Bestandsaufnahme der risikobehafteten Arbeitsplätze

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Arbeitgeber hat für die Gesundheit und Sicherheit seiner Arbeitnehmer in jeder arbeitsbezogenen Hinsicht zu sorgen.

In diesem Zusammenhang muss er insbesondere die mit den Arbeitsplätzen verbundenen Risiken bewerten, um anhand eines Leitfadens eine Bestandsaufnahme der risikobehafteten Arbeitsplätze erstellen zu können.

Anhand der Arbeitsplatzbewertung kann der Arbeitgeber dann:

  • die medizinische Aufsicht organisieren;
  • die für die Prävention von beruflichen Risiken und Arbeitsunfällen erforderlichen Maßnahmen bestimmen.

Betroffene Personen

Die Bestandsaufnahme der Arbeitsplätze, die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, betrifft:

  • den Arbeitgeber und/oder seine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Risiken der einzelnen Arbeitsplätze erkennen und bewerten müssen;
  • den Arbeitsarzt, der bei all diesen Vorgängen mit dem Arbeitgeber zusammenarbeitet;
  • den Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten sowie die Arbeitnehmer mit einer Funktion im Bereich Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer (Ersthelfer, Koordinatoren usw.), die gegebenenfalls über die Risikobewertung informiert werden müssen.

Die Anzeige der Bestandsaufnahme der Risiken der Arbeitsplätze muss vom Arbeitgeber erstellt werden. Er kann jedoch eine beliebige Person damit beauftragen, vorzugsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese Person ist dann die „für die Bestandsaufnahme zuständige Person“, die die Anzeige der Bestandsaufnahme und gegebenenfalls die dazugehörige Anlage ausfüllen muss.

Vorgehensweise und Details

Arbeitsplätze, die als risikobehaftet gelten

Folgende Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber als risikobehaftete Arbeitsplätze ansehen:

  • Arbeitsplätze, an denen die Arbeitnehmer dem Risiko einer Berufskrankheit ausgesetzt sind;
  • Arbeitsplätze, an denen die Arbeitnehmer einem spezifischen Risiko eines Arbeitsunfalls am Arbeitsplatz ausgesetzt sind;
  • Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer physikalischen, biologischen und krebserregenden Stoffen ausgesetzt sind, die ihrer Gesundheit schaden können;
  • Arbeitsplätze, die mit einer Tätigkeit verbunden sind, die die Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer oder Dritter ernsthaft gefährden kann;
  • Arbeitsplätze, die die Aufsicht über eine Anlage erfordern, deren Ausfall die Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer oder Dritter ernsthaft gefährden kann;
  • Nachtarbeit.

Anzeige der Bestandsaufnahme der Risiken

Wenn risikobehaftete Arbeitsplätze identifiziert werden, muss der Arbeitgeber der Abteilung für Arbeitsmedizin (Division de la santé au travail) alle 3 Jahre eine aktuelle Bestandsaufnahme der risikobehafteten Arbeitsplätze im Unternehmen übermitteln.

Hierzu muss der Arbeitgeber oder eine von ihm ernannte Person (vorzugsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit) in der Funktion der „für die Bestandsaufnahme zuständigen Person“ eine Anzeige der Bestandsaufnahme der Risiken ausfüllen.

1. Eingabe durch die für die Bestandsaufnahme zuständige Person

Name, Kennzeichnung und Tätigkeit des Unternehmens: Hier müssen der Name, die Eintragungsnummer und der NACE-Code des Unternehmens angegeben werden.

Gesellschaftssitz: Hier muss die Adresse des Sitzes des Unternehmens angegeben werden. Die Adressen etwaiger Baustellen oder Nebengebäude des Unternehmens müssen nicht angegeben werden.

Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens: Hier müssen alle Arbeitnehmer erfasst werden. Die Vertragsart (unbefristet, befristet oder Zeitarbeit) sowie die Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit) spielen keine Rolle. Sämtliche zum Zeitpunkt der Übermittlung der Anzeige im Unternehmen anwesende Arbeitnehmer müssen hier ausgewiesen werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der seine Kündigungsfrist abarbeitet, ist anzugeben, während ein Arbeitnehmer im Vollzeit-Elternurlaub nicht anzugeben ist.

Arbeitsmedizinischer Dienst des Unternehmens: Jeder Arbeitgeber muss:

Für die Bestandsaufnahme zuständige Person des Unternehmens: Hierbei handelt es sich um den Arbeitgeber oder meistens um die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die für die Bestandsaufnahme zuständige Person muss dann vom Arbeitgeber schriftlich mit dieser Aufgabe beauftragt werden.

2. Erforderliche Belege

Die für die Bestandsaufnahme zuständige Person muss ihrer Anzeige eine oder mehrere Anlagen betreffend die verschiedenen Arbeitsplätze beifügen.

3. Bestätigung durch die für die Bestandsaufnahme zuständige Person

Vor der Fertigstellung der Anzeige der Bestandsaufnahme muss sich die zuständige Person vergewissern, dass sie die Anzeige ordnungsgemäß ausgefüllt und die Anlage(n) beigefügt hat.

4. Unterschrift der für die Bestandsaufnahme zuständigen Person

Elektronische Signatur: Verfügt die für die Bestandsaufnahme zuständige Person über eine LuxTrust-Karte, kann sie die Anzeige elektronisch unterschreiben. Die LuxTrust-Karte muss auf ihren Namen oder auf den Namen des Unternehmens lauten. Die LuxTrust-Karte einer anderen Person des Unternehmens kann nicht verwendet werden.

Handschriftliche Unterschrift: In diesem Fall muss die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Anzeige handschriftlich unterschreiben (selbst wenn sie keine andere Unterschriftsbefugnis im Unternehmen besitzt).

5. Versand/Übermittlung

Über LuxTrust: Wenn die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Anzeige elektronisch unterschrieben hat, muss sie sie auch elektronisch per E-Mail an sipori@ms.etat.lu übermitteln.

Vergessen Sie nicht, der Anzeige die Anlage(n) im Format PDF beizufügen.

Per Post oder Fax: Wenn die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Anzeige handschriftlich unterschrieben hat, kann sie sie zusammen mit der bzw. den ebenfalls handschriftlich unterschriebenen Anlage(n) per Post oder per Fax an die Abteilung für Gesundheit am Arbeitsplatz senden.

Anlage: Bestandsaufnahme der Risiken eines Arbeitsplatzes

Die Anlage (Französisch, Pdf, 1,34 MB) muss der Anzeige der Bestandsaufnahme der Risiken (Französisch, Pdf, 1,32 MB) zwingend beigefügt werden.

Für jeden Arbeitsplatz muss ein Exemplar der Anlage ausgefüllt werden.

Die für die Bestandsaufnahme zuständige Person muss darin die Risiken ausweisen, die einen Einfluss auf die Sicherheit und/oder Gesundheit der Arbeitnehmer haben könnten.

Hierzu muss der allgemeine Fragebogen (Seite 6 des Leitfadens) ausgefüllt werden. Anhand der Antworten kann die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Arten von Risiken bestimmen, die in Betracht gezogen werden müssen, und insbesondere feststellen, ob einer der folgenden Punkte auf das Unternehmen zutrifft:

  • chemische Risiken;
  • Risiken durch Einatmen von schädlichem oder allergenem Staub;
  • krebserregende Stoffe;
  • infektiöse oder parasitäre Erreger;
  • physische Risiken oder Risiken von Gelenkerkrankungen;
  • Stoffe oder Tätigkeiten, die Hautleiden verursachen können;
  • spezifische Arbeitsunfallrisiken;
  • Tätigkeiten, durch die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Dritter ernsthaft gefährdet werden können;
  • Arbeitsplätze, die die Aufsicht über eine Anlage erfordern, deren Ausfall die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Dritter ernsthaft gefährden kann;
  • Nachtarbeit;
  • diverse Arbeitsplätze, die vom Arbeitsarzt festgelegt werden.

Jedes dieser Risiken wird auf den folgenden Seiten des Leitfadens näher erläutert.

1. Eingabe durch die für die Bestandsaufnahme zuständige Person

Standardbezeichnung: In der Dropdown-Liste stehen 400 Berufe zur Auswahl.

Sonstige Bezeichnung: Die für die Bestandsaufnahme zuständige Person kann die Bezeichnung des Arbeitsplatzes ergänzen oder an die konkrete Situation im Unternehmen anpassen.

Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer: Hier müssen alle Arbeitnehmer angegeben werden, die an dem zuvor beschriebenen Arbeitsplatz arbeiten. Die Vertragsart (unbefristet, befristet oder Zeitarbeit) sowie die Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) spielen keine Rolle. Sämtliche zum Zeitpunkt der Übermittlung der Anzeige im Unternehmen anwesende Arbeitnehmer müssen hier ausgewiesen werden.
Beispiel: Eine Zeitarbeitskraft ist anzugeben, während eine Arbeitnehmerin im Mutterschutz nicht zu berücksichtigen ist.

REACH-Verordnung: Wenn der betreffende Arbeitsplatz unter die REACH-Verordnung fällt, das heißt mit chemischen Stoffen zu tun hat und/oder unter die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen fällt, muss die zuständige Person das betreffende Kästchen ankreuzen.

Erläuterung der Codes: Es gibt 2 Arten von Codes, die auf der folgenden Seite des Formulars anzugeben sind:

  • Häufigkeit der Exposition gegenüber Risiken:
    • Code 1: Die Exposition erfolgt jährlich.
    • Code 2: Die Exposition erfolgt monatlich.
    • Code 3: Die Exposition erfolgt wöchentlich.
    • Code 4: Die Exposition erfolgt täglich.
  • Risikoniveau:
    • Code 1: Die Exposition ist unwesentlich, das heißt, es sind keine Maßnahmen erforderlich, um das Risiko zu beseitigen.
    • Code 2: Die Exposition ist tolerierbar, das heißt, das Risiko wurde auf das niedrigstmögliche Niveau reduziert.
      Beispiel: Arbeit mit Chemikalien in einem Raum mit guter Umluft und lokaler Belüftung.
    • Code 3: Die Exposition ist moderat, das heißt, es müssen zwar Anstrengungen unternommen werden, um das Risiko zu reduzieren, aber die Kosten der Prävention müssen sorgfältig bewertet werden und begrenzt bleiben.
      Beispiele: Arbeit bei hohem und ständigem Lärmpegel, wiederholtes Arbeiten mit schweren Lasten usw.
    • Code 4: Die Exposition ist wesentlich, das heißt, es müssen kurzfristig Maßnahmen zur Risikoreduzierung ergriffen werden, und es müssen erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, um das Risiko zu reduzieren.
      Beispiele: Arbeit mit gefährlichen chemischen Stoffen in hoher Konzentration, wobei persönliche Schutzausrüstungen, jedoch keine kollektiven Schutzvorrichtungen verfügbar sind.
    • Code 5: Die Exposition ist nicht tolerierbar, das heißt, die Arbeit kann erst dann aufgenommen bzw. fortgesetzt werden, wenn das Risiko reduziert wurde.
      Beispiele: Arbeiten in der Höhe ohne individuelle oder kollektive Schutzausrüstung, Arbeiten mit gefährlichen chemischen Stoffen in hoher Konzentration ohne individuelle oder kollektive Schutzausrüstung.

Erfasste Risiken für die Arbeitnehmer (sofern Risiken identifiziert wurden, besteht Anzeigepflicht): Diese Tabelle ist auszufüllen, falls die Risiken für die Arbeitnehmer ordnungsgemäß erfasst sind. In einer Dropdown-Liste stehen verschiedene Risikokategorien zur Auswahl (Beispiele: Hautleiden, Infektionsrisiko, körperliche Belastung usw.), und je nach Kategorie muss die zuständige Person das betreffende Risiko, die Expositionshäufigkeit und die Expositionshöhe angeben. Bei einem Arbeitsplatz mit Lärmrisiko muss die zuständige Person gegebenenfalls eine Lärmkarte hinzufügen (wenn eine solche existiert).

Erfasste Risiken für die Arbeitnehmer (freiwillige Anzeige, wenn solche Risiken vorgebracht wurden): In dieser Tabelle sind die Risiken anzugeben, die nicht im Verzeichnis der Berufskrankheiten in der Pflichtanzeige aufgeführt sind.
Beispiele: psychosoziale Störungen, Stress, Mobbing, Burnout.
In einer Dropdown-Liste stehen verschiedene Risikokategorien zur Auswahl, und je nach Kategorie muss die zuständige Person das betreffende Risiko, die Expositionshäufigkeit und die Expositionshöhe angeben.

Sonstige mögliche Risiken: In dieser Tabelle sind die unternehmensspezifischen Risiken anzugeben.

2. Bestätigung durch die für die Bestandsaufnahme zuständige Person

Vor der Fertigstellung der Anlage muss sich die zuständige Person vergewissern, dass die Anzeige ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.

3. Unterschrift der für die Bestandsaufnahme zuständigen Person

Elektronische Signatur: Verfügt die für die Bestandsaufnahme zuständige Person über eine LuxTrust-Karte, kann sie die Anzeige elektronisch unterschreiben. Die LuxTrust-Karte muss auf ihren Namen oder den Namen des Unternehmens lauten. Die LuxTrust-Karte einer anderen Person des Unternehmens kann nicht verwendet werden.

Handschriftliche Unterschrift: In diesem Fall muss die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Anzeige handschriftlich unterschreiben (selbst wenn sie keine andere Unterschriftsbefugnis im Unternehmen besitzt).

Anschließend muss die Anlage dem Arzt des für das Unternehmen zuständigen arbeitsmedizinischen Dienstes übermittelt werden.

Im Falle einer elektronischen Signatur muss die Übermittlung per E-Mail erfolgen. Im Falle einer handschriftlichen Unterschrift kann das Formular auf einem beliebigen Weg (E-Mail, Post, Fax) übermittelt werden.

4. Vom Arzt des für das Unternehmen zuständigen arbeitsmedizinischen Dienstes auszufüllende Angaben

Infolge der Identifizierung der risikobehafteten Arbeitsplätze im Unternehmen bestimmt der Arbeitsarzt:

  • die Häufigkeit der Nachsorgeuntersuchungen;
  • die geplanten Überwachungs- und Präventionsmaßnahmen.

5. Bestätigung durch den Arzt

Vor der Fertigstellung der Anzeige muss sich der Arzt vergewissern, dass sie ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. Die Punkte 1 bis 3 (die von der für die Bestandsaufnahme zuständigen Person auszufüllen sind) muss er hingegen nicht überprüfen.

6. Unterschrift des Arztes

Elektronische Signatur: Verfügt der Arzt über eine LuxTrust-Karte, kann er die Anzeige elektronisch unterschreiben. Die LuxTrust-Karte muss auf seinen Namen oder den Namen des arbeitsmedizinischen Dienstes, für den er arbeitet, lauten. Die LuxTrust-Karte einer anderen Person kann nicht verwendet werden.

Handschriftliche Unterschrift: In diesem Fall muss der Arzt die Anzeige handschriftlich unterschreiben.

Die Anlage ist anschließend der für die Bestandsaufnahme zuständigen Person des betreffenden Unternehmens zurückzuschicken.

Im Falle einer elektronischen Signatur muss die Übermittlung per E-Mail erfolgen. Im Falle einer handschriftlichen Unterschrift kann das Formular auf einem beliebigen Weg (E-Mail, Post, Fax) übermittelt werden.

7. Versand per Post / elektronische Übermittlung durch die für die Bestandsaufnahme zuständige Person

Über LuxTrust: Wenn die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Anzeige elektronisch signiert hat, muss sie sie per E-Mail an sipori@ms.etat.lu senden.

Per Post oder Fax: Wenn die für die Bestandsaufnahme zuständige Person die Anzeige handschriftlich unterschrieben hat, kann sie sie per Post oder per Fax an die Abteilung für Arbeitsmedizin senden.

Bearbeitung der Anzeige

Nach der Bearbeitung der Anzeige durch die Abteilung für Arbeitsmedizin erhält die für die Bestandsaufnahme zuständige Person per Post eine Stellungnahme zum Status ihrer Anzeige:

  • Die Bestandsaufnahme wird für konform erklärt und die für die Bestandsaufnahme zuständige Person erhält eine Konformitätsbescheinigung mit einer Gültigkeit von 3 Jahren; oder
  • die Bestandsaufnahme wird für nicht konform erklärt und die für die Bestandsaufnahme zuständige Person muss sie schnellstmöglich berichtigen.

Der Arbeitgeber muss die Bestandsaufnahme der risikobehafteten Arbeitsplätze alle 3 Jahre aktualisieren.

Online-Dienste und Formulare

Zum Download bereitgestellte Formulare

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Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Hilfe-Artikel zu diesem Thema.

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Bitte beachten Sie, dass alle Pflichtfelder (diese sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet) ausgefüllt werden müssen, um das Dokument elektronisch unterschreiben zu können.

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Abteilung für Arbeitsmedizin

Adresse:
20, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg Luxemburg
E-Mail:
seasonalwork@ms.etat.lu
betrifft nur Saisonarbeiter
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Geöffnet ⋅ Schließt um 12:00 Uhr
    Montag:
    8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
    Dienstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
    Mittwoch:
    8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
    Donnerstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
    Freitag:
    8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geöffnet Schließt um 12:00 Uhr
    Montag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Dienstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Mittwoch:
    Geschlossen
    Donnerstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Freitag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geöffnet Schließt um 12:00 Uhr
    Montag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
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    Donnerstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
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    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geöffnet Schließt um 12:00 Uhr
    Montag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Dienstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Mittwoch:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Donnerstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Freitag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch um 8:30 Uhr
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    Geschlossen
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  • Standardbedingungen

    auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)

  • Vision Zero

    Website zur nationalen Strategie zur Reduzierung der Anzahl und der Schwere von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten

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