Beschäftigungsvertrag für Schüler/Studierende während der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit

Zum letzten Mal aktualisiert am 03.04.2023

Die Schulferien sind für viele Schüler und Studierende eine Gelegenheit, in die Arbeitswelt hineinzuschnuppern. Bis zu 2 Monate pro Kalenderjahr können sie in einem bezahlten Job erste berufliche Erfahrungen sammeln. Arbeitgebern erlaubt die Beschäftigung von Schülern/Studierenden, urlaubsbedingte personelle Engpässe zu überbrücken.

Ein Arbeitgeber, der einen Schüler/Studierenden einstellen möchte, muss entweder vor oder bei Arbeitsbeginn einen Beschäftigungsvertrag abschließen.

Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen spezifischen Vertrag. Es ist kein Arbeitsvertrag.

Zielgruppe

Der Beschäftigungsvertrag für Schüler/Studierende während der Schulferien betrifft folgende Personen:

  • den Arbeitgeber, der während der Schulferien einen Schüler/Studierenden gegen Bezahlung beschäftigen möchte;
  • den Schüler/Studierenden, der während der Schulferien gegen Entgelt arbeiten möchte und:
    • mindestens 15 Jahre und noch keine 27 Jahre alt ist (der Tag des Geburtstags ist ausschlaggebend);
    • an einer luxemburgischen oder ausländischen Bildungseinrichtung eingeschrieben ist und ein reguläres Vollzeitstudium absolviert; oder
    • der seit weniger als 4 Monaten keine Schule mehr besucht.

Vorgehensweise und Details

Funktionsweise des Beschäftigungsvertrags für Schüler/Studierende

Im Laufe eines Kalenderjahres (1. Januar bis 31. Dezember) kann ein Schüler/Studierender während der Schulferien bis zu 2 Monate oder bis zu 346 Stunden eingestellt werden.

Ein Arbeitgeber, der während der Schulferien einen Schüler/Studierenden einstellen möchte, muss einen Beschäftigungsvertrag abschließen.

Urlaub und gesetzliche Feiertage

Der Schüler/Studierende wird durch diesen Vertrag unter den gleichen Arbeitsbedingungen wie die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens beschäftigt.

Er hat allerdings keinen Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub von 26 Tagen pro Jahr, kann aber unbezahlten Sonderurlaub nehmen, sofern der Arbeitgeber dies genehmigt.

In der Regel werden auch krankheitsbedingte Abwesenheiten nicht vergütet.

Minderjährige Schüler/Studierende, die eine Ferienbeschäftigung ausüben, dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Form des Beschäftigungsvertrags

Der Beschäftigungsvertrag muss folgendermaßen aufgesetzt werden:

  • schriftlich;
  • für jeden Schüler/Studierenden einzeln;
  • spätestens zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts des Schülers/Studierenden;
  • in dreifacher Ausfertigung: Eine Ausfertigung bleibt beim Arbeitgeber, und eine 2. wird dem Schüler/Studierenden ausgehändigt.

Wenn kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet oder der Beschäftigungsvertrag verspätet geschlossen wurde, wird aus dem Beschäftigungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Inhalt des Beschäftigungsvertrags

Der Beschäftigungsvertrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Schülers/Studierenden. Ändert sich seine Anschrift zu einem späteren Zeitpunkt, muss der Schüler/Studierende den Arbeitgeber darüber informieren;
  • Name und Anschrift des Arbeitgebers;
  • Beginn und Ende des Vertrags (das Datum muss im Format TT/MM/JJJJ angegeben werden);
  • Arbeitsort;
  • Art der auszuführenden Arbeit (die nicht zwingend mit der Ausbildung des Schülers/Studierenden zusammenhängen muss);
  • tägliche und wöchentliche Arbeitszeit;
  • Modalitäten der Lohnzahlung;
  • Ort der Unterbringung des Schülers/Studierenden, falls der Arbeitnehmer die Unterbringung übernimmt.
Hinweis: Die vereinbarte Vergütung muss mindestens 80 % des dem Alter des Schülers/Studierenden entsprechenden sozialen Mindestlohns betragen. Die aktuellen Beträge des sozialen Mindestlohns (Stunden- und Monatslohn) finden Sie unter diesem Link in der Rubrik „Mindestbemessungsgrundlagen und Beitragsbemessungsgrenzen“.

Übermittlung des Beschäftigungsvertrags

Der Arbeitgeber übermittelt innerhalb von 7 Tagen nach Arbeitsantritt des Schülers/Studierenden die 3. Ausfertigung des Vertrags sowie eine Kopie des Personalausweises des Schülers/Studierenden an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM). Der Versand erfolgt auf dem einfachen Postweg. Ein besonderes Formular gibt es hierfür nicht.

Der Beschäftigungsvertrag kann auch auf elektronischem Weg an das ITM übermittelt werden, und zwar über den hierfür vorgesehenen Vorgang auf der Plattform MyGuichet.lu (verfügbar unter „Online-Dienste“).

Sozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitgeber muss den Schüler/Studierenden bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) anmelden.

Der Schüler/Studierende wird lediglich unfallversichert. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt nur die Beiträge für die Unfallversicherung, nicht jedoch für die Kranken- und Rentenversicherung.

Vergütung und Lohnsteuerabzug

Auf Antrag des Arbeitgebers wird der Lohn, der dem Schüler/Studierenden während der Schulferien gezahlt wird, von der Steuer befreit, sofern er nicht mehr als 16 Euro pro Stunde beträgt. In diesem Fall muss der Schüler/Studierende dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte aushändigen.

Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber beim Steueramt, das für den Sitz seines Unternehmens zuständig ist, einen Antrag auf Steuerbefreiung für den Lohn des Schülers/Studierenden einreichen. Dieser Antrag, der formlos eingereicht wird, muss folgende Informationen über den Schüler/Studierenden enthalten:

  • seinen Namen und Vornamen;
  • seine nationale Identifikationsnummer oder sein Geburtsdatum;
  • seine Adresse;
  • Beginn und Ende des Vertrags;
  • die tägliche oder monatliche Vergütung.

Der Arbeitgeber muss ebenfalls eine Kopie der Studienbescheinigung des Schülers/Studierenden übermitteln.

Beträgt der gezahlte Lohn mehr als 16 Euro pro Stunde, muss auf den gezahlten Vergütungen ein Steuerabzug vorgenommen werden. Der Schüler/Studierende muss dem Arbeitgeber demnach seine Lohnsteuerkarte aushändigen.

Formulare/Online-Dienste

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