Ausbildungsvertrag
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Die Berufsausbildung umfasst:
- die schulische Ausbildung zum Erwerb spezifischer mit dem Handwerk oder Beruf verbundener Kenntnisse;
- die praktische Ausbildung in einem beruflichen Umfeld unter der Leitung eines Ausbilders (im Rahmen eines Ausbildungsvertrags in einem Ausbildungsbetrieb) zum Erwerb der Kernkompetenzen des betreffenden Handwerks oder Berufs.
Der Ausbildungsvertrag bereitet auf den Erhalt verschiedener Diplome vor, wie beispielsweise des Techniker-Diploms (DT), des Diploms über die berufliche Reife (DAP) oder des Berufsbefähigungszeugnisses (CCP).
Es gibt 2 Ausbildungsformen:
- die Erstausbildung, die Minderjährige im Alter von mindestens 15 Jahren betrifft;
- die Erwachsenenausbildung, die Volljährige betrifft, um ihnen die Möglichkeit zu bieten, eine Berufsausbildung im Rahmen eines alternierenden Ausbildungssystems zu beenden, zu vervollständigen oder zu erwerben.
Im Rahmen der Erstausbildung bezieht der Auszubildende eine monatliche Mindestausbildungsvergütung, die vom Ausbildungsbetrieb gezahlt wird. Bei der Erwachsenenausbildung zahlt der ausbildende Arbeitgeber dem erwachsenen Auszubildenden den sozialen Mindestlohn.
Betroffene Personen
Ausbildende
Jede Einrichtung in Luxemburg wie beispielsweise ein rechtmäßig niedergelassenes Unternehmen, eine Behörde, eine öffentlich-rechtliche Anstalt, eine Stiftung und eine Vereinigung ohne Gewinnzweck.
Der Beruf, der Gegenstand der Ausbildung ist, muss mit der Tätigkeit des Unternehmens verbunden sein.
Der Ausbildungsbetrieb benennt einen Betreuer, das heißt eine Person, die für die praktische Ausbildung und die Betreuung der Auszubildenden im Unternehmen verantwortlich ist. Der Verantwortliche des Ausbildungsbetriebs kann selbst Betreuer eines Auszubildenden sein.
Auszubildende
Erstausbildung
Alle Personen, die einen Beruf erlernen und sich auf den Erhalt eines DT, DAP oder CCP vorbereiten möchten. Sie müssen:
- mindestens 15 Jahre alt sein;
- die Mindestbedingungen für den Zugang zum Schulsystem erfüllen;
- die regelmäßige Teilnahme an den schulischen Kursen nachweisen;
- bezüglich der Geschäfte des Unternehmens größtmögliche Diskretion an den Tag legen.
Erwachsenenausbildung
Erwachsene müssen:
- vor dem 1. September des Jahres der Anmeldung für die Ausbildung das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- seit mindestens 12 Monaten nicht mehr in der schulischen Grundausbildung sein;
- seit mindestens 12 Monaten nicht mehr unter einem Erstausbildungsvertrag stehen. Eine Ausnahme kann vom Ausschuss, der über den Zugang zur Erwachsenenausbildung entscheidet, folgenden Personen bewilligt werden:
- Inhabern eines CCP, die ein DAP in der gleichen Fachrichtung erwerben wollen;
- Inhabern eines DAP, die ein DT in der gleichen Fachrichtung erwerben wollen;
- Inhabern eines CCP, DAP oder DT, die ein DAP oder DT für eine Zusatzqualifikation erwerben wollen;
- mindestens 12 Monate lang (aufeinanderfolgend oder nicht) bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) mit mindestens 16 Arbeitsstunden pro Woche gemeldet gewesen sein;
- zwischen dem 2. Mai und dem 15. September einen Antrag „Erwachsenenausbildung“ bei der Berufsberatung der ADEM eingereicht haben.
Voraussetzungen
Die Einrichtung muss über eine Ausbildungsberechtigung für Auszubildende verfügen und als Ausbildungsbetrieb anerkannt worden sein.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Jeder Ausbildungsbetrieb, der einen Auszubildenden einstellen möchte, muss eine Meldung des Ausbildungsplatzes bei der Berufsberatung der ADEM vornehmen. Diese schlägt ihm anschließend potenzielle und geeignete Kandidaten vor.
Der Ausbildungsbetrieb kann einen nicht auf der Liste der Berufsberatung geführten Auszubildenden einstellen, sofern diese Stelle vor Vertragsabschluss davon in Kenntnis gesetzt wurde.
Auch wenn der Ausbildungsbetrieb ohne die Inanspruchnahme der ADEM bereits einen Auszubildenden gefunden hat, ist sie weiterhin zur Meldung des freien Ausbildungsplatzes verpflichtet.
Nach Validierung durch die ADEM kann der Jugendliche oder der Erwachsene einen Ausbildungsvertrag abschließen.
Fristen
Die nachfolgenden Fristen müssen eingehalten werden:
- Ab März muss der Arbeitgeber seine Meldungen eines Ausbildungsplatzes an die Berufsberatung der ADEM senden.
- Zwischen dem 16. Juli und dem 1. November müssen die Ausbildungsverträge abgeschlossen werden.
Der Ausbildungsvertrag muss spätestens am 1. Arbeitstag in fünffacher Ausfertigung unterzeichnet werden.
Vorgehensweise und Details
Art des Ausbildungsvertrags
Ein Ausbildungsbetrieb, der Auszubildende einstellen möchte, muss einen Ausbildungsvertrag abschließen.
Das Datum des Dienstantritts des Auszubildenden muss übereinstimmen mit:
- dem Datum der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags. Ansonsten läuft der Ausbildungsbetrieb Gefahr, unbefristet einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer ohne Probezeit eingestellt zu haben; und
- dem Datum der Anmeldung bei der CCSS als Auszubildender.
Bestimmte Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs gelten auch für Ausbildungsverträge:
- Schutz von jungen Arbeitnehmern;
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
- Arbeitsmedizin;
- Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Frauen;
- Kündigungsschutz im Falle einer Arbeitsunfähigkeit;
- Jahresurlaub.
Form des Ausbildungsvertrags
Das Muster für den Ausbildungsvertrag wird ausschließlich von den Berufskammern vorgegeben. Es wird von der zuständigen Berufskammer versandt. Der Vertrag muss spätestens zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns schriftlich aufgesetzt und vom Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden oder – wenn er Minderjährig ist – von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
Er muss in fünffacher Ausfertigung aufgesetzt werden, von denen:
- eine beim Ausbildungsbetrieb verbleibt;
- eine dem Auszubildenden ausgehändigt wird;
- eine der zuständigen Arbeitgeberkammer oder dem Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ) im Falle von Ausbildungsbetrieben, die keiner Arbeitgeberkammer unterstehen, ausgehändigt wird;
- eine der Arbeitnehmerkammer ausgehändigt wird;
- eine an die Berufsberatung der ADEM geht.
Abschluss und Eintragung des Ausbildungsvertrags
Der Ausbildungsbetrieb muss den Ausbildungsvertrag per Versand an folgende Stellen registrieren:
- an die zuständige Arbeitgeberkammer; oder
- an das MENEJ im Falle von Ausbildungsbetrieben, die keiner Kammer unterstehen.
Probezeit
Der Ausbildungsvertrag sieht grundsätzlich eine Probezeit von höchstens 3 Monaten vor. Sie muss im Ausbildungsvertrag angegeben werden.
Zweck der Probezeit ist es:
- dem Auszubildenden zu ermöglichen, herauszufinden, ob der gewählte Beruf ihm zusagt;
- dem Ausbildungsbetrieb zu ermöglichen, die Motivation und die notwendigen Fähigkeiten des Auszubildenden im Hinblick auf seine Ausbildung zu beurteilen.
Während dieses Zeitraums können beide Parteien den Ausbildungsvertrag ohne Kündigungsfrist, ohne Angabe von Gründen und ohne vorherige Einwilligung der beiden zuständigen Berufskammern (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkammer) auflösen. Die Parteien informieren die zuständigen Berufskammern lediglich schriftlich über die Beendigung des Vertrags.
Im Falle einer Aussetzung des Ausbildungsvertrags während der Probezeit (beispielsweise im Krankheitsfall) wird die Probezeit um die Zeit der Aussetzung verlängert, wobei sie jedoch um höchstens 1 Monat verlängert werden kann.
Medizinische Untersuchung
In Sachen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sind Auszubildende den Arbeitnehmern und jungen Arbeitern gleichgestellt. Sie müssen sich demnach einer medizinischen Einstellungsuntersuchung unterziehen, die:
- feststellen soll, ob der Bewerber fähig oder unfähig ist, die vorgesehene Stelle zu besetzen;
- innerhalb von 2 Monaten nach der Einstellung erfolgen muss.
Bei Auszubildenden unter 21 Jahren sind regelmäßige Nachsorgeuntersuchungen vorzusehen.
Minderjährige Auszubildende und ihre gesetzlichen Vertreter müssen vor Unterzeichnung des Vertrags oder spätestens vor Dienstantritt schriftlich informiert werden über:
- etwaige Risiken, denen sich die Auszubildenden aussetzen;
- sämtliche Maßnahmen, die bezüglich ihrer Sicherheit und Gesundheit ergriffen wurden.
Auszubildende unter 21 Jahren müssen zudem vor Ausbildungsbeginn gewisse Einweisungen erhalten, und zwar in Anwesenheit:
- des Beauftragten für junge Arbeitnehmer;
- des Sicherheitsbeauftragten;
- der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die für den Schutz vor und die Vorbeugung von beruflichen Risiken zuständig ist.
Arbeitszeiten
Die Arbeitszeit:
- umfasst die Zeiten der betrieblichen und schulischen Ausbildung;
- beachtet die Vorschriften in Sachen:
Der Ausbildungsbetrieb muss sich für die praktische Umsetzung der Arbeitszeiten an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) wenden.
Anmeldung des Auszubildenden zu Beginn der Laufzeit des Ausbildungsvertrags
Während der Ausbildungsdauer muss der Arbeitgeber:
- den Auszubildenden in allen Bereichen der Sozialversicherung (Krankheit, Unfall, Rente) versichern;
- zu diesem Zweck die Anmeldung für Arbeitnehmer ausfüllen und das Kästchen „Ausbildung“ (Rubrik 3, Buchstabe A) ankreuzen. Es ist nicht notwendig, anzugeben, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt, und es muss zum Zeitpunkt der Anmeldung kein Abmeldedatum angegeben werden.
Ablauf und Verlängerung des Ausbildungsvertrags
Ende des Ausbildungsvertrags
Der Ausbildungsvertrag endet in folgenden Fällen:
- bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung;
- aufgrund höherer Gewalt;
- bei Auflösung durch eine der beiden Vertragsparteien;
- bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien;
- aufgrund eines Beschlusses der Arbeitgeberkammer, wenn:
- der Auszubildende oder der Ausbildungsbetrieb den Vertrag nicht eingehalten hat; oder
- dem Auszubildenden hinreichende Fähigkeiten für den gewählten Beruf fehlen;
- bei Einstellung der Tätigkeit des Ausbildungsbetriebs oder bei Entzug der Ausbildungsberechtigung;
- bei ununterbrochenem Fernbleiben des Auszubildenden von seiner Stelle während 24 Arbeitstagen ohne stichhaltige Begründung;
- bei Erschöpfung der Rechte auf Krankengeld, das dem Auszubildenden gewährt wird;
- bei Erreichen der höchstzulässigen Ausbildungsdauer.
Verlängerung des Ausbildungsvertrags
Der Ausbildungsvertrag wird automatisch verlängert, wenn der Schüler die Verlängerung für die Beendigung seiner Ausbildung benötigt. Die Verlängerung beträgt ein Jahr. Eine 2. Verlängerung ist auf Antrag möglich.
Abmeldung des Auszubildenden am Ende des Ausbildungsvertrags
Wenn der Auszubildende das Unternehmen verlässt, muss der Arbeitgeber eine Abmeldung ausfüllen.
Wenn der Ausbildungsvertrag im Falle der bestandenen Ausbildung endet und der Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt wird, muss der Arbeitgeber Folgendes einreichen:
- eine Abmeldung am letzten Arbeitstag als Auszubildender;
- eine auf den Folgetag datierte Anmeldung als Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrags.
Ausbildungsvergütung für den Auszubildenden
Der Ausbildungsbetrieb zahlt dem Auszubildenden eine monatliche Mindestausbildungsvergütung. Sie hängt vom gewählten Beruf, vom Ausbildungsjahr oder dem erfolgreich abgeschlossenen integrierten Zwischenprojekt sowie von der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes ab.
Arbeitgeber, die Auszubildende auf der Grundlage eines Vertrags für die Erwachsenenausbildung beschäftigen, können in den Genuss einer Erstattung des Ergänzungsbeitrags kommen.
Beihilfen zur Förderung der Ausbildung für Ausbilder
Ausbildungsbetriebe können in den Genuss kommen von:
- einer Beihilfe zur Förderung der Ausbildung auf fristgerechten Antrag hin;
- der Erstattung des Arbeitgeberanteils der Sozialabgaben in Verbindung mit der Ausbildungsvergütung.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Berufsberatung - Luxemburg-Stadt - Maison de l’orientation (Zentrum für Bildungs- und Berufsorientierung)
-
Arbeitsagentur (ADEM) Berufsberatung - Luxemburg-Stadt - Maison de l’orientation (Zentrum für Bildungs- und Berufsorientierung)
- Adresse:
-
29, rue Aldringen
L-1118
Luxemburg
Luxemburg
Postfach / L-2926 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 387
- Telefon:
- (+352) 247 85 480
- Fax:
- (+352) 40 61 39
- E-Mail:
- info@m-o.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Handwerkskammer
-
Handwerkskammer
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1016
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1604
- Telefon:
- (+352) 42 67 67 1
- Fax:
- (+352) 42 67 87
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu
-
Handwerkskammer Unternehmensbörse
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- Telefon:
- (+352) 42 67 67 1
- Fax:
- (+352) 42 67 87
- E-Mail:
- bourse-entreprises@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu
-
Handwerkskammer Meisterbrief
- Adresse:
- Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 67 67 540
- Fax:
- (+352) 43 60 67
- E-Mail:
- brevet@cdm.lu
-
Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Postfach 1604 / L-1016
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu/
-
Handwerkskammer Entreprise Europe Network (EEN)
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Postfach 1604 / L-1016
- Telefon:
- (+352 ) 42 67 67 366
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- (+352) 42 67 87
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- een@cdm.lu
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Handwerkskammer SME packages
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- 2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg
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- (+352) 42 67 67 307
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Handwerkskammer Abteilung eHandwierk
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2, circuit de la foire internationale
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Luxemburg-Kirchberg
Postfach 1604 / L-1016
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- ehandwierk@cdm.lu
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Handelskammer
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Handelskammer
- Adresse:
- Luxemburg
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Handelskammer Handelskammer
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- 7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg
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- (+352) 42 39 39 1
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- chamcom@cc.lu
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- http://www.cc.lu/index.php?page=13
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h00
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- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
-
Handelskammer Unternehmensbörse der Handelskammer
- Adresse:
- 7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg
- Telefon:
- (+352 ) 42 39 39 362
- E-Mail:
- business.exchange@cc.lu
-
Handelskammer Programm Business Mentoring
- Adresse:
- House of Startups, 9, rue du Laboratoire L-1911 Luxemburg
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- (+352) 28 81 00 18
- Website:
- http://www.businessmentoring.lu
Koordinatorin: Frau Rachel Gaessler -
Handelskammer Entreprise Europe Network (EEN)
- Adresse:
- 7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg
- Telefon:
- (+352 ) 42 39 39 333
- Fax:
- (+352) 43 83 26
- E-Mail:
- een@cc.lu
- Website:
- http://www.enterprise-europe.lu/
-
Handelskammer Sekretariat der Initiative Krisen-Impfstoff (VaccinAntiCrise)
- Adresse:
- L-2981 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 440
- E-Mail:
- secretariat@vaccinanticrise.lu
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Landwirtschaftskammer
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Landwirtschaftskammer
- Adresse:
-
261, route Arlon
8011
Strassen
Luxemburg
Postfach 81 / L-8001 Strassen
- Telefon:
- (+352) 31 38 76 1
- E-Mail:
- info@lwk.lu
- Website:
- http://www.lwk.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.00 Uhr
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- 8.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 17.00 Uhr
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- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre I, Titre I, Chapitre I
-
Loi modifiée du 19 décembre 2008
portant réforme de la formation professionnelle
-
Règlement grand-ducal du 26 juillet 2010
portant organisation de l'apprentissage transfrontalier
-
Règlement grand-ducal du 26 juillet 2010
fixant les métiers et professions pour lesquels les dispositions ayant trait à l'organisation de la formation professionnelle de base
-
Règlement grand-ducal du 17 décembre 2010
portant organisation de l'apprentissage pour adultes
-
Règlement grand-ducal du 1er août 2019
fixant les modalités pour accorder et retirer le droit de former un apprenti
-
Règlement grand-ducal du 15 juillet 2024
déterminant les professions et métiers dans le cadre de la formation professionnelle et fixant les indemnités d’apprentissage dans les secteurs de l’artisanat, du commerce, de l’Horeca, de l’industrie, de l’agriculture et du secteur de santé et social
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