Junge Arbeitnehmer mit risikobehafteten Arbeitsplätzen
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Die Wahrscheinlichkeit eines Arbeitsunfalls ist bei jungen Arbeitnehmern (unter 18 Jahren) deutlich höher als bei älteren.
Wenn bestimmte Stellen von jungen Arbeitnehmern besetzt sind, muss der Arbeitgeber demnach:
- eine Bewertung der Sicherheits- und Gesundheitsrisiken der Stelle, die der junge Arbeitnehmer besetzen soll, vornehmen;
- das Verbot beachten, bestimmte Stellen mit jungen Arbeitnehmern zu besetzen;
- eine regelmäßige medizinische Kontrolle der jungen Arbeitnehmer, die Stellen mit annehmbaren Risiken besetzen, sicherstellen;
- die jungen Arbeitnehmer und ihre gesetzlichen Vertreter schriftlich über die möglichen Risiken und die eingesetzten Schutzmaßnahmen informieren.
Betroffene Personen
Der Arbeitgeber und seine Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen den jungen Arbeitnehmern im Rahmen der Bewertung der risikobehafteten Arbeitsplätze besonders Rechnung tragen.
Folgende Personen gelten als junge Arbeitnehmer:
- Personen unter 18 Jahren;
- die eine arbeitnehmerische Tätigkeit in Luxemburg ausüben, dies im Rahmen:
- eines unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrags nach luxemburgischem oder ausländischem Recht;
- eines Ausbildungsvertrags;
- eines Praktikumsvertrags;
- eines Berufseinführungsvertrags (contrat d’initiation à l’emploi - CIE);
- eines Arbeitsvertrag für Schüler/Studierende.
Vorgehensweise und Details
Risikobewertung
Der Arbeitgeber muss die Risiken der Stellen, die von jungen Arbeitnehmern besetzt werden, speziell bewerten:
- bevor ein junger Arbeitnehmer eine solche Stelle antritt;
- bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen des jungen Arbeitnehmers.
Hierzu muss der Arbeitgeber gleichermaßen vorgehen wie bei der Bestandsaufnahme der risikobehafteten Arbeitsplätze, indem er zusätzlich folgende Risiken bewertet:
- die Risiken in Bezug auf die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitsorts;
- die Risiken in Bezug auf die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitsplatzes;
- die Risiken in Bezug auf die Art, den Grad und die Dauer der Gefährdung durch physikalische, chemische und biologische Arbeitsstoffe;
- die Risiken in Bezug auf die Ausstattung, die Wahl, die Benutzung und die Handhabung von Arbeitsausrüstungen;
- die Risiken in Bezug auf die Arbeitsorganisation;
- die Risiken in Bezug auf den Ausbildungs- und Informationsstand der jungen Arbeitnehmer.
Stellen, die nicht mit jungen Arbeitnehmern besetzt werden dürfen
Der Arbeitgeber darf keinen jungen Arbeitnehmer für eine Stelle vorsehen, bei der er speziellen Gefahren für seine Sicherheit oder Gesundheit bzw. seine körperliche, psychische, geistige, spirituelle, moralische oder soziale Entwicklung ausgesetzt sein könnte oder die seine Erziehung oder Berufsausbildung gefährden könnte. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Stellen:
- Stellen, die körperliche und psychologische Fähigkeiten erfordern, welche die Fähigkeiten von jungen Arbeitnehmern übersteigen;
- Stellen, bei welchen die jungen Arbeitnehmer Strahlungen bzw. giftigen, krebserregenden Stoffen usw. ausgesetzt sind;
- Stellen, die Unfallgefahren bergen, welche die jungen Arbeitnehmer mangels Erfahrung oder Ausbildung nicht ausmachen oder verhindern können;
- Stellen, welche die Gesundheit von jungen Arbeitnehmern aufgrund von extrem niedrigen oder hohen Temperaturen gefährden;
- Stellen, welche die Gesundheit von jungen Arbeitnehmern aufgrund von Lärm oder Vibrationen gefährden;
- Stellen, bei denen Verfahren impliziert sind, durch welche die jungen Arbeitnehmer einer gewissen Anzahl an bestimmten physikalischen, biologischen und chemischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind;
- Stellen, die eine Gefahr für die Moral der jungen Arbeitnehmer darstellen (Bars, Nachtclubs, Sexshops, Spielhallen mit anderen Spielen als Videospielen für Jugendliche usw.).
Information der jungen Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber muss die jungen Arbeitnehmer und ihre gesetzlichen Vertreter über die möglichen Risiken und die eingesetzten Schutzmaßnahmen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der jungen Arbeitnehmer informieren.
Diese Information muss zu folgendem Zeitpunkt erteilt werden:
- vorzugsweise vor Unterzeichnung des Vertrags;
- oder spätestens vor Dienstantritt des jungen Arbeitnehmers.
Medizinische Aufsicht
Der Arbeitgeber muss für eine angemessene, regelmäßige und kostenlose Beurteilung und Kontrolle der Gesundheit der jungen Arbeitnehmer sorgen, die eine Stelle besetzen, die eine oder mehrere der folgenden Gefahren aufweist:
- Gefahr für die Sicherheit;
- Gefahr für die Gesundheit;
- Gefahr für die körperliche, psychische, geistige, moralische oder soziale Entwicklung.
Der Arbeitgeber kann den arbeitsmedizinischen Dienst, dem er angehört und der die erforderlichen Untersuchungen plant und organisiert, mit dieser Aufsicht beauftragen.
Zuständige Kontaktstellen
Abteilung für Arbeitsmedizin
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Abteilung für Arbeitsmedizin
- Adresse:
- 20, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 587
- Fax:
- (+352) 46 79 60
- E-Mail:
- dsat_lu@ms.etat.lu
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)
- Adresse:
-
3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
Luxemburg
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
- E-Mail:
- contact@itm.etat.lu
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- https://itm.public.lu/de.html
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Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst
-
Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (STM)
- Adresse:
- 32, rue Glesener L-1630 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 09 42 1000
- Fax:
- (+352) 40 09 42 512
- Website:
- http://www.stm.lu/
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Rechtsgrundlagen
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Loi du 14 décembre 2001
modifiant a) la loi du 17 juin 1994 concernant les services de santé au travail, b) la loi modifiée du 20 mai 1988 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à une exposition à des agents chimiques, physiques et biologiques pendant le travail, c) la loi modifiée du 24 mai 1989 sur le contrat de travail
-
Règlement grand-ducal du 4 novembre 1994
concernant les prescriptions minimales de sécurité et de santé pour les lieux de travail
- Code du travail, Annexe 3
- Code du travail, Livre II, Titre III, Chapitre IV
- Code du travail, Annexe 4
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