Arbeitsplätze kann der Arbeitgeber anschließend:
- die medizinische Aufsicht organisieren;
- die für die Prävention von beruflichen Risiken und Arbeitsunfällen erforderlichen Maßnahmen bestimmen.
Betroffene Personen
Die Bestandsaufnahme der Arbeitsplätze, die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer darstellen, betrifft:
- den Arbeitgeber und/oder seine Fachkraft für Arbeitssicherheit, welche die Risiken der einzelnen Arbeitsplätze erkennen und bewerten müssen;
- den Arbeitsmediziner, der bei all diesen Vorgängen mit dem Arbeitgeber zusammenarbeitet;
- den Sicherheitsbeauftragten sowie die Arbeitnehmer, die eine Funktion in Sachen Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer innehaben (Rettungshelfer, Koordinatoren usw.) und gegebenenfalls über die Bewertung der Risiken informiert werden müssen.
Die Anzeige der Bestandsaufnahme der Risiken der Arbeitsplätze muss vom Arbeitgeber erstellt werden. Er kann jedoch jede beliebige Person damit beauftragen, vorzugsweise jedoch die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese Person ist dann die „für die Bestandsaufnahme zuständige Person“, welche die Anzeige der Bestandsaufnahme und gegebenenfalls die dazugehörige Anlage ausfüllen muss.
Vorgehensweise und Details
Risikobehaftete Arbeitsplätze
Folgende Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber als risikobehaftete Arbeitsplätze ansehen:
- Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitnehmer dem Risiko einer Berufskrankheit ausgesetzt sind;
- Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitnehmer einem speziellen Arbeitsunfallrisiko ausgesetzt sind;
- Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitnehmer physikalischen, biologischen und krebserregenden Stoffen ausgesetzt sind, die ihrer Gesundheit schaden können;
- Arbeitsplätze, die eine Tätigkeit beinhalten, durch welche die Sicherheit und Gesundheit von anderen Arbeitnehmern oder Dritten äußerst gefährdet ist;
- Arbeitsplätze, bei denen die Aufsicht einer Anlage erforderlich ist, deren Ausfall die Sicherheit und Gesundheit von anderen Arbeitnehmern oder Dritten äußerst gefährden kann;
- Nachtarbeitsplätze.
Anzeige der Bestandsaufnahme der Risiken
Wenn risikobehaftete Arbeitsplätze ermittelt werden, muss der Arbeitgeber der Abteilung für Arbeitsmedizin (Division de la santé au travail) des Minister für Gesundheit und soziale Sicherheitiums (Ministère de la Santé et de la Sécurité sociale) alle 3 Jahre eine Bestandsaufnahme der risikobehafteten Arbeitsplätze im Unternehmen zukommen lassen.
Hierzu muss der Arbeitgeber oder die von ihm ernannte Person (vorzugsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit) in der Funktion der „für die Bestandsaufnahme zuständigen Person“ eine Anzeige der Bestandsaufnahme der Risiken (Französisch, Pdf, 180 KB) ausfüllen.
1. Von der für die Bestandsaufnahme zuständigen Person auszufüllen
Name, Kennzeichnung und Tätigkeit des Unternehmens: Hier müssen der Name, die Eintragungsnummer und der NACE-Code des Unternehmens angegeben werden.
Gesellschaftssitz: Hier muss die Adresse des Gesellschaftssitzes angegeben werden. Die Adressen von etwaigen Baustellen oder Außenstellen des Unternehmens müssen nicht angegeben werden.
Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens: Hier müssen alle Arbeitnehmer angegeben werden.
Die Vertragsart (unbefristet, befristet oder Zeitarbeit) sowie die Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) spielen keine Rolle.
Sämtliche zum Zeitpunkt der Übermittlung der Anzeige im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer müssen hier ausgewiesen werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der seine Kündigungsfrist abarbeitet, ist anzugeben, während ein in Elternurlaub befindlicher Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen ist.
Arbeitsmedizinischer Dienst des Unternehmens: Jeder Arbeitgeber muss:
- einem arbeitsmedizinischen Dienst angehören; oder
- seinen eigenen arbeitsmedizinischen Dienst eingerichtet haben.
Für die Bestandsaufnahme zuständige Person des Unternehmens: Hierbei handelt es sich um den Arbeitgeber oder meistens um die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die für die Bestandsaufnahme zuständige Person muss schriftlich vom Arbeitgeber für diese Aufgabe bevollmächtigt werden.
2. Erforderliche Belege
Die für die Bestandsaufnahme zuständige Person muss der Anzeige eine oder mehrere Anlagen betreffend die verschiedenen Arbeitsplätze beifügen.
2. Bestätigung der für die Bestandsaufnahme zuständigen Person
Vor Unterzeichnung der Anzeige der Bestandsaufnahme muss die zuständige Person sich vergewissern, dass sie die Anzeige ordnungsgemäß ausgefüllt und die Anlage(n) beigefügt hat.
3. Unterschrift der für die Bestandsaufnahme zuständigen Person
Elektronische Unterschrift: Verfügt die für die Bestandsaufnahme zuständige Person über eine LuxTrust-Karte, kann sie die Anzeige elektronisch unterzeichnen.
Die LuxTrust-Karte muss auf ihren Namen oder den Namen des Unternehmens lauten. Eine einer anderen Person des Unternehmens gehörende LuxTrust-Karte kann nicht benutzt werden.
Handschriftliche Unterschrift: In diesem Fall muss die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Anzeige handschriftlich unterzeichnen (selbst wenn sie keine andere Unterschriftsbefugnis im Unternehmen besitzt).
5. Versand/Übermittlung
Über LuxTrust: Wenn die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Anzeige elektronisch unterzeichnet hat, muss sie sie per E-Mail an sipori@ms.etat.lu schicken.
Nicht vergessen, die Anlage(n) im PDF-Format anzuhängen!
Per Post oder per Fax: Wenn die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Anzeige handschriftlich unterzeichnet hat, kann sie sie samt der/den ebenfalls handschriftlich unterzeichneten Anlage(n) per Post oder per Fax an die Abteilung für Gesundheit am Arbeitsplatz schicken.
Anlage: Bestandsaufnahme der Risiken eines Arbeitsplatzes
Die Anlage (Französisch, Pdf, 201 KB) muss der Anzeige der Bestandsaufnahme der Risiken (Französisch, Pdf, 180 KB) zwingend beigefügt werden.
Pro Arbeitsplatz ist eine Anlage auszufüllen.
Die für die Bestandsaufnahme zuständige Person muss darin die Risiken ausweisen, die einen Einfluss auf die Sicherheit und/oder Gesundheit der Arbeitnehmer haben könnten.
Hierzu muss der allgemeine Fragebogen (Seite 6 des Leitfadens) ausgefüllt werden. Entsprechend der jeweiligen Antworten kann die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Arten von zu berücksichtigenden Risiken bestimmen und demnach auch, ob einer der folgenden Punkte auf das Unternehmen zutrifft:
- chemische Risiken;
- Risiken des Inhalierens von schädlichen oder allergenen Stäuben;
- krebserregende Stoffe;
- Infektions- oder Parasitenrisiken;
- physische Risiken oder Risiken von Gelenkerkrankungen;
- Stoffe oder Tätigkeiten, die Hautleiden verursachen können;
- spezifische Arbeitsunfallrisiken;
- Tätigkeiten, durch welche die Sicherheit und Gesundheit von anderen Arbeitnehmern oder Dritten äußerst gefährdet ist;
- Arbeitsplätze, bei denen die Aufsicht einer Anlage erforderlich ist, deren Ausfall die Sicherheit und Gesundheit von anderen Arbeitnehmern oder Dritten äußerst gefährden kann;
- Nachtarbeit;
- diverse vom Arbeitsmediziner bezeichnete Arbeitsplätze.
Jedes dieser Risiken ist auf den folgenden Seiten des Leitfadens näher erläutert.
1. Von der für die Bestandsaufnahme zuständigen Person auszufüllen
Standardbezeichnung: In der Dropdown-Liste stehen 400 Berufe zur Auswahl.
Sonstige Bezeichnung: Die für die Bestandsaufnahme zuständige Person kann die Bezeichnung des Arbeitsplatzes ergänzen oder an die konkrete Situation im Unternehmen anpassen.
Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer: Hier müssen alle an dem vorher beschriebenen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmer angegeben werden.
Die Vertragsart (unbefristet, befristet oder Zeitarbeit) sowie die Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) spielen keine Rolle.
Sämtliche zum Zeitpunkt der Übermittlung der Anzeige im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer müssen hier ausgewiesen werden.
Beispiel: Eine Zeitarbeitskraft ist anzugeben, während eine Arbeitnehmerin im Mutterschutz nicht zu berücksichtigen ist.
REACH-Verordnung: Fällt der betreffende Arbeitsplatz unter die REACH-Verordnung, d. h., falls er mit chemischen Stoffen zu tun hat und/oder in den Anwendungsbereich der EG-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen fällt, muss die zuständige Person das betreffende Kästchen ankreuzen.
Erläuterung der Codes: Es gibt 2 Arten von Codes, die auf der folgenden Seite des Formulars zu verwenden sind:
- Expositionshäufigkeit:
- Code 1: 1 x / Jahr;
- Code 2: 1 x / Monat;
- Code 3: 1 x / Woche;
- Code 4: 1 x / Tag;
- Expositionshöhe:
- Code 1: Die Expositionshöhe ist unwesentlich, d. h., es muss nichts unternommen werden, um das Risiko zu verringern;
- Code 2: Die Expositionshöhe ist tolerierbar, d. h., das Risiko wurde auf das niedrigste Niveau verringert.
Beispiel: Arbeit mit chemischen Produkten, wobei Umluft und Belüftung gut sind; - Code 3: Die Expositionshöhe ist mäßig, d. h., es müssen zwar Bemühungen angestellt werden, um das Risiko zu verringern, aber die Präventionskosten müssen mit Bedacht bewertet werden und in einem gewissen Rahmen bleiben.
Beispiele: Arbeit bei hohem und ständigem Lärmpegel, wiederholtes Arbeiten mit schweren Lasten usw.; - Code 4: Die Expositionshöhe ist wesentlich, d. h., es sind kurzfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken angezeigt und es müssen bedeutende Mittel zur Reduzierung des Risikos zur Verfügung gestellt werden.
Beispiele: Arbeit mit gefährlichen chemischen Stoffen in hoher Konzentration, wobei persönliche Schutzausrüstungen, jedoch keine kollektiven Schutzvorrichtungen verfügbar sind; - Code 5: Die Expositionshöhe ist nicht tolerierbar, d. h., die Arbeit kann nicht wiederaufgenommen bzw. fortgesetzt werden, solange das Risiko nicht reduziert wurde.
Beispiele: Arbeiten in der Höhe ohne individuelle oder kollektive Schutzausrüstung, Arbeit mit gefährlichen chemischen Stoffen in hoher Konzentration ohne individuelle oder kollektive Schutzausrüstung.
Erfasste Risiken für die Arbeitnehmer (sofern Risiken identifiziert wurden, besteht Anzeigepflicht): Diese Tabelle ist auszufüllen, falls die Risiken für die Arbeitnehmer ordnungsgemäß erfasst sind.
In einer Dropdown-Liste stehen verschiedene Risikokategorien zur Auswahl (Beispiel: Hautleiden, Infektionsrisiko, körperliche Belastung usw.) und je nach Kategorie muss die zuständige Person das betreffende Risiko, die Expositionshäufigkeit und die Expositionshöhe angeben. Bei einem Arbeitsplatz mit Lärmrisiko muss die zuständige Person gegebenenfalls eine Lärmkarte hinzufügen (wenn eine solche existiert).
Erfasste Risiken für die Arbeitnehmer (freiwillige Anzeige, wenn solche Risiken vorgebracht wurden): In dieser Tabelle sind die Risiken anzugeben, die nicht im Verzeichnis der Berufskrankheiten in der Pflichtanzeige aufgeführt sind.
Beispiele: psychosoziale Störungen, Stress, Mobbing, Burnout.
In einer Dropdown-Liste stehen verschiedene Risikokategorien zur Auswahl und je nach Kategorie muss die zuständige Person das betreffende Risiko, die Expositionshäufigkeit und die Expositionshöhe angeben.
Sonstige mögliche Risiken: In dieser Tabelle sind die unternehmensspezifischen Risiken anzugeben.
Beispiel: Anwesenheit von giftigen Nanopartikeln.
2. Bestätigung der für die Bestandsaufnahme zuständigen Person
Bevor die Anlage unterzeichnet wird, muss die zuständige Person sich vergewissern, dass die Anzeige ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.
3. Unterschrift der für die Bestandsaufnahme zuständigen Person
Elektronische Unterschrift: Verfügt die für die Bestandsaufnahme zuständige Person über eine LuxTrust-Karte, kann sie die Anzeige elektronisch unterzeichnen.
Die LuxTrust-Karte muss auf ihren Namen oder den Namen des Unternehmens lauten. Eine einer anderen Person des Unternehmens gehörende LuxTrust-Karte kann nicht benutzt werden.
Handschriftliche Unterschrift: In diesem Fall muss die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Anzeige handschriftlich unterzeichnen (selbst wenn sie keine andere Unterschriftsbefugnis im Unternehmen besitzt).
Anschließend muss die Anlage an den Arzt des für das Unternehmen zuständigen arbeitsmedizinischen Dienstes übermittelt werden.
Im Falle einer elektronischen Unterschrift muss die Übermittlung per E-Mail erfolgen. Im Falle einer handschriftlichen Unterschrift kann das Formular auf einem beliebigen Weg (E-Mail, Post, Fax) übermittelt werden.
4. Vom Arzt des für das Unternehmen zuständigen arbeitsmedizinischen Dienstes auszufüllende Angaben
Infolge der Identifizierung der risikobehafteten Arbeitsplätze im Unternehmen bestimmt der Arbeitsmediziner:
- die Häufigkeit der Nachsorgeuntersuchungen;
- die geplanten Überwachungs- und Präventionsmaßnahmen.
5. Bestätigung durch den Arzt
Bevor die Anzeige unterzeichnet wird, muss der Arzt sich vergewissern, dass sie ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. Die Punkte 1 bis 3 (von der für die Bestandsaufnahme zuständigen Person auszufüllen) muss er hingegen nicht überprüfen.
6. Unterschrift des Arztes
Elektronische Unterschrift: Verfügt der Arzt über eine LuxTrust-Karte, kann er die Anzeige elektronisch unterzeichnen.
Die LuxTrust-Karte muss auf seinen Namen oder den Namen des arbeitsmedizinischen Dienstes, für den er arbeitet, lauten. Eine einer anderen Person gehörende LuxTrust-Karte kann nicht benutzt werden.
Handschriftliche Unterschrift: In diesem Fall muss der Arzt die Anzeige handschriftlich unterzeichnen.
Die Anlage ist anschließend der für die Bestandsaufnahme zuständigen Person des betreffenden Unternehmens zurückzuschicken.
Im Falle einer elektronischen Unterschrift muss die Übermittlung per E-Mail erfolgen. Im Falle einer handschriftlichen Unterschrift kann das Formular auf einem beliebigen Weg (E-Mail, Post, Fax) übermittelt werden.
7. Versand per Post/elektronische Übermittlung durch die für die Bestandsaufnahme zuständige Person
Über LuxTrust: Wenn die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Anzeige elektronisch unterzeichnet hat, muss sie sie per E-Mail an sipori@ms.etat.lu schicken.
Per Post oder per Fax: Wenn die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Anzeige handschriftlich unterzeichnet hat, kann sie sie per Post oder per Fax an die Abteilung für Arbeitsmedizin schicken.
Bearbeitung der Anzeige
Nach der Bearbeitung der Anzeige durch die Abteilung für Arbeitsmedizin erhält die für die Bestandsaufnahme zuständige Person per Post eine Stellungnahme zum Status ihrer Anzeige:
- die Bestandsaufnahme wird für konform erklärt und die für die Bestandsaufnahme zuständige Person erhält eine Konformitätsbescheinigung mit einer Gültigkeit von 3 Jahren; oder
- die Bestandsaufnahme wird für nicht konform erklärt und die für die Bestandsaufnahme zuständige Person muss sie schnellstmöglich berichtigen.
Der Arbeitgeber muss die Bestandsaufnahme der risikobehafteten Arbeitsplätze alle 3 Jahre aktualisieren.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Abteilung für Arbeitsmedizin
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Abteilung für Arbeitsmedizin
- Adresse:
- 20, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 587
- Fax:
- (+352) 46 79 60
- E-Mail:
- dsat_lu@ms.etat.lu
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)
- Adresse:
-
3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
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Weitere Informationen
-
Postes à risques
sur Sante.lu
-
Standardbedingungen
auf der Webseite des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
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Vision Zero
Website zur nationalen Strategie zur Reduzierung der Anzahl und der Schwere von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre III
- Code du travail, Annexe 3
-
Loi du 14 décembre 2001
modifiant a) la loi du 17 juin 1994 concernant les services de santé au travail, b) la loi modifiée du 20 mai 1988 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à une exposition à des agents chimiques, physiques et biologiques pendant le travail, c) la loi modifiée du 24 mai 1989 sur le contrat de travail
-
Règlement grand-ducal du 4 novembre 1994
concernant les prescriptions minimales de sécurité et de santé pour les lieux de travail
-
Règlement grand-ducal du 14 novembre 2016
concernant la protection de la sécurité et de la santé des salariés contre les risques liés à des agents chimiques sur le lieu de travail
-
Règlement grand-ducal du 14 novembre 2016
concernant la protection des salariés contre les risques liés à l'exposition à des agents cancérigènes ou mutagènes au travail
-
Règlement grand-ducal du 6 février 2007
concernant les prescriptions minimales de sécurité et de santé relatives à l'exposition des travailleurs aux risques dus aux agents physiques (bruit)
-
Règlement grand-ducal modifié du 6 février 2007
concernant les prescriptions minimales de sécurité et de santé relatives à l’exposition des travailleurs aux risques dus aux agents physiques (vibrations)
-
Loi modifiée du 23 juillet 2015
portant réforme du dialogue social à l'intérieur des entreprises et modifiant le Code du travail et la loi modifiée du 19 décembre 2002 concernant le Registre de Commerce et des Sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
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