Antrag auf Messung der Radonkonzentration am Arbeitsort

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Betriebsleiter sind für den Strahlenschutz der Arbeitnehmer zuständig, die in ihrer Betriebsstätte ionisierender Strahlung ausgesetzt sein könnten. Diese Bestimmung gilt auch für Selbstständige, die für ihre eigene Kontrolle zuständig sind.

Jeder Arbeitnehmer, der einer jährlichen Bestrahlung von mehr als 1 mSv (Millisievert) ausgesetzt sein könnte, muss einer Strahlenschutzkontrolle unterzogen werden.

Zwecks Ermittlung der aufgenommenen Dosis des radioaktiven Gases Radon muss die Konzentration dieses Gases mithilfe einer integrierten Messung festgestellt werden.

In bereits bestehenden Unternehmen hat diese Messung bis spätestens Ende 2028 zu erfolgen. Neu gegründete Unternehmen müssen binnen 3 Jahren nach Erstbezug ihrer Räumlichkeiten eine Messung der Radonkonzentration durchführen.

Betroffene Personen

Eine Radonmessung muss an folgenden Orten erfolgen:

  • an jedem Arbeitsort, der im Radongebiet liegt. Dieses Gebiet umfasst die gesamte Fläche der Kantone Clerf, Diekirch, Redingen, Vianden und Wiltz;
  • an bestimmten Arbeitsorten in Luxemburg, nämlich:
    • an Arbeitsorten unter Tage; und
    • in folgenden Gebäuden:
      • Bildungseinrichtungen, einschließlich Internatsgebäuden;
      • gemeinsamen Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 6 Jahren;
      • Gesundheits-, Sozial- und sozialmedizinischen Einrichtungen mit Unterbringungskapazität;
      • Thermaleinrichtungen;
      • Strafvollzugsanstalten;
      • sonstigen für die Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen, in denen sich Personen der Bevölkerung regelmäßig längerfristig aufhalten.

Die Anzahl der erforderlichen Messungen ist in Kapitel 4 des Leitfadens zur Messung der Radonkonzentration am Arbeitsort angeführt (Guide de mesure du radon sur les lieux de travail unter „Weitere Informationen“).

Kosten

Die Kosten für die Radonmessung, die von der Abteilung Strahlenschutz (Division de la Radioprotection) durchgeführt wird, belaufen sich auf 50 Euro pro Dosimeter. In diesem Betrag sind die Bereitstellung des Messgeräts, die Auswertung im Labor und die Erstellung des Messberichts ebenfalls enthalten.

Der Betrag ist unter Angabe des Verwendungszwecks „Mesures du radon (Radonmessungen) & Name des Unternehmens“ auf folgendes Bankkonto zu überweisen: LU36 0019 5955 4436 2000 (BCEELULL).

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Betriebsleiter oder der von diesem ernannte Verantwortliche für die Sicherheit der Arbeitnehmer muss mithilfe des Bestellformulars einen Antrag auf Bereitstellung eines Dosimeters stellen.

Der ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antrag ist per E-Mail an die Abteilung Strahlenschutz zu übermitteln: mesureradon-radioprotection@ms.etat.lu.

Die Anzahl der zu beantragenden Dosimeter ist vom Verantwortlichen gemäß den im Leitfaden zur Messung der Radonkonzentration am Arbeitsort festgelegten Kriterien (4.1.2 und 4.1.3) zu bestimmen.

Belege

Der Antragsteller hat seinem Antrag den Zahlungsbeleg beizufügen.

Arten von Dosimetern

Bei den von der Abteilung Strahlenschutz zur Verfügung gestellten Dosimetern handelt es sich um Festkörperdosimeter mit Kernspurdetektoren, die die Radonkonzentration messen. Alle Dosimeter werden in einem gasdichten Beutel bereitgestellt.

Durchführung der Messung

Die Messung muss zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des darauffolgenden Jahres über einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten durchgeführt werden. Die Nutzung des Gebäudes während der Messung muss der durchschnittlichen Nutzung über das gesamte Jahr hinweg entsprechen. Ein normal genutztes Gebäude darf während des gewählten Zeitraums höchstens 20 % des Zeitraums leerstehen.

Die den Dosimetern beiliegenden Auskunftsblätter sind auszufüllen und zusammen mit den Dosimetern zurückzuschicken.

Messberichte

Die Abteilung Strahlenschutz erstellt einen Messbericht, der binnen 40 Tagen nach dem Ende des Kontrollzeitraums an die jeweilige Betriebsstätte übermittelt wird.

Es wird eine Auswertung der Ergebnisse in Bezug auf die geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen.

Weiteres Vorgehen

Sollte der Referenzwert von 300 Bq/m3 überschritten werden, hat die Betriebsstätte die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu befolgen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Strahlenschutz

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 28 mai 2019

    1. relative à la protection sanitaire des personnes contre les dangers résultant de l’exposition aux rayonnements ionisants et à la sécurité des sources de rayonnements ionisants contre les actes de malveillance ; 2. relative à la gestion des déchets radioactifs, du transport de matières radioactives et de l'importation

  • Règlement grand-ducal du 1er août 2019

    relatif à la radioprotection

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